LVwG W VGW-111/077/6995/2018; VGW-111/V/077/6997/2018; VGW-111/V/077/6998/2018; VGW-111/V/077/6999/2018; VGW-111/V/077/7002/2018

VGW-111/077/6995/2018; VGW-111/V/077/6997/2018; VGW-111/V/077/6998/2018; VGW-111/V/077/6999/2018; VGW-111/V/077/7002/2018State Administrative CourtFeb 21, 2019

Regest

Nachbarrecht; Nachbar; Anrainer; Grundnachbar; subjektiv-öffentliche Rechte; Widmungsänderung; Immissionsschutz; Mindestabstand; Gebäudehöhe

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/6995/2018; VGW-111/V/077/6997/2018; VGW-111/V/077/6998/2018; VGW-111/V/077/6999/2018; VGW-111/V/077/7002/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.111.077.6995.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., der Frau C. D., der Frau Dipl.-Ing. E. F., des Herrn Dr. G. H. und des Herrn Bmstr. Ing. DI(FH) J. K., alle vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 13.04.2018, MA 64-…/2018, mit welchem gemäß § 70a Abs. 8 iVm § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) entschieden wurde, dass die Einwendungen von Nachbarn als unbegründet abgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG werden die obgenannten Beschwerden abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in vier Parien (A, B, C und D) vorgelegten Beilagen 1, 2, 3, 4 und 5 (letztere bestehend aus zwei Planteilen und einer Stellplatzberechnung) einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens:

Die N. GmbH hat am 7.8.2017 bei der Magistratsabteilung 37 im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BauO für Wien um Neubau sowie hinsichtlich des Altbestandes Umbau und Zubau der N. in Wien, L.-straße 76 bis 78, angesucht.

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 21.12.2017 umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht den Schutz vor Immissionen gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien geltend gemacht. Die von den Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten würden jeweils Verstöße gegen Bauvorschriften darstellen, welche dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen dienen würden. Diesem Schriftsatz war das sachverständige Privatgutachten von Prof. Dipl. Ing. P. vom 18.12.2017 angeschlossen und dessen Inhalt vollinhaltlich zum Inhalt dieser Einwendungen erklärt.

Die Magistratsabteilung 37 hat diese Einwendungen samt Akt mit Schreiben vom 16.1.2018 der Magistratsabteilung 64 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Magistratsabteilung 64 hat die Einwendungen der Beschwerdeführer mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.4.2018 zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliege bzw. die behaupteten Rechtswidrigkeiten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellten.

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 16.5.2018 rechtzeitig Beschwerde erhoben und insbesondere die Rechtsverletzungen vorgebracht, die sie bereits in ihren Einwendungen vorgebracht haben. Das sachverständige Privatgutachten von Prof. Dipl. Ing. P. vom 18.12.2017 war der Beschwerde angeschlossen und der wesentliche Inhalt dieses Privatgutachtens in der Beschwerde kurz zusammengefasst. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführer Verfahrensfehler und unzureichende Sachverhaltsermittlung geltend, weil sich die Behörde mit diesem Privatgutachten nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe.

Es wurde am 23.7.2018 und am 3.12.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Bauwerberin geringfügige Änderungen des Bauvorhabens sowie Nachbesserungen in den Einreichunterlagen vorgenommen.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wird festgestellt:

Auf der Liegenschaft Wien, L.-straße ONr. 76-78 wurde von der N. GmbH ein Ansuchen gem. § 70a BO für bauliche Änderungen im Bestandsgebäude an der L.straße sowie Zubauten am Bestandsgebäude, der Errichtung eines Neubaus im Bereich der linken Grundgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 (Bauteil 1), eines Neubaus an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Q.-gasse ONr. 3 (Bauteil 2) sowie der Errichtung einer Tiefgarage mit der Einfahrt an der L.-straße und der Ausfahrt an der Q.-gasse eingebracht.

Gegen dieses Bauvorhaben wurden von Herrn Dr. G. H., Grundmiteigentümer der Liegenschaft L.-straße ONr. 71, Frau C. D. und Herrn Bmstr. DI (FH) J. K., Grundmiteigentümer der Liegenschaft L.-straße ONr. 80, Frau DI E. F., Grundeigentümerin der Liegenschaft Q.-gasse ONr. 2B und Herrn Dr. A. B., Grundeigentümer der Liegenschaft Q.-gasse ONr. 4, Einwände erhoben, die von der Magistratsabteilung 64 mit Bescheid vom 13.04.2018, z.Zl. MA 64-…/2018 teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Frau D. und Herr Bmstr. DI (FH) K. sind direkte Anrainer im Norden der gegenständlichen Liegenschaft. Frau E. F. und Herr Dr. B. sind in der Q.-gasse gegenüberliegende Anrainer. Herr Dr. H. ist an der L.-straße gegenüberliegender Anrainer (siehe Abbildung 1 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018.)

Für die gegenständliche Liegenschaft gilt das Plandokument 8….

Abbildung 2: Auszug aus Plandokument 8… (siehe Abbildung 2 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018).

Die Liegenschaft L.-straße ONr. 76 befindet sich in einer Schutzzone im Wohngebiet mit einer geschlossenen Bauweise. Es sind innere Baufluchtlinien und Grenzlinien festgesetzt, die unterschiedliche Bauklassen und Widmungen trennen. So befindet sich das bestehende Gebäude im Wohngebiet in der Bauklasse I. Für die Fläche auf der der Bauteil 1 errichtet werden soll, ist die Widmung Wohngebiet sowie die Bauklassen III, II beschränkt auf 10,5m, I beschränkt auf 5,5m und I festgesetzt. Weiters gibt es besondere Bestimmungen. So darf in der Bauklasse III der höchste Punkt der Dächer +43,4m über Wiener Null nicht überschreiten (BB14). In der Bauklasse II (+10,5m) darf einerseits der höchste Punkt der Dächer +40,6m über Wiener Null nicht überschreiten (BB15) und andererseits dürfen über dem anschließenden Gelände einschließlich der Dachgeschoße höchstens 4 Geschoße errichtet werden.

