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VGW-101/042/20325/2014•LVwG W VGW-101/042/20325/2014
VGW-101/042/20325/2014State Administrative CourtJun 12, 2015
Enteignung, partielle, Pachtvertrag, Pächter, Eigentümer, ASFINAG, Straßenbau, Grundstück, dinglich Berechtigter, obligatorisch Berechtigter, Parteistellung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Bundes der Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 11.09.2012, Zahl: MA 64 - 3511/2012, mit dem der Antrag der zur Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen auf der Liegenschaft EZ ...2, GSt-Nr. ...0 der KG ... gemäß § 16 Bundesstraßengesetz 1971 zurückgewiesen wurde,, nachfolgenden
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 8.8.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß § 16 BStG. Die wesentlichen Abschnitte dieses Antrags lauten wie folgt.
„Die ASFINAG Bau Management GmbH wurde durch die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) mit der Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ..., beauftragt. Dabei fällt auch die Durchführung notwendiger Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung in den Aufgabenbereich unserer Gesellschaft.
Im Rahmen dessen ist es notwendig, im Trassenbereich Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation mittels Bohrungen entsprechend zu erkunden. Des Weiteren werden Messpegel situiert, die es ermöglichen sollen, das Grundwasser über einen längeren Zeitraum hinweg, konkret 10 Jahre, zu beobachten.
Wir haben uns in den vergangenen Wochen und Monaten bemüht, mit den betroffenen Grundeigentümern eine gütliche Regelung über die erforderliche Grundinanspruchnahme zu erreichen. In den meisten Fällen ist dies auch gelungen und wurden entsprechende Übereinkommen abgeschlossen.
Trotz mehrfacher Verhandlungen wurde allerdings von einigen Grundeigentümern das von uns unterbreitete Angebot, das die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung beinhaltet, abgelehnt bzw. blieben entsprechende Schreiben unserer Gesellschaft unbeantwortet.
Da die Durchführung der erwähnten Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurfen) dringend geboten ist, stellen wir namens der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/1997 vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), ..., diese vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, ... Wien den
Antrag
auf Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen des § 16 BStG 1971. Davon erfasst sind die Grundstücke
•Nr. ...1, EZ ..., KG ..., Alleineigentümer Ing. R., geb. 1948, B.-Straße, Wien;
•Nr. ...0, EZ ...2, KG ..., Pächter S., A.-gasse, Wien.
Weitere Einzelheiten, insbesondere die Darstellung von Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme, wollen Sie bitte den Projektunterlagen (Projektbeschreibung und Lageplan) entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Antragschreibens darstellen.
Zusätzlich dazu übersenden wir zum Nachweis dessen, dass im Vorfeld von uns Verhandlungen geführt und Herrn Ing. R. als Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ...1 sowie Herrn S. als Pächter des Grundstückes Nr. ...0 Angebote auf zivilrechtlicher Basis unterbreitet wurden die zuletzt ergangenen Schreiben bzw. Vertragsanbote.“
Mit Schriftsatz vom 20.8.2012 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde „im Verfahren gegen den Pächter des Grundstücks Nr. ...0, EZ ...2, Kat. Gem. ... S. gerichteten Antrag der ASFINAG vom 8.8.2012 (…) der nur obligatorisch berechtigte Pächter S. (…) keine Parteistellung hat“. In diesem Schriftsatz wurde auch diese Rechtsansicht der belangten Behörde näher begründet.
Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Schriftsatz nachfolgende Stellungnahme ab:
„Gemäß § 16 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.
Im vorliegenden Fall haben die Dritteleigentümer des Grundstückes Nr. ...0, KG ..., das sind Herr A., geb. 1956, Frau Z., geb. 1973, und Frau C., geb. 1973, der Erkundungsmaßnahme mit Übereinkommen vom 22.06.2012 zugestimmt und haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) damit das Recht zur zeitweiligen Nutzung der Erkundungsfläche eingeräumt. Die Vereinbarung mit den Genannten wurde von uns in Kenntnis des Umstandes geschlossen, dass das ggst. Grundstück in Bestand gegeben wurde und daher der Abschluss eines gesonderten, zusätzlichen Übereinkommens erforderlich ist. Herr S. als Pächter war jedoch bislang nicht bereit, einen Vertrag abzuschließen. Unter diesen Voraussetzungen käme die Durchführung des Baggerschurfes einer Besitzstörung gleich.
