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VGW-021/051/15562/2018•LVwG W VGW-021/051/15562/2018
VGW-021/051/15562/2018State Administrative CourtNov 15, 2019
Mietwagengewerbe; Beförderung; Fahrgastaufnahme; Bestellung; Rückkehrpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11.10.2018, Zl. …, betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1), 3) und 4) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 36 Abs. 3 der Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl. für Wien Nr. 71/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011 anzuwenden ist. Strafsanktionsnorm ist § 15 Abs. 5 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 63/2014.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 42,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2) und 5) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) und 5) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Sie haben als Lenker des Mietwagens BMW 5-Serie mit dem Kennzeichen W-1 am 22.11.2016 um 20.39 Uhr in Wien, C.-brücke einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
2. Sie sind als Lenker des Mietwagens BMW 5-Serie mit dem Kennzeichen W-1 nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 22.11.2016 um 20.46 Uhr in Wien, D.-platz nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt.
3. Sie haben als Lenker des Mietwagens BMW 5-Serie mit dem Kennzeichen W1 am 22.11.2016 um 21.01 Uhr in Wien, Hotel E. F.-straße einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
4. Sie haben als Lenker des Mietwagens BMW 5-Serie mit dem Kennzeichen W1 am 22.11.2016 um 21.21 Uhr in Wien, G.-straße einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
5. Sie sind als Lenker des Mietwagens BMW 5-Serie mit dem Kennzeichen W-1 nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 22.11.2016 um 21.34 Uhr in Wien, H.-gasse nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 36 Abs. 3 1 Satz. Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
2. § 36 Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
3. § 36 Abs. 3 1 Satz. Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
4. § 36 Abs. 3 1 Satz. Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
5. § 36 Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 70,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,
0 Minute(n)Mietwagen-und Gästewagen
Betriebsordnung iVm § 15
Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.
2. € 70,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,
0 Minute(n)Mietwagen-und Gästewagen
Betriebsordnung iVm § 15
Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.
3. € 70,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,
0 Minute(n)Mietwagen-und Gästewagen
Betriebsordnung iVm § 15
Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.
4. € 70,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,
0 Minute(n)Mietwagen-und Gästewagen
Betriebsordnung iVm § 15
Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.
5. € 70,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,
0 Minute(n)Mietwagen-und Gästewagen
Betriebsordnung iVm § 15
Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 400,00“
In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen.
In der Angelegenheit wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien an zwei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreterin des selbst nicht erschienenen Beschwerdeführers teilnahm. In der Verhandlung wurden auch die Verhandlungsprotokolle eines gegen die Verantwortlichen des Mietwagenunternehmens, für das der Beschwerdeführer tätig war, betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens sowie Verhandlungsprotokolle zu gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten, in denen am Verwaltungsgericht Wien ebenfalls im zeitlichen Naheverhältnis verwirklichte Sachverhalte im Zusammenhang mit Fahrtenvermittlungen durch den K. Fahrdienst Gegenstand des Verfahrens waren, verlesen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 zumindest im Zeitraum von 20:39 Uhr bis etwa 21:50 Uhr das auf die „L.“ GmbH zugelassene Mietwagenfahrzeug gelenkt. Der Mietwagen wurde ihm durch diese Gesellschaft, bei der er beschäftigt war, zur Durchführung von Personenbeförderungsfahrten überlassen.
Er hat zu den unter den Spruchpunkten 1), 3) und 4) genannten Zeitpunkten Fahrgäste aufgenommen.
Die Vermittlung dieser Fahrten erfolgt mittels K.-App.
Das Unternehmen „L.“ GmbH verfügte zum hier relevanten Zeitpunkt über eine Konzession für die Ausübung des Mietwagengewerbes. Durch das Unternehmen wurden sowohl durch den K.-fahrdienst vermittelte Fahrtaufträge durchgeführt als auch andere Fahrtaufträge übernommen, denen etwa Bestellungen von Eventagenturen zugrunde lagen.
Die Vermittlung von Fahrgästen durch den Fahrdienstanbieter K. ist zum hier relevanten Zeitpunkt im November 2016 wie folgt abgelaufen:
Das System war für Kunden zugänglich, die sich die K.-App heruntergeladen hatten und dort registriert waren. Wenn ein Kunde eine Beförderungsleistung gebucht hat, hat das System dem Kunden angezeigt, ob sich Fahrzeuge in der Nähe befinden. Durch die Vermittlungsplattform wurde eines dieser Fahrzeuge ausgewählt und dem Lenker über die von diesem verwendete App der Abholort der Fahrgäste mitgeteilt.