Zum Projekt in seiner ursprünglich eingereichten Form wird festgestellt:

Einhaltung der Mindestabstände zu den Beschwerdeführern

Bauteil 1 ist entsprechend den Baufluchtlinien des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Plandokument 8…) im nördlichen Bereich der gegenständlichen Liegenschaft an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft L.-straße ONr. 80, EZ 2, Kat.-Gem. M. situiert. Für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände sind die Fronten F6, F7, F8, F9, F10, G2, G1 (siehe Abbildung 3 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018) und F1 (Straßenfront) relevant.

Die Fronten F6, F7 und F8 sind mindestens 2,50m von der Grundgrenze entfernt, somit sind auch die Öffnung in diesen Fronten mehr als 2,00m von der Grundgrenze entfernt (siehe Abbildung 4 und Abbildung 5). Die Fronten F10 und G1 sind Feuermauern direkt an der Grundgrenze und haben keine Öffnungen. Ebenso gibt es in der Front G2 keine Öffnungen. Die zur Grundgrenze gerichteten Fenster des Bauteils 1 sind somit mehr als 2,00m von der Grundgrenze entfernt. Im Grundriss Erdgeschoß und im Schnitt E ist dargestellt, dass auch die vor die Baufluchtlinie ragenden Schächte mindestens 2,00m von der Grundgrenze entfernt sind (siehe Abbildungen 4 und 5 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018).

Aus dem Schnitt G (siehe Abbildung 6 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018) geht hervor, dass die Fenster der Front F9, die im rechten Winkel zur Grundgrenze steht, mehr als 0,50m von der Grundgrenze entfernt sind.

Die Öffnung der Garageneinfahrt in der Front F1 muss mindestens 0,50m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 entfernt sein. Der Abstand war zunächst weder im Grundriss noch in der Ansicht kotiert und war daher zunächst auch nicht beurteilbar.

Bauteil 2 ist entsprechend den Baufluchtlinien des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Plandokument 8…) im südöstlichen Bereich der gegenständlichen Liegenschaft an der Grundgrenze zur Liegenschaft Q.-gasse ONr. 3, EZ 3, Kat.-Gem. M. situiert. Zur Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände zu den Beschwerdeführern sind die Fronten F11, F13 und F 15 (siehe Abbildung 9 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018) relevant. Die Öffnungen in den Fronten F11, F13 und F15 befinden sich direkt an der Baulinie bzw. den Baufluchtlinien und sind von den Grundgrenzen der Beschwerdeführer durch eine Straße getrennt und mindestens 10,00m entfernt.

Einhaltung der Gebäudehöhe an den den Beschwerdeführern zugewandten Fronten:

Die den Beschwerdeführern zugewandten Fronten des Bauteils 1 sind die Fronten F1, F6, F7, F8, F10 und G1. Vorweg wird festgehalten, dass beim Bauvorhaben eine Geländeänderung geplant ist. Vor der Straßenfront F1 des Bauteils 1 wird das Gelände im Bereich der Grundgrenze bis zu 0,34m abgetragen und am anderen Ende der Front um bis zu 0,15m aufgeschüttet. Vor den Fronten F6, F7, F8, F9 und G2 wird das Gelände von +27,35m über Wiener Null (üWN) auf +27,51m üWN angehoben.

Bauteil 1 hat lauter Flachdächer mit je nach Bauklasse unterschiedlichen Höhen. Die Fronten F1, F 10, F9 und F8 liegen in der Bauklasse III. Gemäß § 75 Abs. 2 BO ist in der Bauklasse III eine Gebäudehöhe von 16,00m zulässig. Das Flachdach des Bauteil 1 im Bereich der Bauklasse III ist in der Dachdraufsicht mit +43,22m üWN kotiert. Der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberfläche des Daches liegt demnach auch bei +43,22m üWN.

Die Gebäudehöhe der Front F9 ist niedriger als die in der Gebäudeklasse III höchstzulässige Gebäudehöhe von 16,00m.

Bei der Front F8 gibt es unterschiedliche Gebäudehöhen, da das 4. Obergeschoß an der Front 1,48m vor der Baufluchtlinie endet und in ein Flachdach mit einer Höhe von +40,00m üWN übergeht. Der von der Front F8 um ca. 1,30m zur Gebäudemitte zurückgerückte Vorraum vor dem Aufzugsschacht, der in den ursprünglichen Einreichunterlagen vorgesehen war, müsste bei der Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt werden, da der Vorraum des Aufzugsschachtes nicht über den Gebäudeumriss ragt (siehe Abbildung 11 und Abbildung 12 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018). Die Bauwerberin hat ihr Projekt im Zuge des Beschwerdeverfahrens dahingehend eingeschränkt, dass dieser Vorraum so weit verkleinert wurde, dass er bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht mehr berücksichtigt werden muss.

Die Gebäudehöhe im Bereich des 4. Obergeschoßes der Front F8 ist ident mit der Höhe bei der Front F9 = 15,71m. Die Gebäudehöhe in dem 1,48m breiten Bereich vor der Baufluchtlinie zur Bauklasse II wäre daher um ca. 1,30m niedriger als im Bereich des 4. Obergeschoßes.

Bei der Front F8 ist die Gebäudehöhe in jedem Punkt niedriger als die in der Bauklasse III höchstzulässige Gebäudehöhe von 16,00m.

Bei der Front F10 ist das anschließende Gelände unterschiedlich hoch. An der zur Front F9 angrenzenden Ecke ist das Gelände +27,51m üWN. An der zur Front F1 angrenzenden Ecke liegt das anschließende Gelände +27,65m üWN. Die höchste Gebäudehöhe ist dort, wo das anschließende Gelände am niedrigsten ist.