Völlig zutreffend führen Sie in Ihrem Schreiben aus, dass gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. Enteigneter auch der obligatorisch Berechtigte - in concreto der Pächter - ist, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu: Da uns - wie bereits dargestellt - von den Grundeigentümern das Recht zur zeitweiligen Nutzung mit Übereinkommen vom 22.06.2012 bereits eingeräumt wurde, ist nun das Bestandrecht des Herrn S. allein Gegenstand des § 16-Verfahrens.
In diesem Zusammenhang dürfen wir ebenfalls auf Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S 21 /f verweisen, der zunächst klarstellt, dass durch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BStG mit der BStGNov 1983 ausdrücklich festgelegt wurde, dass auch der Inhaber eines bloßen obligatorischen Rechtes Partei in einem Enteignungsverfahren sein kann. Brunner schreibt weiters, dass die Aufhebung oder Einschränkung von obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur dann in Betracht komme, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes stehe. Aus der Sicht von Brunner, der in seiner Monographie ausschließlich die (Voll-)Enteignung betrachtet, mag dies zutreffend sein, in Berücksichtigung des spezifischen Regelungszieles des § 16 BStG ist die zitierte Bestimmung jedoch unzweifelhaft weiter zu denken.
Es ist nämlich - anders als sich dies bei der Enteignung nach den Bestimmungen der §§ 17 BStG verhält - im Falle von Vorarbeiten ausreichend, wenn der antragstellenden Bundesstraßenverwaltung (ASFINAG) vom Grundstückseigentümer das benötigte Verfügungsrecht eingeräumt wurde (hier: Abteufung einer Erkundungsbohrung), um in weiterer Folge den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer frei zu machen.
Mit anderen Worten scheint es in verfassungskonformer Interpretation des § 16 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BStG weder denkmöglich, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks drängt, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt hat, noch scheint es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben soll, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen.
Da Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau von Bundesstraßen oftmals auch auf Grundstücken vorzunehmen sind, die für die geplante Trasse gar nicht erworben werden sollen oder bezüglich derer dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme zumindest noch ungewiss ist, wäre es bei Zustimmung der Grundeigentümer und Ablehnung der Bestandnehmer dann gar nicht möglich, derartige unverzichtbare Maßnahmen durchzuführen. Weder dieses noch das Erfordernis der bescheidmäßigen Statuierung von Zwangsmaßnahmen gegen den Eigentümer, der zuvor schon seine Zustimmung gegeben hat, kann vom Gesetzgeber intendiert sein.
Wir ersuchen daher höflich um nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage und Fortführung des von uns gegen Herrn S. beantragten Verfahrens.“
In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde das dem Antrag zugrundeliegende Verfahren geteilt und über die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...1, inneliegend EZ ..., der Kat. Gem. ..., und die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ... mit zwei eigenständigen Bescheiden entschieden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.3.2013, Zl. MA 64 - 3441/2012, wurde über die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...1, inneliegend EZ ..., der Kat. Gem. ..., meritorisch entschieden.
Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde dieser oa Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.8.2012 im Hinblick auf die Beantragung von Arbeiten am Grundstück Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ... zurückgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids samt Begründung lautet wie folgt:
„Gemäß den §§ 6, 18 und 20 BStG wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bewilligt und der Pächter des von diesem gepachteten Grundstücks Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat. Gem. ..., Herr S., verpflichtet, zu dulden, dass die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bzw. eine von dieser beauftragte Person auf dem oa Grundstück Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung vornehmen.
Gemäß §§ 16,18, und 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 256/1971 i.d.g.F., unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird der Antrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gegen den Pächter Herrn S. zur Vornahme von Vorarbeiten auf dem gepachteten Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, der Kat.Gem. ..., als unzulässig zurückgewiesen.“
Begründung
Mit Schreiben vom 8.8.2012 hat die Republik Österreich im Wege der gemäß § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 113/1997 i.d.g.F. berechtigten Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, den Antrag zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf dem Grundstück Nr. ...0, inneliegend EZ ...2, Kat.Gem. ... nach den Bestimmungen des § 16 BStG 1971 gegen den Pächter dieses Grundstückes Herrn S. mit der Begründung gestellt, dass Vorarbeiten (Durchführung von Baggerschurf) für die Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ... dringend geboten seien und hinsichtlich dieser Arbeiten ein Übereinkommen vom 22.06.2012 mit den DritteleigentümerInnen der gegenständlichen Liegenschaft Herrn A., Frau Z. und Frau C. geschlossen worden sei, wogegen eine Einigung mit dem Pächter und nunmehrigem Antragsgegner nicht zu Stande gekommen sei.
Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ist zum Bundesstraßenbauvorhaben S1 Wien Außenring Schnellstraße, Abschnitt .... zur Geschäftszahl BMVIT-312.401/0021-IV/ST-ALG/2011 ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz anhängig.
Dem Antrag der ASFINAG waren Projektunterlagen (technischer Bericht, Plan), ein Grundbuchauszug, ein Übereinkommensentwurf zwischen der Antragstellerin einerseits und den Dritteleigentümerinnen und dem Pächter andererseits sowie Schriftverkehr über die Verhandlungen zwischen Antragstellerin und Pächter angeschlossen.
Die Vollmacht der ASFINAG vom 17.06.2008 für die ASFINAG Bau Management GmbH zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren ist im oben zitierten Verfahren des BMVIT im Internet abrufbar.
Zwei Vollmachten der ASFINAG Bau Management GmbH für Frau Ra., MBA und Frau D., die den Antrag vom 08.08.2012 unterfertigt hatten, wurden zur Vertretung im Verfahren am 16.08.2012 nachgereicht.
Mit Schreiben der MA 64 vom 20.08.2012, zugestellt am 23.08.2012 wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten, dass der Antragsgegner Herr S. nicht passiv legitimiert ist und der Antrag daher zurückzuweisen ist.
Mit Schreiben der ASFINAG vom 27.08.2012 wurde die fehlende Passivlegitimation von Herrn S. bestritten und u. a. vorgebracht, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des § 16 BStG 1971 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BStG 1971 weder denkmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstückes dränge, wiewohl er mit diesem bereits eine entsprechende Übereinkunft erzielt habe, noch scheine es denkmöglich, dass er gegen den Bestandnehmer überhaupt keine Handhabe haben solle, diesen notwendigenfalls zur Duldung von Vorarbeiten zu zwingen.
Da Vorarbeiten oftmals auch auf Grundstücken vorzunehmen wären, die für die geplante Trasse gar nicht erworben werden sollen oder bezüglich derer dies zum Inanspruchnahmezeitpunkt zumindest noch ungewiss sei, wäre es bei Zustimmung der Grundeigentümer und Ablehnung der Bestandnehmer dann gar nicht möglich, derartige unverzichtbare Maßnahmen durchzuführen. Weder dieses noch das Erfordernis der bescheidmäßigen Statuierung von Zwangsmaßnahmen gegen den Eigentümer, der zuvor schon seine Zustimmung gegeben habe, könne vom Gesetzgeber intendiert sein.
Unter diesen Voraussetzungen (Zustimmung des Eigentümers, Ablehnung des Pächters) käme die Durchführung des Baggerschurfes einer Besitzstörung gleich.
Die Antragstellerin wolle den Halbsatz des § 18 Abs. 2 BStG „obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist“ so verstanden wissen, dass auf Grund einer Einigung mit den Grundeigentümern das „verbleibende“ Bestandrecht für sich allein Gegenstand der Bewilligung der Vorarbeiten sei. Aus Sicht der Antragstellerin sei im Gegensatz zur Enteignung nach § 17 ff. BStG 1971 das eingeräumte Verfügungsrecht durch die Eigentümer ausreichend, um den Weg für ein gesondertes Verfahren gegen den Bestandnehmer freizumachen.
Rechtlich hat die Behörde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 BStG 1971 hat die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hierbei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Gemäß § 16 Abs. 2 BStG 1971 entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§18 und 20 BStG 1971 über die zu leistende Entschädigung.
Gemäß § 18 Abs. 2 BStG 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.
Gemäß § 20 Abs. 2 BStG hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstände der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
Gemäß § 5 EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
Gemäß § 7 Abs. 3 EisbEG hat der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung.