Anders als in vorangegangenen Zeiträumen, als dem Lenker der Zielort ausschließlich vom Kunden mitgeteilt wurde, war zum hier relevanten Zeitpunkt das System der Vermittlung von Fahrgästen so eingerichtet, dass dem Lenker zu dem Zeitpunkt, zu dem er bestätigte, beim Kunden eingetroffen zu sein, auch der vom Kunden eingegebene Zielort angezeigt wurde.
Der Fahrpreis zu dem vom Kunden angegebenen Fahrziel wurde diesem in seiner App bereits nach Abgabe der Bestellung bei K. angezeigt.
Der Fahrer konnte am Abholort eingetroffen die Personenbeförderung ablehnen.
Diesfalls musste der Kunde über seine App eine neuerliche Bestellung beim Fahrdienst K. abgeben.
Unmittelbar nach dem der Kunde über die App den Beförderungsauftrag eingegeben hat, wurde von dem vom Fahrdienst gestalteten System auch eine an das Unternehmen gerichtete Email generiert.
Der Fahrtauftrag wurde zum hier relevanten Zeitpunkt ausschließlich durch K. selbst – und nicht wie später in der Beschwerde und teilweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet - durch den Unternehmer an den Lenker übermittelt.
Die Verständigung des Beförderungsunternehmens wurde durch den Fahrdienst K. deshalb eingeführt, um nach der Rechtsauffassung des Unternehmens insofern einen rechtskonformen Zustand herzustellen, als damit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes Rechnung getragen werden sollte (s. dazu das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Begleitschreiben [AS 87] zu den vorgelegten standardisierten Mails, wonach „diese E-mails in Wien versendet [werden], um den rechtlichen Anforderungen für den Eingang von Aufträgen an dem Betriebssitz der Partner zu entsprechen“).
Eine operative Bedeutung hatte die Möglichkeit, Fahrtaufträge durch das Unternehmen abzulehnen nicht.
Das von K. an den Lenker des für den Fahrtauftrag ausgewählten Fahrzeuges übermittelte E-mail lautete in der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Musterversion (AS 88):
„Sehr geehrter Herr ${driver.last_name},
ein Fahrgast hat einen Fahrtwunsch übermittelt. Die Abholung soll um ${request_at} erfolgen, mit Abholung an folgender Adresse: ${request_address} und folgender Zieladresse: ${destinat!on_address}. Ihr Unternehmer wurde ebenfalls informiert und ist mit der Ausführung des Beförderungsauftrags durch Sie einverstanden.
Bitte führen Sie den Auftrag nur aus, wenn Sie sich in diesem Moment (beim Erhalt dieser Nachricht) in einer der folgenden Situationen befinden:
Sie sind gerade auf einer Kundenfahrt unterwegs
Sie sind gerade auf dem Rückweg zum Betriebssitz
Sie sind bereits am Betriebssitz,
Nach der Tour kehren Sie bitte umgehend an Ihren Betriebssitz zurück, soweit Sie nicht in der Zwischenzeit einen weiteren Beförderungsauftrag erhalten haben.
Danke,
Ihr K. Team“
Eine Disposition durch das Personenbeförderungsunternehmen spielte bei der Vergabe und Durchführung von durch K. vermittelten Fahrtaufträgen keine Rolle. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, für die Personenbeförderung ein anderes Fahrzeug einzusetzen, als das durch K. zugeteilte. Die Disposition, ob die durch K. einem, durch die Nähe des von ihm zum Zeitpunkt des Eingangs der Kundenbestellung gewählten Standorts zum gewünschten Abholort bestimmten Lenker durchgeführt wurde, lag letztlich beim Lenker. Dieser – und nicht der - laut Mail „ebenfalls informierte“ und einverstandene Unternehmer – hatte in dem zum Vorfallszeitpunkt relevanten Ablauf der Vermittlung von Fahrtaufträgen durch K. zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die aus Sicht von K. gegebene Zulässigkeit der Beförderung vorliegen.
Der Lenker konnte – unbestritten - nachdem er beim Kunden eingelangt ist, auch aus anderen Gründen den Fahrtauftrag ablehnen. Diesfalls stand es nicht in der Disposition des Lenkers oder des Unternehmers, ein anderes Fahrzeug desselben Beförderungsunternehmens mit der Fahrt zu beauftragen, sondern musste der Kunde über die K. App eine neue Bestellung eines Fahrdienstes abgeben.
