LVwG W VGW-101/056/9460/2018

VGW-101/056/9460/2018State Administrative CourtSep 2, 2019

Regest

Brandschutz; feuerpolizeilicher Übelstand; brandgefährlicher Stoff; Fluchtweg; Lagerung; feuerpolizeilicher Auftrag; Erfüllungsfrist; Angemessenheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/9460/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.9460.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen, vom 22.06.2018, Zahl …, betreffend Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) - Feuerpolizeilicher Übelstand, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Abfallcontainer, Einkaufswagen, Kunststoffbox mit und ohne Papierabfällen, Leiter, Kinderwagen, Fahrräder, Standventilator, Holzfaserplatten, Wäscheständer, Abfallsäcke, Kartonagen, Textilien“ zu entfallen hat, sowie das im Spruch die Erfüllungsfrist dahingehend zu ändern ist, dass diese anstelle von 2 Wochen nunmehr 4 Wochen beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Gebäudeverwalter aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfende , leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände aus dem Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen des Hauses C.-gasse, Wien zu entfernen:

Abfallcontainer, Einkaufswagen, Kunststoffbox mit und ohne Papierabfällen, Baumaterial, Leiter, Kinderwagen, ausgehängte Tür, Fahrräder, Standventilator, Holzfaserplatten, Wäscheständer, Abfallsäcke, Kartonagen, Textilien.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nach wie vor vorgefunden worden seien. Es handle sich bei den am 12.6.2018 vorgefundenen Gegenständen um neue Ablagerungen und nicht um solche, welche am 14.11.2017 beanstandet worden seien. Er habe den uneinsichtigen Mieter nach der Aufforderung vom 14.11.2017 nicht verlängert und damit dessen Handlungen abgestellt. Sie würden versuchen, alle Fluchtwege und Gänge freizuhalten. Sie hätten immer alle Ablagerungen entfernt. Das Altpapiergefäß werde nicht von ihm aufgestellt. Die Abfallcontainer seien seit Jahren an dieser Stelle, die MA 48 sei bereits dreimal aufgefordert worden, den Behälter nicht in die Hauseinfahrt, sondern in den Hof zu stellen.

Ferner könnten ein Einkaufswagen, Baumaterial, Leiter, Wäscheständer und Ziegel nicht brennen.

Ferner seien diese Gegenstände (mit Ausnahme des Wäscheständers) in der Hauseinfahrt abgestellt, welche 3 Meter breit sei, der Fluchtweg sei breit genug.

Richtig sei, dass der Rauchfangkehrer am 3.5.2017 mittels 2. Meldung bekannt gegeben habe, dass der Fluchtweg vor Top 27 mit zwei Sessel und einem Tisch verengt sei.

Richtig sei ferner, dass die MA 36 mit Schreiben vom 14.11.2017 diverse brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände, wie z.B. ein Tisch und zwei Sessel (vor Top 27) beanstandet und die Entfernung verlangt habe.

2. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht – soweit ersichtlich - folgender Sachverhalt hervor:

Mit Schreiben vom 28.07.2017 und vom 03.05.2017 wurden vom bezughabenden Rauchfangkehrer Mängel dahingehend bekannt gegeben, dass ein Tisch und 2 Sessel vor Top 27 zu entfernen seien.

Mit Schreiben vom 06.03.2017 erging ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, dass festgestellt worden sei, dass eine Stahltüre stiegenhausseitig vor der Wohnungstüre zu Top 13 vorgesetzt sei. In offener Stellung beeinträchtigte sie den Fluchtweg. Es werde ersucht abzuklären, inwiefern diese vorgesetzte Türe baurechtlich genehmigt sei.

Ferner liegt ein Schreiben des bezughabenden Rauchfangkehrers vom 30.10.2017 betreffend Meldung eines feuerpolizeilichen Übelstandes an der gegenständlichen Liegenschaft im Akt ein. Dies betraf nach wie vor die Sessel und den Tisch vor Top 27.

Mit Schreiben vom 14.11.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die stattgefundene Beweisaufnahme. Dies habe eine Überprüfung am 30.01.2017 betroffen. Dabei sei festgestellt worden, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände wie zum Beispiel ein Tisch und 2 Sessel abgestellt gewesen seien.

Mit Schreiben vom 17. 11. 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gegenstände, Tische und 2 Sessel, zuordenbar seien. Sie würden Frau D. E., Mieterin von Top 27, gehören. Die Mieterin sei aufgrund der Mängelbehebung des Rauchfangkehrers zweimal telefonisch aufgefordert worden, die persönlichen Gegenstände am Gang zu entfernen. Am 19.02.2018 ende jedoch ihr Mietverhältnis und sei der Problemfall wohl gelöst.

Ferner seien alle Mieter per Rundschreiben aufgefordert worden, sämtliche Ablagerungen von allgemeinen Teilen zu entfernen. Man werde die Mieterin nochmals zur Entfernung auffordern. Beigelegt wurden die Mängelschreiben des Rauchfangkehrers sowie das allgemeine Schreiben an alle Mieter in der vorliegenden Liegenschaft, datiert vom 19.05.2017, mit der Aufforderung zur Entfernung der Gegenstände im allgemeinen Teil des Hauses.

