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VGW-111/026/1757/2019•LVwG W VGW-111/026/1757/2019
VGW-111/026/1757/2019State Administrative CourtMay 17, 2019
Bauführung; Abbrucharbeiten; Beginn; Bewilligungspflicht; Baueinstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 22.01.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 14.01.2019, Zl. MA37/4-2019-1, mit welchem gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) die Einstellung der Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.gasse 1, EZ 3 der Kat. Gem. C. verfügt wurde,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 14.01.2019, Zl. MA37/4-2019-1, wurde gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) die Einstellung der Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse 1, EZ 3 der Kat. Gem. C. verfügt.
Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus:
„Am 14.01.2019 wurde anlässlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt, dass auf der Liegenschaft mit folgender Bauführung begonnen wurde:
Es wurden die Abbrucharbeiten, die bereits am 02.07.2018 von Seiten der Baubehörde eingestellt wurden, weitergeführt.
Zum Zeitpunkt der Erhebung waren folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt:
Es wurde die gesamte Gebäudefront an der D.-gasse bis zur Kellerdecke abgetragen. An der Front B.-gasse wurde das Gebäude bis auf vier Fensterachsen bis zum ersten Stock als Gesamtes abgetragen.
Folgende Bauarbeiten waren im Gange:
Es wurde im Bereich des ersten Stockwerkes bei der vierten Fensterachse die Decke abgetragen.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für die gegenständliche Bauführung zum Abbruch des Gebäudes liegt der Behörde zum Zeitpunkt des Ausspruches der Baueinstellung keine derartige Bestätigung des Magistrates vor. Folglich handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Abbruch, für den eine erforderliche Bewilligung bislang auch nicht erteilt wurde.
Die Bauführung war daher gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a BO einzustellen.“
Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde dem ausgewiesenen Rechtsfreund der Bauwerberin und Grundeigentümerin sowie nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß der im hg. Beschwerdeakt einliegenden unbedenklichen Kopie des Zustellnachweises am 18.01.2019 zugestellt.
In ihrer bei der belangten Behörde durch ihren ausgewiesenen Rechtsfreund eingebrachten und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Bauwerberin wie folgt aus:
„[…..]
BESCHWERDEPUNKTE
Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichterlassung eines Baueinstellungsauftrages gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a WrBO verletzt.
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeiten seines Inhalts und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln belastet.
RECHTLICHE ERWÄGUNGEN
Maßgebliche Rechtslage
Bis zur Novelle LGBl 37/2018 war gemäß § 60 Abs. 1 lit. d WrBO nur der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre bewilligungspflichtig. Gemäß § 62a Abs. 1 Z 2 WrBO war für den Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich („bewilligungsfreies Bauvorhaben“). Der Abbruch von Gebäuden war gemäß § 62a Abs. 5 WrBO lediglich vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Seit der Novelle LGBl 37/2018 ist der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, dann gemäß § 60 Abs. 1 lit. d WrBO bewilligungspflichtig, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a WrBO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Gemäß § 62a Abs. 5a WrBO darf im Übrigen erst nach Vorlage einer solchen Bestätigung mit dem Abbruch begonnen werden.
Die Novelle LGBl 37/2018 ordnet in ihrem Artikel II an, dass dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag – sohin mit 30.06.2018 – in Kraft tritt.
Gemäß § 127 Abs. 8 lit. a WrBO darf die Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn ein Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt, hat die Behörde, wenn sie davon Kenntnis erlangt, gemäß § 127 Abs. 8a WrBO einzustellen.
Mangelnde Relevanz der Novelle LGBl 37/2018
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung nach § 127 Abs. 8a WrBO nicht auf die Bewilligungsfähigkeit eines baulichen Vorhabens, sondern darauf an, dass die bauliche Maßnahme einer Bewilligung bedarf (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine Baueinstellung ist nicht mehr möglich, wenn keine bewilligungspflichtigen Bauarbeiten mehr durchzuführen sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2010/05/ 0151).
Auch wenn nach § 127 Abs. 8 lit. a WrBO für eine Baueinstellung die Ausführung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Baus ohne Vorliegen einer Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a WrBO gefordert wird, wird für die Zulässigkeit des Baueinstellungsauftrages nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH auf den fehlenden Konsens für die in Angriff genommenen baulichen Maßnahmen bzw. Bauarbeiten abgestellt. Der Baueinstellungsauftrag nach § 127 Abs. 8a WrBO kann sich daher grundsätzlich auch auf Abbrucharbeiten beziehen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist. Für die Erlassung eines Baueinstellungsauftrages ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137).
Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Bestimmungen der Novelle LGBl 37/2018 auch auf bereits anhängige Bauführungen und Abbrüche anzuwenden sei, weil im Artikel II dieser Novelle angeordnet wird, dass die Novelle mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Baueinstellungsauftrages war zwar die Novelle LGBl 37/2018 bereits in Kraft; die von der belangten Behörde angenommene Rechtsfolge fußt jedoch auf einer irrigen Rechtsansicht:
a.Mangels besonderer gegenteiliger Vorschriften ist die Rechtsbeständigkeit rechtskräftig erteilter Baubewilligungen – damit ist das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen – nach jenen Vorschriften zu beurteilen, auf Grund derer sie ergangen sind (VwGH 16.02.1988, 84/05/0041). Die rechtskräftige Baubewilligung erteilt die baubehördliche Berechtigung, den bewilligten Bau bzw. die bewilligten baulichen Maßnahmen auszuführen (VwGH 26.02.2009, 2008/05/0249). Die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung kann nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein (VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181).
b)Auch wenn die Bauanzeigeverfahren in den Bauordnungen der Länder unterschiedlich geregelt sind, lässt sich als grundsätzliche Judikaturlinie des VwGH feststellen, dass eine rechtskonforme Bauanzeige einer Baubewilligung insoweit gleichzustellen ist, als ein Bauauftrag dann ausgeschlossen ist, wenn für die getroffene Ausführung eine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt (vgl. VwGH 31.03.2008, 2006/05/0063; VwGH 26.02.2009, 2006/05/0231; VwGH 26.09.2017, Ro 2015/05/0016, jeweils zur oö Rechtslage).
c)Daran ändert auch nichts, dass der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde keine Bescheidqualität zukommt; dies wäre nämlich nur insoweit relevant, als ein ursprünglich zu Unrecht angezeigtes Bauvorhaben von der Baubehörde unrichtig als nicht bewilligungspflichtig beurteilt worden wäre (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050 zur NÖ BauO 1996; 15.05.2014, 2012/05/0089 zu oÖ BauO 1994). In einem solchen Fall liegt recte nämlich gar keine Bauanzeige vor, sodass durch deren Erstattung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zu einem anzeigepflichtigen oder allenfalls bewilligungsfreien Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0258; VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186; VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050, jeweils zur NÖ BauO 1996).
d.Sieht der Gesetzgeber somit für Bauvorhaben – seien es anzeigepflichtige oder bewilligungsfreie Bauvorhaben – bestimmte Verfahrensvorschriften vor, wie zB die Erstattung einer Bauanzeige oder die schriftliche Mitteilung bzw. Zur-Kenntnis-Bringung einer Baumaßnahme an die Behörde (wie in § 62a Abs. 5 WrBO vorgesehen), die vom hierzu gesetzlich Verpflichteten eingehalten wurden, und entsprechen diese Eingaben auch den materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes, ist davon auszugehen, dass solche rechtskonformen Eingaben einer Baubewilligung insoweit gleichzuhalten sind, als ein Bauauftrag ausgeschlossen ist.
e.Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil mit der Einleitung des Verfahrens durch die vorgesehene Anzeige bzw. Zur-Kenntnis-Bringung und die dadurch gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verfahrensschritte (zB § 62 Abs. 4 WrBO) das hierfür vorgesehene Verfahren beendet ist. Da § 62a Abs. 5 WrBO vor der Novelle LGBl 37/2018 für die unter § 62a Abs. 1 Z 2 WrBO fallenden bewilligungsfreien Bauvorhaben (Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre) als verfahrensrechtliches Erfordernis nur angeordnet hat, dass der Abbruch von Gebäuden vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, und für die Beendigung dieses Verfahrens keine bestimmte Form vorgesehen hat, war dieses Verfahren mit der Kenntnisnahme dieser schriftlichen Mitteilung durch die Baubehörde beendet (vgl. insb VwGH 20.11.2000, 99/12/0214, wonach in Verfahren, in denen keine formelle Erledigung durch die Behörde vorgesehen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein Verfahren beendet ist).
Es ist daher nach Zur-Kenntnis-Bringung iSd § 62a Abs. 5 WrBO wie beim abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren mangels anderslautender Vorschriften von der Rechtsbeständigkeit der schriftlichen Mitteilung des beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes auszugehen, die auch zur Ausführung dieses bewilligungsfreien Bauvorhabens berechtigt. Da die Novelle LGBl 37/2018 keine gegenteiligen Regelungen enthält – Artikel II dieser Novelle normiert lediglich, wann diese Novelle in Kraft tritt – kann die nach einem gesetzmäßig geführten und abgeschlossenen Verfahren vom Gesetz für zulässig erklärte Ausführung des Bauvorhabens nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens (hier: Baueinstellung) sein.
f.Durch ein argumentum a maiore ad minus – also einen Rückschluss vom Größeren zum Kleineren – wird diese Auffassung insofern bestätigt, als selbst baubewilligungspflichtige Maßnahmen nicht mehr Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein können, wenn hierfür eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, umso mehr muss dies für bewilligungsfreie Bauvorhaben gelten.
