LVwG W VGW-001/038/5297/2018

VGW-001/038/5297/2018State Administrative CourtJul 8, 2019

Regest

Schulerhalter; Lehrerin; Lehrer; Verwendung; Anzeige; Untersagung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/038/5297/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.038.5297.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 16.03.2018, Zl. …, wegen Übertretungen des Privatschulgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 1.100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf insgesamt 220 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben es als Leiter der Privatschule „C.“ als Schulerhalter in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatschule Herrn E. F. für den Unterrichtsgegenstand „J.“ und Frau G. H. für die Unterrichtsgegenstände „J.“ und „K.“ von 1.10.2016 bis 16.1.2017 als Lehrer beschäftigt hat, obwohl deren Verwendung als Lehrer an genannter Schule mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009, ZI …9 (betreffend F.) und vom 24.4.2012, ZI …2 (betreffend G.) untersagt worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 6 Privatschulgesetz, BGBl Nr. 244/1962 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 1.800,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen und 12 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 3.600,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 2 Tage gemäß § 24 lit. d leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.960,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung eingewendet wird.

Dazu wurde im Einzelnen vorgebracht:

„a) Nach dem Spruch des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses wird einzig und allein die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 6 PrivSchG genannt. Die Erlassung eines Straferkenntnisses hat nach § 44a AVG die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die verhängte Strafe und die dabei angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. § 5 Abs 6 PrivSchG enthält keine Strafdrohung.

Wenn der Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung nicht ausweist, ist der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe inhaltlich rechtswidrig (VwGH 27.12.2007, 2002/03/0055). Daher ist das bekämpfte Straferkenntnis schon aus diesem Grunde alleine rechtswidrig und aufgrund der vorliegenden Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

b) Dem Straferkenntnis ist vorzuwerfen, dass das Verbot der Doppelbestrafung vorgenommen worden ist. Das Verwaltungsstrafverfahren ist vom Kumulationsprinzip beherrscht. Dieses Kumulationsprinzip ist allerdings eingeschränkt durch die Grundrechte „ne bis in idem“ und „res judicata“.

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.3.2016 bestraft. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA …, vom 16.3.2018 wird die nunmehr angefochtene Strafe bekämpft. Es liegen damit zwei idente Strafdrohungen vor, nämlich die Beschäftigung des Herrn E. F. und Frau G. H., für die Unterrichtsgegenstände J. und K., in den Zeiträumen vom 3.10.2014 bis 15.11.2015 und vom 1.10.2016 bis 16.1.2017.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.3.2016 am 7.3.2016 hätte daher keine Strafe mehr ausgesprochen werden dürfen. Damit ist dieses Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

c) Ein Zusammenhang mit § 5 Abs 6 PrivSchG kann nicht mit der Strafnorm des § 24 lit d PrivSchG in Verbindung gesetzt werden, weil nach dem Spruch § 24 PrivSchG nicht genannt wird. Auch dann, wenn § 24 lit d PrivSchG anzuwenden wäre, kann diese Verbindung nicht hergestellt werden, weil es im Gesetz nicht zu entnehmen ist. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil verwaltungsstrafrechtliche Normen einer besonderen Determinierung zu unterliegen haben (VfSlg 13.785/1994).

Das weitere Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren findet keine Auseinandersetzung im Straferkenntnis und es kann daher unterbleiben, weil keine weiteren Überlegungen von der ersten Instanz vorgebracht worden sind.

Er wurden nachstehende Anträge gestellt:

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen

in eventu

Erteilung einer Ermahnung

in eventu

2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … die Akten mit den Zln. …S 3 und …S 4, sowie das Magistratische Bezirksamt … den Akt mit der Zl. … S 5 vor. Hiebei handelt es sich um zwei Akten in früheren Verwaltungsstrafsachen des Beschwerdeführers.

Auf ein weiteres Ersuchen hin legte der Stadtschulrat für Wien zwei zu den Zlen. …9 und …2 geführte, die Untersagung der Verwendung der Lehrer E. F. und H. G. in den Jahren 2009 bzw. 2012 betreffende, Verwaltungsakten vor.