Am 27.12.2017 wurde ein Strafantrag der belangten Behörde betreffend feuerpolizeilichen Übelstandes gegen den Beschwerdeführer als Gebäudeverwalter betreffend der gegenständlichen Liegenschaft, da laut Meldung des zuständigen Rauchfangkehrers am 30.1.2017 brandgefährliche Lagerungen im Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen festgestellt worden seien. Dies sei mit Schreiben vom 14.11.2017 mitgeteilt worden. Bei einer Überprüfung am 21.12.2017 sei festgestellt worden, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände wie zum Beispiel ein Altpapiercontainer, diverse Metallgestelle, diverses Mobiliar, ein Ventilator, eine Kunststoffbox mit Büchern, diverse Kunststoffsäcke und Taschen, diverse Holzelemente, Kartonagen, Topfpflanzen, ein Wäscheständer, Dekofiguren, ein Balkonpflanzentopf mit Erdsubstrat, ein Teppich und ein Kinderwagen, ein Fahrrad und mehrere Einkaufswägen und eine Kunststoffbox mit Papierabfällen. Aus dem beigelegten Bildern gehen auszugsweise die genannten Gegenstände hervor.

Am 15.03.2018 wurde von der belangten Behörde ein Strafantrag betreffend feuerpolizeilichen Übelstands gegen den Beschwerdeführer als Gebäudeverwalter betreffend der gegenständlichen Liegenschaft deswegen eingebracht, da laut Meldung des zuständigen Rauchfangkehrers am 30.01.2017 brandgefährliche Lagerungen im Stiegenhaus und den dazugehörigen Gängen festgestellt worden seien. Dies sei der Hausverwaltung mit Schreiben vom 14.11.2017 mitgeteilt worden. Ferner wird darin (Wiedergabe des Originalwortlautes) ausgeführt, dass bei einer Überprüfung am 21.12.2017 festgestellt worden sei, dass nach wie vor zahlreiche Mängel im Stiegenhaus und den dazugehörigen Gängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände wie zum Beispiel ein Altpapiercontainer, diverse Metallgestelle, diverses Mobiliar, ein Ventilator, eine Kunststoffbox mit Büchern, diverse Kunststoffsäcke und Taschen, diverse Holzelemente, Kartonagen, Topfpflanzen, ein Wäscheständer, Dekofiguren, ein Balkonpflanzentopf mit Erdsubstrat, ein Teppich und ein Kinderwagen, ein Fahrrad und mehrere Einkaufswägen und eine Kunststoffbox mit Papierabfällen abgestellt gewesen seien. Bei einer neuerlichen Überprüfung am 14.03.2018 seien nach wie vor folgende unzulässige Lagerungen, wie an den beiliegenden Fotos ersichtlich, im Stiegenhaus und den dazugehörigen Gängen festgestellt worden:

Wäscheständer, ein Müllsack, Schuhe, Baumaterial, ein Teppich, Fahrräder (auf der Außenstiege zu den Wohnungen), ein Kinderwagen, eine ausgehängte Türe, ein Sessel, eine Kunststoffbox mit Papierabfällen und ein Altpapiercontainer. Beigelegt wurden Fotos die Ausdrucksweise Ausschnitte aus Gängen zeigen und woraus einige der wiedergegebenen Mängel hervorgehen. Darunter befindet sich auch die ausgehängte Türe.

3. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19.11.2018, fortgesetzt am 19.12.2018 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Behörde, der amtliche Sachverständige sowie die Zeugen F. G., DI H. und J. K. erschienen und folgende Angaben machten:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Ich beantrage die Einholung der vom Zeugen soeben genannten Aktenvermerke und Fotos seiner jeweils gemachten Begehungen. Dies zum Beweis dafür, dass es sich regelmäßig um andere wahrgenommene Gegenstände gehandelt hat, im Vergleich zu jenen welche im Auftrag enthalten waren. Ferner dient dies zur Überprüfung der Übereinstimmung der Fotos mit den vor Ort von den Räumungsfirmen gemachten Fotos.

Die Baumaterialien sind zwischenzeitig weg. Es hatte zwischendurch Sanierungsarbeiten eines Wohnungsinhabers gegeben. Ich war zuletzt heute Vormittag vor Ort und habe zwei Einkaufswagerl im Eingangsbereich gefunden. Ich tue was ich kann, es ist unmöglich, auf Dauer die entsprechenden offensichtlich gesetzlich geforderten Zustände aufrecht zu erhalten. Die Leute kümmern sich nicht um die laufend von mir gemachten Aufträge zur Beseitigung.

Beschwerdeführer legt vor ein Handyfoto des Eingangsbereichs. Baumaterialien sind nicht mehr ersichtlich, zwei Einkaufswagerl stehen im Bereich.