g.Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass auf Grund des rechtmäßig durchgeführten Verfahrens nach § 62a Abs. 5 WrBO bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 37/2018 mit der Ausführung der Abbrucharbeiten begonnen wurde und damit die vom Gesetz eingeräumte Berechtigung zum Abbruch des Gebäudes auch schon (teilweise) ausgenutzt wurde. Die Berechtigung zum Abbruch bezieht sich nicht auf einzelne Abbrucharbeiten sondern auf den der Behörde zur Kenntnis gebrachten gesamten Abbruch des Gebäudes, die für den Abbruch des Gebäudes erforderlichen Abbrucharbeiten bilden eine untrennbare Einheit, weshalb auch aus diesem Grund eine Baueinstellung gestützt auf die Rechtslage der Novelle LGBl 37/2028 im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht kommt. Aus den zuvor genannten Gründen ist die belangte Behörde zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 62a Abs. 5a WrBO idF Novelle LGBl 37/2018 ausgegangen; die verfügte Baueinstellung ist daher erkennbar rechtswidrig.
Verfassungskonforme Interpretation
Wie bereits gezeigt werden konnte, findet die Novelle LGBl. 37/2018 auf den Abbruch des Bestandsgebäudes keine Anwendung. Jede andere Sichtweise müsste zu dem Ergebnis führen, dass diese Novelle verfassungswidrig ist.
Artikell II der Novelle LGBl 37/2018 sieht vor, dass dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Weitere Regelungen zur Anwendbarkeit (zB Übergangsbestimmungen) enthält diese Novelle nicht. Auch der – der Novelle LGBl 37/2018 zu Grunde liegende – Initiativantrag gemäß § 125 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung vom 04.06.2018, Aktenzahl LG470697-2018-LAT, sowie der Abänderungsantrag vom 28.06.2018, Aktenzahl PGL-547996-2018/LAT, enthalten zur Anwendbarkeit der Novelle auf bereits früher der Baubehörde zur Kenntnis gebrachte Bauvorhaben keine Ausführungen. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass vor Inkrafttreten der Novelle der Behörde gemäß § 62a Abs. 5 WrBO bereits ordnungsgemäß zur Kenntnis gebrachte Bauvorhaben von dieser Novelle unberührt bleiben sollen.
Eine andere Betrachtungsweise würde der Regelung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einen unsachlichen Inhalt unterstellen und den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es wäre nämlich mit dem – aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden – Sachlichkeitsgebot unvereinbar, wenn ein späteres Gesetz eine gesetzeskonforme Verhaltensweise einer Person (hier: Zur-Kenntnis-Bringung des bewilligungsfreien Bauvorhabens „Abbruch von Gebäuden“ gemäß § 62a Abs. 5 WrBO idF vor der Novelle LGBl 37/2018 durch den Bauführer, die eine Berechtigung – hier: Ausführung von Abbrucharbeiten – gewährleistet) nur deshalb vernichtet, weil das dadurch erlangte Recht nicht vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage (zur Gänze) ausgeübt wurde. Die Willkür einer solchen Auslegung des Gesetzes offenbart sich in concreto schon bei Betrachtung der zeitlichen Abfolge des Gesetzgebungsvorganges – Initiativantrag: 04.06.2018, Abänderungsantrag und Landtagsbeschluss: 28.06.2018, Kundmachung: 29.06.2018, Inkrafttreten: 30.06.2018 – und den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verfahrens- bzw. Ausführungshandlungen.
Die willkürliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin bei einer derart gleichheitswidrigen Auslegung des Gesetzes manifestiert sich im Besonderen auch darin, dass eine Person, deren Bauführer am selben Tag wie wir den bewilligungsfreien beabsichtigten Abbruch des Gebäudes gemäß § 62a Abs. 5 WrBO der Behörde mitgeteilt hat, ihr gesetzlich gewährleistetes Recht ausüben konnte, wenn sie nur schnell genug die Abbrucharbeiten durchgeführt hat, während das gleiche gesetzlich gewährleistete Recht bei uns nur deshalb verloren ginge, weil die Abbrucharbeiten nicht schnell genug vor Inkrafttreten der Novelle (aus welchem Grund immer) nicht vollständig ausgeführt werden konnten. Der Bestand eines subjektiv gewährleisteten Rechtes hinge damit ausschließlich vom Zufall ab. Die – nach der Judikatur des VfGH „notwendige“ – verfassungskonforme Interpretation verbietet somit die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auslegung des Gesetzes.
Sollte das VGW wider Erwarten der Auffassung sein, dass die Novelle LGBl 37/2018 auf das verfahrensgegenständliche Abbruchvorhaben doch Anwendung findet und eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes nicht möglich ist, regen wir an, die Novelle LGBl 37/2018 von Amts wegen wegen Verfassungswidrigkeit gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim VfGH anzufechten.
