LVwG W VGW-041/040/9450/2015

VGW-041/040/9450/2015State Administrative CourtOct 12, 2015

Regest

Ehegattin eines EWR-Bürgers ist vom AuslBG ausgenommen; Ausstellung einer (grünen) Aufenthaltskarte

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/040/9450/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.040.9450.2015

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn G. B. vom 5.8.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, Zl. MBA ... - S 14513/15, vom 24.7.2015, wegen Übertretung nach dem AuslBG, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und das Verfahren gemäß § 45 Absatz 1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V. GmbH mit Sitz in Wien, K.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG die Ausländerin, Frau Vi. C., geboren am ...1981, Staatsbürgerschaft: Philippinen, ind er Zeit von 24.9.2014 (zumindest) bis 17.2.2015 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes als Ticketverkäuferin für Tickets für die „R.“ beschäftigt hat – bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 17.2.2015 wartete Frau C. – bekleidet mit einer roten Jacke und schwarzen Hosen ausgestattet mit einer Tasche für Ticketverkäufe und Stadtplänen – in Wien, A., auf Kunden, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder Daueraufenthalt – EU“ besaß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.850,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen nach § 27 VwGVG, dass die vom Beschwerdeführer Beschäftigte eine mit einem englischen Staatsbürger verheiratete Frau ist, die sich im Besitz einer grünen Aufenthaltskarte der Republik Österreich befinde und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Diese Aufenthaltskarte für Angehöre von EWR-Bürgern ist der Beschwerde in Kopie angeschlossen.

Die Beschwerde wurde der Amtspartei Finanzpolizei zur Kenntnis übermittelt und gab diese hierzu folgende Stellungnahme ab: „Es ist richtig, dass bei Besitz einer grünen Aufenthaltskarte der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Es ist somit der Strafantrag (gemeint wohl: das Strafverfahren) einzustellen.“

Mit Beschluss vom 15.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der Behörde Parteiengehör gewährt und die Einstellung des Verfahrens ohne Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt.

Bis dato ist keine Stellungnahme der Mitparteien eingelangt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer (kurz BF) wird als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der V. GmbH die unrechtmäßige Beschäftigung einer näher bezeichneten Ausländerin vorgeworfen.

Bei dieser Ausländerin handelt sich um eine philippinische Staatsangehörige, die mit einem EWR-Bürger (Unionsbürger) verheiratet ist. Dies wird durch die Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürger belegt. Diese Karte wurde am 6.8.2014 ausgestellt und gilt für 5 Jahre. Die angelastete Beschäftigung fand vom 24.9.2014 bis zum 17.2.2015 statt.

Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG ist, dass das AuslBG auf den Sachverhalt Anwendung findet. Dies trifft nicht zu, wenn die konkret Beschäftigte vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

Nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen: „Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.“

Die Ehegattin eines EWR-Bürgers ist vom AuslBG ausgenommen (vgl. Bichl in Bichl/Bitsche/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 3. Auf., 93). Solchen Personen wird eine (grüne) Aufenthaltskarte ausgestellt.

Rechtlich folgt daraus, dass keine unrechtmäßige Beschäftigung vorlag.

Das Verfahren ist daher nach § 45 Absatz 1 Ziffer 1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren gilt, einzustellen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892)

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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