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VGW-111/077/11514/2018; VGW-111/077/11515/2018•LVwG W VGW-111/077/11514/2018; VGW-111/077/11515/2018
VGW-111/077/11514/2018; VGW-111/077/11515/2018State Administrative CourtSep 2, 2019
Baubewilligungsverfahren; Ausnahmebewilligung; Zurückverweisung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 17.07.2018, Zl. MA37/6-2014-115, mit welchem I) die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben (2. Planwechsel) und II) der Zubau gemäß §§ 70, 71 und 73 der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, und gegen den Bescheid des Bauausschusses d. Bezirksvertretung …, vom 09.07.2018, Zl. BV - A 7/18, am 2.9.2019 durch mündliche Verkündung den
BESCHLUSS
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017
gefasst:
I.Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 133 Abs. 7 Bauordnung für Wien idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nummer 69/2018 werden die beschwerdegegenständlichen Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörden zurückverwiesen.
II.Die ordentliche Revision ist zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Im ursprünglichen Projekt haben die Dachgauben im 1. Dachgeschoss an zwei Fronten mehr als 50 % der Länge der betroffenen Gebäudefronten in Anspruch genommen und wurden daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe (Fassadenabwicklung) dahingehend berücksichtigt, dass sich durch diese Gauben die Gebäudehöhe erhöhte. Die dafür benötigte Ausnahmebewilligung durch den Bauausschuss wurde von diesem nicht erteilt. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass diese Bewilligung auch nicht erteilt hätte werden können, weil die Voraussetzung des § 69 Abs. 3 Bauordnung für Wien, wonach das öffentliche Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegen muss, nicht erfüllt gewesen wäre. Das öffentliche Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes wurde durch das ursprüngliche Bauvorhaben jedoch auch nicht beeinträchtigt. Die öffentlichen Interessen, die für das ursprüngliche Bauvorhaben argumentiert wurden, waren jedoch keine solchen, die sich auf die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes bezogen. Die geltend gemachten öffentlichen Interessen bezogen sich im Wesentlichen auf Aspekte des Denkmalschutzes, die das Innere des Gebäudes betroffen haben.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer sein Projekt dahingehend überarbeitet, dass die im 1. Dachgeschoss an den beiden betroffenen Fronten vorgesehenen Gauben weniger als 50 %, aber jeweils mehr als ein Drittel der jeweils betroffenen Gebäudefront ausmachen.
Die mündliche Verhandlung vom 02.09.2019 hat ergeben, dass das Bauvorhaben, um genehmigungsfähig zu sein, noch einer Reduzierung der liegenden Dachfenster im Sinne der in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 19 bedarf. Diese Reduzierung hat durch einen Planwechsel mit Begleitschreiben, welches die erfolgten Änderungen darstellt, zu erfolgen. Ohne eine solche Projektänderung würde sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Ortsbildfragen ein Genehmigungshindernis gemäß § 85 Bauordnung für Wien ergeben, da die liegenden Dachfenster dem mündlichen Gutachten zu Folge für eine Vereinbarkeit mit dem örtlichen Stadtbild zu groß dimensioniert wären.
Im Zuge dieser gebotenen Reduzierung der Dimensionierung der liegenden Dachfenster ist vom Bauwerber neuerlich ein Nachweis der gesetzmäßigen Belichtung der durch diese Fenster belichteten Räumlichkeiten zu erbringen. Ob dieser Belichtungsnachweis ausreicht, ist im weiteren Verfahren zu beurteilen.
Für das gegenständliche Bauvorhaben ist die Bauordnung für Wien in ihrer Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nummer 69/2018 anzuwenden.
Gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien in der damals geltenden Fassung bedürfen Dachgauben, die mehr als 1/3, aber nicht mehr als die Hälfte der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen, einer Bewilligung durch den Bauausschuss.
Im Vergleich zu Ausnahmebewilligungen nach § 69 Bauordnung für Wien sind Bewilligungen gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien unter erleichterten Voraussetzungen zu bewilligen. Insbesondere muss für Bewilligungen nach § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien in der zitierten Fassung das im § 69 Abs. 3 Bauordnung für Wien festgelegt Erfordernis des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht vorliegen.
Durch die Projekteinschränkung der Bauwerberin wurde damit das ursprünglich bestehende Genehmigungshindernis beseitigt. Ein etwaiges anderes Genehmigungshindernis ist unter der Voraussetzung, dass die vom Amtssachverständigen für Ortsbildfragen geforderte Reduzierung der liegenden Dachfenster erfolgt und die ausreichende Belichtung der dahinter befindlichen Räumlichkeiten für die geringer dimensionierten liegenden Dachfenster nachgewiesen wird, im Beschwerdeverfahren nicht zum Vorschein gekommen.
Gemäß § 133 Abs. 6 Bauordnung für Wien in der zit. Fassung hat zunächst die Behörde und damit im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die entsprechende Ausnahmebewilligung - gegenständlich gemäß § 133 Abs. 6 Bauordnung für Wien - zu erteilen ist. Wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen gewesen, so hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 Bauordnung für Wien die Beschwerde abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu versagen gehabt. Dies trifft gegenständlich unter der Voraussetzung der vom Beschwerdeführer noch vorzunehmenden Redimensionierung der liegenden Dachfenster und der neuerlichen Erbringung des Belichtungsnachweises der dahinter befindlichen Räumlichkeiten, nicht zu.
Gemäß § 133 Abs. 7 Bauordnung für Wien in der zit. Fassung darf jedoch vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Ziffer 1 die Baubewilligung nicht erteilt werden. Der Bauausschuss hat über die Frage einer Bewilligung gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien noch nicht abgesprochen. Die gegenständlich vom Bauausschuss zu beurteilende Frage der Bewilligungsfähigkeit der Gauben gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien ist gegenüber der vom Bauausschuss bereits entschiedenen Frage, ob eine Überschreitung der Gebäudehöhe gemäß § 69 Abs. 1 bis Abs. 3 Bauordnung für Wien bewilligt werden kann, kein Minus, sondern ein Aliud. Dies liegt insbesondere daran, dass nunmehr erstmals eine Ausnahmebewilligung für Dachgauben (§ 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien) erforderlich ist, wohingegen im Behördenverfahren eine Ausnahmebewilligung für eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe erforderlich war. Auch waren die nunmehrigen Gauben im vorangegangenen Projekt in rechtlicher Hinsicht keine Gauben, sondern raumbildende Bauteile, die bei der Ermittlung der Gebäudehöhe damals zu berücksichtigen waren.
Zu der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, ob über die notwendige Ausnahmebewilligung gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien vom Verwaltungsgericht oder zunächst vom Bauausschuss zu entscheiden ist, wurde das Erkenntnis VwGH vom 12.06.2012, Zl 2009/05/0093, gefunden. Dem Beschwerdeführervertreter ist jedoch einzuräumen, dass die Frage der Einschlägigkeit dieses Erkenntnisses für die gegenständliche Rechtsfrage unterschiedlich interpretiert werden kann, zu Mal sachverhaltsmäßige Unterschiede zwischen dem vom VwGH entschiedenen Fall und dem gegenständlichen Anlassfall bestehen. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Die zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien haben nach Ausfolgung der Niederschrift über die Verhandlung, in der der Beschluss verkündet wurde, ausdrücklich auf ihre Rechte, Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH zu erheben, sowie auf eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verzichtet.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
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