LVwG W VGW-041/068/2510/2016

VGW-041/068/2510/2016State Administrative CourtNov 25, 2019

Regest

Sicherheitsleistung; Höhe der Sicherheitsleistung; Entgeltanspruch; Werklohn

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/068/2510/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.068.2510.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 3.2.2016, Zl. …, mit welchem der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2017 und am 18.5.2017

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid vom 3.2.2016, Zl. … trug der Magistrat der Stadt Wien, Magistrates Bezirksamt … (im Folgenden: belangte Behörde), Herrn A. B., geboren 1946 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), folgende Sicherheitsleistung auf:

„Gemäß § 7m Abs. 3 in Verbindung mit § 7b Abs. 3, 5 und 8 sowie § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung, wird Herrn A. B. als Auftraggeber der Firma C. mit Sitz in D., E., Polen, für das Bauvorhaben in Wien, F.-Str., der Erlag einer Sicherheitsleistung als Teil des noch zu leistenden Werklohns in der Höhe von € 15.000,00 aufgetragen.

Dieser Betrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto bei der Bank Austria, IBAN …, BIC BKAUATWW (Zahlungsreferenz: MBA …), einzuzahlen.

Begründung

Die anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz lauten wie folgt:

§ 7m Abs. 1:

Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 71 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.

§ 7m Abs. 2:

Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 7m Abs. 3:

Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

§ 7b Abs. 1 Z 1:

Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeit-geberinnen gebührt.

§ 7b Abs. 3:

Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

§ 7b Abs. 5:

Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7b Abs. 8:

Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder

4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.

§7d Abs. 1:

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in ^ in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7i Abs. 4:

Wer als

1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden bei einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei …, am 20.01.2015 hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG auf der Baustelle in Wien, F.-Str., zwei Dienstnehmer der Firma C., welche über keinen Sitz in Österreich verfügt, bei der Ausführung von Bauarbeiten angetroffen. Festgestellt wurde, dass die Firma C. als Auftragnehmerin fungierte und Herr A. B. als Auftraggeber.

Bei der Kontrolle wurde erhoben, dass

1. die Meldung gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG für folgende Arbeitnehmer nicht erstattet wurde:

G. H., geb. 1978,

K. L., geb. 1984,

M. N., geb. 1982 und M. P., geb. 1987,

2. die Sozialversicherungsunterlagen dieser Arbeitnehmer entgegen § 7b Abs. 5 AVRAG nicht bereitgehalten wurden.

3. die Lohnunterlagen für diese Arbeitnehmer entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG nicht bereitgehalten wurden.

Es wurde daher von der Finanzpolizei der begründete Verdacht einer Übertretung des § 7b Abs. 3 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG, einer Übertretung des § 7b Abs. 5 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie einer Übertretung des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG festgestellt.

Eine vorläufige Sicherheit gemäß §71 AVRAG konnte vor Ort nicht festgesetzt oder eingehoben werden.

Die Abgabenbehörde hat sodann am 22.01.2016 gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG einen Zahlungsstopp verfügt und gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien die Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt, wobei die Höhe der Sicherheit mit € 16.000,00 angegeben wurde.

Aufgrund der Aktenlage, vor allem den Strafanträgen und der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverhaltsschilderung der Organe der Finanzpolizei …, welche im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Wahrheit verpflichtet sind, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass der begründete Verdacht einer Übertretung des § 7b Abs. 3 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG, einer Übertretung des § 7b Abs. 5 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie einer Übertretung des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG besteht.

Zwischen Herrn A. B. als Auftraggeber und der Firma C. als Auftragnehmerin und Arbeitgeberin der angetroffenen Arbeitnehmer liegt ein Auftragsverhältnis vor (laut Werkvertrag vom 30.11.2015 übernimmt die Firma C. als Auftragnehmerin folgende Leistungen: Trockenbau, Malerarbeiten, Mauerarbeiten, div. Installationen).

Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitgeberin, die Firma C. ihren Sitz in Polen hat und es laut den Informationen des Bundeskanzleramtes (BKA-Wiki) zu Problemen bei der Zustellung und Vollstreckung von österreichischen Verwaltungssachen durch polnische Behörden kommt, ist anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich bzw. wesentlich erschwert sein wird.

Laut Rundschreiben des Bundeskanzleramt Verfassungsdienstes vom 09.02.2015, GZ BKA-601.468/0012-V71/2014, betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG, welches hier analog auf die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen nach dem AVRAG angewendet wird, kann eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden, wenn ua. andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte. Es genügt daher die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können. Kann aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zulässig. Im Rundschreiben wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur verwiesen, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert (z.B. VwSlgNF 17.670/A/2009).

Laut Nachforschungen der Finanzpolizei hat die Firma C. auch keine Anzeige im Dienstleistungsregister erstattet, keine steuerliche Erfassung in Österreich und aus den IWD-Daten ergibt sich eine mangelhafte Liquidität der Firma. Weiters wurde angemerkt, dass bereits ein weiteres, rechtskräftiges Verfahren wegen Übertretung des AVRAG vorliegt.

Da somit eine wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung nicht ausgeschlossen werden kann, wird Herrn A. B. die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen.

Die Höhe der Sicherheit ist gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt und andererseits gemäß § 7m Abs. 6 AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Das Höchstmaß der Geldstrafen würde im vorliegenden Fall 80.000.- € betragen, bei Berücksichtigung einer einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafe einen noch höheren Betrag.

Da der Werklohn jedoch laut vorgelegtem Werkvertrag vom 30.11.2015 in der Höhe von 30.000.- € festgesetzt wurde und Herr A. B. bei einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt angegeben hat, bereits Beträge von 15.000.- € geleistet zu haben, ist die Höhe der Sicherheit mit dem noch zu leistenden Werklohn von 15.000.- € begrenzt.

Die Behörde legt daher die Höhe der Sicherheit in dem oben genannten Rahmen mit 15.000,00 € fest.

