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VGW-151/082/34072/2014•LVwG W VGW-151/082/34072/2014
VGW-151/082/34072/2014State Administrative CourtMay 2, 2016
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des G. S., zuletzt vertreten durch den Migrantinnenverein ..., vom 19.11.2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Referat Studierende und Humanitäre, vom 5.11.2014, Zl. MA35-9/2893655-01, mit dem der Antrag vom 9.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 43 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und Abs. 5 NAG abgewiesen wurde,
A. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 25.4.2016 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des beigezogenen nichtamtlichen Dolmetschers ergeht separat und wird der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
B. entsprechend dem mündlich verkündeten Spruchpunkt A.II nachfolgend zu Recht erkannt:
I. Dem Beschwerdeführer wird der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.4.2016, Zl. VGW-KO-082/245/2016-1, mit 99 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 25.4.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO082/245/2016" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen diesen Spruchpunkt eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Gang des Verfahrens:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2014 wies die belangte Behörde den persönlich am 9.12.2010 gestellten Erstantrag des Beschwerdeführers, eines am ...1957 geborenen indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck (ursprünglich "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG, nunmehr) "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 5 NAG ab. Es liege keine "soziale, berufliche und private, selbst sprachliche" Integration nach einem über zwölfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Die berufliche Tätigkeit [als Zeitungszusteller] habe in dieser Hinsicht keine besondere Bedeutung. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet lägen nicht vor (in der Begründung finden sich mit - im Spruch nicht zitiertem - Verweis auf § 44b Abs. 1 NAG auch solche auf eine Zurückweisung hindeutende Begründungselemente zu keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Ausweisung des Beschwerdeführers).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) anwaltlichen Vertreter fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 19.11.2014.
Am 25.4.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter (ebenfalls für den bevollmächtigten Verein) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die indische Sprache teilnahmen.
II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der am ...1957 geboren Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 22.11.2002 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 5.9.2003, Zl. 02 ..., abwies und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien feststellte. Der dagegen erhobene Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.11.2006 keine Folge und wies - in einem gänzlich neuen dritten Spruchpunkt - den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (hier offenbar gemeint: des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenats ohne Zustellversuch erlassen (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz). In der Folge wurde er erst am 18.10.2010 durchsetzbar. Am 9.12.2010 stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Erstantrag.
Seit seiner Einreise im Jahr 2002 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Er hat keinen Reisepass. Eine Patenschaftserklärung zu seinen Gunsten wurde nicht abgegeben.
Der Beschwerdeführer wohnt seit November 2015 in der ...-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Für die Mitbenutzung der Unterkunft zahlt er einen Betrag von 120 Euro pro Monat in bar an den Mitbewohner bzw. Unterkunftgeber. Über die Mitbenutzung der Wohnung gibt es keine schriftliche Vereinbarung. Abgesehen vom Mitbenutzungsentgelt konnte die weitere Regelung über die Wohnungsnutzung nicht festgestellt werden. Ein Recht auf eine bestimmte Dauer der Mitbenutzung gegenüber dem Mitbewohner oder Bestandgeber hat der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften als Zeitungszusteller für die M. (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... - im Folgenden kurz als "M." bezeichnet). Dabei handelt es sich um betriebliche Einkünfte als Einzelunternehmer (steuerlich Kleinunternehmer). Andere Einkünfte hat der Beschwerdeführer nicht. In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 bezog er Honorare in der Höhe von 942,12 Euro im Jänner sowie 847,54 Euro im Februar und 831,66 Euro im März. Für die beiden Jahre 2015 und 2014 ist die Höhe seiner Einkünfte nicht bekannt. Im Jahr 2013 hat er aus der gleichen Tätigkeit für die M. 8.392,16 Euro und für das vorangehende Jahr 2012 einen Betrag von 9.873,24 Euro verdient (Umsatzsteuer ist in den genannten Beträgen nicht enthalten). Der Beschwerdeführer hat keine Schulden.
Die Einkommensteuererklärungen für 2012 und 2013 hat eine Steuerberaterin für den Beschwerdeführer erstellt und eingereicht. Finanzamtszahlungen (etwa Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) hat der Beschwerdeführer bisher nie getätigt oder zu zahlen gehabt. Den Namen der Steuerberaterin kann er nicht nennen. Die Höhe eines allenfalls zu zahlenden Entgelts für die Tätigkeiten der Steuerberaterin ist ihm nicht bekannt. Zur Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 und allenfalls für 2015 kann er keine Angaben machen.
Der Beschwerdeführer ist seit 1.1.2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert. Die Beiträge für die Krankenversicherung betragen 70 Euro pro Kalendermonat (jährlich 840 Euro).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung war ihm Mitte 2014 aus psychischen Gründen nicht möglich. Dieser Zustand der eingeschränkten Lernfähigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung wurde damals mit voraussichtlich zwei Jahren beurteilt (bis Mitte 2016). In den letzten zwölf (in diesen Zeitraum hineinfallenden) Monaten hat der Beschwerdeführer (daher auch) keine Deutschkurse besucht. Trotz seiner Schwierigkeiten, sich der deutschen Sprache zu nähern, hat der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner nicht vorhandenen Sprachkenntnisse keine Initiativen ergriffen, um sich zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung in einer für ihn zugänglichen Weise anzueignen. Seine kommunikativen Fähigkeiten in indischer Sprache sind nicht eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer hat keine schulische oder berufliche Ausbildung in Österreich absolviert. Er hat hier keine Familie oder Verwandte.