Den Mietern ist dies ziemlich egal. Bei Abschluss des Mietvertrages lege ich sogar Auszüge des Feuerpolizeigesetzes vor. Ich gehe auch Quartalsweise durch um zu kontrollieren. Dann schreibe ich wieder Ankündigungsschreiben für Entrümplungen. Der Mieterin mit dem Tisch und zwei Sesseln habe ich wegen der Beanstandungen der Behörde den Mietvertrag nicht verlängert. Es ist jeden Tag ein neues Bild und nicht möglich zu handhaben. Dieses Jahr wurden bereits drei Entrümpelungen gemacht.

Es hat ein Strafverfahren gegeben, dieses wurde eingestellt. Mehr weiß ich nicht.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Wir machen nur die Anzeigen, mehr kann ich dazu nicht sagen.

Der Beschwerdeführer gibt weiters an:

Zu den Altpapiercontainern:

Glaublich gibt es einen pro Haus. Ich habe mit Herrn L. von der MA 48 mehrfach geredet und geschrieben. Auch nach dem Erhalt dieses Bescheides habe ich dies gemacht. Er meinte, dass – wie vereinbart – der Abfallcontainer im Hof stehen sollte und wohl von Hausparteien zwischendurch wieder hineingestellt worden sei.

Aus Beilage A ergibt sich, dass sowohl am 29.06.2018 als auch am 06.07.2018 der Altpapiercontainer nicht im Eingangsbereich gestanden ist. Zum Beweis dafür: wie in der Beschwerde ausgeführt, Vertreter der Entrümpelungsfirma K. Genauen Namen und ladungsfähige Adresse kann ich nachbringen. Kann ich binnen zwei Wochen schriftlich nachreichen.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus:

Eines der Gründe, warum mit derartigen Bescheiden unsererseits vorgegangen wird ist vor allem darin gelegen, um auf Grundlage dessen eine mögliche Ersatzvornahme durchführen lassen zu können.

Der Beschwerdeführer merkt an:

Am 29.06.2018 fand eine Räumung statt und ich werde entsprechende Fotos vorlegen. Damals waren alle Mängel beseitigt.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt auf Befragen der VH-Leiterin an:

Laut feuerpolizeilichen Bestimmungen gibt es keine größenmäßige Einschränkung eines Fluchtweges. Wenn dies ein solcher ist, so ist er zur Gänze freizuhalten.

Gegenständlich ist das Stiegenhaus von brandgefährlicher Lagerung freizuhalten. Dies gilt bis hinaus ins Freie. Der Verkehrsweg ist hier der Fluchtweg. Es geht auch hier nicht unbedingt um die Brandgefährlichkeit der Gegenstände, die in dem Bereich herumliegen, sondern dass sie den Fluchtweg verstellen. Bei einem Brand gibt es eingeschränkte Sicht und z.B. könnte es Auswirkungen haben, wenn jemand auch nur über ein paar Schuhe stolpert.

Darauf der Beschwerdeführer:

Das Baumaterial ist in einer Nische und daher nicht behindernd.

Der Verkehrsweg ist nur zur halben Breite des Eingangsbereiches. Durch den Türflügel ist die Hälfte der Türe nicht zu öffnen und damit eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Zu den Fotos, welche von mir nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden:

Die im Bescheid angeführten Gegenstände waren am 29.06.2018 nicht mehr dort bzw. wurden herumliegende Gegenstände im Zuge der Räumung an diesem Tag entfernt. Der Zeuge hat die Entrümpelung durchgeführt und die vorgelegten Fotos sind von den genannten Daten, 29.06.2018 und 06.07.2018.

Die VH-Leiterin hält fest:

Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen werden dem Vertreter der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer gibt weiters an:

Der anwesende Zeuge macht öfter für mich Entrümpelungen. Er hatte auch damals den Auftrag, alles was herumsteht im Stiegenhaus, Gänge, Hof zu entfernen.

Speziell zu den in der Hauseinfahrt liegenden Baumaterialien habe ich ihm gesagt, brennbare Materialien zu entfernen und alles zu entfernen, was umfallen kann. Der Rest lag dann nur mehr in der Nische, wie am Foto vom 06.07.2018 ersichtlich.

Bei der Entrümpelung selbst war ich nicht anwesend. Er hat mir danach die Rechnung geschickt mit den Fotos (vorher/nachher). Die Fotos vorher wurden nur von dem gemacht, was herumgelegen ist.

Den Bescheid habe ich am 03.07.2018 erhalten.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Zu den Fahrrädern:

Das Erscheinungsbild war damals so, dass die Fahrräder in einem allgemein frei zugänglichen Bereich abgestellt waren. Es ist mir nicht so vorgekommen, dass diese in einem, nur bestimmten Mietern in einer bestimmten Wohnung abgegrenzten Bereich, abgestellt gewesen waren.

Der Beschwerdeführer führt daraufhin aus:

Zu den Fahrrädern:

Diese standen auf einem Balkon, welcher nicht allgemein zugänglich war. Der Balkon ist normalerweise versperrt. Ob neben Top 15, welchem er zugeordnet ist, auch noch andere Mieter Zugang haben, kann ich ad hoc nicht sagen.