Als angemessene Frist für die Erlegung dieser Sicherheit werden 2 Wochen bestimmt, da Herr A. B. seinen Wohnsitz in Österreich hat und die Erlegung des Betrages durch Überweisung auf das im Spruch genannte Konto bis zu diesem Zeitpunkt technisch möglich und verhältnismäßig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Nach einer Kontrolle der Finanzpolizei … am 20.01.2016 auf der Baustelle Liegenschaft F.-straße, Wien, kam aufgrund der vorhandenen durch den Auftragnehmer Firma C., D., E. in Polen, ausgehändigten Unterlagen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch den Auftragnehmer auf.

Als ich am 22.01.2016 persönlich bei Herrn Ing. R., Finanzpolizei …, Wien vorsprachig wurde klärte mich dieser kurz über den Sachverhalt auf befragte mich zur Auftragssumme welche sich mit € 30.000,-- beziffern lies und konnte den mir bis dato bekannten Unterlagen entnehmen, dass noch ein Werklohn von € 15.000,- zu leisten wäre.

In weiterer Folge erlegte mir Herr Ing. R. vorab mündlich und danach auch schriftlich in einem Schreiben der Finanzpolizei …, vom 22.01.2016 GZ: … einen Zahlungsstopp auf.

Nachdem ich Herrn S. C. noch am selben Tag über den mir mitgeteilten Sachverhalt aufgeklärt habe, versagte mir dieser jede weitere Arbeitsleistung aufgrund des auferlegten Zahlungsstopps, was mich dazu veranlasste den Vertrag mit sofortiger Wirkung (22.01.2016) zu kündigen.

14 Tage später am 05.02.2016 erhielt ich überraschenderweise ein Schreiben des MBA über die Verpflichtung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung Zahl: ….

Die Behörde beruft sich darin auf § 7mAbs. 3 und fordert von mir als Auftraggeber den noch zu leistenden Werklohn € 15.000,- als Sicherheit innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Der noch zu leistende Werklohn lässt sich aber lediglich mit € 5.250,- beziffern (Rechnung vom 28.12.2015 € 9.750,-).

Nach Kündigung des Vertrages mit der Fa. C. vom 22.01.2016 und somit lange vor Erhalt der Aufforderung zur Sicherheitsleistung besteht leider keinerlei Grundlage mehr weder gegenwärtig noch in Zukunft der Fa. C. irgendeine Art von Entgelt/Werklohn zu überlassen. Somit erachte ich die Aufforderung zur Sicherheitsleistung durch das MBA als ungerechtfertigt und ohne jede Grundlage.“

Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist im zu ersehen:

Am 20.1.2016 führte die Finanzpolizei eine Einvernahme von Herrn T. B. durch. Anlässlich dieser Einvernahme gab dieser zu Protokoll wie folgt:

„Seit 02.10.2015 führt die polnische Firma C. mit Sitz in Polen und dem Gf S. C. an dieser Adresse Innenausbauten durch.

Ich habe telefonisch ca. im September 2015 beim Bundesministerium für Wirtschaft angerufen, um zu erfahren, welche Unterlagen bzw. Genehmigungen notwendig sind, wenn wir eine ausländische Firma bei uns arbeiten lassen wollen. Mir wurde gesagt, dass ein Ansuchen notwendig ist, aber nicht zwingend eine Genehmigung ausgestellt werden würde. Ich habe diese Information meinem Vater weitergegeben. Soviel ich weiß, hat mein Vater dann mit dem Hrn. C. gesprochen, wobei meinem Vater mitgeteilt wurde, dass Hr. C. bereits die Ansuchen gestellt hätte. Ich habe keine Ahnung, ob es etwaige Entsendemeldungen etc. gibt und habe selbst auch keine. Auf der Baustelle sind seit Beginn immer vier Arbeiter tätig, wobei die Arbeiter wechseln. Wöchentlich finden mit Hrn. C. besprechungen statt, wobei ich selbst nicht immer dabei bin. Die Auftragssumme steht im Vertrag, wie hoch die Summe ist kann ich nicht genau sagen. Es wurden bis dato ca. 20.000 € an die Firma C. bezahlt. Ob das stimmt, kann ich jedoch nicht genau sagen. Die Telefonnummer meines Vaters lautet: …7. Die Telefonnummer von Hrn. C. lautet: …4.

Es wurden Arbeitsverträge und weitere Unterlagen in polnischer Sprache der Finanzpolizei vorgelegt und kopiert bzw. übergeben. Diese Unterlagen befanden sich im Innenhof in einer versperrbaren Garage. Die fehlenden Unterlagen hätte Hr. C. selbstverständlich auch in dieser Garage aufbewahren können.

Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Finanzverwaltung folgende Unterlagen benötigt: Verträge zwischen Bauherr und Fa. C. (auch in Deutsch)

Arbeitsverträge mit den Arbeitern, welche auf dieser Baustelle eingesetzt waren (in Deutsch) Lohnunterlagen der Arbeiter, welche auf dieser Baustelle eingesetzt waren: Stundenaufzeichnungen, Lohn-/Gehaltszetteln, Überweisungsbelege (in Deutsch) Entsendemeldungen (ZKO 3) und A1-Formulare“

Zugleich legte Herr T. B. eine ihm von seinem Vater A. B. erteilte Generalvollmacht zur Vertretung vor Behörden vor.

Sodann verfügte die Finanzpolizei am 22.1.2016 gegenüber Herrn A. B. im Hinblick auf die gegenüber diesem der C. zustehenden Forderungen gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG einen Zahlungsstopp.

In der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 29.1.2016 (VGW – 157 ff) wird u.a. ausgeführt wie folgt:

„Anlässlich einer Kontrolle nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde durch die Finanzpolizei …, am 20.01.2016 um 10:10 Uhr festgestellt, dass in Wien, F.-str., die polnische Firma C., D., E.,

vier Arbeitnehmer,

Herr G. H., geb. 1978, …,

Herr K. L., geb. 1984, …,

Herr M. N., geb. 1982, …,

Herr M. P., geb. 1987, …,

für Trockenbauarbeiten beschäftigt hat.

