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VGW-151/065/6341/2015/E; VGW-151/065/6340/2015/E; VGW-151/065/6339/2015/E•LVwG W VGW-151/065/6341/2015/E; VGW-151/065/6340/2015/E; VGW-151/065/6339/2015/E
VGW-151/065/6341/2015/E; VGW-151/065/6340/2015/E; VGW-151/065/6339/2015/EState Administrative CourtJul 2, 2015
Mängelbehebungsauftrag bei bewusst fehlerhafter Einbringungsform
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerden des Herrn A. Am. (1.BF), der Frau N. R. (2.BF) und der P. Am. (3.BF), alle vertreten durch RA, vom 9.7.2014, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 30.6.2014, Zl. MA35-9/3006802-01 (ad 1.BF), Zl. MA35-9/3006804-01 (ad 2.BF) und Zl. MA35-9/3006806-01 (ad 3.BF), mit welchen die Anträge vom 1.1.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zurückgewiesen wurden, nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.9.2014, Zl. VGW-151/065/28888/2014 (ad 1.), Zl. VGW-151/065/28892/2014 (ad 2.) und Zl. VGW-151/065/28882/2014 (ad 3.) durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.5.2015, Zlen. Ra 2015/22/0002 bis 0004-7, im zweiten Rechtsgang,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gang des Verfahrens:
Die Beschwerdeführer (Vater, Mutter und Tochter) stellten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 1.1.2014 um 00:00 per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden kurz als „MA 35“ bezeichnet), Erstanträge auf Erteilung jeweils einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“, somit eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels. Am 02.01.2014 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der MA 35 (vom Rechtsvertreter ausgefüllte und unterschriebene) Antragsformulare sowie diverse die Beschwerdeführer betreffende Unterlagen vor.
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 30.6.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 NAG mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Aus diesem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge nicht in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht haben sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass die Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollten, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 00:00 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Begründend wurde auf die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 3 AVG (z.B. 25.02.2005, 2004/05/0115) verwiesen, wonach diese Bestimmung dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen diene, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft wären. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags sei kein Platz, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anträge nicht nur am 01.01.2014 mittels E-Mail sondern auch am 02.01.2014 um 08.00 Uhr durch die Anwaltskanzlei bei der belangten Behörde eingebracht worden seien. Ferner sei der viermonatige Zeitraum zwischen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Februar 2014 und der behördlichen Entscheidung gerügt und neuerlich vorgebracht worden. Die Behörde hätte gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchführen müssen. Die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise wäre bereits seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, so praktiziert worden, wobei bislang behördliche Verbesserungsaufträge zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt worden wären.
Mit Beschlüssen vom 29.9.2014 gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden Folge, behob die angefochtenen Bescheide und verwies das Verfahren an die belangte Behörde zurück. Weiters erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung eines (quotenpflichtigen) Aufenthaltstitels nicht, wie in § 21 Abs. 1 NAG vorgesehen, bei der für die Beschwerdeführer örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, schriftlich per E-Mail am 01.01.2014 eingebracht worden seien. Ein Sonderfall des § 21 Abs. 2 NAG, wonach die Beschwerdeführer zur Antragstellung im Inland berechtigt wären, läge nicht vor. Eine nach § 6 Abs. 1 AVG vorgesehene Weiterleitung der Anträge an die für die Beschwerdeführer zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde sei im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Die verfahrensgegenständlichen Anträge seien bis dato noch nicht bei der nach § 3 Abs. 3 NAG zu seiner Entgegennahme und den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Verfahrensschritten zuständigen Behörde eingelangt. Infolge dessen bestünde auch noch keine Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien zur formalen Entscheidung über diesen Antrag.
Gegen diese Beschlüsse erhob der Landeshauptmann von Wien außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bejaht und diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.9.2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 5.5.2015, Zlen. Ra 2015/22/0002 bis 0004-7, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
„[…] Die vorliegenden Revisionsfälle gleichen in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht (sowohl hinsichtlich der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung der Anträge ohne Verbesserungsauftrag als auch im Hinblick auf die Begründung der vom Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG vorgenommenen Behebung und Zurückverweisung) denjenigen, die mit Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 und 0153, entschieden worden sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen war der Landeshauptmann zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Erstanträge zuständig und konnte sie ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückweisen. Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, die bei ihm bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen. […]“
Im genannten Erkenntnis vom 26.2.2015, Zlen. Ra 2014/22/0152 und 0153, verweist der Verwaltungsgerichtshof erneut aufgrund des gleichen Sachverhalts auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu den Zlen. Ra 2014/22/0145 bis 0147. Darin stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Behörde berechtigt ist, die missbräuchlich fehlerhaft eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Aufgrund der kassierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trat das Verfahren in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen Beschlüsse zurück. Es sind nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Ersatzerkenntnisse zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Islamischen Republik Iran. Sie stellten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 1.1.2014 um 00:00 per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, Erstanträge auf Erteilung jeweils einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens bei der Behörde kann mangels Vermerks im Verwaltungsakt nicht festgestellt werden.