Auf Grund der Systematik des Bundesstraßengesetzes 1971 (§ 16 BStG 1971 ist gemeinsam mit den Enteignungsvorschriften Teil des Abschnitts III. dieses Gesetzes bestehend aus §§14 bis 20a BStG 1971) und des direkten Verweises von § 16 BStG 1971 auf § 18 BStG 1971 richtet sich die Parteistellung für die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen unbestritten nach § 18 Abs. 2 BStG 1971.
Nicht einmal die Antragstellerin behauptet, dass ihre Auslegung der Passivlegitimation des § 18 Abs. 2 BStG im eigentlichen Enteignungsverfahren nach §17 ff. BStG 1971 zur Anwendung kommt. Das hätte nämlich zur Folge, dass bei (außerbehördlicher) Einigung mit den betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen die Antragstellerin mit den Bestandnehmerlnnen, die dann nach ihrer Ansicht alleinige Trägerinnen des Enteignungsgegenstandes wären, entweder eine ebensolche Einigung zu erzielen hätte oder widrigenfalls einen Enteignungsantrag zu stellen hätte.
Eine solche Auslegung würde im innerstädtischen Bereich mit großen Bestand- bzw. Wohnungseigentumshäusern (z.B. bei einer Straßenverbreiterung) zu einer extremen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Verfahrenserschwernis führen, die schon allein darin liegt, die konkreten Bestandnehmerlnnen auszuforschen.
Im der Antragstellerin bekannten Kommentar „Enteignung für Bundesstraßen, Dr. Max Brunner“ (Kapitel 11.1.b letzter Satz, Seite 23) wird daher auch zu § 18 Abs. 2 BStG 1971 zusammenfassend festgehalten, dass der obligatorisch Berechtigte praktisch nur Partei ist, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht.
Weder die Systematik noch der Wortlaut bietet aber einen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteistellung auf Seiten der AntragsgegnerInnen im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anders zu beurteilen ist als im Enteignungsverfahren nach § 17 ff. BStG 1971.
Die von der Antragstellerin unrichtig als denkunmöglich dargestellte Auslegung des Bundesstraßengesetzes 1971, dass den obligatorisch Berechtigten keine Parteirechte zukommen (Ausnahme: bundeseigene Liegenschaften) und sie auf ihre BestandgeberInnen verwiesen sind, ist auch im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, auf welches das Bundesstraßengesetz 1971 mehrmals verweist, verwirklicht. Das ist auch sachgerecht, da sich die BestandgeberInnen ihre BestandnehmerInnen aussuchen können und es ihnen daher auch zuzusinnen ist, ein für sie mit keinem Kostenrisiko behaftetes Verfahren nach §§ 16 und 17 BStG 1971 zu führen, wenn mit ihren BestandnehmerInnen keine Einigung erzielt werden kann.
Darüber hinaus obliegt gemäß § 5 EisbEG, der nach Verweisung des § 20 Abs. 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwenden ist, die Schadloshaltung der Nebenberechtigten (hier: des Pächters) gerade den Enteigneten (hier: den EigentümerInnen), die die Sonderentschädigung des obligatorischen Berechtigten gegen die Enteignerin (hier: die ASFINAG) geltend zu machen und sie ihm sodann zu überlassen haben.
Weiters kommt gemäß herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15207) Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BStG 1971 neben dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteigung unterworfenen Gegenstand verbunden ist (sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden § 4 Abs. 2 EisbEG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl. VfSlg 8620/1979 und 5271/1966). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen (vgl. VfSlg 7810/1976) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (VfSlg. 9094/1981), bestehen gegen § 18 Abs. 2 BStG 1971 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die von der Antragstellerin vertretene Auslegung würde hingegen entgegen dem Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Sachlichkeitsgebot dazu führen, dass die Passivlegitimation im Verfahren nach § 16 BStG 1971 in der Privatautonomie der Antragstellerin sowie der betroffenen LiegenschaftseigentümerInnen liegt.
Auf Grund der eingangs zitierten Bestimmungen ist nicht zu erkennen, dass in die Rechtssphäre des Pächters unmittelbar eingegriffen wird, im Gegenteil kommen darin bloß eine von den EigentümerInnen abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck, welche vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinne der den § 8 AVG hier näher ausführenden §§ 16, 18 und 20 BStG 1971 und §§ 4 und 5 EisbEG erhoben wird, sodass von der Durchführung eines Beweisverfahrens Abstand zu nehmen war.