Teilweise konnten u.a. Arbeitsverträge in polnischer Sprache vor Ort vorgelegt werden. Diese Unterlagen wurden im Hof, in einer versperrbaren Garage der Baustelle, bereitgehalten. Es konnten keine ZKO3 Entsendemeldungen, A1 Meldungen und Lohnunterlagen, in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Die folgenden Straftatbestände wurden somit erfüllt:

§ 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs 8 ZI AVRAG (keine Meldung)

§ 7b Abs. 5 l.F iVm § 7b Abs 8 Z3 AVRAG (keine SV-Dok. bereitgehalten)

§ 7d Abs. 1 1.+2. Satz iVm § 7i Abs. 4 Z1 AVRAG (Lohnunterlagen nicht bereitgehalten)

Strafanträge ergehen gesondert an das MBA.

Die fehlenden Unterlagen wurden trotzdem nachgefordert, obwohl die Zumutbarkeit der Bereithaltung gegeben war. Dies wird auch in der niederschriftlichen Einvernahme mit dem Sohn des Bauherrn bestätigt.

Gründe für den Antrag eines Zahlungstopp, bzw. Erlag einer Sicherheit:

Keine Nachreichung der Unterlagen

Hohes Strafausmaß (€ 16.000,-)

Keine Anzeige im Dienstleistungsregister

Keine steuerliche Erfassung in Österreich

IWD Daten (mangelhafte Liquidität)

Laut Bundeskanzleramt WIKI: Screenshot Beilage

Kein Wohnsitz in Österreich des Geschäftsführers

Weiters sei angemerkt, dass seit Ende 2014 ein AVRAG Vergehen in der BH U. anhängig ist unter der Zahl … (Rechtskraft mit 5.3.2015).“

Am 24.2.2016 wurde in weiterer Folge durch die belangte Behörde Herr S. C. als Beschuldigter einvernommen. Dieser führte laut dem Einvernahmeprotokoll aus wie folgt:

„Ich war das erste Mal für einen Auftrag in Österreich tätig, ich habe mich mit den Vorschriften nicht so ausgekannt. Ich bin seit einigen Jahren selbständig tätig, wir arbeiten sonst aber nur in Polen.

Herr B. hat mich angesprochen, weil er einen Auftrag vergeben wollte. Ich habe ihn auch gefragt, welche Unterlagen ich für Österreich brauche, er hat gesagt, ich brauche nichts besonderes.

Der Auftrag war insgesamt 30.000.- €, er hat bisher 10.000.- € bezahlt. Die Unterlagen haben wir schon an die Finanzpolizei geschickt bzw. hätte Herr B. sie weiterschicken sollen. Ich werde diese nunmehr nachreichen.

Wir haben dann im Oktober mit den Arbeiten begonnen, ich bin am ersten Tag mit 4 Arbeitern gekommen, um die Arbeiter einzuschulen. Deswegen waren auch die Dokumente von 4 Arbeitern auf der Baustelle. Es war aber anfangs nicht so viel Arbeit, deswegen habe ich 2 Arbeiter wieder mit nach Polen genommen, um sie auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Die Pläne waren nicht in Ordnung, es war nicht klar, was zu tun ist. Die Arbeiter haben Wände aufgestellt und verspachtelt.

Ich habe fast immer mit den beiden Arbeitern gemeinsam gearbeitet, die beiden konnten nicht Deutsch.

Ich selbst war aber ab Mitte November für 3 Wochen im Spital und nachher auch noch Krank, insgesamt war ich ca. 40 Tage in Krankenstand. In dieser Zeit haben wir in Wien nicht gearbeitet. Wir sind dann erst wieder im Jänner nach Wien gekommen.

Es tut mir leid, dass ich nicht alle erforderlichen Unterlagen gehabt habe, ich habe mich nicht ausgekannt. Ich habe auf der Baustelle die Anmeldung zur Sozialversicherung in Polen und die Arbeitsverträge gehabt.

Die Rechnungen im Akt sind nur über Materialbestellungen in Polen, die sind über mich gelaufen. Für die Arbeitsleistungen habe ich nur einen Vorschuss von 10.000. € erhalten, da gibt es noch keine Rechnung.

Herr B. hat mich aber mittlerweile gekündigt. Er hat auch von mir die Bezahlung der Sicherheitsleistung verlangt. Ich werde diesbezüglich nochmals Rücksprache mit ihm halten.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 4.5.2016 mit dem Sohn von Herrn A. B., Herrn T. B., ein Telefonat geführt. Der zu diesem Telefonat aufgenommene Aktenvermerk lautet wie folgt:

„Es meldet sich telefonisch Herr T. B., der Sohn des Beschwerdeführers, und teilt mit, dass das gesamte Vertragsvolumen sich auf € 30.000 belaufen habe. Davon sei mittlerweile alles bezahlt bis auf € 5.250.

Es habe sich so zugetragen, dass Herr Ing. R. vorab mündlich einen Zahlungsstopp verfügt habe. Zu diesem Zeitpunkt war die beauftragte Firma mit ihren Leistungen hinter den bereits geleisteten Zahlungen. Als nun der Beschwerdeführer der ausländischen Firma von dem Zahlungsstopp Mitteilung gemacht hatte, stellten diese trotz ihres Rückstandes die Arbeiten sofort ein, weshalb der Beschwerdeführer den Werkvertrag kündigte.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des inkriminierten Bescheides war somit der Werkvertrag aufgelöst und keine Zahlung mehr ausständig. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei somit keine Sicherheitsleistung mehr zu erlegen. Da jedoch nach Auskunft der des Finanzamtes die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien in dieser Materie keine aufschiebende Wirkung habe, habe der Beschwerdeführer wider besseres Wissens die € 15.000 Sicherheitsleistung erlegt.