3.4. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien
Mit Urteil vom 18.10.2018 hat das VGW zur GZ VGW-111/075/11513/2018 durch seine Richterin Dr. Müller bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Das VGW hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Novelle zur WrBO kein rückwirkendes Inkrafttreten vorsieht. Wenn ein Gesetz in Kraft tritt, dann kann es nur auf anhängige Verfahren Anwendung finden. Bei einem Abbruch, der vor dem Inkrafttreten begonnen wurde und ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, war und ist kein Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verfahrens anhängig. Eine Anwendung der Novelle auf diesen Sachverhalt ist sohin ausgeschlossen.
Beweis:Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien
zu VGW-111/075/11513/2018 vom 18.10.2018
[…..]“
Beantragt wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Ebenso wurde die Anregung einer Prüfung des § 62a Abs. 5a WrBO idF LGBl 37/2018 auf dessen Verfassungsmäßigkeit beim VfGH sowie die Aufhebung dieser Gesetzesstelle durch denselben gestellt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2019 führte die belangte Behörde darüber hinaus wie folgt aus:
„[…..]
Im Hinblick auf die etwaig erforderliche Vollstreckung des gegenständlichen baubehördlichen Auftrages wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Rechtsmittelinstanz im Falle einer beabsichtigten Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides alle (anderen) Miteigentümer dem Rechtsmittelverfahren beizuziehen und ihnen entsprechendes Parteiengehör zu gewähren hat (vgl. VwGH vom 05.02.1991, Zl. 90/05/0166). Eine Vollstreckung ist nur zulässig, wenn der Beseitigungsauftrag (Titelbescheid) gegen alle Miteigentümer ergangen ist (vgl. VwGH vom 19.12.2005, Zl. 2003/06/0137; VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2007/05/0290).
[…..]“
Vom erkennenden Gericht wurde der Gerichtsakt des … Parallelverfahrens betreffend die beschwerdegegenständliche Liegenschaft beigeschafft.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF des LGBl. Nr. 37/2018 maßgebend.
Die §§ 60, 62a, 127 BO in der oben zitierten Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
.....
d)Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.
.....“
„Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
.....
2. der Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;
.....
(5) Der Abbruch von Gebäuden ist vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5a) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.
.....“
„Überprüfungen während der Bauführung
§ 127
.....
(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn
a)ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird;
.....
(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.
.....“
Soweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Beschwerde die maßgebliche Rechtslage darstellt, ist diese Darstellung zutreffend. Ebenso zutreffend ist die Darstellung der ständigen Rechtsprechung zu der anzuwendenden Rechtslage im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt, wenn die Beschwerdeführerin dazu unter Hinweis auf VwGH 26.05.2008, Zl. 2005/06/0137 anführt, dass (auch) für die Erlassung eines Baueinstellungsauftrages die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist.
Aus welchen Gründen dann – wie in der Folge in der Beschwerde ausgeführt wird – die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 keine Relevanz für den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde haben soll, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, denn die sodann unter den lit. a bis lit. g gegliederten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich in sich und unschlüssig, denn die in ihnen schon unzutreffend angenommenen Prämissen führen naturgemäß zu rechtlich unzutreffenden Schlussfolgerungen.
Insbesondere verkennen die Ausführungen der Beschwerdeführerin das Wesen der Abbruchsanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO wie auch die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen der zitierten Bestimmung ergeben.
Bei § 62a Abs. 5 BO handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die lediglich der behördlichen Evidenthaltung dient (vgl. hiezu auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 132 ff oder Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 62a Abs. 5; Kichmayer, Wiener Baurecht4, 281) – die Baubehörde soll wissen, was in ihrem Wirkungsbereich vor sich geht.
Eine Ordnungsvorschrift entfaltet jedoch keine konstitutive Wirkung und lässt sich aus ihrer Einhaltung oder Nichteinhaltung kein materielles Recht ableiten, sodass es – anders als etwa bei der Bauanzeige gemäß § 62 BO – auf eine Kenntnisnahme der Abbruchanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO durch die Baubehörde nicht ankommen kann. Sobald die Abbruchanzeige in die Sphäre der Behörde eingetreten ist, ist der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO Genüge getan, auf eine Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme durch die Baubehörde kann es bei der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO daher nicht ankommen, weil die Berechtigung, einen Abbruch durchzuführen, originär aus dem Gesetz selbst abzuleiten ist. Ein Abstellen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung führt daher nicht dazu, dass ein angezeigter (und auch bereits begonnener) Abbruch auch durchgeführt oder zu Ende geführt werden darf, wenn sich die Rechtslage in der Zwischenzeit ändert.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 74 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) befindet sich eine von der Bauführerin E. mit 19.06.2018 datierte erstattete Abbruchbeginnanzeige betreffend die Liegenschaft Wien, B.gasse 1, mit der bekanntgegeben wird, dass mit dem Abbruch am 22. Juni (2018) begonnen wird. Nach dem insofern unbedenklichen weiteren Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ist diese Anzeige bei der belangten Behörde eingelangt – zwar fehlt auf der erwähnten Urkunde, wie auch auf der gleichzeitig erstatteten Benennung eines baurechtlichen Geschäftsführers der Eingangsvermerk der belangten Behörde, jedoch nimmt eine Mitteilung der belangten Behörde vom 17.01.2019 unter deren Pkt. 7) und 9) Bezug auf die Erstattung der obzitierten Abbruchbeginnanzeige (vgl. dazu AS 63 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), sodass nachvollziehbar davon ausgegangen werden kann, dass die Abbruchbeginnanzeige vom 19.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dieses Einlangen hat aber nur Relevanz dahingehend, dass damit dokumentiert ist, dass seitens der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Bauführerin der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO Genüge getan wurde – weitere materielle Rechtsfolgen knüpfen sich daran jedoch nicht.
