LVwG W VGW-111/072/7943/2019/E

VGW-111/072/7943/2019/EState Administrative CourtJul 16, 2019

Regest

Bauführung; Abbrucharbeiten; Beginn; Bewilligungspflicht; Baueinstellung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/7943/2019/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.111.072.7943.2019.E

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der A. GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 23.08.2018, Zl. MA37/3-2017, mit welchem gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 8 lit. a Bauordnung für Wien (BO) die Bauführung zum Abbruch eingestellt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 23.8.2018, Zahl MA37/3-2017, erfolgte die Baueinstellung hinsichtlich der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft in Wien, B.-gasse 8, EZ 2, KG C.. Der Bescheid erging u.a. an die Grundeigentümerin A. GesmbH. Die A. GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass sie Bauherrin der verfahrensgegenständlichen Abbrucharbeiten sei. Sie habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.12.2016 zu einem erheblichen Kaufpreis erworben und habe darauf vertraut, eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Tiefgarage erwirken und die erforderlichen Abbrucharbeiten am Bestandsobjekt bewilligungsfrei durchführen zu können.

Mit Bescheid der MA 37 vom 25.4.2018, Zahl MA37/3/2017/1, sei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau erteilt worden. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am 15.6.2018 sei mit den Abbrucharbeiten begonnen worden. Der Beginn der Abbrucharbeiten sei von der Bauführerin auch ordnungsgemäß angezeigt worden. Von der Behörde sei nicht nachvollziehbar mitgeteilt worden, die Anzeige nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.

Die Kundmachung und das Inkrafttreten der Novelle zur Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 37/2018, seien für die Beschwerdeführerin völlig überraschend erfolgt. In dieser Novelle finde sich keine Übergangsvorschrift zu bereits in Durchführung befindlichen bewilligungsfreien Abbruchvorhaben. Mit dem bekämpften Bescheid sei der Beschwerdeführerin auf Basis dieser Novelle der Auftrag erteilt worden, die legal begonnenen Bauarbeiten zum Abbruch des Altgebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft einzustellen.

Die Bezugnahme in diesem Bescheid auf Artikel II der Novelle und die Interpretation der dort getroffenen Regelung zum Inkrafttreten durch die Behörde, wonach die Bestimmungen der Novelle auch auf bereits anhängige Bauarbeiten anzuwenden seien, sei nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seien die Abbrucharbeiten bereits in vollem Gange gewesen (begonnene Abtragung des Daches, nichttragender Wände und Entrümpelung des Gebäudes) und einige wesentliche Teile des Gebäudes seien bereits abgebrochen gewesen. Gleichzeitig mit dem Abbruch sei auch der Baubeginn für den bewilligten Neubau gesetzt worden.

Die angefochtene Baueinstellung setze voraus, dass der Bau ohne Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen der §§ 62 oder 70a BO ausgeführt würde. Im vorliegenden Fall seien die Abbrucharbeiten aber vorschriftskonform begonnen worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Bewilligungspflicht für Abbrucharbeiten bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen darauf, dass die Baumaßnahmen zulässig seien und auch beendet werden könnten, diverse Investitionen getätigt.

In der Folge zitiert die Beschwerdeführerin Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, mit der sie ihre Argumentation untermauert.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.12.2018, Zahl VGW111/072/13184/2018, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.5.2019, Zahl Ro 2019/05/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Revision abgesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 begonnen wurden und dass sie über den Inkrafttretenszeitpunkt dieser Novelle (mit 30. Juni 2018) hinaus andauerten und auch zur Zeit der Erlassung des Bescheides des Magistrates noch nicht abgeschlossen waren. Unstrittig sei weiters, dass das gegenständliche Gebäude vor dem 1. Jänner 1945 errichtet worden sei und aus diesem Grund eine Heranziehung der Neuregelungen der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 in Frage steht. Unstrittig sei schließlich, dass keine Bestätigung des Magistrates im Sinne des § 62a Abs. 5a BO in der Fassung der genannten Novelle darüber vorliegt, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Strittig sei, ob bei diesen Gegebenheiten eine Baueinstellung nach § 127 Abs. 8a in Verbindung mit Abs. 8 lit. a BO auf Grund der Regelungen der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 in Frage kommt, auch wenn mit den Abbrucharbeiten bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnen worden sei.

In diesem Zusammenhang sei zunächst auf den durch die gegenständliche Novelle unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 BO hinzuweisen, wonach bei den in dieser Bestimmung genannten Bauvorhaben, soweit nicht (u.a.) § 62a BO zur Anwendung kommt, „vor Beginn“ die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist. Eine Regelung dahingehend, dass erst nach dem Beginn der Bauführung eine Baubewilligung einzuholen sei, sofern nicht § 62a BO zum Tragen komme, sei mit der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 nicht geschaffen worden, obwohl § 62a und § 60 Abs. 1 lit. d BO mit dieser Novelle geändert wurden. Auch nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 stelle sich die Rechtslage daher so dar, dass die Baubewilligung für den Abbruch, die nach den Regelungen des § 60 Abs. 1 lit. d BO notwendig ist, „vor Beginn“ des Bauvorhabens (hier: Abbruch) zu erwirken sei, soweit nicht § 62a BO zur Anwendung kommt.