Mit Schreiben vom 22.02.2019 brachte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen ein. Darin wird, soweit erkennbar, vorgebracht, dass hinsichtlich der beiden fraglichen Lehrer mit dem Vorerkenntnis eine Bestrafung wegen Verwendung der Lehrer erfolgt sei, mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis sei jedoch eine Bestrafung wegen Beschäftigung erfolgt. Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses vom 25.9.2015 würde nicht mit dem Tatvorwurf des bekämpften Erkenntnisses vom 16.3.2018 übereinstimmen. Damit sei eine neuerliche Bestrafung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis festgestellt. Des weiteren wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Verwendung im Unterricht ohne Anzeige gemäß 24 lit. e Privatschulgesetz in Verbindung § 5 Abs. 6 leg. cit. nicht strafbar sei. Bezogen auf eine Verwendung wäre allenfalls eine Beschäftigung trotz erfolgter Untersagung seitens der Behörde gemäß § 24 lit. e strafbar, was aber von der Behörde weder verfolgt noch bestraft worden wäre.

Zur Klärung des Sachverhaltes fanden zu den Terminen 07.06.2019 und 26.06.2019 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung vom 07.06.2019 aus, es sei unbestritten, dass die beiden hier fraglichen Lehrer im Zeitraum 01.10.2016 bis 16.01.2017 an der Privatschule beschäftigt wurden.

Vorgelegt wurden die Anzeigen betreffend die Beschäftigung der beiden Lehrer vom L., als auch vom C., an den Stadtschulrat. Dazu wird angegeben, dass die Anzeige vom L. hinsichtlich Frau G. im November 2013 und hinsichtlich Herrn F. im Mai 2014 erfolgte.

Es habe im September 2016 eine Besprechung grundsätzlicher Art gegeben und sei vereinbart worden, dass hinsichtlich der beiden fraglichen Lehrer eine zusätzliche Verwendungsanzeige vom C. erfolge. Dazu verweise er auf die Beilagen ./A und ./B. Diese Anzeigen seien nach der Besprechung im September 2016 eingebracht worden.

Vom Stadtschulrat sei daraufhin keine Reaktion erfolgt. Wenn keine Reaktion vom Stadtschulrat erfolge, sei davon auszugehen, dass die Beschäftigung genehmigt werde. Diese Anzeigen seien an den Stadtschulrat eingeschrieben aufgegeben worden. Diesbezüglich habe er jedoch keinen Nachweis.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufgabescheine hinsichtlich der eingeschriebenen Versendung der Verwendungsanzeigen die fraglichen Lehrer betreffend C. an den Stadtschulrat binnen einer Woche dem Gericht vorzulegen.

Der Stadtschulrat für Wien gab über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 13.6.2019 eine Stellungnahme ab. Darin wird ausgeführt, dass die Anzeigen der Bestellung für Herrn F. E. und Frau G. H. mit 11. Mai 2017 eingebracht worden seien. Die Verwendung von Herrn E. F. sei mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vormals Stadtschulrat für Wien, vom 09. Juni 2017, ZL. …7, untersagt worden. Gegen diesen Bescheid sei seitens Herrn Mag. A. B.s, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde eingebracht worden. Diese sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Gegen die Verwendung von Frau G. H. für die Unterrichtsgegenstände „J.“ und „K.“ sei durch verstreichen lassen der Untersagungsfrist kein Einwand erhoben worden.

In weitere Folge wurden vom Beschwerdeführer vier Aufgabescheine an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.

In der weiteren Verhandlung am 26.06.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer, wenn er neue oder zusätzliche Lehrer bekomme, Verwendungsanzeigen an den Stadtschulrat, zuhanden des Herrn M. versende. Über Vorhalt, dass er vier Aufgabescheine für zwei Schreiben an den Stadtschulrat vorgelegt habe, gab er an, er wüsste im vorliegenden Fall nicht mehr, welche der vier Aufgabenscheine die Versendung der Verwendungsanzeigen der gegenständlichen zwei Lehrer betreffe.

Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben des Stadtschulrats vom 13.06.2019 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht, wonach die Verwendungsanzeigen am 11. Mai 2017 eingebracht worden wären.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, es habe die negativen Verwendungsbescheide betreffend die beiden Lehrer gegeben. Im Zuge dessen habe es, wie bereits in der letzten Verhandlung ausgesagt, ein Gespräch mit dem Stadtschulrat im September 2016 gegeben. Dabei habe er sich verpflichtet, Verwendungsanzeigen die Lehrer betreffen, die sowohl im C., als auch im L. tätig sind, jeweils gesondert an den Stadtschulrat zu senden. Das heißt für jeden Lehrer, der an beiden Konservatorium tätig ist, zwei Meldungen an den Stadtschulrat zu erstatten.

Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Leiter des „C.“, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit Sitz in Wien.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009 war die Verwendung des E. F. als Lehrer am „C.“ gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG abgewiesen worden.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 24.4.2012 wurde nach selbiger Bestimmung die Anzeige der Verwendung der G. H. als Lehrerin an dieser Einrichtung – wörtlich – „untersagt“.

In der Zeit von “ von 1.10.2016 bis 16.1.2017 wurden die beiden genannten Personen als Lehrer am „C.“ verwendet.

Eine Anzeige nach § 5 Abs. 6 PrivSchG für deren Verwendung an dieser Schule im Schuljahr 2016/2017 wurde erst mit 11.5.2017 vom Beschwerdeführer vorgenommen.

Dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren lag die Verwendung der beiden hier maßgeblichen Lehrer, Herr E. F. für den Unterrichtsgegenstand ‚J.‘ und Frau G. H. für die Unterrichtsgegenstände ‚J.‘ und ‚K.‘, von 3.10.2014 bis 11.5.2015, obwohl deren Verwendung als Lehrer am C. mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009, ZI …9 (betreffend F.) und vom 24.4.2012, ZI …2 (betreffend G.) untersagt wurde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.3.2016, Zl. VGW-001/016/12577/2015-11 wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die dagegen eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 9. November 2016, Zl. Ra 2016/10/0129 – 3, zurückgewiesen.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Funktion des Beschwerdeführers und die Beschäftigung der beiden Lehrer von 1.10.2016 bis 16.1.2017 am C. gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf die damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

Die Bescheide betreffend Untersagung der Verwendung der beiden o.a. Lehrer liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt inne und blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.

Das vom Beschwerdeführer erst in der Verhandlung vom 07.06.2019 erstattete Vorbringen, wonach er hinsichtlich der beiden fraglichen Lehrer bereits im September 2016 Verwendungsanzeigen an den Stadtschulrat Wien versendet habe, wird als unglaubwürdig qualifiziert. Zum einen vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung persönlichen keinen glaubwürdigen Eindruck. Im Übrigen legte er zu seinem Vorbringen vier Aufgabescheine vor und konnte in der Verhandlung nicht angeben, welche dieser vier Aufgabebescheine den zwei Versendungsanzeigen zuzuordnen wären. Dazu ist auch das Schreiben des Stadtschulrates vom 13.6.2019 zu berücksichtigen, wonach diese Verwendungsanzeigen erst mit 11. Mai 2017 eingebracht wurden. Auch aus dem diesem Schreiben beigeschlossenen Bescheid des Stadtschulrates vom 09.06.2017, Zl. …, worin dem Beschwerdeführer die Verwendung von Herrn E. F. untersagt wurde, geht hervor, dass erst mit Mai 2017 eine Verwendungsanzeige eingebracht wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen – PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. Nr. 448/1994 bzw. BGBl. I Nr. 75/2001 – auszugsweise – wie folgt:

„§ 4. Schulerhalter.

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2), (3) […]

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(5) […]

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) – (5) […]

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

[…]

§ 24. Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

a) – c) […]

d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;

e), f) […]

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Schulerhalter und Leiter einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Sohin sind die Bestimmungen des PrivSchG gegenständlich anwendbar (vgl. § 1 leg. cit.).