Da die gegenständlichen Vorarbeiten (Baggerschurf) ohne Inanspruchnahme fremden Liegenschaftseigentums nicht möglich sind, war der Antrag mangels Passivlegitimiation des Antragsgegners spruchgemäß zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz BStG 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweise
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt eingebracht werden und ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung mit EUR 220,-- zu vergebühren.
2. Die mit selben Antrag vom 08.08.2012 beantragte Bewilligung von Vorarbeiten gegen den Eigentümer der Liegenschaft EZ ..., Kat.Gem. ... wird aus verfahrensökonomischen Gründen getrennt vom gegenständlichen Verfahren zur Zahl MA 64 – 3441/2012 fortgeführt.“
Dieser Bescheid wurde dem Bund der Republik Österreich als einziger Verfahrenspartei zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche dieser mit Beschluss vom 7.11.2013, Zl. 2012/06/0190, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs zurückwies.
In den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt wie folgt:
„§ 16 Abs. 1 BStG 1971 sieht vor, dass die Behörde auf Antrag über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass eine Berufung an den gemäß § 32 lit. b BStG 1971 vorgesehenen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit der Vorarbeiten abzusprechen (vgl. die Ausführungen in Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht, 2008, E8 zu § 16 BStG 1971, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0028, mwN).
War sohin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig, erweist sich die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung wird daher zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein.“
In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.12.2013 innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des oa Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, welchem zugleich eine Berufung gegen den oa erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen gewesen ist.
Dieser Schriftsatz der Beschwerdeführerin lautet in seinen wesentlichen Abschnitten wie folgt:
„I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
A. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung MA 64 vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511/2012, der Antragstellerin zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ... gemäß § 16 BStG 1971 enthielt unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung" auf Seite 7 den expliziten Hinweis, dass gegen diesen Bescheid gemäß § 16 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, gegen diesen Bescheid jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
Dieser Belehrung entsprechend, hat die Antragstellerin am 25.10.2012 Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die Beschwerde wurde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.11.2013, der Antragstellerin zugestellt am 27.11.2013, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass gegen den angefochtenen Bescheid entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Behörde eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig gewesen wäre: § 16 Abs 1 BStG 1971 sehe vor, dass die Behörde auf Antrag über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen zu entscheiden habe und gegen diese Entscheidung eine Berufung nicht zulässig sei. Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 leg cit ergebe sich jedoch, dass eine Berufung gemäß § 32 lit b BStG 1971 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen ausgeschlossen sei; dieser Ausschluss gelte jedoch nicht, wenn die Behörde - wie hier - eine rein verfahrensrechtliche Entscheidungen treffe, ohne inhaltlich über die Zulässigkeit von Vorarbeiten abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Zurückweisungsbeschluss schließlich festgehalten, dass im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zwecks Erhebung der Berufung einem Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, stattzugeben sein wird.
Weil der angefochtene Bescheid explizit eine falsche Angabe dahingehend enthielt, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, hat die Antragstellerin die Frist zur Erhebung einer Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation versäumt.
Erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dieser die Bescheidbeschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen hat, hat die Antragstellerin von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt, sodass erst mit diesem Tage die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 2 AVG 1991 begonnen hat. Diese Frist wird nunmehr durch den vorliegenden, mit heutigem Tage eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gewahrt; wobei die versäumte Rechtshandlung unter Einem nachgeholt wird.
Beweis:
Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung vom
11.9. 2012, ZI. MA 64 - 3511/2012 (Beilage ./H);
Bescheidbeschwerde an den VwGH der Antragstellerin vom 25.10.2012 (Beilage .12)
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.11.2013, ZI. 2012/06/0190 (Beilage
./3).
B Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Antragstellerin daher den
Antrag,
der Landeshauptmann von Wien möge gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG 1991 der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen seinen Bescheid vom 11.9.2012, ZI. MA64- 3511/2012, zugestellt am 14.9.2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten auf der Liegenschaft EZ ...2 KG ... gemäß § 16 BStG 1971, bewilligen.