Rechtsgrundlage dieses der Behörde zur Kenntnis gebrachten Abbruchs war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung § 62a Abs. 1 Z 2 BO, da das beschwerdegegenständliche Gebäude im Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige des Abbruchbeginns unbestritten außerhalb einer Schutzzone und außerhalb eines Gebiets mit Bausperre gelegen ist. Ebenso war zum Zeitpunkt des mit 22.06.2018 bekanntgegebenen Abbruchs der durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 geschaffene neue Tatbestand „vor dem 01.01.1945 errichtet“ noch nicht in Geltung, weil die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 erst am 30.06.2018 in Kraft getreten ist.
Der Abbruch war daher bis zum Ablauf des 29.06.2018 bewilligungsfrei durchführbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Abbruchbeginns-Anzeige erstattet hätte, wäre sie berechtigt gewesen, den Totalabbruch bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 bewilligungsfrei durchzuführen, was sie aber bei dem beschwerdegegenständlichen Gebäude, aus welchen Gründen auch immer, nicht bewerkstelligte. Die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO hätte die Beschwerdeführerin allenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs hätte dies bis zum Ablauf des 29.06.2018 jedoch nicht berührt. Das ist die klare Konsequenz aus der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr. 37/2018 herrschenden Rechtslage der BO und dem systematischen Zusammenhang der einschlägig anzuwendenden Bestimmungen.
Die Zäsur in der bis dahin geltenden Rechtslage wird durch das Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 gebildet. Konkret auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 29.06.2018 gemäß § 62a Abs. 1 Z 2 BO berechtigt war, den Abbruch bewilligungsfrei durchzuführen, gleichgültig, ob sie der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO entsprochen hätte oder nicht.
Wenn in der Folge die belangte Behörde erstmals mit Bescheid vom 04.07.2018 die Einstellung der Bauführung zum Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes verfügt hat, ist dies auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 37/2018 erfolgt.
Wie sich aus der Zustellverfügung des im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bescheides vom 04.07.2018 (AS 78 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) ergibt, wurde dieser Bescheid lediglich der damaligen Bauführerin im Original zugestellt, währenddessen die damalige Alleineigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes Frau F. G. nur eine Abschrift erhalten hat.
Wenn sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 79 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) in der Folge der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.01.2019, GZ: …, findet, mit dem die Beschwerde der Frau F. G. gegen den Bescheid vom 04.07.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde, erweist sich diese Entscheidung insofern als folgerichtig, als gegenüber der damaligen Beschwerdeführerin Frau F. G. der Bescheid vom 04.07.2018 nicht erlassen worden war und sie daher keine Beschwerdelegitimation hatte. Aus diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.01.2019 lässt sich jedoch keine inhaltliche Schlussfolgerung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2018 ziehen – gegenüber der Bauführerin E. ist dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Ebensowenig berechtigt dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.01.2019 zu dem hier verfahrensgegenständlichen Abbruch vom 14.01.2019, zumal nach dem Akteninhalt feststeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen 30.06.2018 (Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr. 37/2018) und der mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019 verfügten Einstellung der Abbrucharbeiten keine Abbruchbewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO idF LGBl Nr. 37/2018 erwirkt hat und auch keine Abbruchbeginnanzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO erstattet hat, geschweige denn die in dieser Gesetzesstelle genannte Bestätigung des Magistrates vorgelegt hat. Diese Feststellungen lassen sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt gewinnen, wie auch die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht hat, dass eine Abbruchbewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO erwirkt worden bzw. eine Abbruchbeginnanzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO samt der dort geforderten Bestätigung des Magistrates erstattet worden ist.