Schnittpunkt des Daches mit der Außenwand: 43,22

anschließendes Gelände: - 27,51

Gebäudehöhe Front F10: 15,71m

Somit ist auch bei der Front F10 die Gebäudehöhe in jedem Punkt niedriger als die in der Bauklasse III höchstzulässige Gebäudehöhe von 16,00m.

Die Front F7 liegt in der Bauklasse II mit einer beschränkten maximalen Gebäudehöhe von 10,50m. Das 3. Obergeschoß ist nach Osten hin zur Baufluchtlinie und der angrenzenden Bauklasse I gestaffelt. Das Flachdach auf dem 3. Obergeschoß ist in der Dachdraufsicht mit +40,00m üWN kotiert. Die ostseitige Terrasse der Wohnung Tür Nr. 17 im 3. Obergeschoß ist im Grundriss des 3. Obergeschoßes mit +9,42 (=9,42+0,02+27,51=+36,95m üWN) angegeben. Das anschließende Gelände liegt +27,51m üWN.

In der Fassadenabwicklung ist die Gebäudehöhe mit 10,44m (37,95m üWN) angegeben. Das ist genau die Höhe des Geländers bei der Terrasse der Wohnung Tür Nr. 17. Die Gebäudehöhe mit 10,44m war zunächst nicht schlüssig und nachvollziehbar, da Stabgeländer, wie beim gegenständlichen Projekt, bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Terrasse zur Bauklasse I ist die Gebäudehöhe niedriger als die höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50m (vgl Abbildung 13 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018).

Die zwischen der Gebäudehöhe von 10,44m (+37,95) Höhe und dem Dach liegende gelbe Fläche ist als Giebel mit einer Fläche von 46,9m² angegeben. Gemäß § 81 Abs. 2 BO bleiben Giebelflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn sie kleiner als 50,00m² sind. Die blau schraffierte Fläche im Bereich der Baufluchtlinie zur Bauklasse III bleibt bei der Berechnung der Gebäudehöhe gem. § 81 abs. 6 BO unberücksichtigt, da sich dort das allgemeine Treppenhaus befindet (siehe Abbildung 13 und Abbildung 14).

Über diesem allgemeinen Treppenhaus befindet sich im 4. Obergeschoß in der Bauklasse II, von der Front zurückgesetzt, ein kleiner Teil des Aufzugsschachtes und zwei Technikschächte sowie ein Vorraum (siehe Abbildung 12). Da der ursprünglich vorgesehene Vorraum vor dem Aufzug und den Technikschächten nicht unter § 86 Abs. 6 BauO für Wien fällt, wäre die Höhe des Vorraumes bei der Gebäudehöhenberechnung zu berücksichtigen gewesen. Die Gebäudehöhe wäre in diesem Bereich dann genauso wie daneben in der Bauklasse III ca. 14,41m und somit weit höher als die beschränkte maximal zulässige Gebäudehöhe von 10,50m.

Überprüfung der Gebäudehöhe bei der Front F6:

Die Front F6 befindet sich in der Bauklasse I mit einer höchstzulässigen Gebäudehöhe von 9,00m. Der Baukörper in diesem Bereich ist gestaffelt. An der Front F6 ist eine Terrasse angeordnet, deren Niveau in der Dachdraufsicht mit +6,39m (+33,92m üWN) kotiert ist. Wie bei der Front F7 ist das Geländer bei der Gebäudehöhenberechnung nicht zu berücksichtigen (Abbildung 16 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018)

In der Fassadenabwicklung ist die Gebäudehöhe mit 7,44m angegeben und somit niedriger als die zulässige Höhe von 9,00m. Die Höhe von 7,44m war zunächst nicht nachvollziehbar, da es keine Bauteile gibt, die über der Terrasse liegen und sich auf die Gebäudehöhe an der Front F6 auswirken. Somit ist für die Berechnung der Gebäudehöhe nur das Niveau der Terrasse maßgebend.

Überprüfung der Gebäudehöhe bei der Front G1 und G2:

Die in der Fassadenabwicklung angegebenen Höhen sind bis auf einen zunächst in den Einreichunterlagen vorhandenen kleinen Fehler bei der Fläche G2 schlüssig und nachvollziehbar und sind in jedem Punkt niedriger als die in der Bauklasse I beschränke höchstzulässige Gebäudehöhe von 5,50m.

Überprüfung der Gebäudehöhe bei der Front F1:

Das anschließende Gelände vor der Front F1 hat ein Gefälle. Der höchste Geländepunkt ist mit +27,65m üWN kotiert und befindet sich an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 (Punkt A1 in Abbildung 17). Der niedrigste Geländepunkt befindet sich am anderen Ende der Front F1 und ist mit +27,15m üWN kotiert (Punkt B1 in Abbildung 17 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018). In der Dachdraufsicht ist das Niveau des Flachdaches mit +43,22m üWN angegeben.

Abbildung 17: Detail aus Fassadenabwicklung Bauteil 1 Front F1

Schnittpunkt des Daches mit der Außenwand: 43,22

anschließendes Gelände: - 27,65

Gebäudehöhe Front F1 Grundstücksgrenze: 15,57m

Direkt an der Grundstücksgrenze ist die Gebäudehöhe der Front F1 mit 15,57m niedriger als die in der Bauklasse III höchstzulässige Gebäudehöhe von 16,00m.

Schnittpunkt des Daches mit der Außenwand: 43,22

anschließendes Gelände: - 27,15

Gebäudehöhe im Bereich der Terrasse Front F6: 16,07m

Die Gebäudehöhe der Front F1 steigt vom Punkt A1 (Grundstücksgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80) bis zum Punkt B1 (anderen Ende der Front) von 15,57m auf bis zu 16,07m an. Es ist somit die Bedingung erfüllt, dass die zulässige Gebäudehöhe um nicht mehr als 3,00m überschritten werden darf, ob die Gebäudehöhe aber bis zu einem Abstand von 3,00m von der Grundgrenze die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet, konnte zunächst mangels fehlender Angaben nicht überprüft werden.