Auch wenn mehrere Mieter Zugang hätten so ist dies kein allgemein zugänglicher Bereich. Ich könnte bspw. auch keine private Küche räumen lassen wenn dort der Mieter die Wohnung nicht zugesperrt hatte. Der Zugang zu Top 15 ist an sich nicht über diesen Balkon, sondern bereits vorher.

Beschwerdeführer fertigt eine Skizze der Örtlichkeit betreffend Top 15 an (wird als Beilage ./C zum Akt genommen).

Darauf der Vertreter der belangten Behörde:

Als ich dort war am 12.06.2018 war es so, dass die Türe zum Balkon vom Stiegenhaus aus offen war. Mein Eindruck war damals, es sei ein allgemein zugänglicher Teil und Zugang.

Der Amtssachverständige gibt nach Belehrung folgende Stellungnahme ab:

Zur ausgehängten Türe:

Dass diese aus brennbarem Material ist, ist nicht die Sache. Relevant ist, dass eine solche Türe leicht umfallen kann und daher einen Fluchtweg verstellen kann. Daher ist es wichtig, dass so etwas nicht vorliegt.

Ziegel selbst sind nicht leicht brennbar, es besteht jedoch die Gefahr, dass man darüber stolpert um Brandfall.

Bei den Schuhen ist es so, dass die Brandgefährlichkeit selbst je nach Art des Schuhes (Leder oder nicht) variiert. Jedoch ist hier relevant, dass die Gefahr des Stolperns besteht im Brandfall.

Zu den Baumaterialien, wie am Foto 12.06.2018 und insbesondere ein Foto vom 06.07.2018, sowie 29.06.2018:

Das Innere des braunen Sackerls ist Putz. Dieser ist nicht leicht brennbar. Die Verpackung selbst (Kartonage oder Papier) ist schon leicht brennbar (Foto 29.06.2018).

Die hinteren (weißen) Säcke:

Es ist nicht erkennbar für mich, was sich darin befindet. Die Verpackung scheint auch eine Kartonage zu sein.

Wenn Fliesen dabei gewesen sind, so sind sie nicht brandgefährlich.

Zu den Kunststoffsäcken:

Hier kommt es stark auf den Inhalt an und kann schwer etwas darüber gesagt werden.

Auf dem Foto 06.07.2018:

Die Lage der Materialien engt hier den Fluchtweg nicht ein.

Befragt vom Beschwerdeführer gibt der Amtssachverständige an:

Auch wenn die fragliche Türe im Keller ist, so ist es trotzdem relevant, es befinden sich Abstellräume im Keller und können diese dann auch immer aufgesucht werden. Im Brandfall würde dies auch dort eine Gefahr darstellen. Man kann auch ein zugemachtes Zementsackerl anzünden. Wenn dies brennt, so besteht Rauchentwicklung. Zum Ausmaß der Rauchentwicklung kann ich nichts sagen. Es ist dies sicher mehr als bloß der Rauch einer Zigarette. Die konkreten Auswirkungen sind schwer vorab zu sagen, es könnten sich andere Gegenstände auch entzünden und sich jedenfalls Rauchgase entwickeln. Näheres kann ich aufgrund der Fotos nicht sagen.

Der gesamte Gang im Eingangsbereich ist Fluchtweg, ungeachtet dessen, ob eventuell nur ein Teil der Flügeltür zum Ausgang geöffnet ist. Auch im Brandfall ist der gesamte Eingangsbereich Fluchtweg.

Der Zeuge J. K. gab an:

Ich mache beruflich Entrümpelungen. Der Beschwerdeführer ist mir bekannt als Kunde. Wir waren erst letzte Woche in der C.-gasse. Wir waren gesamt schon fünf Mal vor Ort. Ca. 10 % der vom Beschwerdeführer an mich erteilten Aufträge betrifft dieses Haus.

Auf Vorhalt der im Akt einliegenden Fotos:

Diese habe ich gemacht. Es handelt sich um vorher/nachher Fotos. Ich fotografiere die zu entrümpelnden Sachen.

Der Auftrag war, alles zu entrümpeln, was im Keller, Stiegenhaus, Eingangsbereich, im Hof herumliegt. Wir nehmen dann alles mit was stören könnte. Wir nehmen die Dinge mit, auf die wir Zugriff haben. Wenn etwas offensichtlich privat ist, nehmen wir das nicht mit. Z.B. wenn ein Kellerabteil offen ist und nicht versperrt, wird es mitgenommen.

Angesprochen auf Beilage ./C:

Wir haben glaublich einmal vom Balkon etwas mitgenommen. Wenn es dort versperrt ist, komme ich nicht hin. Fahrräder können wir meist grundsätzlich nicht mitnehmen, da diese Schlösser haben.

Ich achte bei der Entrümpelung vor allem auf brandgefährliche Gegenstände. Wir haben am 06.07.2018 nochmal das Stiegenhaus fotografiert, da mir gesagt wurde, dies sei von Bedeutung und einige Reste mitgenommen, welche davor noch nicht Platz gehabt hatten.