Die Berufungswerberin erhebt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 11.9.2012, ZI. MA 64 - 3511/2012, der Berufungswerberin zugestellt am 14.9.2012, die nachstehende
BERUFUNG
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 32 lit b BStG 1971 und führt diese wie folgt aus:
A. Sachverhalt
Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die ASFiNAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFiNAG") namens und im Auftrag der Republik Österreich (im Folgenden die „Berufungswerberin") gemäß der Bestimmung des §11 ASFiNAG- Ermächtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/1997, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, welche wiederum von der ASFiNAG mit der Planung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt ..., beauftragt ist, den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 16 BSTG 1971 zur Vornahme von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf (unter anderem) dem Gst. Nr. ...0 inneliegend der Liegenschaft EZ ...2 KG ... an die belangte Behörde gerichtet.
Die Berufungswerberin brachte hiezu unter anderem vor, dass über die beantragten (Vor)Arbeiten, die in der Durchführung von Baggerschürfen für die Planung der S1 Wiener Außenringschnellstraße bestehen würden und dringend geboten seien, bereits ein Übereinkommen mit den Dritteleigentümern der genannten Liegenschaft, nämlich mit Herrn A., Frau Z. und Frau C. bestehe, der Pächter des gegenständlichen Grundstücks, Herr S., seine Zustimmung zur Durchführung der Vorarbeiten aber nicht erteilt habe.
Die belangte Behörde teilte in ihrem an die Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 20.8.2012 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 18 Abs 2 BStG 1971, auf die § 16 Abs 2 leg cit verweist, mit, dass Herrn S. als obligatorisch Berechtigtem keine Parteistellung zukomme, weil die gegenständlichen Vorarbeiten und Untersuchungen ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nicht möglich seien; weil dem Antragsgegner keine Passivlegitimation zukomme, sei der Antrag zurückzuweisen.
Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 27.8.2012 die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners bestritten und ausgeführt, dass es bei verfassungskonformer Interpretation des § 16 iVm § 18 Abs 2 BStG 1971 denkunmöglich erscheine, dass der Gesetzgeber den Enteignungswerber in ein Verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks dränge, obwohl bereits eine entsprechende Übereinkunft mit diesem erzielt wurde oder gar, dass ein obligatorisch Berechtigter notwendigenfalls nicht zur Duldung von Vorarbeiten gezwungen werden könne, weil er keine Parteistellung genieße. Die Durchführung von Baggerschürfen käme unter den Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der Zustimmung durch den Eigentümer und Ablehnung durch den Pächter, einer Besitzstörung gleich. Wenn und insoweit daher ein Grundstückseigentümer bereits seine Zustimmung erteilt hat, sei das Recht des obligatorisch Berechtigten - in concreto das des Pächters - iSd § 18 Abs 2 BStG 1971 für sich alleine Gegenstand der Enteignung.
Mit Bescheid vom 11.9.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Berufungswerberin mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sich aufgrund der Systematik des BStG 1971 und des direkten Verweises von § 16 auf § 18 BStG 1971 die Parteistellung in Verfahren über die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen gemäß § 16 BStG unbestritten nach § 18 Abs 2 BStG 1971 richte; weder die Systematik noch der Wortlaut biete einen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteistellung seitens des Antragsgegners im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anders zu beurteilen wäre, als im Enteignungsverfahren nach den §§ 17 ff BStG 1971.
Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die gegenständliche Berufung:
B. Berufungsgründe
Als Berufungsgründe werden die materielle Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
C. Berufungsgründe
A. Zur materillen Rechtswidrigkeit
Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet wurden. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ist insbesondere inhaltlich rechtswidrig, weil er auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschriften, nämlich der §§ 16 und 18 BStG 1971, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht hat, beruht (VwSlg 82A/1947):
Gemäß § 16 Abs 1 BStG 1971 hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Antrag zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstücks beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Gemäß § 16 Abs 2 leg cit entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20 BStG 1971, insbesondere dessen Abs 3 leg cit, über die zu leistende Entschädigung.