Für die Beurteilung der Einhaltung der Gebäudehöhe an den den Beschwerdeführern zugewandten Fronten des Bauteil 2 sind die Fronten F11, F13, und F15 relevant. Die Fronten F11, F13 und F15 sind Fronten an der Q.-gasse bzw. zu der Q.-gasse gerichtet. Bei der Front F13 wird die Gebäudehöhe gem. § 81 Abs. 1 BO berechnet. Bei den Fronten F11 und F15 erfolgt die Gebäudehöhenberechnung gem. § 81 Abs. 2 BO. Auch beim Bauteil 2 sind Änderungen des Geländes geplant, wobei das Gelände teilweise aufgeschüttet und teilweise abgegraben wird.

Für die Berechnung der Gebäudehöhe der Front F13 ist das mittlere Gehsteigniveau maßgebend (siehe Abbildung 18 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018):

Gehsteiganlaufkote links: +26,00m üWN

Gehsteiganlaufkote rechts: +25,75m üWN

gemittelte Gehsteiganlaufkote = (Gehsteiganlaufkote links + Gehsteiganlaufkote rechts) / 2=

= (26,00 + 25,75) / 2 = 25,875 gerundet 25,88

Gemittelte Gehsteiganlaufkote = +25,88m üWN

Im Projekt wurde die mittlere Gehsteiganlaufkote mit +25,87m üWN angegeben (sichere Seite zum Nachteil des Projektes). Bei einer zulässigen Gebäudehöhe von 10,50m darf der Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches (Terrasse) nicht höher liegen als +36,37m üWN (25,87+10,50=36,37). Im Grundriss des 3. Obergeschoßes ist das Niveau der Terrasse mit +8,76m angegeben. Ausgehend von einem Projektniveau 0,00m =+27,53m üWN hat er Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Terrasse eine Höhe von +36,29m üWN (27,53+8,76=36,29) und liegt somit unter den zulässigen +36,37m üWN. Die Fassadenberechnung war zunächst insofern falsch bzw. nicht nachvollziehbar, da von der zulässigen Gebäudehöhe ausgegangen wurde und nicht von der vorhandenen (siehe Abbildung 18 und 19 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018).

Bei der Front F15 liegt das Dach auf einer Höhe von +8,76m = +36,29m üWN. Das bei der Front F 15 anschließende Gelände liegt auf +25,88m üWN. Die Gebäudehöhe bei der Front F15 ist somit 10,41m, ergibt sich aus der Differenz von +36,29m üWN und +25,88m üWN und ist somit niedriger als die zulässige Gebäudehöhe von 10,50m. Ob sich hinter der Front F 15 noch Gebäudeteile befinden, die sich auf die Gebäudehöhe der Front F15 auswirken, konnte zunächst nicht beurteilt werden. Auch hier war die Fassadenberechnung nicht nachvollziehbar, da von der zulässigen Gebäudehöhe und nicht von der vorhandenen Gebäudehöhe ausgegangen wurde.

Die Gebäudehöhe bei der Front F 11 war zunächst nicht nachvollziehbar.

Einhaltung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes

Im Plandokument ist für die gegenständliche Liegenschaft keine Einschränkung der Bebauung angegeben. Für die Beurteilung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit der gegenständlichen Liegenschaft sind daher nur gesetzliche Bestimmungen der Bauordnungen heranzuziehen. Die bauliche Ausnützbarkeit wird im § 76 BO geregelt. Im gegenständlichen Fall (geschlossene Bauweise) kommt §76 Abs. 10a zur Anwendung.

Laut Grundbuchauszug hat die gegenständliche Liegenschaft eine Fläche von 6530m². Von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sind somit (6530m²-500m²)/10=603,00m² freizuhalten. Im nordöstlichen Teil der Liegenschaft ist eine Fläche laut Plandokument (8…) gärtnerisch zu gestalten mit der besonderen Bestimmung, dass weder unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile noch Nebengebäude errichtet werden dürfen. Die Fläche hat eine Größe von ca. 780m² (siehe Abbildung 22 im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. vom 5.10.2018). Das ist weit mehr als die gem. § 76 Abs. 10a BO geforderte Fläche von 603,30m².

Einhaltung der den Beschwerdeführern zugewandten Fluchtlinien:

Die Bauteile 1 und 2 sind gemäß den im Plandokument 8… festgesetzten Baufluchtlinien geplant. Durch die oberirdischen Teile der Bauteile 1 und 2 werden die Baufluchtlinien eingehalten. Über die Baufluchtlinien ragen Gesimse und architektonische Zierglieder im gemäß § 84 BO geregeltem Ausmaß. Unterirdisch ragen bei der Front F1 und den Fronten F7 , F6, F11 und F15 eine Einbringöffnung für den Traforaum sowie diverse Lüftungsschächte über die Baufluchtlinien. Im Norden der Liegenschaft befindet sich zwischen den mit Bauklasse II 10,5m und Bauklasse I gewidmeten Flächen und der Grundgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 eine 2,50m breite Fläche ohne Widmung, die im Osten gegen die gärtnerisch auszugestaltende Fläche, bei der weder unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile noch Nebengebäude errichtet werden dürfen, durch eine Grenzlinie getrennt wird. Diese Fläche darf zwar nicht oberirdisch bebaut werden, eine unterirdische Bebauung ist jedoch zulässig. Die Tiefgarage hält die im Plandokument festgesetzten Baufluchtlinien und Grenzlinien ein.

