LVwG W VGW-002/007/12789/2019

VGW-002/007/12789/2019State Administrative CourtDec 12, 2019

Regest

gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer; Vermittler; Wettunternehmer; ohne Bewilligung; Wettterminal; Beschlagnahme; Verfall

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/007/12789/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.007.12789.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 21.08.2019, Zl. MA 36-..., betreffend Beschlagnahme nach dem Wiener Wettengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 09.12.2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Absatz des Spruches nach der Wortfolge „Cafe C.,“ das Wort „offenkundig“ eingefügt wird.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 21.08.2019 wurde gemäß § 23 Abs. 2 und 4 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von drei Tablets angeordnet.

Feststellungen

Als erwiesener Sachverhalt wird die umschriebene Verdachtslage wie im Spruch des angefochtenen Bescheids zum damals vorliegenden Entscheidungszeitpunkt festgestellt. Auch zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts (mündliche Verhandlung und Verkündung am 09.12.2019) besteht unverändert dieser Verdacht der Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 1 bzw. 17 iVm § 3 Wiener Wettengesetz (jeweils unverändert in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/2018):

Es bestand und besteht der begründete Verdacht, dass eine (derzeit) unbekannte, auf Wetttickets nicht ersichtliche juristische oder natürliche Person am 12.08.2019 um 19.25 Uhr in Wien, D.-gasse, im Lokal „Cafe C.“ offenkundig die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. konkret bezeichnete und auf einem Wettticket ausgewiesene Fußballspiele, an eine auf dem Wettticket nicht ersichtliche Buchmacherin ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche landesrechtliche Bewilligung gemäß § 3 Wiener Wettengesetzes erlangt zu haben.

Das gegenständliche Lokal hatte auf Grund der vorhandenen Tablets, die dem Wettbetrieb dienten, und der großen Flachbildschirme, an denen Fußballspiele sowie andere Sportveranstaltungen übertragen werden konnten, sowie der vorgefundenen Wetttickets den äußeren Anschein eines Wettlokales. Das Lokal entspricht insbesondere aufgrund seines äußeren Anscheines, seiner Innenausstattung sowie der überwiegenden Übertragung von Sportveranstaltungen auf einer größeren Anzahl an großen Flachbildschirmen dem Erscheinungsbild eines Wettlokales.

Es ist auch zweifelsfrei zu erkennen, dass die Nutzung des Lokals dem eines Wettlokals im Wesentlichen gleicht. Auch wenn Betriebsstätten insbesondere der großen Ketten professioneller wirken mögen, ist ein Unterschied in der Funktionalität in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Wiener Wettengesetzes nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 21.08.2019 ordnete die belangte Behörde nach einer Kontrolle zum oben festgehaltenen Zeitpunkt die Beschlagnahme von drei Tablets an. Die beschlagnahmten Geräte stehen im Eigentum des Beschwerdeführers, der auch der Inhaber des Lokals (gewerberechtlich ein Gastronomiebetrieb) ist.

Das gegenständliche Lokal sah – wenn überhaupt – nur auf den ersten Blick nicht wie ein klassisches Wettbüro der großen legalen Ketten aus. Das Lokal wirkt allerdings auch nicht wie ein klassisches Kaffeehaus, ein Gastronomiebetrieb/eine Bar oder ein Internetcafé. Im Inneren waren mehrere Fernsehapparate an den Wänden montiert, auf denen Sportereignisse übertragen werden konnten. Internetzugriff und Tablets gehörten zur Lokalausstattung. Mit der internetfähigen Hardware konnte eine Wettoberfläche aufgerufen werden, die „Livewetten“ oder „Sportwetten“ als Auswahl anzeigte. Zahlreiche Wettscheine trugen das Datum und die Uhrzeit vom Abend der Kontrolle und waren auf den Tischen in greifbarer Nähe zu einzelnen Lokalgästen platziert. Sie haben optisch den gleichen Aufbau und eine idente Gestaltung und stammen sichtlich nicht von verschiedenen Buchmachern mit dementsprechend jeweils unterschiedlichem Design des Wettscheins. Die Dimensionen der Wettscheine passen zur Papierausgabe eines Bon-/Kassenbelegdruckers, wie er wohl auch in vielen anderen Lokalen/Geschäften zum Einsatz kommt. Es wurden in erster Linie Fußballwetten in verschiedenen Wettvarianten und Kombinationen gespielt. Einsatz, Quote und Gewinnchance waren jeweils am Wettschein ausgewiesen.