Auf Vorhalt der im Akt einliegenden Fotos vom 12.06.2018:

Schlapfen nehmen wir in der Regel nicht mit. Diese sind ja in Verwendung. Das ist für mich kein Gerümpel. Einen Wäscheständer haben wir nicht gesehen. Den hätten wir mitgenommen. Wenn Müllsäcke, Kartonagen herumliegen, so würden wir diese mitnehmen. Wie auf der letzten Seite ersichtlich Altpapier in der Kiste würden wir auch mitnehmen. Ziegel sind für mich kein Gerümpel und würde ich auch nicht mitnehmen. Auch z.B. der Ventilator ist Sperrmüll für mich und nehmen wir mit.

Den Einkaufswagen haben wir zurückgeschoben ins Geschäft. Wenn ich einen Kinderwagen sehe, welcher intakt scheint, klopfe ich an bei der Wohnung. Ansonsten nehme ich ihn mit, auch dann, wenn niemand die Wohnungstür öffnet und den Kinderwagen hineinnimmt. Detto bei nicht abgeschlossenen Fahrrädern.

Zur ausgehängten Türe kann ich nichts sagen. Dies ist mir nicht aufgefallen. Wenn etwas kaputt ausschaut nehmen wir so etwas auch mit. Bei der Tür selbst ist mir damals offensichtlich nichts aufgefallen. Wenn diese intakt wirkt, nehmen wir sie nicht mit.

Zur Tür:

Die Parteien sind nicht ganz sicher, wo die Türe ist, wohl im Keller. Der Beschwerdeführer meint, dies könne zu einem WC im Keller führen. Solle dies so sein, dass die Türe nach wie vor ausgehängt ist, werde er veranlassen, diese sofort einzuhängen.

Vertreter der belangten Behörde:

Einhängen der Türe wäre in Ordnung.

Der Zeuge führt auf Befragung weiter aus:

Holzfasterplatten nehmen wir auch mit. Schuhe nehme ich dann nicht mit, wenn sie mir als dauerhaft in Verwendung erscheinen. Es könnte sein, dass die Schuhe nur kurz ausgezogen wurden. Pro Mulde dauert eine Entrümpelung ca. drei bis vier Stunden.

Befragt vom Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Normale Abfallcontainer nehme ich nicht mit. Wenn ich so etwas sehe, gebe ich sie in den Hof, wenn mir gesagt wird, dass sie in den Hof gehören. Ansonsten würde ich sie stehen lassen.

Ob am 29.06.2018 ein Mülleimer der MA 48 im Eingangsbereich war:

Auf dem Foto (zeigt am Laptop) ist keiner ersichtlich. An mehr kann ich glaublich mich nicht mehr erinnern.

Befragt vom Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Die Fotos vom 06.07.2018 zeigen den Zustand, wie er von mir auch am 29.06.2018 wahrgenommen wurde. Ich mache normal keine Fotos, wenn ich keine Wahrnehmungen von zu entrümpelnden Sachen mache. Daher hatte ich diese Fotos nicht schon am 29.06.2018 schon gemacht. Daher zeigen diese Fotos den Zustand, wie er dann auch am 29.06.2018 vor der Entrümpelung gewesen sein muss.

Auf Vorhalt der Fotos vom 12.06.2018:

Hätte ich diese Gegenstände gesehen, hätte ich es mitgenommen.

Auf Vorhalt der Fotos vom 06.07.2018:

Ich bin vorher durchgegangen (29.06.2018) und habe damals offensichtlich keine Wahrnehmungen gemacht sonst hätte ich es fotografiert. Die von mir aufgenommenen Fotos vom 06.07.2018 war ein Versuch, die Sachlage durchgehend zu fotografieren. Ich habe dabei nicht speziell etwas im Auge gehabt. Es ist mir am 06.07.2018 dort nichts aufgefallen. Daher ist der Zustand so auch am 29.06.2018 so gewesen. Sonst hätte ich etwas fotografiert.

Bei jeder Entrümpelung handelt es sich um jeweils komplett neue Gegenstände.

Der Zeuge F. G. gab an:

Ich bin Leiter der Müll- und Altstoffsammlung der MA 48.

Wir wurden konkret im Februar und Mai 2018 angeschrieben. Es gibt für dieses Haus einen Altpapierbehälter. Dieser ist vom Hof zu holen und in den Hof zurückzustellen. Am Behälter selbst gibt es auch den Schriftzug „Hof“. Zunächst mag es bei uns Probleme gegeben haben, im Mai 2018 haben wir nochmals unsere Mitarbeiter instruiert. Das Problem hier – wie bei vielen Häusern in Wien – ist, dass die Mieter den Altpapiercontainer gerne neben den Postkasten haben und ihn daher eigenmächtig dorthin stellen. Ein Mitarbeiter war heute vor Ort, hat ihn im Hof vorgefunden und hat Fotos gemacht (Beilage ./B zum Akt).