Nach herrschender und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde aufgrund der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides unter Zugrundelegung des von ihr ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden. Fest steht und unbestritten ist, dass die BO-Novelle LGBl. Nr. 37/2018 am 30.06.2018 in Kraft getreten ist. Ebenso unbestritten ist, dass die BO-Novelle LGBl. Nr. 37/2018 keine Übergangsbestimmungen enthält. Es finden sich in dieser Novelle daher auch keine Bestimmungen dahingehend, dass im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren nach der alten Rechtslage weiterzuführen sind.
Fest steht daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 14.01.2019 die BO für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebliche Rechtslage darstellte und die Behörde auf dieser Grundlage zu entscheiden hatte. Eine aufgrund dieser maßgeblichen Rechtslage erforderliche Abbruchbewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO lag ebenso wenig vor wie eine Abbruchbeginnanzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO.
Fest steht auch und ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde wie auch dem hg. Beschluss vom 08.01.2019 nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich bei dem vom angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019 betroffenen Gebäude zweifellos um ein solches handelt, das vor dem 01.01.1945 errichtet wurde.
Nachdem sohin auch der in § 60 Abs. 1 lit. d BO durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 neu eingeführte Tatbestand „vor dem 01.01.1945 errichtet“ erfüllt war, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die Behörde auf der Grundlage der geltenden Rechtslage entschieden hat.
Gleichwohl hat die belangte Behörde aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 14.01.2019 verkannt, dass zu diesem Zeitpunkt der Konsens des Gebäudes aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Abbrucharbeiten bereits untergegangen war.
Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin hat gleich zu Beginn ihrer Ausführungen zur mangelnden Relevanz der Novelle LGBl Nr 37/2018 einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zitiert:
„Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung nach § 127 Abs. 8a WrBO nicht auf die Bewilligungsfähigkeit eines baulichen Vorhabens, sondern darauf an, dass die bauliche Maßnahme einer Bewilligung bedarf (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine Baueinstellung ist nicht mehr möglich, wenn keine bewilligungspflichtigen Bauarbeiten mehr durchzuführen sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151).“
Obzwar die Beschwerdeführerin mit dem Zitat des Rechtssatzes VwGH 23.07.2009, Zl. 2008/05/0241, ihre eigene folgende in den lit. a bis lit. g dargestellte Argumentation mit einem Federstrich gleich wieder vom Tisch wischt – denn genau darauf, dass der verfahrensgegenständliche Abbruch einer Bewilligung nach der im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 14.01.2019 maßgeblichen Rechtslage bedurfte, kommt es hier für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung an – zeigt die Beschwerdeführerin mit dem Rechtssatz VwGH 13.11.2012, Zl. 2010/05/0151, freilich gerade noch dazu erst im Umkehrschluss erkennbar den hier einzig relevanten Beschwerdepunkt auf.
Wendet man nämlich den zitierten Rechtssatz auf den hier interessierenden Abbruch an, dann ist dieser Rechtssatz, weil ein Abbruch den contrarius actus zu einer (errichtenden) Bauführung darstellt, dahingehend zu lesen, dass eine Baueinstellung nicht mehr möglich ist, wenn keine bewilligungspflichtigen Abbrucharbeiten mehr durchzuführen sind, was in der weiteren Überlegung dazu führt, dass sich das erkennende Gericht – noch dazu vor dem Hintergrund der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Fotos vom Zustand des vorgefundenen Abbruchs am 14.01.2019 (AS 11 bis 19 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) – mit der Frage des Unterganges des Konsenses für das Gebäude auseinandersetzen muss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223, ausgesprochen, dass mit der Zerstörung eines Gebäudes – auch wenn es sich dabei nicht um eine Beseitigungshandlung des Eigentümers des Bauwerkes handelt – der für dessen Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.12.2008, Zl. 2008/05/0148, mwN). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gelten, wenn ein Gebäude, das im Einklang mit den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde und für dessen Errichtung ein baurechtlicher Konsens nicht erforderlich war, zerstört wurde. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit des Bestandes eines Gebäudes einer Baubewilligung gleichzuhalten, die im Fall der gänzlichen Abtragung oder Zerstörung im Sinn des § 38 Abs. 7 OÖ BauO 1994 wegfällt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Zerstörung des Gebäudes durch ein aktives Handeln einer Person oder nur durch ein passives Verhalten herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 17.12.1979, 1559/77).
Wenn nun in der genannten Entscheidung erkennbar auf die Zerstörung, gleichgültig ob durch aktives oder passives Handeln beziehungsweise auf die gänzliche Abtragung als das den Untergang des Baukonsenses konstituierende Tatbestandsmerkmal abgestellt wird, so folgt daraus, dass bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Einstellung eines Abbruchs verfügt wird, auf diese vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen ist.
Bei schützenswerten Gebäuden im Sinne der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 wird darüber hinaus noch die Überlegung anzustellen sein, ob der intendierte Zweck der Regelung noch erreicht werden kann oder nicht – das folgt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema.