Im Beschlagnahmezeitpunkt hielten sich mehrere Gäste im Lokal auf. Zwei Personen hatten ein Tablet bei sich, auf dem die genannte Oberfläche für die Abgaben von Wetten angezeigt wurde. Dann wurde das Internet abgeschaltet. Der Aufforderung zur Wiederherstellung der Internetverbindung im Lokal wurde nicht entsprochen. Im Inneren des Lokals war auch eine Bar zum Ausschank von Getränken und zur Bewirtung der Gäste. Außen gab es eine Videoüberwachung.

Zuvor war bereits am 24.05.2019 eine Kontrolle nach dem Wiener Wettengesetz erfolgt. Es wurden in Folge dieser Amtshandlung fünf Tablets und sechs Fernsehapparate (Flachbildschirme) beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde mit Beschlagnahmebescheid vom 11.06.2019 und mit Erkenntnis vom 04.09.2019, VGW-002/082/9575/2019-16, bestätigt.

Mittlerweile wurde wegen der am 12.08.2019 festgestellten Übertretung des Wiener Wettengesetzes gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet.

Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegten und den in der Verhandlung erörterten Akteninhalt. Die konkrete Situation im Beschlagnahmezeitpunkt ist auch durch die umfassende Fotodokumentation belegt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich auch die umfassende Dokumentation der Kontrolle am 12.08.2019. Darin enthalten sind auch insgesamt 10 Wetttickets vom 12.08.2019, gedruckt zwischen 18:00 Uhr und 19:25 Uhr, sowie ein älteres Wettticket. Die Angaben der Zeugin Mag.a E. (Leiterin der Amtshandlung) stehen damit im Einklang, wirkten weder überzogen noch tendenziös, sondern waren sachlich, beschränkten sich erkennbar auf die eigenen Wahrnehmungen vom Kontrollvorgang bzw. vom Lokalangebot und brachten ergänzende Informationen, die ein stimmiges Gesamtbild abgeben. Das Eigentum des Beschwerdeführers an den beschlagnahmten Geräten war auch ohne Belege oder urkundliche Nachweise plausibel und naheliegend; es wurde glaubwürdig von diesem selbst behauptet. Im Übrigen deckt sich der festgestellte Sachverhalt mit jenem, der bereits dem – in der Verhandlung am 09.12.2019 verlesenen – Vorerkenntnis zur Beschlagnahme vom 24.05.2019 im selben Lokal mit derselben Ausstattung und Nutzung zugrunde lag (VGW-002/082/9575/2019). Auch dort wurde mittels Internetabschaltung die Mitwirkung verweigert bzw. versucht, Ermittlungen zu stören. Die Schilderung der Zeugin Mag.a E. über mangelnde Kooperation von Beschuldigten, Lokalmitarbeitern und Lokalgästen/Wettkunden war schlüssig und ist in Übereinstimmung mit dem unentschuldigten Fernbleiben von drei Zeugen (ein Mitarbeiter, zwei Spieler) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Auch der Beschwerdeführer hat sich erst kurzfristig (eine Stunde vor der Verhandlung) entschuldigen lassen (zwecks Stornierung einer Dolmetsch-Bestellung). Die Feststellungen zum Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen (Verlesung in der mündlichen Verhandlung) Vorbringen der belangten Behörde mit dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage. Zur nachvollziehbaren mangelnden Kooperationsbereitschaft im Zuge der Amtshandlung und der Zahl der vorgefundenen Wetttickets ist zudem anzumerken, dass die festgestellte Zahl nur die offen herumliegenden Wettscheine umfasst. Dass weitere Quittungen in Geldbörsen, Taschen usw. nicht hervorkamen, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Personendurchsuchungen erfolgten.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verwaltungsübertretung begeht und es ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000,– Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 Wiener Wettengesetz ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin daran beteiligt (§ 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz) oder wer in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet (§ 24 Abs. 1 Z 17 Wiener Wettengesetz).

§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz enthält Vorschriften für den Verfall und ordnet in seiner zuletzt durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 (in Angleichung an den Wortlaut des § 23 Abs. 2 leg. cit.) novellierten Fassung an, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen dem Wiener Wettengesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 leg. cit. samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.