Befragt vom Vertreter der belangten Behörde:

Der alte Standort des Behälters war bis Februar 2018 gegenüber der Postkästen. Die Bewohner des Hauses dürften dies gewohnt sein.

Befragt vom Beschwerdeführer:

Ob jemand von uns am 12.06.2018 vor Ort war kann ich auswendig nicht sagen. Die Entleerungen sind immer montags. Soweit ich weiß hat es in letzter Zeit mit der Abholung aus dem Hof funktioniert.

Auf Vorhalt Beilage ./A:

Der Standort war beim Stehflügel der Eingangstür. Dies ist schräg vis a vis der Postkästen.

Der Zeuge Dipl. Ing. H. gab an:

Ich war vor dem genannten Strafantrag vom 02.07.2018 kurz davor im Haus.

Auf Vorhalt des Strafantrages und der anhängigen Fotos vom 12.06.2018:

Die Fotos habe ich damals gemacht und habe Wahrnehmung entsprechend wie auf den Fotos ersichtlich bei der Begehung gemacht. Wenn mir gesagt wird, es sei eine Nachüberprüfung am 12.06.2018 gewesen: Dies mag stimmen, an das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich war gesamt glaublich dreimal vor Ort. Seit Juli 2018 war ich nicht vor Ort.

Ich habe keine Wahrnehmungen gemacht, dass gerade Bauarbeiten vor Ort wären.

Die Fotos sind beispielhaft aufgenommen, um eine Übersicht zu bieten. Von jedem einzelnen Mangel ein Foto zu machen, würde den Fileserver überlasten.

Den Kinderwagen habe ich glaublich im Keller gesehen.

Befragt vom Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Ich war gesamt glaublich dreimal dort im Zeitraum Dezember 2017 bis Sommer 2018. Die schriftlichen Feststellungen, die ich jeweils gemacht habe, habe ich unter anderem an das Bezirksamt weitergeschickt. Ich habe jedes Mal Fotos gemacht.

Im Zuge der verschiedenen Begehungen wurden von mir einige Dinge sicher auch wiederholt wahrgenommen (etwa Bausachen). Konkret welche, kann ich abschließend nicht sagen. Ich habe jeweils Fotos gemacht.

Konkrete Notizen vor Ort mache ich mir nicht bei den Begehungen. Ich schaue mir dann im Nachhinein die Bilder an. Manche Dinge merke ich mir auch.

Auf Vorhalt eines Fotos (Beilage ./A zum Akt):

Ich kann nicht genau sagen, ob es der konkrete Hauseingang ist, es war dort seitlich gelagert. Es könnte sich um die seitlich abgelagerten Baumaterialien handeln. Genaueres kann ich zum Foto selbst nicht sagen, auch nicht, ob dies dann am 12.06.2018 meine Wahrnehmungen waren, da ich dies aus der Erinnerung heraus nicht sagen kann. Es waren Ablagerungen im Bereich des Hauseinganges, soweit erinnerlich.

Im Anschluss an die durchgeführte Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Fristgerecht wurde ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 in der aktuellen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

5.

brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

Im § 11 Abs. 2 lit. b) wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen.

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Aus den erläuternden Bemerkungen zu LGBl. 14/2016 geht zu §§ 6 bis 8 wie folgt hervor:

„Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen.

Zu § 11 wird ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen § 10 WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Abs. 1, der die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei.

Zu § 19:

„Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 16 WFLKG“.

Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 24/2016 (WFPolV 2016), definiert unter anderem im § 1 Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 näher und regelt auszugsweise:

„§ 1. Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:

c)

leicht brennbar: Eigenschaft eines Stoffes, nach der Entzündung stark weiter zu brennen, obwohl die Wärmezufuhr aufhört;

d)

leicht entzündbar; leicht entflammbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe, kurzzeitige Wärmeeinwirkung entzündet bzw. entflammt werden kann, insbesondere:

loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,

Vollpappe (z.B. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, lose Textilien,

Festgestellt wird, dass im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides auf der gegenständlichen Liegenschaft, Wien, C.-gasse, in welchem (auch) Mieter/innen wohnten, im Stiegenhaus und den zugehörigen Gängen Baumaterial, eine ausgehängte Tür, Schuhe und Ziegel gelagert waren. Das Baumaterial war im allgemeinen Eingangsbereich in einer Nische gelagert. Darunter befanden sich jedenfalls auch Kartonagen und Papierverpackungen, welche leicht entflammbar (entzündbar) und damit leicht brennbar waren. Eine Beeinträchtigung des Fluchtweges bestand durch die Art der Lagerung nicht. Ziegel am Boden liegend, Schuhe und eine ausgehängte Türe (diese im Kellerbereich) waren jeweils in den allgemein zugänglichen Gängen liegend und waren leicht zu verschieben bzw. die Türe leicht umzuwerfen und damit leicht zu verschieben. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Hausverwalterin war Bescheidadressat. Die weiters angeführten Gegenstände im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde nicht mehr in den laut Feuerpolizeigesetz relevanten Bereichen des Hauses gelagert.