Gemäß § 18 Abs 2 BStG 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
2. Parteistellung aufgrund des Gesetzeswortlauts
Die belangte Behörde vertritt in ihrem nunmehr von der Berufungswerberin angefochtenem Bescheid die Rechtsauffassung, dass in Verfahren, in denen der Grundstückseigentümer bereits die Zustimmung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt hat, dem obligatorischen Berechtigten als Antragsgegner keine Parteistellung zukomme, weil die gegenständlichen Vorarbeiten und Untersuchungen „ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums“ nicht möglich seien und ein obligatorisch Berechtigter eben nur dann Enteigneter sein könne, sofern sein Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung ist jedoch nicht nur unrichtig, sondern widerspricht auch dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs 2 BStG 1971. Soweit nämlich eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Enteigner und dem Liegenschaftseigentümer abgeschlossen wurde, ist eben nur mehr ausschließlich das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung und somit auch nur dieser Antragsgegner in einem Verfahren nach § 16 BStG 1971.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid, mit dem sie den Antrag der Berufungswerberin als unzulässig zurückweist, auf Brunner und führt aus, dass die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten bei der Aufhebung oder der Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur in Betracht komme, wenn keine Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums erfolge, was praktisch nur dann der Fall sei, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes stehe (Brunner, Enteignungen für Bundesstraßen, 23). Obwohl die Behörde Brunner richtig zitiert, leitet sie daraus unrichtig ab, dass die Eigentümerstellung des Bundes der einzige Fall sei, in dem obligatorisch Berechtigten alleinige Parteistellung zukäme. Das Wort „praktisch" deutet aber darauf hin, dass durchaus auch weitere Fallkonstellationen in Frage kommen. Auch wenn Brunner beispielshaft nur die von der Behörde zitierte Konstellation anführt, liegt es auf der Hand, dass auch der vorliegende Fall erfasst sein muss, weil auch hier eben nur (mehr) das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung ist.
Wenn daher der Grundeigentümer durch vertragliche Vereinbarung mit dem Enteigner bereits Eingriffen zugestimmt hat und diese zu Lasten des obligatorisch Berechtigten gehen, kommt dies jenen Fällen gleich, in denen der Enteigner gleichzeitig Liegenschaftseigentümer ist und eben das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung ist.
Die Berufungswerberin hat der belangten Behörde die oben erläuterte Rechtsauffassung dargelegt. Diese hat es jedoch in weiterer Folge in rechtswidriger Weise unterlassen, sich mit dem Vorbringen und der Rechtsauffassung der Berufungswerberin auseinanderzusetzen und ihren Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat so den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Hat eine Behörde nämlich zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen), ist der Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 4.4.2002, 2000/06/0143; VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130). Ferner verletzt ein solcher Bescheid die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSIg 8775/1980; 13.047/1992).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leidet daher ein Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn die belangte Behörde eine Berufung als unzulässig zurückweist, statt in der Sache zu entscheiden. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch verletzt wird, wenn eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweist, statt eine Sachentscheidung zu fällen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch der Grundsatz gehört, dass der Partei mangels rechtmäßiger Gründe für eine formelle Erledigung eines Antrages bzw. Rechtsmittels ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine meritorische Entscheidung der Behörde zusteht. Dies gilt selbst auch dann, wenn es sich rite nur um eine den Antrag bzw. das Rechtsmittel der Partei abweisende Entscheidung handeln kann (VwGH 11.6.1987, 86/16/0063).
3. Zur denkunmöglichen Auslegung des § 18 Abs 2 BStG 1971
Bei Anwendung des § 18 Abs 2 iVm § 16 BStG 1971 legt die belangte Behörde die anzuwendende Bestimmung überdies denkunmöglich aus, wenn sie davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Enteigner in ein Verfahren gegen den Liegenschaftseigentümer drängt, obwohl bereits eine entsprechende Übereinkunft mit diesem erzielt wurde oder der Bestandnehmer in letzter Konsequenz nicht zur Duldung von Vorarbeiten durch den Enteigner gezwungen werden kann. Wäre die Berufungswerberin nämlich, wovon die Behörde offenbar ausgeht, dazu gezwungen, die Baggerschürfe ohne Durchführung eines Verfahrens gemäß § 16 BStG und entsprechende Erteilung einer Genehmigung vorzunehmen, wäre sie ohne die diesbezügliche Zustimmung des Pächters mit Schadenersatz- und Besitzstörungsansprüchen konfrontiert. Um dies zu vermeiden, müssten - in Ermangelung eines genehmigenden Bescheides - die Vorarbeiten gänzlich unterbleiben.
Vor dem Hintergrund dieses ansonsten unlösbaren Konflikts, hat der Gesetzgeber eben in § 18 Abs 2 BStG 1971 dementsprechend die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten vorgesehen. Wenn und insoweit der Grundstückseigentümer daher bereits seine Zustimmung erteilt hat, ist jedenfalls das Recht des obligatorisch Berechtigten für sich alleine Gegenstand der Enteignung.