Die entsprechende Regelung über den Verfall in § 17 VStG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

[…]

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst voranzustellen, dass sowohl nach der im behördlichen Verfahren (im Beschlagnahme- und Bescheiderlassungszeitpunkt) als auch nach der im Beschwerdeverfahren insoweit unverändert gebliebenen geltenden Rechtslage eine Beschlagnahme den begründeten Verdacht einer offenkundigen Verwaltungsübertretung voraussetzt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (VwGH 06.03.2018, Ra 2018/02/0080, Rz 5 f; 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz 16 f; 11.07.2018, Ra 2017/17/0052, Rz 5; 12.05.2017, Ra 2016/17/0163, Rz 11).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gründet sich die Verdachtslage auf die Betriebsführung des Gastgewerbelokals mit einer hinreichend erkennbaren Ausrichtung auf Sportwetten (Abschluss, Vermittlung oder Duldung von Abschluss oder Vermittlung), das äußere Erscheinungsbild sowie die Lokalnutzung. Im Lokal waren Fernsehbildschirme vorhanden. Ein Internetzugang per WLAN stand (zunächst) zur Verfügung. Auf Tablets konnte eine eigene Wettsoftware mit einer angebotenen Menüwahl für „Livewetten“ und „Sportwetten“ ausgeführt werden.

Aus den Lichtbildern im Akt entsteht der Eindruck, dass hier ein eigenes Programm genutzt wurde und es sich nicht bloß um eine in einem Internetbrowser angezeigte allgemein zugängliche Internetseite handelte. Eine andere Nutzung, etwa für unterschiedliche private Zwecke (Webmail, Facebook, Whatsapp- oder Videotelefonie, Nachrichten- oder andere Internetseiten) konnte auf keinem Gerät (Tablet) festgestellt werden. Es gab keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Internetcafés, wo man – zudem in der Regel gegen Entgelt für eine bestimmte Zeiteinheit – ein internetfähiges Gerät zur Verfügung gestellt bekommt.

Wettscheine vom Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle anlässlich der Beschlagnahme waren vorhanden und stammen aufgrund ihrer Dimension offenkundig aus einem Bon-/Quittungsdrucker. Eine Mitnahme der Wettscheine aus anderen Lokalen durch die anwesenden Gäste war aufgrund des gleichen Aussehens des Ausdrucks und des darauf verzeichneten Abschlusszeitpunkts der Wette – überwiegend innerhalb der letzten ca. eineinhalb Stunden vor der behördlichen Kontrolle – nicht naheliegend. Zudem weisen sämtliche Wetttickets nur drei verschiedene Terminalnummern auf. Dies passt mit der Zahl der Tablets zusammen und lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass hier verschiedene Personen die drei selben Geräte im Lokal zum Abschluss von Wetten genutzt haben. Getätigte Wetteinsätze, angebotene Gewinnquoten und Gewinnmöglichkeiten waren auf den Wettscheinen ausgewiesen.

Durch diese Lokalausstattung sollten Gäste unverkennbar zum längeren Aufenthalt im Lokal animiert und zum Konsum angeregt werden. Auf den Wetttickets sind überwiegend mehrere, bis zu sechs Wetten vermerkt. Die Zahl der Wetttickets und abgeschlossenen Wetten ist keinesfalls gering. Es wird Produkte und Leistungen in dem Lokal geben, die weitaus seltener konsumiert werden. Das bereitgestellte Wettequipment wurde somit tatsächlich und zahlreich genutzt.

Die an den Tischen sitzenden Personen (siehe Fotodokumentation) hatten in Armdistanz Wetttickets vor sich liegen. Ein bloß zufälliges Zusammenkommen von Wettkunden, die mit dem Lokal einem dort organisierten Betrieb (der vermeintlich nicht auf den Abschluss von Wetten abzielen würde) grundsätzlich zu tun haben sollten, ist nicht anzunehmen (siehe auch übereinstimmende Bezeichnung von drei „Terminals“ auf den Tickets). Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Wetttickets und dem Lokalbetrieb liegt offenkundig vor.