Einhaltung des Schutzes vor Immissionen:

Für die gegenständliche Liegenschaft ist gem. Plandokument 8… die Widmung Wohngebiet festgesetzt. Abgesehen von einer Filiale eines Drogeriemarktes im Erdgeschoß des Bauteils 1, werden in den beiden Neubauten nur Wohnungen errichtet, welche der Widmung entsprechen. Von der Drogeriemarktfiliale gehen keine Emissionen aus, die geeignet sind, eine Gefahr oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. In der zweigeschoßigen Tiefgarage sind laut Plan 50 Stellplätze vorgesehen. Es ging aus den Plänen zunächst nicht hervor, ob es sich dabei um freiwillige Stellplätze oder um Pflichtstellplätze handelt. Im Falle freiwilliger Stellplätze fehlen entsprechende Emissionsangaben. Von allen Zuluftöffnungen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten. Die Abluft der Garage wird sowohl bei Bauteil 1 als auch bei Bauteil 2 im Nahbereich von Dachterrassen auf der eigenen Liegenschaft über Dach geführt.

Zusammenfassung:

Die Mindestabstände zu den Beschwerdeführern sind mit Ausnahme der Garageneinfahrt bei der Front F1 schlüssig und nachvollziehbar eingehalten. Die Angaben bei der Gebäudehöhenberechnung waren teilweise nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Teilweise fehlten auch Angaben, wie zum Beispiel bei der Front F1. Hier konnte nicht überprüft werden, ob die zulässige Gebäudehöhe bis zu einem Abstand von 3,00m von der Grundgrenze nicht überschritten wird. Im 4. Obergeschoß war der Vorraum vor dem Aufzugssacht und den Technikschächten bei der Berechnung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Bei der Front F8 bleibt die Gebäudehöhe aber dennoch unter der in der Bauklasse II höchstzulässigen Gebäudehöhe von 16,00m. Bei der Front F7 wurde jedoch durch den Vorraum im 4. Obergeschoß die in der Bauklasse II beschränkte höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50m auf eine kurze Länge überschritten.

Zur Berechnung der Gebäudehöhen (Bauteil1 und Bauteil 2) wurden in einigen Bereichen höhere Gebäudehöhen in Rechnung gestellt als im Projekt tatsächlich vorhanden sind. Damit lag das Projekt einerseits wahrscheinlich „auf der sicheren Seite“, andererseits wurden bei einer höheren Gebäudehöhe auch die Giebelflächen kleiner. Bei einer niedrigeren Gebäudehöhe wären die Giebelflächen größer. Die Bauteile 1 und 2 halten sich hinsichtlich der Baufluchtlinien genau an die Vorgaben des Plandokuments PD 8…. Lediglich Gesimse und architektonische Zierglieder ragen in den im § 84 BO geregelten Ausmaß über die Baufluchtlinien. Die zweigeschoßige Tiefgarage befindet sich teilweise auf Flächen die oberirdisch nicht bebaut werden dürfen, eine unterirdische Bebauung aber sehr wohl zulässig ist. Das Plandokument 8… sieht für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Wohngebiet und die geschlossene Bauweise vor. Es sind zwar relativ viele Baufluchtlinien und Grenzlinien festgesetzt, eine flächenmäßige Beschränkung der Bebaubarkeit ist aber nicht erfolgt. Es gelten daher die Bestimmungen des § 76 Abs. 10a BO, die eingehalten werden. Zum Schutz vor Immissionen ist auszuführen: Es soll eine Wohnhausanlage bestehend aus 35 Wohnungen, einer Filiale eines Drogeriemarktes und einer Tiefgarage mit 50 Stellplätzen errichtet werden. Die Wohnungen entsprechen der Widmung Wohngebiet. Vom Drogeriemarkt gehen keine Emissionen aus, die geeignet sind, eine Gefahr oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei den Stellplätzen war nicht bekannt, ob es sich um Pflichtstellplätze oder um freiwillige Stellplätze handelt. Im Falle von freiwilligen Stellplätzen fehlten Angaben zu den Emissionen.

Projektmodifikation:

Diesen Stand nahm die Bauwerberin zum Anlass, im Zuge des Beschwerdeverfahrens einerseits das Projekt einzuschränken und andererseits die Einreichunterlagen zu ergänzen bzw. zu korrigieren.

Zum modifizierten Letztstand des Projektes ist festzustellen:

Im Bereich der Garageneinfahrt beim Bauteil 1 an der Front L.-straße im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 wurde der Mauerpfeiler auf das aus brandschutztechnischer Sicht erforderliche Maß (50 cm) vergrößert.

Im 4. Obergeschoß des Bauteils 1 wurde der Vorraum vor den Lüftungsschächten neben dem Aufzugsschacht entfernt und somit die Gebäudehöhe reduziert

Sowohl die Vergrößerung des Abstandes des Garagentores zur Grundgrenze als auch die Reduktion der Gebäudehöhe durch den Entfall des Vorraumes vor den Lüftungsschächten stellen aus baurechtlicher Sicht eine Verbesserung für die Anrainer dar.

Die Gebäudehöhen bzw. Giebelflächen wurden beim Bauteil 1 im Bereich mit der Widmung Wohngebiet, Bauklasse II, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10,5m und der geschlossenen Bauweise (WII – 10,5m g) präzisiert bzw. richtiggestellt.

Auch wenn nun die Giebelfläche an der zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 gewanden Front F7 um 7,3m² größer ist als 50m² und diese 7,3m² bei der Berechnung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 BO eingerechnet werden, so wurde in den Unterlagen nachgewiesen, dass die verglichene Gebäudehöhe mit 10,22m niedriger ist als die zulässige Gebäudehöhe mit 10,5m.

Hinsichtlich der Stellplatzverpflichtung wurde nachgewiesen, dass sich beim Altbestand auf Grund der geplanten Änderungen keine Stellplatzverpflichtung ergibt.