Dem Sohn des Beschwerdeführers wird der hg Auftrag erteilt, aussagekräftige Belege für dieses Vorbringen dem Verwaltungsgericht Wien zu erstatten und es wird ein Termin für eine niederschriftlichen Einvernahme und Urkundenvorlage für den 9.5.2016, 14:00 Uhr, B 1.16 vereinbart. Der Sohn des Beschwerdeführers verzichtet auf eine diesbezügliche Ladung.“

Am 9.5.2016 erfolgte durch das erkennende Gericht die Einvernahme von Herrn T. B.. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Einvernahme aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

„Es begann mit einer Prüfung der Finanzpolizei am 20.1.2016, welche in der Niederschrift mit selbigen Datum festgehalten wurde (Beilage ./A). Das gesamte Vertragsvolumen hat sich auf € 30.000 belaufen. Davon ist mittlerweile alles bezahlt bis auf € 5.250.

Mein Vater war am nächsten Tag bzw. übernächsten Tag bei Herrn Ing. R. von der Finanzpolizei, der ihm mündlich einen Zahlungsstopp auferlegte, der dann mit Schreiben vom 22.1.2016 auch noch schriftlich erfolgte (Beilage./C).

Zu diesem Zeitpunkt war die beauftragte Firma mit ihren Leistungen hinter den bereits geleisteten Zahlungen iHv. rd. EUR 25.000,- hinten nach. Eine Rechnung wird exemplarisch vorgelegt (Beilage./ G.). Als nun mein Vater der C. von dem Zahlungsstopp Mitteilung gemacht hatte, stellten diese trotz ihres Rückstandes die Arbeiten sofort ein, weshalb mein Vater den Werkvertrag mit 22.1.2016 kündigte (Beilage ./D).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des inkriminierten Bescheides vom 3.2.2016 (Zustellung am 9.2. oder 10.2.2016 war somit der Werkvertrag aufgelöst und keine Zahlung mehr ausständig.) Nach unserer Meinung ist somit keine Sicherheitsleistung mehr zu erlegen.

In der Rechtsmittelbelehrung des inkriminierten Bescheides steht explizit, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mit sich bringt und dementsprechend erhielten wir eine Vielzahl von Zahlscheinen i.H.v € 15.000 bzw. 15.150,- (Beilage./E). Wir haben dann einen davon einbezahlt (Beilage./F).“

Laut der vorgelegten Beilage ./F) wurde am 1.3.2016 der vom Magistrat der Stadt Wien als Sicherheitsleistung vorgeschriebene Betrag von EUR 15.000,-- zur Einzahlung gebracht.

Als Beilage ./G) wurde eine mit 28.12.2015 datierte Rechnung der C. an den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 9.750,-- vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 6.6.2016 legte sodann der Beschwerdeführer den zwischen diesem und der C. geschlossenen Werkvertrag vom 30.11.2015 vor. Leistungsgegenstand dieses Vertrages waren nicht näher konkretisierte Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, Maurerarbeiten und Installationstätigkeiten. Auch der Leistungsort wird in diesem Werkvertrag nicht näher konkretisiert. Für diese völlig unbestimmt gebliebenen Leistungen wurde ein Honorar von EUR 30.000,-- vereinbart.

In weiterer Folge führte das erkennende Gericht am 13.9.2016 eine Einvernahme von Herrn T. B. durch. Anlässlich dieser Einvernahme gab dieser zu Protokoll:

„Das gesamte Auftragsvolumen betrug € 30.000. Davon wurden nachweislich 9.750,- pauschal bezahlt - die Rechnung habe ich dem Verwaltungsgericht bei meiner letzten Einvernahme vorgelegt. Ich habe keine weiteren Rechnungen vorgelegt, weil diese bereits bei der Finanzpolizei von meinen Vater am 20 1. 2016 vorgelegt worden sind und zwar in Höhe von rund € 15.000. Dafür spricht auch die Stellungnahme der Finanzpolizei, worin sie bekannt gibt, dass nur noch rd. € 5.000,- offen seien.

Dass die Firma C. auf den noch offenen Betrag keinen Anspruch hat und daher dies zurückzubezahlen ist, können nach meinem Ermessen auf alle Fälle die Finanzpolizisten, die am 20.1.2016 vor Ort eine Kontrolle durchgeführt haben - der Leiter war, wie auch aus Beilage./A hervorgeht, Herr V. - durch ihre Zeugenaussagen bestätigen, weil zu diesem Zeitpunkt sind nach meiner Erinnerung nach bloß die Rigipsrahmen aufgestellt gewesen und auch für Laien erkennbar noch ein Teil der Arbeiten zu verrichten gewesen.

Es wäre noch zu machen gewesen:

Rigips Platten einfügen, Verspachteln, Ausmalen, Verfliesen, Fensterbänke, Zwischendecken montieren, Elektriker- und Installateurarbeiten;

•Am 20. Januar war die Kontrolle durch die Finanzpolizei

•Am 21.1.2016 erfolgte von Ing. R. von der Finanzpolizei ein mündlich verhängter Zahlungsstopp.

•Am 22.1.2016 war mein Vater persönlich bei Herrn R. und hat ihm die Rechnung über € 15.000 und weitere Unterlagen vorgelegt. Am selben Tag erfolgte durch mein Vater die Kündigung der Firma C..