Es war somit zweifelsfrei erkennbar und damit offenkundig, dass in dieser Betriebsstätte eine gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit oder allenfalls unmittelbar eine Tätigkeit als Buchmacher ausgeübt wurde oder zumindest die Duldung einer wettunternehmerischen Tätigkeit erfolgte (VwGH 24.06.2019, Ra 2018/02/0049, Rz 8 f; 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz 20). Der Lokalzweck ließ offenkundig auf den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten schließen. Daran konnte und kann objektiv betrachtet kein Zweifel bestehen. Der Lokalbetrieb war offenkundig bewusst so organisiert, dass dort eine wettunternehmerische Tätigkeit von einer Vielzahl von Kunden in Anspruch genommen werden konnte. Eine tatsächliche und gehäufte Inanspruchnahme ist durch die Vielzahl an Lokalgästen und Wetttickets nicht von der Hand zu weisen.

Das Abschalten und offenbar auch die anschließende Weigerung der neuerlichen Aktivierung der Internetverbindung legt vordergründig nahe, dass dem Beschwerdeführer eine bewilligungslose wettunternehmerische Tätigkeit in seinem Lokal zumindest bekannt gewesen sein musste, was er aber nicht offenlegen oder zu erkennen geben wollte. Es gab somit eine offenkundige Verschleierungsabsicht; dies war schon bei der Lokalkontrolle am 24.05.2019 so praktiziert worden. Auch eine Videoüberwachung ist wohl für ein „normales“ Internetcafé unüblich und spricht eher für ein Lokal mit einem entsprechenden Sicherungsbedarf. Bei den Umsätzen, die mit wettunternehmerischen Tätigkeiten erzielt bzw. bewegt werden, ist dies nach der Lebenserfahrung viel eher der Bedarf als bei einem Kaffeehaus.

Zuletzt besteht auch der sich auf diese Umstände stützende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eigener Person als Mitschuldiger verantwortlich ist, indem er sich als Wettunternehmer (nämlich Vermittler im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz) ohne Bewilligung betätigt oder diese bewilligungspflichtige Tätigkeit unternehmerisch zugänglich gemacht (§ 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz) oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer zumindest geduldet hat (§ 24 Abs. 1 Z 17 Wiener Wettengesetz).

Der im Beschlagnahme- und Bescheiderlassungszeitpunkt bestandene Verdacht hat sich auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zerstreut. Vielmehr hat sich der Verdacht erhärtet. Eine schlüssige Alternativbegründung für den Gesamteindruck und einzelne Elemente (Wettprogramm auf den Tablets, keine sonstige Nutzung der Tablets, Wetttickets usf.), die keine Relevanz nach den dargestellten Tatbeständen hätte, konnte auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der begründete Verdacht einer offenkundigen Übertretung des Wiener Wettengesetzes (weiterhin) gegeben. Es hat auch offenkundig tatsächlich eine Übertretung des Wiener Wettengesetzes gegeben.

Somit steht der Beschlagnahme das Eigentum des Beschwerdeführers an den beschlagnahmten Geräten nicht entgegen, bei denen es sich hinsichtlich der Tablets um vollwertige Wettterminals handeln könnte, jedenfalls aber um Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (§ 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz; VwGH 19.06.2019, Ro 2018/02/0024, Rz 29). Einerseits können – unabhängig von einer Bestrafung – Wettterminals oder sonstige Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel für verfallen erklärt werden (§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz; VwGH 11.06.2019, Ra 2019/02/0106, Rz 19). Andererseits musste der Beschwerdeführer erkennen, dass sein Gastgewerbelokal über keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz verfügte und dennoch ein umfassendes wettunternehmerisches Angebot im Lokal vorhanden war oder genutzt wurde (§ 17 Abs. 1 VStG).

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts weiterhin vom begründeten Verdacht einer offenkundigen Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen § 3 Wiener Wettengesetz auszugehen ist, für die § 24 Abs. 1 Z 1 oder Z 17 in Verbindung mit Abs. 2 Wiener Wettengesetz den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht, ist die Beschlagnahme der drei Tablets rechtmäßig und auch nicht unverhältnismäßig (vgl. zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/02/0209, zum Vorerkenntnis VGW-002/082/9575/2019). Es sind keinerlei Gründe erkennbar, die auf eine Fehleinschätzung durch die belangte Behörde (oder die Kontrollorgane) schließen lassen würden.