Bereits die Auswahl des Mietwagenfahrzeuges durch K. erfolgte ausschließlich aufgrund des Standortes des Fahrzeuges, wobei für die Zuteilung der Fahrtaufträge an die einzelnen im System angemeldeten Fahrzeuge die Frage, für welches Beförderungsunternehmen sie eingesetzt waren, keine Rolle spielte.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum einen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der unbestritten ließ, die im Spruch genannten Beförderungen durchgeführt zu haben und selbst vorbrachte, dass diese durch das vom Fahrdienst K. entwickelte System vermittelt wurden, zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen dazu, dass die Kundenbestellungen durch K. direkt an den Lenker übermittelt wurden, gründet sich auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen. Durch diese sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, wonach der Fahrauftrag durch das Unternehmen an den Lenker weitergeleitet wurde, eindeutig falsifiziert. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat im hier zu beurteilenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber selbst dargelegt, dass für sie nicht klar ist, ob die in ihrem schriftlichen und mündlichen Vorbringen behauptete Vorgangsweise bei der Fahrdienstvermittlung durch den Fahrdienstleister K. zum hier verfahrensrelevanten Zeitpunkt bereits wie von ihr dargestellt bestanden hat oder Ergebnis einer späteren Änderung ist.
Widerlegt sind durch die Ergebnisse des hier zu beurteilenden Verfahrens jedenfalls die Behauptungen der Geschäftsführer des Unternehmens, in dem gegen sie geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach der Lenker durch das Unternehmen von den Kundenanfragen verständigt wurde.
Unbestritten blieb im gesamten Verfahren auch, dass die letztendliche Disposition darüber, ob ein Beförderungsvertrag zustande kam oder nicht, ausschließlich beim Lenker gelegen ist, der zu entscheiden hatte, ob er den Fahrtauftrag annimmt.
Dass dabei eine Disposition des Unternehmens keine Rolle gespielt hat, zeigt sich gerade aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Mustermail“, über die der Lenker von der Kundenanfrage informiert wurde.
Sowohl nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den mit Zustimmung seiner Vertreterin verlesenen Unterlagen aus gleichgelagerten Verfahren steht auch zweifelsfrei fest, dass die Zuteilung des Fahrtauftrages durch die Vermittlungsplattform ausschließlich das nach seiner Nähe zum Abholort ausgewählte Fahrzeug betraf und dem Mietwagenunternehmer keine Dispositionsmöglichkeit zukam, ein anderes Fahrzeug für die Beförderung einzusetzen.
Dieser Ablauf der Vermittlung von Aufträgen zur Personenbeförderung durch die von K. betriebene Vermittlungsplattform lag im Übrigen auch noch dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25.09.2018, …, zugrunde.
Aufgrund des verlesenen Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der im Spruch genannten Personenfahrten nicht sofort zur Betriebsstätte zurückgekehrt ist.
Das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber der beiden Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens, für das er tätig war, in dem diese selbst betreffende Verwaltungsstrafverfahren dazu, dass die Fahrzeuglenker beauftragt waren, immer zur Betriebsstätte zurückzukehren, waren für sich genommen lebensfremd und unglaubwürdig.
Soweit durch ein Beförderungsunternehmen ein Mietwagenfahrzeug zur Durchführung von durch den K.-fahrdienst vermittelten Fahrtaufträgen überlassen wird, macht es keinen operativen Sinn, in die Betriebsstätte zurückzukehren und würden sich Fahrzeuge, die zur Betriebsstätte oder zu den vorgesehenen Abstellplätzen für Fahrzeuge zurückkehren, weitgehend selbst um die Möglichkeit bringen, Fahrtaufträge vermittelt zu bekommen, die nach der Nähe der Fahrzeuge zum bestellenden Kunden ohne jedes Zutun des Beförderungsunternehmens durch K. ausgewählt werden.
Das in der Privatanzeige beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers legt nahe, dass er auch zu den hier konkret angelasteten Tatzeiträumen auf öffentlichen Verkehrsflächen, die er nicht nach Nähe zum Betriebsstandort, sondern zu Orten mit erhöhtem Kundenaufkommen für Taxi- oder Mietwagenfahrten ausgewählt hat, auf weitere Vermittlung von Fahrtaufträgen von Fahrgästen gewartet hat.
Angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen der Durchführung einer Personenbeförderung und der unter Spruchpunkt 3) beschriebenen Aufnahme von Fahrgästen bereits wieder um 21:01 Uhr in Wien, konnte aber nicht mit der verwaltungsstrafrechtlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die in der Privatanzeige beschriebene und unter Spruchpunkt 2) angelastete Routenwahl des Lenkers nicht im Zusammenhang mit einem an ihn ergangenen neuen Fahrtauftrag gestanden ist.
Dasselbe gilt letztlich auch für die unter Spruchpunkt 5) angelastete Übertretung.
Soweit in der Privatanzeige ausgeführt wird, der Fahrer sei an einer bestimmten Örtlichkeit herumgefahren und habe dort Fahrgäste gesucht, ergibt sich daraus nicht, dass das in der Anzeige beschriebene „Suchen nach Fahrgästen“ nicht mit einem konkreten Fahrtauftrag und der konkreten Suche nach durch eine beim Lenker eingegangene Bestellung bereits definierten Personenkreis oder wie von diesem behauptet, mit dem Versuch nach Beendigung seines Fahrdienstes einen in der Nähe des Betriebsstandortes befindlichen Abstellplatz zu finden, in Zusammenhang gestanden ist.
Rechtliche Würdigung:
Zu Spruchpunkt 1), 3) und 4):
§ 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl 112/1996 idF. BGBl. I Nr. 63/2014 lautet (auszugsweise):
„Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
„Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
… … …
2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder …“
§ 36 Abs. 3 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO LGBl. Nr. 71/1993 idF LGBl. Nr. 36/2011 darf im mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbe die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass bei den hier in Rede stehenden drei durch K. vermittelten Personenbeförderungen dem Erfordernis, dass eine Bestellung in der Betriebsanlage eingelangt sein muss, bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass im Bestellvorgang von Personenbeförderungen durch den Fahrdienstvermittler K. jeweils eine Mail mit Informationen über die Kundenanfrage implantiert wurde, die im Beförderungsunternehmen eingegangen ist.
Vom Einlangen der Bestellung im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Vereinbarung für eine Personenfahrt zwischen Mietwagenunternehmen und Kunden vorliegt, aufgrund derer das Mietwagenunternehmen entweder dem Kunden am Betriebsstandort einen Mietwagen zur Verfügung und einen Lenker beistellt oder der Lenker vom Beförderungsunternehmen aufgefordert wird, den Kunden von einem mit dem Mietwagenunternehmer vereinbarten Abholort außerhalb der Betriebsstätte abzuholen.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu im zitierten Beschluss vom 25.09.2018, … wie folgt ausgeführt:
„Die Anordnung, dass die Bestellung (Anforderung eines Fahrzeugs: VwGH Ra 2014/03/0006) beim Gewerbetreibenden einlangen muss, verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr entspricht sie dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgeführt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – im Sinn einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.
Wie der Unternehmer die von ihm getroffene Entscheidung an den Fahrer technisch weiterleitet, bleibt unerheblich. Unschädlich ist auch, wenn der Unternehmer von einem Vermittler … von einer Fahrtmöglichkeit informiert wird, sofern die Entscheidung über die Annahme und Durchführung des Fahrtauftrags vom Unternehmer getroffen wird. Die bloße Information des Unternehmers über die vom Fahrer angenommene Fahrt (hier) über das Vermittlungssystem der Beklagten entspricht diesen Anforderungen hingegen nicht. Bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach aufgrund der Nutzung des …-Systems von einer zu unterstellenden Vorab-Zustimmung des Unternehmers auszugehen sei, handelt es sich um einen Umgehungsversuch; ein solches System entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.“
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestellung im Sinne des dargestellten Regelungssystems im Betrieb eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, dass er als Lenker die im Spruch umschriebenen, durch die Vermittlungsplattform K. an ihn vermittelten Personenbeförderungen durchgeführt hat, den objektiven Tatbestand der unter den Spruchpunkten 1), 3) und 4) angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Bei diesen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte.
Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Be-stimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtum beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2015, Zl. 2011/16/0136) durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung nicht dargetan wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw. eine komplizierte Rechtslage berufen (vgl. auch VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592, sowie 04.09.2008, 2008/17/0034).
Somit sind mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die unter den Spruchpunkten 1), 3) und 4) angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der hier konkret zu beurteilenden Fallkonstellation ein fortgesetztes Delikt vorgelegen ist.
