LVwG W VGW-101/050/16393/2018; VGW-101/V/050/16394/2018

VGW-101/050/16393/2018; VGW-101/V/050/16394/2018State Administrative CourtMar 22, 2019

Regest

Beseitigungsauftrag; Erfüllung; Beschwer

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/050/16393/2018; VGW-101/V/050/16394/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.050.16393.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. B. sowie des Herrn C. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24. Oktober 2018, Zahl: ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018, Zl. ... wurde den Beschwerdeführern gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016 in der geltenden Fassung der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenstände in Form von Kartonagen, Papier, Leitern, Möbelstücken, Plastiksäcken, Plastikkübeln, Teppichen, Matratzen, Blumentöpfen, eines angelehnten Spiegels und eines angelehnten Holztisches sowie Fliesenpaketen aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen das Gebäude in Wien, D.-gasse zu entfernen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei amtlichen Erhebungen durch die Magistratsabteilung 36 am 2. Oktober 2018 und 19. Oktober 2018 festgestellt werden konnte, dass im Stiegenhaus und den Hausgängen brandgefährliche Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände abgestellt waren. Davon wurden die Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. Oktober 2018 informiert. Aufgrund der Rechtfertigung wurde am 19. Oktober 2018 eine neuerliche Begehung durchgeführt, bei der nach wie vor brandgefährliche, leicht zu verschiebende Gegenstände vorgefunden wurden. Es erging darauf der bereits zitierte Bescheid.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid zur Gänze anfochten. Begründend wurde ausgeführt, dass allfällige im Gang befindliche Fahrnisse im Eigentum der Mieter der Liegenschaft D.-gasse, Wien, stünden. Den Beschwerdeführern sei der Zustand auf den Gängen nicht bekannt und die Mieter seien unverzüglich aufgefordert worden, diese Gegenstände zu entfernen. Die letzte amtliche Erhebung habe am 19. Oktober 2018 stattgefunden. Nach Informationen der Beschwerdeführer hätten zu diesem Zeitraum schon sämtliche Fahrnisse von dem Mietern entfernt worden sein müssen. Es sei jedenfalls der Zustand zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung so, dass auf den Gängen der Liegenschaft D.-gasse keine brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände im Stiegenhaus und in den Hausgängen abgestellt seien. Es liege somit jedenfalls keine Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften vor. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019 vor Ort in der D.-gasse in Wien, die Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwälte …, für diesen Dr. E. F., für diesen Mag. G. H., waren geladen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 war durch Dr. I. J. vertreten.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in Wien, D.-gasse wurde festgehalten, dass bei den Postkästen im Hauseingang ein Karton mit Altpapier steht. Rechts im Eingangsbereich vor der Treppe befanden sich einen Holzstuhl mit Pölstern und ein Mülleimer weiters beim Stiegengeländer ein Koffer mit einem Teppich. Im ersten Stock befanden sich die angezeigten Gegenstände nicht mehr, jedoch noch Blumentöpfe auf der Fensterbank zum Hof. Im zweiten Stock befanden sich auf der Fensterbank ein Pizzakarton sowie ein voller Aschenbecher und ein Joghurtbecher. Herr A. B. gab an, dass das Haus von seinem Bruder verwaltet wird. Auf der Fensterbank im zweiten Stock bei Türnummer 16 befanden sich nach wie vor Blumentöpfe. Im dritten Stock neben Türnummer 21 befanden sich nach wie vor die zwei schwarz eingewickelten Matratzen wie auf dem Foto der Begehung vom 4. Dezember 2018 zu sehen. Festgehalten wurde, dass ein Großteil der bei der Begehung vom 4. Dezember 2018 beanstandeten und auch fotografisch dokumentierten Gegenstände nach wie vor an denselben Stellen vorhanden waren. Nicht mehr vorhanden waren eine Leiter, der Fliesenstapel, die Einkaufstrollis, einige Blumentöpfe, die Bücher, die Kübel, der Spiegel und der Holztisch. Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass während der beiden Begehungen Bauarbeiten im Gange waren. Der Vertreter der Beschwerdeführer sagte zu, innerhalb von vier Wochen sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht unter Vorlage einer umfangreichen Fotodokumentation von der Beseitigung sämtlicher im Bescheid genannter und bei der Verhandlung in Augenschein genommenen Gegenstände zu informieren. Mit Schriftsatz vom 8. März 2019 wurden unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 1. Februar 2019 Lichtbilder des gesamten Stiegenhausbereiches und der Gänge vorgelegt. Diesen konnte entnommen werden, dass nunmehr sämtliche vormals in den Gängen und im Stiegenhaus befindlichen Gegenstände entfernt wurden. Dazu gab der Vertreter der belangten Behörde mittels E-Mail vom 20. März 2019 an, dass die im Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 24. Oktober 2018 angeführten Gegenstände bei der am 20. März 2019 durchgeführten Nachkontrolle sämtliche entfernt waren. Den Aufträgen der MA 36 war somit zur Gänze nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Es wird als erwiesen angenommen, dass die Entfernung sämtlicher mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgenommenen Gegenstände tatsächlich durchgeführt wurde. Zu diesem Ergebnis gelangte das erkennende Gericht aufgrund der durchgeführten Lokalaugenscheinverhandlung am 1. Februar 2019 sowie aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde zur auftragsgemäßen Beseitigung sämtlicher brandgefährlicher Gegenstände durch die Beschwerdeführerin.

Gemäß § 19 Abs. 1 des WFPolG sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

Gemäß § 19 Abs. 2 des WFPolG ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

Gemäß § 19 Abs. 3 des WFPolG hat die Die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Behinderung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Es ist nunmehr davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes dem Beseitigungsauftrag zur Gänze nachgekommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.8.1995, 95/05/0172) reicht die normative Wirkung von (baupolizeilichen) Aufträgen immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diese keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insbesondere im AVG) ist für rechtskräftige Bescheide, denen keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, dass ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht.

Das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass sämtliche brandgefährlichen Gegenstände im Sinne des angefochtenen Bescheides entfernt wurden. Da sohin inhaltlich die Verpflichtung, die der angefochtene Bescheid auferlegt hat, nicht mehr besteht, war die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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