Die im Spruch genannten Parien sind aus technischer Sicht geeignet, Bestandteil einer Genehmigung zu sein.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Die obigen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.10.2018 und vom 22.1.2019.

Etwaige Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und den Ausführungen der Beschwerdeführer sowie des von diesen beigezogenen Privatsachverständigen sind bereits deswegen nicht ersichtlich, weil der Privatsachverständige in weiten Bereichen andere Sachverhaltsfragen thematisiert hat, als dies der bautechnische Amtssachverständige auf Grund des Auftrages des Verwaltungsgerichtes gemacht hat, und weil die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in weiten Bereichen auf die von ihnen bzw. von ihrem Vertreter vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes stützen. Soweit die Beschwerdeführer und der von diesen beigezogene Privatsachverständige die gleichen Sachverhaltsfragen behandeln, sind diese Sachverhaltsfragen unstrittig und im Übrigen an Hand der Einreichunterlagen mit dem technischen Sachverstand der beiden Sachverständigen schlüssig ableitbar und ohne einen solchen Sachverstand an Hand der Gutachten plausibel nachvollziehbar.

Festzuhalten ist jedoch, dass die obigen Sachverhaltsfeststellungen nur in dem Umfang erfolgt sind, in dem diese für die Entscheidung in der Sache notwendig erschienen. Soweit dem Beschwerdevorbringen zu Folge Feststellungen zu treffen gewesen wären, um dadurch zu dem von den Beschwerdeführern angestrebten Ergebnis zu gelangen, wird auf dieses Vorbringen in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Widmungsänderung:

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde zunächst vorgebracht, für die Verordnung sei eine unzulässige „Wunschwidmung“ verordnet worden. Es sei zuerst ein Architekturwettbewerb – der vom Grundeigentümer initiiert worden sei - erfolgt, und erst nach Abschluss des Architekturwettbewerbes eime maßgeschneiderte Umwidmung des Baugrundstückes auf das Siegerprojekt erfolgt. Dabei hätten personelle Verflechtungen zwischen den Mitgliedern der Jury des Architekturwettbewerbes und den später an der Umwidmung beteiligten Personen bestanden. Durch die Umwidmung sei für das Baugrundstück das Verhältnis der bebaubaren Fläche zur Grundstücksfläche auf 57,4 % und damit wesentlich über das Verhältnis der bebaubaren Fläche zur Grundstücksfläche in der unmittelbaren Umgebung angehoben worden.

Rechtlich ist dazu zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Art 139 in Verbindung mit Art 89 Abs. 2 B-VG dann, wenn es gegen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit einer von ihm anzuwendenden Verordnung Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Verordnung beantragen kann.

Das Verwaltungsgericht hat den Verordnungsakt des Magistrates angefordert und durchgesehen. Demnach wurde ein umfassendes Begutachtungsverfahren durchgeführt und, wie insbesondere aus dem Vorlagebericht der Magistratsabteilung 21 vom 14.3.2016, MA 21 – Plan Nr. 8…, hervorgeht, eine sorgfältige Interessensabwägung vorgenommen. Diese Interessensabwägung erscheint dem Verwaltungsgericht in sich schlüssig und plausibel.

Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Aspekte reichen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht aus, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erfolgte Widmungsänderung zu begründen. Die gewählte Vorgangsweise, einer späteren Widmungsänderung einen Architekturwettbewerb vorzuschalten, um gegebenenfalls auch innovative Ideen zu finden und danach mittels Widmungsänderung zu ermöglichen, erscheint dem Verwaltungsgericht eine grundsätzlich sachliche und verfassungskonforme Vorgangsweise. Die diesbezüglich restriktive Rechtsansicht der Beschwerdeführer würde dazu führen, dass etwaige innovative Ideen in Flächenwidmungspläne nur schwer einfließen könnten, weil es dann der Behörde verwehrt wäre, derartige innovative Ideen im Vorfeld mittels Architekturwettbewerb zu suchen und später das siegreiche Projekt bei der Widmungsänderung zu berücksichtigen.

Auf Grund dieses engen funktionalen Zusammenhanges zwischen dem vorgeschalteten Architekturwettbewerb und der nachfolgenden Widmungsänderung hat das Verwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von den Beschwerdeführern aufgezeigten personellen Verflechtungen zwischen der Jury des vorgeschalteten Architekturwettbewerbs und dem nachfolgenden Verfahren betreffend die Widmungsänderung.

Aus den genannten Gründen teilt das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erfolgte Widmungsänderung nicht. Seites des Verwaltungsgerichtes war daher kein Antrag gemäß Art 139 in Verbindung mit Art 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der dem Bauvorhaben zu Grunde liegenden Widmungsänderung zu stellen.

Zum „Immissionsschutz“ im weiteren Sinne:

Von der Wortwahl her haben die Beschwerdeführer als verletztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht lediglich „Immissionsschutz“ im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien geltend gemacht („Immissionsschutz“ im engeren Sinne).

Aus den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführer sowohl in ihren Einwendungen im Bauverfahren als auch in der Beschwerde ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter „Immissionsschutz“ – abweichend von der BauO für Wien – auch die Einhaltung der Bestimmungen bestreffend Abstände (§ 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien), Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien), flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes (§ 134a Abs. 1 lit. c BauO für Wien) und Fluchtlinien (§ 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien) gemeint haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes lag daher bei den geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten eine erkennbare Fehlbezeichnung der Beschwerdeführer vor und war nach dem erkennbaren Bedeutungsinhalt der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer außer ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien auch ihre subjektiv-öffentliche Rechte auf Einhaltung der Mindestabstände (§ 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien), der Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien), der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes (§ 134a Abs. 1 lit. c BauO für Wien) und der Fluchtlinien (§ 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien) gemeint haben.

Zu den Mindestabständen:

Gemäß § 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BauO für Wien) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche, begründet, soweit diese Bestimmungen dem Schutz dieser Nachbarn dienen.