III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen gründen sich hauptsächlich auf den Akteninhalt und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 25.4.2016.
Der festgestellte Sachverhalt zum Inlandsaufenthalt beruht auf den behördlich eingeholten bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus seinem Asylverfahren. Nicht eindeutig ließ sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.11.2006 erheben. Diese Entscheidung wurde offenbar durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erlassen, weil der Beschwerdeführer eine Adressänderung im Asylverfahren nicht bekanntgegeben hatte und im Entscheidungszeitpunkt auch nicht aufrecht gemeldet war. Daraufhin stellte er (vertreten durch den F.) einen mit 31.1.2006 (offenbar gemeint: 2007) datierten Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde, der dort am 1.2.2007 einlangte und zur Zl. 2007/19/0053 protokolliert wurde. Aus dem Asylwerberinformationssystem ist ersichtlich, dass nachfolgend ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof angängig war, für den Beschwerdeführer jedoch nicht erfolgreich ausging und letztlich die "Rechtskraft" der negativen Entscheidung im Asylverfahren schließlich mit 18.10.2010 vermerkt wurde. Dieses Datum wurde als letzter Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers festgestellt. Davon dürften auch bisher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgegangen sein.
Die Feststellungen zur Mitbenutzung der Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht sagen könne, wie lange er dort wohnen bleiben kann. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Zudem kennt der Beschwerdeführer zwar einen Namen des Mitbewohners oder Unterkunftgebers, weiß allerdings nicht, ob das der Vor- oder Nachname ist (Verhandlungsprotokoll vom 25.4.2016, Seite 3).
Die festgestellte eingeschränkte Lernfähigkeit der deutschen Sprache gründet sich auf das "amtsärztliche Zeugnis" der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 vom 2.7.2014 und das darin abgegebene Gutachten, das dem Beschwerdeführer derzeit ein Unvermögen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung attestiert. Einen unlängst unternommenen - wenn auch gescheiterten - Versuch der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auf eine für ihn zugängliche Weise hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Von einer im Allgemeinen nicht auffälligen Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache des Beschwerdeführers konnte sich das Verwaltungsgericht Wien während der eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung ein Bild verschaffen.
IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
IV.1.Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 81 Abs. 23 NAG in der (seit dem 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des FNGAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind Verfahren (unter anderem) gemäß § 43 Abs. 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Der mit "Niederlassungsbewilligung" überschriebene § 43 Abs. 4 NAG in der gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet wie folgt (jeweils in der mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten 1. Hauptstücks des 2. Teils des NAG mit damaligem Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz - SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in § 43 Abs. 4 der bisher verwendete Begriff "Sicherheitspolizeidirektion" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt wurde):
"(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine 'Niederlassungsbewilligung' erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1.5.2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
§ 11 Abs. 1, 2 und 5 NAG ebenfalls in der gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung samt Überschrift hat folgenden Wortlaut (Abs. 1 Z 1, 2 und 5 in der Fassung des FrÄG 2011, Z 3 in jener des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, Z 4 gemäß BGBl. I Nr. 135/2009 und Z 6 in der Stammfassung; Abs. 2 in der Stammfassung ausgenommen dessen Z 6 in jener des FrÄG 2011; und schließlich Abs. 5 in der letzten hier zu berücksichtigenden Novelle nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010):
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
…
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."
IV.2.Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt A.I)
Zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 9.12.2010, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015) zur Behandlung der Beschwerde gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2002 in Österreich, stellte am Tag seiner (illegalen) Einreise am 22.11.2002 einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Somit ist die Voraussetzung des durchgehenden inländischen Aufenthalts seit dem 1.5.2004 gemäß dem - nunmehr anzuwendenden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14.3.2013, 2012/22/0185) - § 43 Abs. 4 Z 1 NAG erfüllt. Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 9.12.2010 (vgl. zum Abstellen auf diesen Zeitpunkt das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0274) hielt sich der Beschwerdeführer acht Jahre im Bundesgebiet auf, davon mehr als siebeneinhalb Jahre rechtmäßig, nämlich vom Tag der Einreise am 22.11.2002 bis zur Durchsetzbarkeit der negativen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats am 18.10.2010 (vgl. zum asylrechtlichen Aufenthaltsrecht für Asylwerber das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0180). Damit ist auch die zweite Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 Z 2 NAG erfüllt. Schließlich stellt die - allenfalls dem Rechtsbestand angehörende asylrechtliche - Ausweisung des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.11.2006 (nicht nur aus zeitlichen Gründen) kein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG für das weitere Verfahren dar (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14.3.2013, 2012/22/0185).