Die Baubewilligung sei also jedenfalls „vor Beginn“ der Abbrucharbeiten zu erwirken, dies sei aber dann nicht notwendig, wenn § 62a BO zur Anwendung komme. Bei dem Beginn der gegenständlichen Abbruchmaßnahmen waren diese nach § 62a BO bewilligungsfrei. Ob eine Baubewilligung erforderlich sei, ergebe sich nach dem durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 BO somit aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten habe. Im gegenständlichen Fall habe bei dem somit maßgeblichen Beginn des Abbruches auf Grund des § 60 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 62a BO keine Verpflichtung bestanden, eine Baubewilligung zu erwirken. Dass es auch nach der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 auf den Beginn der Abbrucharbeiten ankomme, zeige im Übrigen auch der mit der genannten Novelle neu geschaffene § 62a Abs. 5a BO, der seinem Wortlaut nach ebenfalls auf den Beginn des Abbruches abstelle.

Zwar treffe es zu, dass gemäß § 127 Abs. 8 lit. a und Abs. 8a BO die Bauführung nicht „weitergeführt“ werden dürfe, wenn ein Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Dies könne aber nur dann gelten, wenn für den Bau überhaupt eine Baubewilligung erforderlich sei. § 127 BO regle nämlich nicht, wofür eine Baubewilligung erforderlich sei. Dies normiere vielmehr § 60 BO. Dass im gegenständlichen Fall demnach eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, ergebe sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Einleitungssatz des § 60 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 62a Abs. 1 Z 2 BO, und zwar im Hinblick auf den Zeitpunkt des Baubeginnes vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018.

Eine ausdrückliche Regelung darüber, wie in einem Fall wie dem vorliegenden zu verfahren sei, bei dem mit den Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 begonnen wurde, diese aber nach dem Inkrafttreten dieser Novelle noch andauerten, enthielte die Novelle nicht. Sollte man auf Grund dessen zur Ansicht gelangen, dass sich dadurch - trotz der obigen Ausführungen - Zweifel ergäben, würde der Grundsatz der Baufreiheit zum Tragen kommen, nach dem sich bereits aus dem Eigentum an Grund und Boden ergebe, dass das Recht zum Bauen als im Zweifel nicht eingeschränkt zu beurteilen sei (vgl. VwGH 7.6.1979, 2705/78; 24.4.1990, 89/05/0044; 20.6.1995, 94/05/0172). Auch im Hinblick auf diesen Grundsatz scheide es aus, dass im vorliegenden Fall ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 eine Baubewilligung für die Weiterführung der Baumaßnahmen erforderlich sei, deren Fehlen die gegenständliche Baueinstellung rechtfertigen könne.

Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Verfahren tritt damit in die Lage vor der Erlassung des Erkenntnisses zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hat ein Ersatzerkenntnis unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu erlassen. Weitere Sachverhaltsermittlungen waren dazu nicht erforderlich. Es war daher auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 60 Abs. 1 lit d BO lautet:

„§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

d) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“

§ 62a Abs. 5a BO lautet:

„§ 62a (5a) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.

§ 127 Abs. 8 und 8a BO lauten:

„(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn

a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird;

b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;

c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;

d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;

e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;

f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;

g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.

(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.“

Im vorliegenden Fall erfolgen die Abbrucharbeiten an einem Gebäude, das vor 1945 errichtet wurde. Mit den Abbrucharbeiten wurde am 15.6.2018, und damit vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018, begonnen. Diese waren zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat bei der MA 19 eine Bestätigung beantragt, dass an der Erhaltung des Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Dieses Ansuchen wurde negativ erledigt. Diese Feststellungen wurden aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung getroffen.

Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass die Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 auf Abbrucharbeiten, die vor dem Inkrafttreten der Novelle begonnen, aber nicht fertiggestellt wurden, nicht anwendbar sind. Solche Abbrucharbeiten sind nicht bewilligungspflichtig. Es besteht dafür auch keine Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung gemäß § 62a Abs. 5a BO in der Fassung nach der Novelle.

Damit lag die Voraussetzung für eine Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8 lit a iVm § 127 Abs. 8a BO, dass der Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder der §§ 70a oder 70b ausgeführt wird, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor. Die Baueinstellung erfolgte zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund spruchgemäß zu beheben. Ein näheres Eingehen auf die verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich somit.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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