Zu den Mindestabständen des Bauvorhabens zu den Beschwerdeführern hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 5.10.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Mindestabstände zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Garageneinfahrt bei der Front F1 schlüssig und nachvollziehbar eingehalten sind.

Gemäß Punkt 3.1.8 der OIB-Richtlinie 2 muss diese Öffnung der Garageneinfahrt von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft L.-straße ONr. 80 zumindest 0,50 m entfernt sein.

Die Bauwerberin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Beilagen A4, B4, C4 und D4 vorgelegt, die eine planliche Darstellung der Tiefgarageneinfahrt darstellen. Darin wurde dieser Abstand mit 60 cm kotiert.

Eine Verletzung von Mindestabständen zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführer sind daher in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien verletzt.

Zur Gebäudehöhe:

Gemäß § 134a Abs. 1 lit b BauO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BauO für Wien) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch Bestimmungen über die Gebäudehöhe begründet, soweit diese Bestimmungen ihrem Schutz dienen.

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 5.10.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, war die Einhaltung der Gebäudehöhe an den den Beschwerdeführern jeweils zugewandten Gebäudefronten zunächst nicht nachvollziehbar.

Die Bauwerberin hat daraufhin im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihr Bauvorhaben modifiziert. Zu diesen Modifikationen hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 22.1.2019 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die zulässige Gebäudehöhe mit 10,22 m niedriger ist als die zulässige Gebäudehöhe mit 10,5 m.

Das Bauvorhaben hält damit in seiner im Zuge des Beschwerdeverfahrens modifizierten Form die zulässige Gebäudehöhe ein. Die Beschwerdeführer werden daher durch das im Beschwerdeverfahren modifizierte Projekt nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe an der ihnen jeweils zugewandten Front verletzt.

Baufluchtlinien und flächenmäßige Ausnützbarkeit:

Gemäß § 134a Abs. 1 lit c und d BauO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BauO für Wien) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen und durch Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien begründet, soweit diese Bestimmungen jeweils dem Schutz der Nachbarn dienen.

Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass in den Bebauungsbestimmungen für das Baugrundstück die vom Privatsachverständigen auf Seite 11 seines Gutachtens vom 18.12.2017 dargestellten Flächen F1, F2 und F3 keine Angaben betreffend ihre Bebaubarkeit aufweisen und die ebendort dargestellte Fläche F4 der Widmung G BB 5 zugehörig ist. Diese vier Flächen sind daher zumindest von jeder oberirdischen Bebauung freizuhalten.

Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob eine unterirdische Bebauung dieser Flächen zulässig ist. Dies ist relevant, weil das Bauvorhaben durch die darin vorgesehene Tiefgarage die unterirdische Verbauung eines Teiles dieser Flächen vorsieht. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer zu Folge sind diese Flächen von jeglicher Bebauung und damit auch von einer unterirdischen Bebauung freizuhalten und entspreche das Bauvorhaben daher insoweit nicht den Bebauungsbestimmungen.

Dazu ist rechtlich auszuführen, dass gemäß VwGH 27.2.2013, 2006/05/0147, durch unterirdische Bauten das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. c BauO für Wien nicht verletzt werden kann. Dies ist sinngemäß auf § 134a Abs. 1 lit. d BauO für Wien zu übertragen. Es kann daher mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben, ob die rechtlichen Darlegungen der Beschwerdeführer insoweit zutreffend sind. Selbst wenn diese rechtlichen Darlegungen zutreffen sollten, können die Beschwerdeführer dadurch in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden, weil ein allfälliges rechtliches Erfordernis der Freihaltung dieser Flächen von unterirdischer Bebauung (Tiefgarage) nicht dem Schutz der Nachbarn dienen würde.

Zum „Immissionsschutz“ im engeren Sinne:

Gemäß § 134a Abs. 1 lit c und d BauO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BauO für Wien) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Bauwerkes ergeben können, begründet, soweit diese Bestimmungen dem Schutz der Nachbarn dienen. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

Wie der bautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, soll eine Wohnhausanlage, bestehend aus 35 Wohnungen, einer Filiale eines Drogeriemarktes und einer Tiefgarage mit 50 Stellplätzen errichtet werden. Die Wohnungen entsprechend der Widmung Wohngebiet. Vom Drogeriemarkt gehen keine Emissionen aus Strich die geeignet sind, eine Gefahr oder den Bootssteg beeinträchtigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei den Stellplätzen war in den ursprünglichen Einreichunterlagen nicht nachvollziehbar, ob es sich ausschließlich um Pflichtstellplätze handelt. Dies wurde jedoch von der Bauwerberin im Zuge des Beschwerdeverfahrens dahingehend präzisiert, dass es sich ausschließlich um Pflichtstellplätze handelt, was der bautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar geprüft und bestätigt hat.

Die Beschwerdeführer haben weder in ihren Einwendungen noch in ihrem Beschwerdevorbringen Immissionen geltend gemacht, die von dem geplanten Drogeriemarkt ausgehen würden. Etwaige Immissionen durch den vorgesehenen Drogeriemarkt sind daher gemäß § 27 VwGVG vom Prüfumfang des Gerichtes im Beschwerdeverfahren nicht umfasst. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch weder für das Gericht noch für den bautechnischen Amtssachverständigen ersichtlich ist, welche widmungswidrigen Immissionen vom vorgesehenen Drogeriemarkt als Betriebstyp ausgehen sollten.

Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Immissionen, die vom vorgesehenen Bauwerk und von seiner Benützung ausgehen sollen, betrifft ausschließlich solche Immissionen, die einerseits vom Vorhandensein des Bauwerkes als Wohnhausanlage und andererseits aus dessen Benützung zu Wohnzwecken ausgehen. Gemäß § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BauO für Wien können derartige Immissionen jedoch nicht als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht werden.