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung" im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des § 43 Abs. 4 NAG (hier bei Antragstellung noch § 44 Abs. 4 NAG) müssen die (allgemeinen Erteilungs-)Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0194). Sind sie nicht erfüllt (etwa durch eine zulässige Patenschaftserklärung), kommt es auf das Ausmaß der Integration nicht an (vgl. das zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0285, im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG und den Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG). Im Übrigen ist im Kontext des § 43 Abs. 4 NAG keine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen und auf diese Weise vom Vorliegen der in § 11 Abs. 3 NAG genannten (relativen) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen (nämlich jenen des § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 bzw. Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG - vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0104).
Der Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Er selbst erfüllt nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG:
Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine bestimmte Dauer liegt nicht vor. Eine nur aktuelle faktische Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt wird dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht gerecht (vgl. zur initiativen Vorlage eines durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Nachweises über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Der verfügbare Lebensunterhalt - auf Grundlage der Einnahmen im ersten Quartal 2016 als Zeitungszusteller für die M. - auf ein Jahr hochgerechnet (also der vierfache Betrag) beträgt 10.485,20 Euro. Verglichen mit den Einnahmen aus den Jahren 2012 und 2013 ist das um etwa 6% (2012) oder 25% (2013) höher. Von diesem hochgerechneten Jahresbetrag sind 840 Euro für Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Auf zwölf Kalendermonate umgelegt ergibt dies im Durchschnitt einen monatlich verfügbaren Nettobetrag von ca. 800 Euro. Dieser Wert liegt unter dem maßgeblichen Richtsatz von 882,78 Euro gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ist daher nicht erfüllt (vgl. zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG im Kontext des § 43 Abs. 4 NAG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0230).
Somit liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Darüber hinaus konnte eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht festgestellt werden:
Eine berufliche Integration liegt nur sehr eingeschränkt vor, weil die (wenn auch seit mehreren Jahren) ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller jeweils mit einem Verdienst (wenn auch nicht wesentlich) unterhalb der erforderlichen Höhe gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG diese Eigenschaft nicht ausreichend erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2013/22/0356; sowie die in diesem Kontext ebenfalls relevanten, zu § 41a Abs. 9 NAG ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0030; und 17.4.2013, 2013/22/0042).
Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch die häufig unklaren Aussagen über seine Vermögensverhältnisse und steuerlichen Belangen nicht in angemessenem Umfang nachgewiesen (vgl. zu alldem aus der Rechtsprechung des VwGH sein Erkenntnis vom 26.2.2015, 2012/22/0118; und demgegenüber bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, einer Integration am Arbeitsmarkt und guten Deutschkenntnisse das Erkenntnis vom 3.10.2013, 2012/22/0062).
Der Beschwerdeführer verfügt trotz dreizehneinhalbjährigem Aufenthalt in Österreich über keine Deutschkenntnisse. Das Kriterium "Kenntnisse der deutschen Sprache" ist aber ein ausdrücklich in § 43 Abs. 4 NAG genanntes Merkmal für die Beurteilung des Integrationsgrads, sodass auch bei einer (unverschuldet) eingeschränkten Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache dieses Abwägungskriterium nicht gänzlich entfallen kann (eine § 21a Abs. 4 oder 5 NAG vergleichbare Ausnahme sieht § 43 Abs. 4 NAG nicht vor). Das vorgelegte medizinische Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 vom 2.7.2014 verneint(e) die (aktuelle) Fähigkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, nicht jedoch auch die Aneignung von elementaren Sprachkenntnissen zumindest auf A1-Niveau. Bemühungen in diese Richtung hat der - seit mehr als einem Jahrzehnt in einer deutschsprachigen Umgebung lebende - Beschwerdeführer nicht dargelegt. Durch andere, besonders deutlich hervortretende integrative Umstände wird dieses Kriterium zudem nicht ausgeglichen.
Eine relevante schulische und berufliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Schließlich bestehen keine Integrativ wirkenden familiären Bindungen im Bundesgebiet.
IV.3.Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt A.II und B.I)
Der Ausspruch über die Kostenfrage im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von jenem über die Hauptfrage trennbar. Demnach ist eine spätere gesonderte Entscheidung über die Kosten (etwa nach Bestimmung ihrer Höhe) zulässig, wobei dann ein entsprechender Ausspruch im Sinne eines Entscheidungsvorbehalts betreffend die Kostenentscheidung empfehlenswert ist und in diesem Sinne im verkündeten Spruchpunkt A.II erfolgte (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 59 Rz. 51 f; sowie zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/21/0011).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat der Beschwerdeführer für Barauslagen aufgrund einer erforderlichen Übersetzung in der mündlichen Verhandlung aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, bestimmten und aus Amtsmitteln bezahlten Dolmetschgebühren an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
IV.4.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt A.III und B.II)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem konkret in einer mündlichen Verhandlung festzustellenden Integrationsgrad zukommt (sowie hinsichtlich der zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG ohne Rückgriff auf dessen Abs. 3). Ebenso war die Auferlegung von Barauslagen eines nichtamtlichen Dolmetschers anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen.
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