Zur Verantwortung des Beschwerdeführers als Bescheidadressat:

Die rechtliche Verantwortung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 und 3 des Wr. Feuerpolizeigesetzes. Gegenständlich blieb die rechtliche Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen unbestritten und wurde nichts eingewendet, weswegen eine Verantwortung nach § 19 Abs. 2 Wr. Feuerpolizeigesetz auszuschließen wäre.

Zur anzuwendenden Sachlage:

Im Allgemeinen hat das Verwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist etwa dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.

Aus den oben angeführten Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes geht die Verpflichtung hervor, Übelstände, die eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften (bzw. der Vorschriften der Verordnung) darstellen, zu beseitigen. Die Behörde hat derartige Beseitigungsaufträge zu erteilen.

Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes heranzuziehen ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen Rechtsbereichen zur Klärung des Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts zu verweisen, wie etwa § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) (siehe Beschluss VwGH, Ra 2015/07/0118 vom 26.11.2015 zu § 138 Abs. 1 WRG), Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 und 2 AWG (vgl. dazu Erkenntnis VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2005/07/0173) und im Bereich des Baurechts (vergleiche unter anderem Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. 2009/05/0072). Die angeführte Judikatur findet inhaltlich auch im gegenständlichen Fall Anwendung (siehe dazu auch implizit VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/05/0067).

Der Zeitpunkt der im Verfahren relevanten Sach- und Rechtslage war demnach der Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Bescheides, sohin am 03.07.2019. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Verfahren zu beweisen, dass vor diesem Zeitpunkt die Missstände beseitigt wurden, wobei die Partei in einem derartigen Fall den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret zu bezeichnen hat und auch Beweismittel zu benennen hat, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0006 und vergleiche dazu im Detail die Erwägungen im Beschluss VGW Wien vom 05.12.2106 mit Hinweis auf den Beschluss des VwGH, Ra 2015/07/0118 vom 26.11.2015 zu § 138 Abs. 1 WRG ).

Mit der unbelegten Behauptung einer Auftragserfüllung zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor der Bescheidzustellung entspricht die betroffene Partei nicht ihre Mitwirkungspflicht (vgl. zum wasserrechtlichen Beseitigungsauftrag nach § 138 WRG nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1998).

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er bemüht sei, den feuerpolizeilichen Aufträgen nachzukommen, jedoch sich die Mieter teilweise nicht daran halten würden, so mag dies durchaus zutreffen und könnte dies für Fragen des Verschuldens allenfalls relevant sein, für die Frage der vorliegenden Beseitigungsmaßnahmen ist dieses Vorbringen konkret nicht relevant.

Ein Fluchtweg ist nach dem Sinne des vorliegenden Gesetzeszwecks zur Gänze freizuhalten. Auch wenn baurechtliche Mindeststandards (1 bzw. 2 Meter) etwa noch eine Restbreite bieten würden, wäre gegenständlich jedenfalls die gesamte Eingangsbreite des allgemeinen Zugangsbereichs davon umfasst, ungeachtet des Umstandes, dass nur die halbe Türe zu öffnen ist und die andere Seite verankert ist. Gerade im Brandfall bzw. auch bei starker Rauchentwicklung würden sowohl die zu evakuieren Hausbewohner als auch die einschreitende Feuerwehr die gesamte Gangbreite benutzen wollen und müssen. Es könnte auch sein, dass aufgrund von Rauchentwicklung die verankerte halbe Türbreite visuell aus der Entfernung gar nicht wahrnehmbar wäre. Jedoch war gegenständlich nicht die Frage, ob die Baumaterialen (welche sich in diesem Teil befunden hatten) einen Fluchtweg einengen, sondern ob es sich um brandgefährliche Stoffe handelt (welche jedenfalls aus Gängen im Allgemeinen zu entfernen sind).

Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Fahrräder nicht im allgemein zugänglichen Teil abgestellt waren. Ferner ergibt sich aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen K. und der von ihm und vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildaufnahmen klar, dass der Großteil der angelasteten Gegenstände im Zeitpunkt der relevanten Sachlage nicht mehr vor Ort waren. Wenn eine Entrümpelung ein paar Tage vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides stattgefunden hat, so ist es naheliegend, dass die Gegenstände, welche im Beseitigungsauftrag spezifisch erwähnt sind und welche nachweisbar entfernt wurden, an den dort angelasteten Orten wiederum sich befunden hätten. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich auch eine klares Bild dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufwändige Bemühungen dahingehend tätigt, die Vorgaben des Wiener Feuerpolizeigesetzes zu erfüllen und auch dass der Entsorgungsauftrag sich auf alles was herumliegt bezogen hat. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich auch, dass er die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Gegenstände nicht entsorgt hat. Dies betraf das Baumaterial, die ausgehängte Tür, Schuhe und Ziegel.