•Am 9.2.2016 erhielten wir die Aufforderung zur Sicherheitsleistung schriftlich.“

Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die gelegten Rechnungen und den Nachweis über die Zahlung von € 15.000 vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer an das erkennende Gericht nachfolgende bislang nicht vorgelegte Unterlagen in Kopie:

  1. eine Materiallieferungsrechnung der polnischen Firma W. an die Hausverwaltung F.-str. vom 30.12.2015 mit einen Lieferwert von „3302,18 PLN“

  2. eine Materiallieferungsrechnung der polnischen Firma X. an eine nicht näher bezeichnete Person vom 20.10.2015 mit einen Lieferwert von „6.041,-- PLN“ (als Lieferadresse ist die gegenständliche Baustelle angeführt [arg.: „odebral“, was übersetzt „empfangen“ heißt)

  3. eine Materiallieferungsrechnung der polnischen Firma Y. an die Hausverwaltung F.-str. vom 12.11.2015 mit einen Lieferwert von „4309,80 PLN“

  4. eine Materiallieferungsrechnung der polnischen Firma Y. an die Hausverwaltung F.-str. vom 12.11.2015 mit einen Lieferwert von „1780,53 PLN“

Mit Schreiben vom 22.12.2016 führte der Beschwerdeführer u.a. ohne nähere Belege aus, dass er bislang die Fa. C. den Betrag von EUR 24.750,-- bezahlt habe, sodass im Hinblick auf die vereinbarte Pauschalsumme vom EUR 30.000,-- der noch ausständige Betrag höchstens EUR 5.250,-- betragen könne.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 12.5.2017 die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Die belangte Behörde bringt vor, dass die 15.000,- Euro Sicherheitsleistung auf die Aussage des Bf vom 22.01.2016 zurückgeht.

Den Parteien wird der Werkvertrag vom 15.12.2015 zwischen C. und G. zur Einsicht vorgelegt.

Die FiPo legt den Aktenvermerk vom 22.01.2016 zur Aussage des Bf vor (Beilage ./I).

Beschwerdeführervertreter legt vor, die Zahlungsbestätigung der C. vom 05.01.2016 über eine Summe von 10.000,- Euro (Beilage ./H).

Zeuge: T. B.

„Vereinbart war eine abgehängte Rigipsdecke im Zubau von 44 m² und im Altbau von 80 m² somit insgesamt 124 m². AS 134 noch offene Maurerarbeiten – das waren aber nicht die einzigen.

Davon war noch gar nichts gemacht, weder Profile noch Abhänger und es fehlten auch die entsprechenden Elektroinstallationen der Decken. Im Röntgenraum, das ist der Raum, den man von dem Raum auf Seite 134 zur linken Hand betreten kann, fehlten noch die Bleielemente und die Trockenbauelemente. In den Sanitärräumen fehlten noch die Sanitäreinrichtungen. Auf AS 135 sind noch die Spachtelarbeiten zu machen und die Fensterbänke. Dieser Raum ist im Neubau und da befand sich ein Durchbruch zum Altbau der noch nicht de lege artis ausgeführt war. Auf AS 134 zur Rechten gibt es einen Zugang zum Technikraum. Dieser war damals noch ein Teil des Ganges und zu den allgemeinen Teilen des Hauses noch gar nicht abgegrenzt. Im Technikraum fehlten noch alle Verrohrungen in den Keller. Der Raum AS 132 ist nahezu fertig, bis auf die Türzargen. Auf AS 133 sieht man den Empfangsbereich. Links vorne fehlt noch Estrich, sowie auf der rechten Seite vorne auch. Auf As 136 fehlen auch die Türzargen, Fensterbänke und der Abschluss zum Fenster (Spaletten).

Auf Befragen durch die belangte Behörde:

Es gibt keine Aufforderung zur Fertigstellung dieser offenen Arbeiten bzw. keine mir bekannte. Es gibt meines Wissens nach nur den vorliegenden Werkvertrag.

Auf Befragen durch die FinPol:

Welche Firma die Türen hätte liefern sollen, kann ich nicht sagen, aber die C. hätte sie montieren sollen. Hinsichtlich der Fensterbänke bleibt meine Antwort bzgl. der Montagepflicht der Firma C. gleich und ich verweise auf bereits montierte Fensterbänke AS 132 und unter Umständen AS 133. Die Lieferfirma ist mir wiederum nicht bekannt.

Es ergeht der hg Auftrag an den Beschwerdeführervertreter die Rechnungen der Q. beizubringen bis zur nächsten Verhandlung.“

Zeuge: V.

„Ich kenne den Beschwerdeführer nicht, aber den Sohn aus meiner Trainingstätigkeit im Basketball. Ich war selbst nur im Gang und habe die Innenansicht nicht gesehen.“

Zeuge: Ing. R.

„Ich habe keine Erinnerung an Kontakte mit dem Bf oder seinem Sohn. Nach der Kontrolle kam der Beschwerdeführer zu mir ins Amt und wir haben den entsprechenden handschriftlichen Aktenvermerk aufgenommen, die Handschrift stammt von mir und unterschrieben hat der Bf. Ich habe darauf mündlich den Zahlungsstopp ausgesprochen. Gegenstand unseres Gespräches war, wieviel ist die Auftragssumme, wieviel wurde bezahlt und wieviel ist offen.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Über den Leistungsstand des Gewerkes wurde mit uns nicht gesprochen. Für mich war wesentlich die Gesamtauftragssumme minus geleisteter Zahlungen.

Über Befragen durch die FinPol:

Ziel meiner Befragung war, den offenen Betrag hinsichtlich des Gesamtvolumens in Erfahrung zu bringen.

Die belangte Behörde und die Amtspartei bringen übereinstimmend vor, dass die Strafen in Summe 14.000,- Euro ausgemacht haben zuzüglich Verfahrenskosten (./1). Werden dem Beschwerdeführervertreter zur Einsicht gegeben.“

Zeuge: Z.

„Ich bin mit der Familie B. nicht bekannt. Ich war damals nicht Einsatzleiter und habe mich mehr auf die zu kontrollierenden Personen konzentriert. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob an der Decke Rigipsplatten montiert waren oder nicht. Ich war jedoch definitiv auf dieser Baustelle. Ich würde das als eher mittendrin bezeichnen.

Über Befragen durch die FinPol:

Es gibt bei mir keine weiteren Fotos, bis auf das hier vorgelegte Foto (Beilage ./II.).“

Zeuge: Ab.

„Mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn hatte ich zuvor nie etwas zu tun. Ich kann mich erinnern, dass ich auf der Baustelle war, aber ich bin kein Bausachverständiger und kann mich auch nicht erinnern, ob auf der Decke Rigipsplatten montiert waren.“

Zeuge: Ac.

„Ich kenne den Beschwerdeführer und seinen Sohn nicht von früher. Ich war schon auf der Baustelle bei der Kontrolle, aber an die Räume kann ich mich nicht mehr erinnern.“

In dieser Verhandlung wurde eine mit 5.1.2016 datierte „Zahlungsbestätigung“ der C. bezüglich des Erhalts von EUR 10.000,-- als erste Teilsumme für die Arbeiten an der Adresse F.-str. vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 18.5.2017 die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

Die Bestimmung des § 7m Abs. 3 handelt es sich um eine Legalzession des Anspruches des Werkunternehmers an die BvB zur Sicherstellung der Einbringlichmachung etwaiger Strafen ggü dem Werkunternehmer. Die Zession bedingt, dass dem Werkbesteller ggü der BvB jede Einwendung offen steht, der auch ggü dem Werkunternehmen erhoben werden konnte. Das bedeutet, dass die BvB nur jenen Anspruch erwirbt, den der Werkunternehmer ggü dem Werkbesteller zum Zeitpunkt des Ausspruches des Zahlungsstopps zusteht. Ist daher ein Werklohn aufgrund nicht erfüllter Werkleistungsverpflichtung durch den Werkunternehmer nicht fällig, so kann dieser Anspruch seitens der BvB ggü dem Werkbesteller nicht im Rahmen der Sicherheitsleistung geltend gemacht werden. Beispielshaft wird dazu angeführt, dass im Falle eines treuhändigen Erlages eines Werklohns bei Auszahlung nach Baufortschritt der Werkbesteller niemals zur Haftung herangezogen werden können, da dieser den gesamten Werklohn bereits mit Zahlung auf das Treuhandkonto geleistet hat und seine Verpflichtung aus dem Werkvertrag bereits erfüllt hat. Das bedeutet, dass sich die Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG immer auf das noch zu leistende =fällige Werkentgelt beziehen kann.“

Belangte Behörde dazu:

„Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7m Abs. 4 als Werklohn das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt gilt. Eine Betrachtung kann nicht im Nachhinein erfolgen, sondern nur im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. der Begehung.“

Der Beschwerdeführer gibt über Befragung durch den Verhandlungsleiter an:

„Ich habe zum Zeitpunkt des Zahlungsstopps bereits geleistet: 9.750,- Euro für diverse Arbeiten. Ca. 4.000,- Euro für Material – das habe ich auch bei meiner Einvernahme bei der FinPol angegeben. Ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass mein Sohn 10.000,- Euro an Herrn C. auch bezahlt hatte. Darüber haben wir die Zahlungsbestätigung (./H). Auf Vorhalt des Umstandes, dass die Aussagen von Herrn C. und dem Bf bei ihren Niederschriften noch übereinstimmten und jetzt um 10.000,- Euro auseinanderliegen, gebe ich an, dass Herr C. das vergessen hat oder die Unwahrheit gesagt hat. Ich war nicht so involviert, weil ich damals am Semmering war und aufgrund eines Kommunikationsfehlers habe ich von meinem Sohn nicht gleich erfahren, dass er bereits eine weitere Tranche bezahlt hatte. Für die 10.000,- in der Zahlungsbestätigung ./H gibt es bei mir selbstverständlich auch eine entsprechende Faktura vom 28.12.2015 (VGW-AS 86).“

Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Beschwerdeführer an:

„Der Zahlungsstopp wurde am 20.01.2015 ausgesprochen und bereits am 21.01.2015 habe ich das Herrn C. mitgeteilt, worauf dieser sich weigerte weiter Arbeitsleistungen zu erbringen, worauf ich sofort am 21.01.2015 die Kündigung aussprach und diese am 22.01.2015 schriftlich nachreichte.

Auf Vorhalt, warum ich nicht auf Weiterbau bestand, obwohl ich fest der Meinung bin, dass ich mehr im Voraus bezahlt hatte, als errichtet war, gebe ich an, dass aufgrund der bereits sichtbaren Mängel mir ein Ende mit Schrecken lieber war als ein Schrecken ohne Ende.

Dass der Bau durch die Q. fortgesetzt wird, habe ich mit Ad. Senior ausgemacht, dessen Vorname ich nicht kenne. Ich kenne ihn noch aus meiner Zeit als ….

Über Befragung durch die belangte Behörde:

Ich bin kein Bauprofi, deshalb habe ich zu viel im Voraus bezahlt, obwohl letztendlich fast noch 6 Monate von der Q. nachgearbeitet werden mussten.“

FinPol legt vor, einen handschriftlichen Aktenvermerk vom heutigen Tag über ein Telefonat um 12:00 Uhr mit Herrn Ad. Af.: Dieser kenne die Baustelle persönlich nicht, weil er mache normal die großen Projekte. Der Vater kenne Herrn B.. Er habe gehört, dass die Vorgängerfirma eine polnische Firma gewesen sei und man habe letztendlich zwei bis drei Leute abgestellt, die das nebenbei fertiggestellt haben zu einem günstigeren Preis. Er bejaht, dass die vom Bf übermittelte Rechnung in der Buchhaltung sei und verweist an die Buchhaltungsagentur Ak. in Al..

Frau Am. von der Buchhaltungsagentur verspricht, diese Rechnung an die MailAdresse des VL zu entsenden, seit Beginn der Verhandlung ist es ihr bis dato nicht gelungen.