Am 02.01.2014 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der MA 35 (vom Rechtsvertreter ausgefüllte und unterschriebene) Antragsformulare sowie diverse die Beschwerdeführer betreffende Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 12.2.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführer mit, dass sie die Anträge nicht persönlich eingebracht haben und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung Verdacht ergebe, dass sie sich dadurch in rechtsmissbräuchlicher Absicht unter Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG einen Vorteil gegenüber anderen Antragstellern verschaffen wollten, die gesetzeskonform bei der örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihre Anträge eingebracht haben. Weiters wurde auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.2.2005, Zl. 2004/05/0115) zu § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach diese Bestimmung dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, dienen sollte. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht worden ist.
Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht, bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen.
In ihrer am 27.02.2014 abgegebenen Stellungnahme, brachten sie im Wesentlichen vor, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu Jahresbeginn durch den Rechtsvertreter direkt bei der MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, durchgeführt werde. Die Behörde hätte nach § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Eine rechtsmissbräuchliche Absicht würde nicht vorliegen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.6.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 NAG mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Begründend wurde auf die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 3 AVG (z.B. 25.02.2005, 2004/05/0115) verwiesen. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags sei kein Platz, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden wäre, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren, vorgelegten unbestritten gebliebenen und unbedenklichen, Unterlagen und Urkunden sowie auf die Ermittlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Das Verwaltungsgericht Wien hat im zweiten Rechtsgang erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der somit hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3 Abs. 3 NAG lautet:
„Behördenzuständigkeiten
Sachliche Zuständigkeit“
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 44 Abs. 1 NAG lautet:
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen des Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
§ 12 Abs. 1 bis 6 NAG lauten:
„Quotenpflichtige Niederlassung“
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in eine nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde
(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
(5) Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). BGBl. I Nr. 33/2013.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Abs. 4 zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
§ 19 NAG lautet:
„Verfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen“
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 19 (8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechthaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
§ 21 Abs. 1 und 2 lauten:
„Verfahren bei Erstanträgen“
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.
§ 22 Abs. 1 und 2 NAG lauten:
„Berufsvertretungsbehörden im Ausland“
§ 22. (1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
(2) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.
§ 13 AVG lautet:
„Anbringen“
§ 13 (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ darauf, dass die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge, in der Absicht sich dadurch einen Rechtsvorteil zu verschaffen, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, eingebracht haben.
Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 1 NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind gemäß § 12 Abs. 2 NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt.
Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind (vgl. § 19 Abs. 1 NAG). Dabei kann die Behörde jedoch gemäß § 19 Abs. 8 NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen (vgl. § 21 Abs. 1 NAG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH, 24.10.2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die fristwahrende Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH, 9.11.2010, Zl. 2008/21/0380; 10.09.2009, Zl. 2008/22/0842).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2015, Zl. Ra 422/0145 bis 0147, ausgesprochen hat, kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt. Hingegen stellt das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG nicht auf die Art der Einbringung des Antrages ab, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Somit darf ein im Inland nicht persönlich eingebrachter Antrag nicht von vornherein abgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin unbestritten bewusst war, dass die Anträge mit dem Mangel des Fehlens der persönlichen Antragstellung behaftet waren und er deshalb einen Verbesserungsauftrag erwartet hat. Diese bewusst fehlerhafte Antragstellung hatte nach Ansicht des Höchstgerichts somit das Ziel, die Anträge im Rang gegenüber jenen Anträgen besser zu stellen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt, somit im Regelfall nicht am 1. Jänner um 00:00 Uhr, ordnungsgemäß persönlich bei der Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen zwar Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. VwGH, 3.11.2004, 2004/18/0200; 25.02.2005, Zl. 2004/05/0115). Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Allerdings soll nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 und 27/1 mit Hinweis insbesondere auf VwGH, 6.07.2011, Zl. 2011/08/0062). Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (vgl. auch VwGH, 25.02.2005, 2004/05/0115).
Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen. Daher durfte die Behörde nach Ansicht des Höchstgerichts den entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis, durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Antrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.
Da die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels somit nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erfolgte, waren die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Wien eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht klären lässt, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat vielmehr unter Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.5.2015, Zlen. Ra 2015/22/0002 bis 0004-7, entschieden. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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