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VGW-001/050/2624/2015•LVwG W VGW-001/050/2624/2015
VGW-001/050/2624/2015State Administrative CourtAug 12, 2015
Rücknahmeverpflichtung trifft nur den Hersteller oder den Importeur von Elektro- oder Elektronikgeräten nach Österreich; keine taugliche Verfolgungshandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Ing. M. T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29. Jänner 2015, GZ: MBA ... - S 23642/14, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idgF iVm § 7 Abs. 3 und Abs. 1 ElektroaltgeräteVO, BGBl. II Nr. 121/2005 idgF;
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der D. Gesellschaft m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, …, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft in der Zeit von 01.01.2013 bis zumindest 18.11.2013 unterlassen hat, ihrer gemäß § 7 Abs. 3 ElektroaltgeräteVO auferlegten Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten für das Kalenderjahr 2012 (vollständig) nachzukommen, indem die Gesellschaft zwar Lizenzpartner beim genehmigten Sammel- und Verwertungssystem I. GmbH mit der Partnernummer ... war, aber nur teilweise die importierten Elektrokleingeräte, für die eine diesbezügliche Verpflichtung bestand, entpflichtet wurden, sodass aufgrund der Nichteinbeziehung einiger Warengruppen in das Berechnungsmodell für die Mengenherleitung von dieser Gesellschaft insgesamt 470 kg Elektrokleingeräte zu wenig bei der I. GmbH gemeldet wurden und somit nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idgF iVm § 7 Abs. 3 und Abs. 1 ElektroaltgeräteVO, BGBL II Nr. 121/2005 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von1 Tag und 3 Stunden gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 495,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. T. verhängte Geldstrafe von € 450,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 45,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter materielle Rechtswidrigkeit sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen und wesentliche Verfahrensmängel geltend machte. Dies mit der Begründung, dass das von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfene angebliche Fehlverhalten nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 1 EAG-VO subsumiert werden könne. Es sei von der belangten Behörde nicht einmal behauptet worden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe diesbezügliche Verträge über die Aussortierung der von ihm in Verkehr gesetzten Elektronikgeräte für private Haushalte mit allen Sammelstellen abzuschließen. Vielmehr habe die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses selbst angeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Sammel- und Verwertungssystem I. GmbH einen diesbezüglichen Vertrag mit der Partnernummer ... abgeschlossen hat. Ebenso wenig habe die belangte Behörde ausgeführt, weshalb bzw. wodurch der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 EAG-VO verletzt hätte. Die Behörde habe es vollkommen unterlassen die Relevanz des § 15 EAG-VO für den vorliegenden Sachverhalt zu überprüfen. Da bei dem angefochtenen Straferkenntnis fälschlicherweise das angeblich inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers unter der Norm des § 7 Abs. 3 und Abs. 1 EAG-VO subsumiert wurde, sei der Bescheid mit einem schweren Rechtsmangel behaftet. Auch hätte die belangte Behörde zu entscheiden gehabt, welches der Tatbilder aus § 7 Abs. 1 und 3 EAGVO vom Beschwerdeführer verübt wurde, zumal dies nicht aus dem Spruch des Straferkenntnisses geschlossen werden könne. Vielmehr werde dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen, insgesamt 470 kg Elektrokleingeräte nicht bei der I. GmbH gemeldet zu haben. Eine Verletzung der Meldepflicht werde jedoch durch § 7 Abs. 1 und Abs. 3 nicht geregelt, sodass das angeblich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht unter § 7 Abs. 3 und Abs. 1 EAG-VO subsumiert werden hätte dürfen. Das Straferkenntnis sei auch aus diesem Grund mit einem schweren Mangel behaftet. Zum anderen sei die D. GmbH eine reine Vertriebsorganisation und sohin nicht als Hersteller zu qualifizieren. Auch damit habe sich die belangte Behörde nicht näher auseinandergesetzt.
Das erkennende Gericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16. März 2015 zu einer Stellungnahme zu der vorliegenden Beschwerde auf, diese wurde mit Schriftsatz vom 31. März 2015 dahingehend abgegeben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei auch sicher als Hersteller im Sinne des § 13a AWG 2002 anzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0010) muss sich eine rechtsrichtige Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem AWG 2002 bzw. der EAG-VO lauten wie folgt:
Pflichten für Hersteller und Importeure (AWG)
§ 13a: ... Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
..
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller (EAG-VO)
§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder
1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder
2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.
Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
...
§ 15 Abs. 1:
Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
Strafhöhe (AWG)
§ 79. ... (2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, ...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
§ 79. ... (3) Wer
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt, ...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
Aus den zitierten Bestimmungen folgert, dass - obzwar die Strafsanktionsnormen des § 79 Abs. 2 und 3 AWG 2002 keine Einschränkung des Verpflichtetenkreises zu erkennen geben, sondern sich an jedermann richten (arg: "Wer") - die Gebotsnormen der §§ 7 Abs. 1 u. 3, 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 EAG-VO eine derartige Einschränkung vorsehen. Die Verpflichtung, sich den hier statuierten Geboten entsprechend zu verhalten, trifft demnach nicht jede Person, sondern nur jene, bei denen es sich um "Hersteller", und zwar um solche von "Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte" handelt.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer aber lediglich vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. Ges.m.h.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Prüfungszeitraum bestimmte Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt habe und damit der Verpflichtung zur Rücknahme nicht nachgekommen sei. Nicht vorgeworfen wurde aber, dass die Gesellschaft diese Verpflichtungen als "Hersteller" verletzt hat. Zumal ungeachtet der teilweisen Zitierung der verba legalia eine nähere Konkretisierung der Verpflichteteneigenschaft der D. GmbH unterblieben ist.
Den von der Judikatur geforderten Kriterien (s.o.) Rechnung tragend, erweise sich daher nicht nur die Tatanlastung im Straferkenntnis als mangelhaft, sondern auch die diese Tatanlastung umschreibende Verfolgungshandlung.
Nach dem klaren Wortlaut des AWG 2002 bzw. der EAG-VO trifft die Rücknahmeverpflichtung ausdrücklich nur den Hersteller oder denjenigen, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt. Im vorliegenden Fall hätte dem Bf. daher schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen werden müssen, dass das von ihm vertretene Unternehmen im Tatzeitraum Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich eingeführt hat und daher als Hersteller zur Einhaltung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 EAG-VO verpflichtet war. Im Hinblick auf das Fehlen dieses wesentlichen Sachverhaltselementes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit keine taugliche Verfolgungshandlung vor.
Es war daher der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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