Auf Befragung durch die belangte Behörde bringt Frau Am. vor:

„Ich korrigiere meine vorige Aussage dahingehend, dass ich zur der Zahlungsbestätigung über 10.000,- Euro (./H) doch keine fakturierte Rechnung habe, diesbezüglich habe ich nur die Rechnung über die 9.750,- Euro.“

Die Buchung der Buchhaltungsagentur trifft per Mail ein.“

Bei dieser Buchung handelt es sich eine Rechnung der Q. Ges.m.b.H. vom 28.7.2016, mit welcher dem Beschwerdeführer für Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle ein Betrag in der Höhe von EUR 22.440,-- in Rechnung gestellt wurden.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der oben dargelegte Gang des Verfahrens wird mit Ausnahme des Parteienvorbringens und hinsichtlich der Beschreibung des reinen Ablaufs der Ereignisse als Teil des Sachverhaltes festgestellt.

Festgestellt wird, dass im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei auf einer Baustelle, auf welcher im Auftrag der heimischen Hausverwaltung A. B. die polnische Firma C. mit Sitz in E., D., Pl, mit ihren Arbeitern das beauftragte Gewerk errichtete, dem Beschwerdeführer A. B. ein Zahlungsstopp und eine Sicherheitsleistung zuungunsten der C. auferlegt wurde, da die Finanzpolizei den Verdacht hatte, dass trotz Entsendemeldung eine Arbeitskräfteüberlassung der beschäftigten polnischen Dienstnehmer vorliege.

Festgestellt wird des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Bauarbeiten im Bereich der Liegenschaft Wien, F.-str., bislang ausschließlich den Betrag von EUR 10.000,-- an die C. aufgrund einer Faktura vom 28.12.2015 (VGW – AS 56), auf der alle seitens der C. bis zum 28.12.2015 erbrachten Werksleistungen erfasst waren, am 5.1.2016 bezahlt hat. Gesamtauftragssumme für die von der Hausverwaltung A. B. an die „C.“ in Auftrag gegebenen Leistungen Trockenbau, Malerarbeiten, Maurerarbeiten und div. Installationen war lt. Werkvertrag v. 30.11.2015 € 30.000,-- (VGW – AS 32 ff).

Seitens der C. wurden auch noch nach dem 5.1.2016 auf der gegenständlichen Baustelle Arbeitsleistungen erbracht.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20.1.2016 hatte die C. wesentliche Teile der für die Gesamtsummen von EUR 30.000,-- in Auftrag gegebenen Arbeiten noch immer nicht erbracht. Nachdem am 20.1.2016 von Behördenseite gegenüber dem Beschwerdeführer der Zahlungsstopp ausgesprochen wurde, teilte der BF am 21.1.2016 Herrn C. dies mit, worauf sich C. weigerte weiterarbeiten zu lassen und der BF ihm gegenüber die Kündigung aussprach und am 22.1.2016 dies auch schriftlich nachreichte (VGW – AS 49). Auch der vorerst nur mündlich verfügte Zahlungsstopp wurde per 22.1.2016 von der Behörde schriftlich nachgereicht (VGW – AS 156).

Für die Nachholung der zu diesem Zeitpunkt noch ausständigen Arbeiten durch die Q. Ges.m.b.H., stellte diese dem Beschwerdeführer letztendlich einen Betrag in der Höhe von EUR 22.440,-- in Rechnung.

Es kann zwar nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß seitens der C. nach dem 28.12.2015 Arbeiten erbracht worden sind, es waren jedoch sicher keine umfangreichen, wenn noch – selbst unter Zugrundelegung, dass die heimische Firma teurer war als die C. - für € 22.440,-- nachgearbeitet werden musste (VGW – AS 174 f).

Sohin ergibt sich, dass die C. am Kontrolltag keinen relevanten zivilrechtlichen Entgeltanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer hatte.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne aufgrund der Nichtfertigstellung des vereinbarten Werks (und denkmöglich im Hinblick auf die mit dem gegenständlichen Verfahren verbundenen Vertretungskosten) gegenüber der C. einen Schadenersatzanspruch hat, welcher mit den allfälligen Forderungen der C. aufgerechnet werden könnte.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen auf den in den Akten einliegenden unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden, den Abfrageergebnissen von öffentlichen Registern und behördlichen Datenbanken, deren Fundstellen sowohl im Akt der belangten Behörde als auch im Gerichtsakt bei den entsprechenden Feststellungen bereits in Klammer beigesetzt sind.

Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Bauarbeiten im Bereich der Liegenschaft Wien, F.-str., bislang ausschließlich den Betrag von EUR 10.000,-- an die C. bezahlt hat, hat man schon deshalb zu gelangen, da vom Beschwerdeführer nur eine mit 5.1.2016 datierte Zahlungsbestätigung der C. in dieser Höhe vorgelegt worden ist, und zudem auch Herr S. C. anlässlich seiner Einvernahme am 24.2.2016 angegeben hatte, bislang vom Beschwerdeführer ausschließlich den Betrag von EUR 10.000,-- erhalten zu haben (VGW – AS 62).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, zusätzlich auch noch den Rechnungsbetrag der mit 28.12.2015 datierten Rechnung der C. in der Höhe von EUR 9.750,-- bezahlt zu haben, so ist dem schon deshalb nicht zu folgen, da kein Beleg für diese zusätzliche Zahlung vorgelegt werden konnte. Zudem wird auf der oa Zahlungsbestätigung vom 5.1.2016 (VGW – AS 147) ausdrücklich dokumentiert, dass es sich bei dieser Zahlung um die erste Teilzahlung gehandelt hat. Schon der zeitliche Zusammenhang legt daher nahe, dass mit der am 5.1.2016 getätigten Zahlung der am 28.12.2015 in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag beglichen werden sollte.

Da in dieser Rechnung konkrete erbrachte Leistungen angeführt sind, ist davon auszugehen, dass mit dieser Rechnung alle seitens der C. bis zum 28.12.2015 erbrachten Werksleistungen erfasst sind.