Faktische Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wurden nicht dargelegt. Eine unabdingbare Betriebsnotwendigkeit der Geräte wurde nicht behauptet und die Unvertretbarkeit (auch nur provisorischer) ausgleichender Maßnahmen für den Lokalbetrieb nicht eingewendet. Das Bestreiten einer Übertretung des Wiener Wettengesetzes an sich lässt eine Beschlagnahme bei der vorliegenden begründeten Verdachtslage nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Es war bei dieser Verdachtslage und dem im Akt dokumentierten Gesamteindruck sowie aufgrund der von der Zeugin wiedergegebenen Wahrnehmungen die Verdachtslage iSd § 23 Wiener Wettengesetz und die Tatbestandsmäßigkeit iSd § 24 Wiener Wettengesetz durch das Verwaltungsgericht ausreichend ermittelt. Eine Vertagung zur Beseitigung irgendwelcher Zweifel oder Klärung weiterer Sachverhaltselemente mithilfe von weiteren Zeugen war somit nicht geboten.

Der Beschlagnahmetatbestand verlangt lediglich einen Verdacht der offenkundigen Übertretung des Wiener Wettengesetzes. Ob eine bestimmte Person konkret wegen einer solchen Übertretung belangt werden kann/soll, ist erst in einem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung, die über den begründeten Verdacht einer offenkundigen Übertretung hinausgeht, also eine tatsächliche Übertretung ist erst für Bestrafung und Verfall erforderlich. Mittlerweile wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; dieses ist noch bei der belangten Behörde anhängig. Freilich ist bis zur Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG gegen allfällige weitere Beschuldigte ein großer Zeitraum verfügbar.

Dass Privatgegenstände, die keine Eingriffsgegenstände sind, nicht beschlagnahmt wurden, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Weder Wetttickets, noch private Handys von Lokalgästen waren somit zu beschlagnahmen.

Es ist im Übrigen nicht Aufgabe einer Zeugin, die als Kontrollorgan an einer Amtshandlung mitgewirkt hat, die rechtliche Qualifikation oder einen angefochtenen Bescheid zu erläutern oder zu verteidigen. Die Ermittlung eines Verdachts einer offenkundigen Übertretung ergibt sich vielmehr aus einem Gesamteindruck, der sich auch aus den Wahrnehmungen von Zeugen ergibt und der in der Folge einer rechtlichen Beurteilung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu unterziehen ist. Es ist auch nicht Aufgabe einer solchen Zeugin darzulegen, durch welche geänderte Sachverhaltsannahme ein anderer Gesamteindruck entstehen würde.

Eine Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen kann nicht gesehen werden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein unsachlicher oder unverhältnismäßiger oder rechtsgrundlos gesetzter Eingriff in einfachgesetzliche oder verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte vorliegt oder ermöglicht würde. Es kann auch kein unbestimmter Gesetzesbegriff erkannt werden. Vielmehr besteht eine klare Gesetzeslage, die vielfach auch aus dem GSpG bekannte und ausjudizierte Begriffe verwendet. Die im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen sind daher keiner Normenprüfung zu unterziehen. Einen konkreten Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit hat das Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt und auch von Amts wegen vermag das Verwaltungsgericht keine Bedenken gegen das Wiener Wettengesetz zu entwickeln. Der Gesetzgeber verfolgt (u.a.) mit §§ 23 und 24 Wiener Wettengesetz legitime Regelungsinteressen. Nachdem die Glückspiel- und Wettenbranche – offenbar aufgrund wirtschaftlicher Attraktivität – auch vielfach rechtswidrige Unternehmungen sowie Umgehungs- und Verschleierungskonstruktionen hervorbringt, ist eine entsprechende Normierung von geeigneten und zweckmäßigen Organ- und Behördenbefugnissen geboten.

Der angefochtene Bescheid erging zu Recht und war zu bestätigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bei der Änderung im Spruch handelt es sich um eine Konkretisierung der gesetzmäßigen Umschreibung der Verdachtslage im Sinne der gesetzlich geforderten Offenkundigkeit, die inhaltlich bereits in der Begründung des angefochtenen Beschlagnahmebescheids enthalten und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage bezüglich Beschlagnahme und Sicherung des Verfalls ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die ständige und einheitliche Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen einzelfallbezogenen Würdigung (insbesondere der Ermittlung einer begründeten Verdachtslage in Richtung einer offenkundigen Verwaltungsübertretung sowie der Beweiswürdigung) kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zur identen Sach- und Rechtslage VwGH 03.12.2019, Ra 2019/02/0209). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich.

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