Der Zeuge G. legte klar und nachvollziehbar die Vorgehensweise der Müll- und Altstoffsammlung der MA 48 dar. Daraus ergibt sich die Vorgehensweise betreffend der Altpapiercontainer für die gegenständliche Liegenschaft. Der Standort wurde vor dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides mit der MA 48 als im Hof befindlich vereinbart. Die Abholung aus dem Hof funktioniert grundsätzlich auch gut, wie der Zeuge angab. Daraus ergibt sich, dass dies im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar auch so war.

Zu der ausgehängten Türe legte der amtliche Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein Verstellen des Fluchtweges einen feuerpolizeilichen Mangel darstellt; dies wäre bei der ausgehängten Tür der Fall. Dies betrifft auch die Ziegel, wie sich aus dem mündlichen Gutachten schlüssig ergibt. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass dies für im allgemeinen Teil abgestellte Schuhe der Fall ist bzw. diese darüber hinaus auch brandgefährlich sein können. Der Standort der Türe wurde vom Beschwerdeführer in der von ihm durchgeführten Zeugenbefragung dahingehend präzisiert, dass dieser im Keller ist. Jedenfalls wurde nicht eingewendet, dass der Auftrag dahingehend nicht ausreichend konkretisiert ist. Aus dem Wiener Feuerpolizeigesetz (§ 6 Abs. 3) und der Wiener Feuerpolizeiverordnung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Bereiche des Kellers ausgenommen wären. Der Sachverständige legte auch nachvollziehbar die praktische Relevanz auch für im allgemeinen Teil des Kellers befindliche Gegenstände dar.

Betreffend der Baumaterialien legte der amtliche Sachverständige klar dar, dass diese den Fluchtweg nicht einengen, jedoch es sich bei den Verpackungsteilen um Kartonagen oder Papier handelt, welche leicht brennbar (also leicht entzündbar bzw. entflammbar im Sinne des § 1 lit. d der bezughabenden Verordnung) sind. Dieser scheint auch ferner insofern von praktischer Relevanz, als damit auch eine Rauchentwicklung einhergeht, wie der Sachverständige erläuterte. Im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Erstellung des Gutachtens konnte – da der Mangel zwischenzeitig beseitigt worden ist - nicht mehr näher ermittelt werden, in welchem konkreten Ausmaß eine allfällige Rauchentwicklung vorliegt. Dies war für das gegenständliche Verfahren insofern nicht ausschlaggebend, als jedenfalls eine Rauchentwicklung vom Sachverständigen bejaht wurde, aufgrund des Ausmaßes an Kartonagen erscheint es jedenfalls möglich, dass es in einem Brandfall eine Rauchentwicklung geben würde und ferner dass gegenständlich lediglich die Frage der Entflammbarkeit bzw. Entzündbarkeit für die „Brandgefährlichkeit“ im Sinne des Wiener Feuerpolizeigesetzes relevant ist. Auch aus den vorgelegten Fotos ergibt sich, dass die Verpackungskartonagen, Papier oder aber auch in einem Fall mit Kunststoffanteil („…“) waren.

Der Sachverständige führte insofern schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Schuhe, Ziegel, ausgehängte Türe und Baumaterialien im Rahmen des Wiener Feuerpolizeigesetzes im vorliegenden Umfang § 6 Abs. 3 leg.cit. widersprachen (siehe dazu auch VwGH vom 26.06.2018, Ra 2016/05/0005 zum WFLKG), dies entweder wegen Brandgefahr oder aber wegen der Gefahr des Stolperns oder Verstellens des Fluchtweges (also leicht zu verschieben und leicht umzuwerfen). Diese sind daher zu entfernen.

Zu den Standorten der im Spruch genannten Gegenstände wurde kein konkretes Vorbringen erstattet. Es ergab sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien kein Hinweis darauf, dass dies nicht in allgemein zugänglichen Gängen des Hauses war und wurde im Ermittlungsverfahren auch nicht behauptet oder näher dargelegt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass die ausgehängte Türe wohl jene im Kellerbereich vor einem WC sei. Insofern haben sich keine Bedenken dahingehend ergeben, dass der Auftrag nicht eindeutig zuordenbar sei.

Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich auszugsweise eine Dokumentation. Diese Fotos wurden, wie der Zeuge und der Beschwerdeführer schlüssig ausführten, im Zuge der Entrümpelungsmaßnahme unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides angefertigt. Die Fotos untermauern die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen betreffend der Vorgehensweise und der Entrümpelung konkret angeführter Gegenstände.

Zur Erfüllungsfrist:

Es wurde von der Behörde eine Erfüllungsfrist von 2 Wochen gesetzt.

Zur Beurteilung der Angemessenheit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27.02.1962, 1162/61, VfSlg. 5732A/1962).

Die Erfüllungsfrist war mit 4 Wochen zu bemessen, da im Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses (19.12.2018) entsprechende Vorbereitungs- bzw. Auftragsarbeiten zum Einhängen der Türe notwendig waren. Die Entfernung der anderen Gegenstände ist zeitnahe möglich bzw. ist ohnedies im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr notwendig, da die Gegenstände bereits entfernt wurden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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