Weiters ist aber offenkundig, dass seitens der C. auch noch nach dem 5.1.2016 auf der gegenständlichen Baustelle Arbeitsleistungen erbracht wurden, wurden doch am Kontrolltag Arbeiter der C. auf der Baustelle arbeitend angetroffen. Dass aber die C. ab dem 28.12.2015 noch umfangreiche Arbeiten erbracht hätte, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass für die Fertigstellung des Werks immerhin noch EUR 22.440,-- in Rechnung gestellt wurden, sehr unwahrscheinlich.

Dass zum Kontrollzeitpunkt die Arbeiten noch weit entfernt von einer Fertigstellung waren, ergibt sich auch aus der Fotodokumentation der Finanzpolizei (VGW- AS 128 bis 136 und 153), im Zusammenhalt mit der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Sohn des Beschwerdeführers bei seiner hiergerichtlichen Einvernahme (VGW – AS 144v bis 145) und der Aussage des Finanzpolizisten Z., der den Arbeitsfortschritt bei seiner hg. zeugenschaftlichen Aussage als „mittendrin“ bezeichnete (VGW – AS 145v).

4. Rechtliche Beurteilung:

§ 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2014 lautet wie folgt:

„(1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.“

§ 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2015 lautet wie folgt:

„(1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.

(2) Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

(4) Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

(5) Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

(6) Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

(7) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 32 AVRAG i.d.F. BGBl. I Nr. 152/2015, gilt § 7m Abs. 2 und Abs. 8 AVRAG für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragte Sicherheitsleistungen.

In seinem Erkenntnis vom 13.12.2016, Zl. G283/2016 ua, stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass durch einen Auftrag zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m AVRAG dem Auftraggeber keine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, die sich gegenüber dem Auftragnehmer nicht bereits aus dem Zivilrecht ergibt. Der Auftraggeber ist laut dieser Entscheidung nämlich nicht verpflichtet, die Sicherheitsleistung vor Fälligkeit des Werklohns zu leisten. Wie das Zusammenspiel von "Zahlungsstopp" in § 7m Abs. 1 leg cit und der daran anknüpfenden Verpflichtung zur "Sicherheitsleistung" an die Behörde aus dem "noch zu leistenden Werklohn" gemäß § 7m Abs. 3 leg cit zeigt, geht es bei der Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Sicherheitsleistung immer nur um jenen Werklohn (oder um Teile desselben), den der Auftraggeber tatsächlich bereits schuldet. Laut dem Verfassungsgerichtshof gibt es nämlich weder im Gesetz noch in den Materialien einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem Auftraggeber jeglichen Schutz habe entziehen wollen, den ihm das Werkvertragsrecht gegenüber dem Auftragnehmer bietet. Der Auftraggeber ist vielmehr nach Erlassung eines Zahlungsstopps durch die Organe der Abgabenbehörden gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG sowie nach Erlassung des - von diesen Behörden sodann bei sonstigem Außerkrafttreten des Zahlungsstopps - gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG binnen drei Arbeitstagen zu beantragenden Bescheides über die Sicherheitsleistung nach § 7m Abs. 3 leg.cit. nicht anders gestellt, als er es im Falle einer Pfändung der Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber durch Dritte mittels Erlassung eines Zahlungsverbotes ("Drittverbot") an den Auftraggeber und Überweisung der Forderung zur Einziehung an den Gläubiger gemäß § 294 EO wäre. Da der Auftraggeber somit lediglich mit jenem dem Auftragnehmer geschuldeten Werklohn in Anspruch genommen werden kann, haftet er auch nicht unmittelbar für die Verwaltungsstrafe des Auftragnehmers.

Bei Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Judikatur kann eine Sicherheitsleistung nur in der Höhe vorgeschrieben werden, als Entgeltansprüche seitens des tatbildlich handelnden Unternehmens gegenüber den Adressaten des Sicherheitsleistungsauftrags bestehen.

Dass solch ein Entgeltsanspruch der C. gegenüber dem Beschwerdeführer über die bereits ausbezahlten € 10.000,-- bestanden hat bzw. besteht, ist nicht hervorgekommen – vor allem nicht in Höhe der als Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer auferlegten € 15.000,--.

Im Übrigen sei auf das Erkenntnis des Europäische Gerichtshofs vom 13.11.2018, Zl. C-33/17, zur Bestimmung des § 7m Abs. 1, 3 und 5 AVRAG verwiesen. Demnach ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Bestimmung des § 7m Abs. 1, 3 und 5 AVRAG, entgegen steht, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte.

Im gegenständlichen Fall lag der auferlegten Sicherheitsleistung ein grenzüberschreitender Vertrag, welchen der Beschwerdeführer mit einem polnischen Unternehmen geschlossen hatte, zugrunde.

Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die vom österr. Gesetzgeber getroffene Regelung, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, zum Schutz der Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Verhinderung von Missbräuchen diese Beschränkung rechtfertigen könnte, wenn sie geeignet ist und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung der sie rechtfertigenden Ziele erforderlich ist.

Doch sie geht in mehrfacher Hinsicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Sozialbetrug und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist:

So darf nach § 7m AVRAG eine Sicherheitsleistung bereits auferlegt werden noch bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung überhaupt festgestellt hat, die auf einen Sozialbetrug, einen Missbrauch oder eine den Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigende Praktik hinweisen würde. Der Dienstleistungserbringer, gegen den der begründete Verdacht besteht, hat nach dieser Regelung nicht die Möglichkeit, vor Erlass der betreffenden Maßnahmen Stellung zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu nehmen und da die zuständige Behörde die Höhe der Sicherheitsleistung festlegen kann, ohne etwaige Baumängel oder andere Vertragsverstöße zu berücksichtigen, könnte die Sicherheitsleistung gegebenenfalls erheblich über dem Betrag liegen, den der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten zahlen müsste.

Es liegt daher ein Anwendungsfall des Art. 56 AEUV vor. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des unmittelbaren anwendbaren EU-Rechts hat dies die Unanwendbarkeit der gegenständlichen inländischen Gesetzesbestimmung zur Folge, was zur Behebung des sich darauf stützenden Bescheids führt.

II. Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.