Zwar enthalten die Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Neufassung des § 60 Abs. 1 lit. d BO nicht ausnehmend viele Hinweise zu den Beweggründen des Gesetzgebers für diese Novelle, allerdings lassen die „Erhaltung schützenswerter Gebäude“ im Allgemeinen Teil der EB sowie der Zweck der „Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit“ wie er in den EB im Besonderen Teil zu § 60 BO dargelegt ist, Ziel und Zweck dieser Novelle schon nachvollziehbar erkennen. Dies und der Umstand, dass der Abriss schützenswerter Gebäude in den letzten Jahren Gerichte wie Medien gleichermaßen beschäftigt hat, sowie auch der Umstand, dass der Regelungsgegenstand der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 aus dem der BO-Novelle 2018 herausgezogen und bereits mit 30.06.2018 ohne jegliche Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt wurde, zeigt, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, den neuen Regelungsgegenstand möglichst schnell und insbesondere ohne Übergänge wirksam werden zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121, mit einem wesensmäßig gleichgelagerten Sachverhalt beschäftigt – dem dortigen Beschwerdeführer war die gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO erforderliche Abbruchbewilligung für seinen Altbestand, der sich in einem Gebiet mit einer zeitlich nach Erteilung der Baubewilligung für sein Neubauprojekt verhängten Bausperre befand, versagt worden – und unter anderem ausgeführt, dass aus den Regelungen des § 60 Abs. 1 lit. d und des § 62a Abs. 1 Z 2 BO die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, dass er die in § 8 Abs. 2 BO genannten besonderen Voraussetzungen auch für Abbrüche von Bauwerken in einem bereits von einem Bebauungsplan erfassten Stadtgebiet, für das eine Bausperre nach dieser Gesetzesbestimmung verhängt wurde, angewendet haben wollte.
Darüber hinaus war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar, im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BO Abbrüche von Bauwerken anders als Neu-, Zu- oder Umbauten zu behandeln, zumal gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen kann, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten.
Nach der maßgeblichen Rechtslage, die der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis zugrunde zu legen hatte, war im Wortlaut des § 8 Abs. 2 BO der „Abbruch von Bauwerken“ noch nicht enthalten, sodass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgehend von der Feststellung einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke in Analogie geschlossen hatte, dass auch der Abbruch von Bauwerken in einem von § 8 Abs. 2 BO erfassten Stadtgebiet nur unter den in dieser Bestimmung normierten besonderen Voraussetzungen zu bewilligen ist (vgl. VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121).
Der Gesetzgeber hat dieser echten Gesetzeslücke Rechnung getragen und mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2014 den § 8 Abs. 2 BO insofern neugefasst, als die Einleitung des zweiten Satzes nunmehr lautet „Grundabteilungen, Neu-, Zu- oder Umbauten oder Abbrüche von Bauwerken sind nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen“ und damit diese Gesetzeslücke geschlossen. Sohin steht von Gesetzes wegen fest, dass auch der Abbruch von Bauwerken in einem von einer Bausperre erfassten Stadtgebiet unter § 8 Abs. 2 BO fällt.
Nun war Gegenstand des hier referierten Erkenntnisses des VwGH vom 24.02.2015 die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer vom Beschwerdeführer beantragten Abbruchbewilligung, Fragen der Baueinstellung wurden in diesem Erkenntnis hingegen nicht behandelt.
Im hg. Beschwerdefall hingegen ist Gegenstand der Beschwerde die Prüfung der Rechtmäßigkeit der verfügten Einstellung eines Abbruchs des Gebäudes nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018.
Gleichwohl gibt es Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Sachverhalten, die es nach Ansicht des erkennenden Gerichts rechtfertigen, die grundlegende Überlegung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, dass gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen kann, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten, auch im hg. Beschwerdeverfahren bei der rechtlichen Beurteilung anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015 und der am 30.06.2018 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 37/2018 wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein klarer Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers der BO, den durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 geschaffenen Regelungszweck – die Erhaltung schützenswerter Gebäude - zu sichern, um ihn entsprechend verwirklichen zu können, würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend, zulassen, dass ein noch zu Zeiten der Bewilligungsfreiheit begonnener Abbruch auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 fortgesetzt werden darf, weil dann genau wiederum jene Situation eintritt, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015 herausgearbeitet hat, nämlich dass angestrebte Ziele des Gesetzgebers durch den Abbruch des Gebäudes nicht mehr erreicht werden könnten. Indem nämlich ein Abbrechender in einem solchen Fall seinen Abbruch trotz Eintritt der neuen Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 weiterführen und vollenden dürfte, käme es regelmäßig dazu, dass gesetzgeberische Ziele – hier die Erhaltung schützenswerter Gebäude - nicht mehr erreicht werden könnten.
Auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem obzitierten Erkenntnis beruht im Übrigen unter anderem das hg. Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016), das insbesondere auch deshalb den dort bekämpften Bescheid der belangten Behörde bestätigte, als der Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht untergegangen war und das Gebäude in einem Zustand war, der die Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele jedenfalls noch zulässt.
Insofern unterscheidet sich der im Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW111/026/8423/2016, zugrundeliegende Sachverhalt markant von jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde ist die Genese des Unterganges des Konsenses des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nachvollziehbar und eindrücklich dokumentiert: Zeigt eine auf AS 125 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde befindliche Aufnahme der MA 19 das gegenständliche Eckgebäude in Wien, B.-gasse 1 noch in unversehrtem Zustand, so dokumentiert sie auf AS 100 bis 110 im Verwaltungsakt der belangten Behörde den Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt der verfügten Einstellung vom 04.07.2018, um schließlich in den Fotos auf AS 51 bis 59 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde die Zerstörung des Gebäudes am 14.01.2019 zu dokumentieren. Eine weitere Bilderserie auf AS 142 bis 147 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde – anlässlich einer am 24.01.2019 unter Behördenaufsicht durchgeführten Schutträumung – zeigt nochmals aus anderen Perspektiven diese Zerstörung.
Schließlich findet sich auf AS 130 das einem mit dem nicht unzutreffenden Betreff „Betr.: G.-Ruine“ titulierten Schreiben eines Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom 15.01.2019 (AS 128, 129 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) angeschlossene Foto, das den Zustand am 15.01.2019 zeigt: Das einstmals unversehrte Gebäude ist – aus der erhöhten Perspektive der Aufnahme gut zu sehen – in einen meterhohen Schutt- und Trümmerhaufen verwandelt.
Der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.01.2019 (AS 62, 63 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) ist sodann zu Punkt 5.) einer Anfrage der Baustrafbehörde zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der verfügten Einstellung am 14.01.2019 ca. 80 % des Gesamtgebäudes abgetragen waren. Diese Feststellung deckt sich mit dem unmittelbaren Erhebungsbericht der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 16.01.2019 (AS 42 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), in dem festgehalten wurde, dass das Gebäude nunmehr am 15.01.2019 größtenteils ( 50 %) abgebrochen wurde.
Die genannten aussagekräftigen Fotos (die das erkennende Gericht seinen Feststellungen zum Untergang des Konsenses zugrundelegt) zeigen deutlich, dass hier ein Zustand der Zerstörung des Gebäudes geschaffen wurde, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Untergang des Konsenses geführt hat.
Insbesondere wurde aber auch ein Zustand geschaffen, der dazu geführt hat, dass der gesetzgeberische Zweck der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 nicht mehr erreicht werden kann, denn das an sich schützenswerte Gebäude – Tatbestandsmerkmal „errichtet vor dem 01.01.1945“ – ist in seiner Originalsubstanz zerstört. Das unterscheidet den gegenständlichen Beschwerdefall – wie bereits erwähnt - entscheidend vom Sachverhalt im zitierten Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass an der Strassenfront B.-gasse ein Stück Fassade über 4 Fensterachsen und dahinter, wie auf dem Foto AS 43 im Verwaltungsakt der belangten Behörde erkennbar, ein verschwindend kleiner Traktteil offenbar raumbildend erhalten blieb.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das erkennende Gericht seinen Überlegungen kein Sachverständigengutachten (etwa aus dem Ortsbildfach) zugrunde zu legen hatte, da es seine diesbezüglichen Konstatierungen aus eigener Erkenntnis aufgrund der unbedenklichen Aktenlage treffen konnte.
Fest steht daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde der Konsens untergegangen war – es war im Hinblick auf den geschaffenen Zustand zu spät. Rechtlich folgt daraus, dass die belangte Behörde, indem sie dies verkannte, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hatte. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt mit ihrer Beschwerde erfolgreich war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf ihre Ausführungen zu einer verfassungskonformen Interpretation der Novelle LGBl Nr. 37/2018.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere die Zerstörung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und damit der Untergang des Konsenses ist hier aufgrund der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes, insbesondere der dort einliegenden Fotodokumentation und der zitierten Berichte und Aktenvermerke der belangten Behörde geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen entscheidungswesentlichen reinen Rechtsfrage zur Rechtmäßigkeit der verfügten Einstellung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle LGBl. Nr. 37/2018 noch fehlt und eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung, einen vormals bewilligungsfreien Abbruch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 weiterführen zu dürfen, zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar beschäftigt sich das vom erkennenden Gericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121 wesensmäßig mit einem Teilaspekt dieser Rechtsfrage und lässt hier rechtliche vom erkennenden Gericht erweiternd angewendete Rückschlüsse auf die Entscheidung des vorliegenden beschwerdegegenständlichen Sachverhalts zu, jedoch fehlt soweit überblickbar eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem gleichgelagerten Sachverhalt wie dem hier konkret vorliegenden.
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