Zur vorgebrachten Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nach § 70a BauO für Wien:

Gemäß § 70a Abs. 1 Einleitungssatz BauO für Wien findet das vereinfachte Bauverfahren grundsätzlich Anwendung, wenn der Bauwerber in den Einreichunterlagen durch eine im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, nachweist, dass die Baupläne und erforderlichen Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Ausdrücklich ausgenommen sind die im § 70a Abs. 1 zweiter Satz und Z 1 bis Z 15 BauO für Wien angeführten Bauvorhaben.

Die Behörde ist im Anlassfall davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 70a Abs. 1 Einleitungssatz BauO für Wien für ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vorliegen sowie dass keiner der in § 70a Abs. 1 Z 1 bis Z 15 BauO für Wien angeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Beschwerdeführer haben nun, kurz zusammengefasst, vorgebracht und durch das von ihnen bereits mit ihren Einwendungen vorgelegte Sachverständigengutachten untermauert, dass die ursprünglichen Einreichunterlagen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften in einzelnen Punkten nicht entsprochen haben und die von der Bauwerberin vorgelegte Bestätigung des Ziviltechnikers insoweit objektiv fehlerhaft war.

Soweit die vorgebrachte Fehlerhaftigkeit der Einreichunterlagen Bedeutung für die im § 134a Abs. 1 lit. a bis lit. e BauO für Wien angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben kann, wurden die Einreichunterlagen vom bautechnischen Amtssachverständigen geprüft und dabei die oben ausgeführten Fehlerhaftigkeiten der Einreichunterlagen festgestellt.

Die Bauwerberin hat jedoch im Beschwerdeverfahren die Einreichunterlagen dahingehend modifiziert und verbessert, dass die Fehlerhaftigkeiten, die Bedeutung für die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte haben können, beseitigt wurden. Das Bauvorhaben weist damit in seinem Letztstand, wie er durch Modifikation und Ergänzung der Einreichunterlagen vor dem Verwaltungsgericht hergestellt wurde, keine solchen Baurechtswidrigkeiten auf, welche die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzen. Die Frage, ob die Einreichunterlagen andere Baurechtswidrigkeiten – also solche, denen keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gegenüberstehen – aufweisen, war vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil die inhaltliche Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 27 VwGVG in Verbindung mit § 134a Abs. 1 BauO für Wien einerseits auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkt ist und andererseits nur solches Beschwerdevorbringen inhaltlich in Prüfung zu ziehen ist, welches einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht entspricht.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, das Bauvorhaben habe nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BauO für Wien genehmigt werden dürfen, weil die Bestätigung, dass die Baupläne und sonstigen Einreichunterlagen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen würden, nachweislich falsch gewesen sei, so machen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend. Dazu hat der VwGH mit Erkenntnis vom 3.5.2011, 2009/05/0327, ausgesprochen, dass die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte. Etwaige Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn er auf Grund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte.

Eine solche Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer konnte zunächst noch nicht ausgeschlossen werden, weil die Einreichunterlagen einzelne Fehler und Unklarheiten aufgewiesen haben. Die Bauwerberin hat ihre Einreichunterlagen jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens soweit modifiziert und ergänzt, dass in ihrer aktuellen Letztfassung eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten ausgeschlossen werden kann.

Rechtlich folgt daraus, dass die Beschwerdeführer in ihrer jeweiligen Beschwerde keine solche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufgezeigt haben, die zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes noch vorliegt.

Zu beurteilen war schließlich die Rechtsfrage, ob es nach Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens nach § 70a BauO für Wien zulässig ist, im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Einreichunterlagen zu modifizieren, um im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommene Mängel der ursprünglichen Einreichunterlagen zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass die Nichtuntersagung der Baubewilligung gemäß § 70a Abs. 10 erster Satz BauO für Wien als Bewilligung gemäß § 70 BauO für Wien gilt. Im Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 BauO für Wien ist es gesicherter Stand, dass Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig sind. Wenn daher in einem Baubewilligungsverfahren nach § 70 BauO für Wien ein Bauwerber im Beschwerdeverfahren einem teilweise berechtigten Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn entspricht und etwa das Bauvorhaben geringfügig reduziert sowie Kotierungen richtigstellt oder ergänzt, so ist das in einem Beschwerdeverfahren nach einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 BauO für Wien grundsätzlich zulässig. Da nun die Nichtuntersagung der Baubewilligung gemäß § 70a Abs. 10 erster Satz BauO für Wien als Bewilligung gemäß § 70 BauO für Wien gilt, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in einem Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines vereinfachten baubewilligungsverfahren nichts anderes gelten. Die gegenständigen Modifikationen und Ergänzungen des Projektes durch die Bauwerberin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens waren daher zulässig.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Frage, ob die Einreichunterlagen nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens durch die Bauwerberin im Beschwerdeverfahren modifiziert werden dürfen, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betrifft.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektmodifikationen konnte der beschwerdegegenständliche Bescheid jedoch lediglich mit der Maßgabe bestätigt werden, dass die in vier Parien (A, B, C und D) vorgelegten Beilagen 1, 2, 3, 4 und 5 (letztere bestehend aus zwei Planteilen und einer Stellplatzberechnung) einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. Erst durch diese Projektmodifikationen ist nämlich nachvollziehbar sichergestellt, dass die Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls doch in einem der von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. a bis lit. e BauO für Wien verletzt werden. Dass die Beschwerdeführer den Begriff der „Immissionen“ fälschlicher Weise auch im Sinne der Einhaltung von Abständen, Gebäudehöhe, Ausnützbarkeit des Bauplatzes und Fluchtwege verwendet haben, weshalb auch die Einhaltung dieser subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Rahmen des inhaltlichen Beschwerdevorbringens geprüft wurde, wurde bereits ausgeführt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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