LVwG W VGW-051/073/13072/2019

VGW-051/073/13072/2019State Administrative CourtDec 16, 2019

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Haftungserklärung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-051/073/13072/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.051.073.13072.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.08.2019, Zl. MBA/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum:09.01.2018

Ort: — -• Wien, C.-straße- :

Sie haben entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG mit Schreiben vom 07.12.2017 für Frau D. E., geb. am ...1933, eine Haftungserklärung abgegeben und am 09.01.2018 der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft vorgelegt, obwohl Sie wissen müssten, dass Ihre Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und Sie daher Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können, da das geforderte Mindesteinkommen für ein Ehepaar mit 4 minderjährigen Kindern sowie einer weiteren Person bei € 2834,22 liegt und somit der Mindestbetrag, der monatlich zur Verfügung stehen müsste, um € 1447,86 unterschritten (Berechnungsgrundlage: € 1386,36 verbleibende Mittel zur Bestreitung Ihres gemeinsamen Lebensunterhalts). Somit ist der Lebensunterhalt von Frau D. E., für den Sie haften, nicht gesichert und die bis zum 07.12.2022 gültige Haftungserklärung nicht tragfähig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 77 Abs. 2 Z2 iVm. § 2 Abs. 1 Zrf. 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß,

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0§ 77 Abs. 2 Z2 Niederlassungs-

Minute(n) und Aufenthaltsgesetz (NAG)

idg

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00“

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, zwei volljährige Kinder des Beschwerdeführers – im Folgenden: Bf – trügen aktiv zum Haushaltseinkommen bei. Der Bf selbst verdiene monatlich rund € 2.300,--. Unter Berücksichtigung des gesamten Familieneinkommens sei die Leistungsfähigkeit ausreichend, um der Verpflichtung aus der Haftungserklärung nachzukommen. Weiters sei der Bf im Verfahren vor der Behörde nicht vertreten worden. Diese wäre verpflichtet gewesen, ihn im Rahmen der Manuduktionspflicht darauf hinzuweisen, dass seine Haftungserklärung nicht ausreichend sei bzw. nur im Zusammenhang mit Haftungserklärungen der übrigen Familienmitglieder zweckmäßig erscheine. Zudem wusste der Bf nicht, dass seine Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, weshalb die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei.

Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der BfV beantragte nach der Verkündung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Bf im Zuge eines Verfahrens betreffend einen Aufenthaltstitel für seine Mutter am 7.12.2017 eine Haftungserklärung unterzeichnete und diese am 8.1.2018 bei der zuständigen Behörde einbrachte. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf sorgepflichtig für vier Kinder, ein weiterer im Haushalt lebender Sohn war bereits berufstätig, die Ehefrau des Bf ging keiner Arbeit nach.

Der Bf erkundigte sich nicht bei der Behörde, welche Voraussetzungen zur Tragfähigkeit einer Haftungserklärung vorliegen müssen bzw. konkret, ob sein Einkommen ausreichend wäre oder wie er dies feststellen könnte.

Der Bf bezog ein monatliches Durchschnittsgehalt inklusive Sonderzahlungen von € 2.201,66.

Die Mietkosten betrugen monatlich € 887,41, zudem war eine monatliche Kreditrate von € 216,76 fällig. Die Summe der monatlichen Aufwendungen betrug unter Berücksichtigung der Freien Station € 815,30.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und das Vorbringen in der Verhandlung.

Rechtlich folgt:

Unter Zusammenrechnung der Beträge laut Richtsätzen für ein Ehepaar, einen Erwachsenen und vier Kinder sowie den monatlichen Aufwendungen reichte das Einkommen des Bf bei weitem nicht aus. Abzüglich der monatlichen Kosten verfügte der Bf über € 1.386. Damit ist der ASVG - Richtsatz für ein Ehepaar minimal überschritten, somit die erforderlichen weiteren Beträge für einen Erwachsenen und vier minderjährige Kinder nicht einmal ansatzweise erreicht; auch nicht unter der Annahme; der Bf verdiente „rund“ € 2.300,--. Die Haftungserklärung war daher nicht tragfähig.

Das Vorhandensein einer Liegenschaft im Kosovo ist kein regelmäßiges Einkommen, das bei einer Haftungserklärung zu berücksichtigen wäre.

Das Einkommen des volljährigen Sohnes des Bf war nicht zu berücksichtigen, da kein Rechtsanspruch auf eine monatliche Alimentierung durch diesen besteht, woran auch interne familiäre Absprachen, wonach dieser sein verdientes Geld bei seinem Vater abliefert und nicht selbständig darüber verfügt, nicht zu ändern vermögen.

Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG ist eine Haftungserklärung vor einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht mit einer mindestens 5jährigen Gültigkeitsdauer abzugeben. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Haftungserklärenden zum Tragen der Kosten nachzuweisen.

Gemäß § 77 Abs. 2 Z 2 NAG begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, der eine Haftungserklärung abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit nicht ausreicht oder nicht ausreichen wird.

Diesbezüglich ist eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafe bis zu 3 Wochen vorgesehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Es reicht somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Zudem gab der Bf selbst an, sich nicht bei der Behörde über die Tragfähigkeit der Haftungserklärung bzw. die Voraussetzungen erkundigt zu haben. Auch wurde nicht vorgebracht, dass ihm dies unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Eine Verpflichtung des Notars zur Aufklärung kann nicht erblickt werden.

Familiäre Interessen im Sinne des Artikel 8 MRK vermögen die Abgabe einer nicht tragfähigen Haftungserklärung nicht zu rechtfertigen.

Die subjektive Tatseite ist daher jedenfalls verwirklicht.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da über den Bf bereits die Mindeststrafe verhängt wurde.

Im Übrigen schädigte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tate das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Vollziehung eines geregelten Einreise- und Aufenthaltsrechtes. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Dem Beschwerdeführer kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Gesetzliche Sorgepflichten des Beschwerdeführers waren für 2 minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren als durchschnittlich zu qualifizieren.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den genannten Strafsätzen ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß der Mindeststrafe angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis neu festgesetzt.

Eine weitere Herabsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte aus folgenden Gründen nicht erfolgen:

Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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