Der – die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzende – Tatvorwurf lautet auf Verwendung von zwei Lehrern an der Privatschule des Beschwerdeführers trotz vorangegangener Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien als zuständiger Schulbehörde (vgl. hiezu § 23 Abs. 1 PrivSchG).

Unstrittig ist, dass die beiden fraglichen Personen im o.a. Tatzeitraum an jener Schule als Lehrer in Verwendung gestanden sind.

Gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG hat der Schulerhalter die Bestellung eines Lehrers unverzüglich der örtlich zuständigen Schulbehörde anzuzeigen (vgl. auch § 4 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 leg. cit.) und kann diese die Verwendung einer Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen. Wird ein Lehrer trotz Untersagung in dieser Eigenschaft weiter beschäftigt, so liegt nach § 24 lit. d leg. cit. eine Verwaltungsübertretung vor, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Die Verwendung von Herrn F. und Frau G. als Lehrer an der Schule des Beschwerdeführers war mit Bescheiden der zuständigen Schulbehörde wirksam untersagt worden. Vor dem hier maßgeblichen Tatzeitraum ist es zu keiner neuerlichen Anzeige der Verwendung der beiden Lehrer durch den Beschwerdeführer als Schulleiter des C. gekommen und war infolgedessen die Wirkung der untersagenden Bescheide - aus Sicht des erkennenden Gerichts – nach wie vor im Tatzeitraum andauernd, zumal der zuständigen Schulbehörde eine Neubewertung des Sachverhalts mangels einer ordnungsgemäßen Anzeige nicht möglich war.

Die Verwendung von Herrn F. und Frau G. als Lehrer an der Schule des Beschwerdeführers war mit Bescheiden der zuständigen Schulbehörde wirksam untersagt worden, dennoch sind jene im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft beschäftigt worden, sodass der Beschwerdeführer infolgedessen das Tatbild des § 24 lit. d PrivSchG verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer hat im Bewusstsein, dass die Verwendung der beiden Lehrer vom Stadtschulrat untersagt wurde, die beiden Lehrer beschäftigt. Er wurde dafür auch mit Erkenntnis vom 25.9.2015, Zl. MBA …5, bestraft. Die von ihm gegen das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. März 2016, Zahl VGW-001/016/12577/2015-11, erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 9. November 2016 zurückgewiesen. Er hat sohin die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes in Kauf genommen. Es war von bedingt vorsätzlicher Begehung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet Doppelbestrafung ein, er sei wegen der beiden fraglichen Lehrer bereits bestraft worden.

Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Hinweis EB E 11.4.1991, 91/06/0001, E 7.9.1995, 94/09/0321).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung hinsichtlich des gleichen Tatvorwurfs mit Straferkenntnis vom 25.9.2015, Zl. MBA …S 5, zugestellt am 6.10.2015. Im gegenständlichen Fall wurde die Verwendung der beiden Lehrer im Zeitraum 1.10.2016 bis 16.1.2017 angelastet. Eine Doppelbestrafung liegt sohin nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung einwendet, ist auszuführen dass diese Einwendungen nicht geteilt werden.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.1.2017 als auch im Straferkenntnis wurde gegen Beschwerdeführer der gleichlautende Tatvorwurf zur Last gelegt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgt innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist und beinhaltete alle wesentlichen Elemente der als erwiesen angenommenen Tat.

Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist fand sohin eine rechtskonforme Tatanlastung statt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der Eignung von Personen, welche für eine künftige Verwendung als Lehrer an Privatschulen vorgesehen sind. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung wiegt das Verschulden schwer.

Mittlerweile sind die zwei im angefochtenen Straferkenntnis zitierten einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers getilgt, es war daher von verwaltungsbehördlicher Unbescholtenheit auszugehen. Diesem Milderungsgrund steht kein Erschwerungsgrund gegenüber.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren unter Zugrundelegung seiner Angaben in der Verhandlung als überdurchschnittlich anzusehen.

Angesichts der mittlerweile eingetretenen Tilgung der zwei Vormerkungen und der langen Verfahrensdauer waren unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungskriterien die Strafen auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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