LVwG W VGW-031/051/14892/2015

VGW-031/051/14892/2015State Administrative CourtApr 26, 2016

Regest

Einstellungsverfügung, Einstellung des Strafverfahrens, Mitteilung der Einstellung, Bindungswirkung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/051/14892/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.051.14892.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau Dr. M. K. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten für die Bezirke 4, 5 und 6, vom 13.11.2015, Zl. VStV/915300950864/2015, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Sie haben am 26.06.2015 um 13:29 Uhr in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 40 als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten, da sie mit einer Hand einen Gegenstand hielten und mit der anderen Hand Richtung Armatur gegriffen haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 3 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 50,000 Tage(n) 18 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00.“

In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die Entscheidung mit der Begründung, dass Verwaltungsstrafverfahren sei ihr gegenüber bereits vor Erlassung des Straferkenntnisses mit Schreiben vom 05.11.2015 eingestellt worden, deshalb sei die später erfolgte Bestrafung nicht zulässig.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses auf.

Nachdem mit einer Anzeige eines Organes der Landespolizeidirektion Wien vom 29.06.2015 der Beschwerdeführerin eine am 26.06.2015 begangene Übertretung des § 102 Abs. 3 KFG angelastet und in der Folge eine Lenkeranfrage eingeholt wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 05.08.2015 wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 KFG bestraft und über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 50,-- Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.

Nachdem die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben und die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, erging an die Beschwerdeführerin ein als „Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens“ bezeichnetes Schreiben der belangten Behörde, in der ihr mitgeteilt wurde, dass das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde.

Dieses Schreiben ist vom selben Organ der belangten Behörde unterfertigt, das die ursprünglich ergangene Strafverfügung und auch das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis unterfertigt hat, und amtssigniert.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der eindeutige Akteninhalt zu Grunde gelegt werden.

Rechtliche Würdigung:

§ 45 Abs. 1 VStG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen hat.

Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung genügt, wenn die Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation findet sich im Verwaltungsakt kein Aktenvermerk über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch durch ein zweifellos befugtes Behördenorgan (von diesem Organwalter wurden sowohl die Strafverfügung als auch das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis gefertigt) die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem bereits eine Strafverfügung ergangen war, mitgeteilt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 15.09.1992, Zl. 92/05/0079; VwSlg. 9260 A/1977) kommt in derartigen Fallkonstellationen einem Schreiben im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG, mit welchem der Beschuldigten mitgeteilt wird, dass das Strafverfahren gegen sie eingestellt wurde, Bescheidcharakter zu. Aus der Einstellung des Verfahrens ergibt sich die Rechtswirkung, dass von der Weiterführung des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muss (vgl. etwa VwGH vom 25.06.1986, Zl. 85/03/0182).

Der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses stand daher die Bindungswirkung der Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens entgegen.

Daran vermag auch die nach Erlassung des Straferkenntnisses ergangene Verfahrensanordnung vom 18.11.2015, in der ausgeführt wird, dass es für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Rechtsgrundlage gäbe, nichts zu ändern.

Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Vorliegens eines Verfolgungshindernisses gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

Da die Rechtslage eindeutig ist und sich die Entscheidung an der zur Bindungswirkung einer Einstellungsverfügung im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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