Der Beschwerdeführer hatte, wie aus den von ihm vorgelegten Mails ersichtlich, bei jeder Übernahme eines Auftrages zur Personenbeförderung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er den Fahrtauftrag annimmt. Weder aus den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch dem schriftlichen Beschwerdevorbringen des nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen Beschwerdeführers ergeben sich hinsichtlich der subjektiven Tatseite Hinweise auf das Vorliegen eines vorgefassten einheitlichen Willensentschlusses zu den tatbestandsmäßigen Handlungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062; 23.05.2018, Ra 2017/05/0010; 03.04.2008, 2007/09/0183) zum fortgesetzten Delikt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von drei gesondert zu ahndenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen.
Zu Spruchpunkt 2) und 5):
Das Mietwagengewerbe ist – im Gegensatz zum Taxigewerbe – dadurch gekennzeichnet, dass die zu vermieteten Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen für die Allgemeinheit für Personenbeförderung zur Verfügung gehalten werden, sondern die Fahrzeuge an der Betriebsstätte oder an den bei der Konzessionserteilung bezeichneten Abstellplätzen bereitgehalten und mit ihnen nur aufgrund von im Betrieb eingelangten Bestellungen Beförderungsleistungen für den in der Bestellung umschriebenen Personenkreis durchgeführt werden.
Daraus resultiert auch die Verpflichtung, bei der Ausübung des Mietwagengewerbes nach Durchführung einer Personenbeförderung wieder zum Betriebsstandort zurückzukehren.
Kehrt ein Mietwagenfahrer deshalb nicht an den Betriebsstandort zurück, weil er entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 3 erster Satz außerhalb der Betriebsanlage ohne Vorliegen einer im Betrieb eingelangten Bestellung im Sinne der Ausführungen zu den Spruchpunkten 1), 3) und 4) einen Fahrtauftrag angenommen hat, der es naturgemäß verunmöglicht, an den Betriebsstandort zurückzukehren, ist der Unrechtsgehalt der Nichteinhaltung der Rückkehrverpflichtung von der Bestrafung wegen der unerlaubten Durchführung der Personenbeförderung mitumfasst. Für eine zusätzliche Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht im Sinne des § 36 Abs. 3 zweiter Satz verbleibt in dieser Fallkonstellation kein Platz.
Wird allerdings nach Durchführung einer Mietwagenfahrt (unabhängig davon, ob diese Fahrt gesetzeskonform durchgeführt wurde oder ob bei deren Ausführung die Durchführungsbestimmungen verletzt wurden) das Fahrzeug weiter, ohne das bereits eine Vereinbarung über eine neuerliche Personenfahrt eingegangen wurde, auf öffentlichen Verkehrsflächen bereitgehalten, so stellt die Verletzung der Rückkehrpflicht eine für sich zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.
Da in diese Richtung gehende Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden konnten, waren die Spruchpunkte 2) und 5) des Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zur Strafbemessung zu den Punkten 1), 3) und 4):
Die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 15 Abs. 5 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 63/2014 mit Geldstrafe bis zu 726,-- Euro bedroht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die durch die Strafdrohung geschützten Interessen an der ordnungsgemäßen Ausübung des Mietwagengewerbes dienen zum einen dem Konsumentenschutz und zum anderen der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Durch die hier angelasteten Übertretungen wurden diese geschützten Interessen in nicht nur unbedeutendem Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte.
Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer allenfalls unterlegen ist, gründet sich letztlich auf den misslungenen Versuch, die Grenzen der Ausübungsbestimmungen auszuloten und kann in einer derartigen Fallkonstellation nicht von einem durch den Rechtsirrtum verursachten nur geringfügigem Verschulden ausgegangen werden.
Durch die Verhängung von Geldstrafen, mit denen ungeachtet des nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehaltes der Taten der gesetzliche Strafsatz weniger als zu zehn Prozent ausgeschöpft wurde, wurde der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme eines nur geringfügigen Einkommens nicht in seinen Rechten verletzt.
Aus denselben Erwägungen waren auch die unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG korrekt festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.
Ungeachtet dessen, dass zur hier konkret zu beurteilenden Ausgestaltung des Fahrdienstvermittlungssystems mittels K.-App keine Judikatur des VwGH vorliegt, liegen im Hinblick darauf, dass die Rechtslage durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die sich auf die Form der Fahrdienstvermittlung zumindest bis zum Jahr 2018 bezieht (OGH vom 25.09.2018, Zl. …) geklärt ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
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