4. Bejahung der Parteistellung in Zweifelsfällen
Aber auch vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen hätte die belangte Behörde den obligatorisch Berechtigten als Partei und Antragsgegner dem Verfahren beiziehen und über den Antrag der Berufungswerberin inhaltlich absprechen müssen:
Gemäß § 8 AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Wer als Partei eines Verwaltungsverfahrens anzusehen ist, bestimmt zunächst das jeweilige anzuwendende Materiengesetz, im vorliegenden Fall daher § 18 Abs 2 BStG 1971 (VwGH 23. 5. 2002, 2001/07/0133; VwGH 26. 2. 2003, 2000/03/0328). Die Frage der Parteistellung gemäß § 8 AVG 1991 ist nach der Judikatur darüber hinaus im Lichte der Gesamtrechtsordnung zu beurteilen (z.B. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0133).
Wenn die Parteien dem Materiengesetz nicht eindeutig zu entnehmen sind, kommt es, zur Ermittlung des subjektiven Rechts, nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an (VwSlg 14.037 A/1994). Im Zweifel ist danach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren (VwSlg 7662 A/1969) Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (VwSlg 14.037 A/1994; 14.826 A/1998; VwGH 23. 5. 2002, 2001/07/0133).
Im vorliegenden Fall ist der explizit genannte obligatorisch Berechtigte eindeutig vom Schutzzweck des § 16 iVm § 18 Abs 2 BStG 1971 erfasst. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Zweifelsregel hätte die belangte Behörde daher dessen subjektives Recht zu vermuten und ihn als Partei dem Verfahren beizuziehen gehabt.
5. Erwägungen des Obersten Gerichtshofes
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1982, 5 Ob 577/81, führte der Obersten Gerichtshöfe aus, dass als Enteigneter nach der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs 2 BStG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung, nur derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem ein dingliches Recht zusteht, gelte. Die Entschädigung obligatorisch Berechtigter als sogenannter "Nebenberechtigter", etwa der Bestandnehmer, sei vom Enteigneten selbst zu leisten. Der Enteignete habe im Entschädigungsverfahren Ersatz für die vermögensrechtlichen Nachteile zu begehren, die als Folgeschäden des Entzugs der enteigneten Sache Personen erwachsen, welchen obligatorische Nutzungsrechte an der enteigneten Sache zustehen. Die Geltendmachung dieser Sonderentschädigung für den obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner sei ausschließlich dem Enteigneten zugewiesen. Durch diese Regelung, deren nachweisbarer Zweck die Verhinderung einer Verzögerung des Enteignungsvollzuges durch die Beteiligung der von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten am Enteignungsverfahren sein sollte, habe der Gesetzgeber einerseits den Enteigneten mit der in einem bedenklichen Konflikt zu den berechtigten eigenen Interessen stehenden Pflicht belastet, bei sonstiger Schadenersatzhaftung auch die Interessen seiner durch den Enteignungsakt geschädigten Vertragsgegner im Entschädigungsverfahren gegenüber dem Enteigner wahrzunehmen, und andererseits die betroffenen obligatorisch Berechtigten allen daraus entspringenden Risiken ausgeliefert, wie da sind die mangelhafte Verfolgung ihrer Ansprüche im Verfahren gegen den Enteigner, langwierige Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung und allfälligen Schadenersatz wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung gegen den Enteigneten, das Risiko der Einbringlichkeit der Forderung beim Enteigneten. Auf diese missliche Rechtslage sei in der Literatur schon wiederholt und mit Nachdruck hingewiesen worden. Die - nunmehr teilweise - Einsicht in die aus dieser Regelung erwachsenden Gefahren habe den Gesetzgeber bei späteren Enteignungsregelungen - jedenfalls sei dies aus den EB zum Munitionslagergesetz 1967 feststellbar (423 BlgNR I. GP) - zur Anerkennung eines direkten Entschädigungsanspruches der obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner veranlasst. Zur Vermeidung der dem Enteigneten und den von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten aus der unzulänglichen gesetzlichen Regelung drohenden Nachteile erscheine die Anerkennung eines dem elastischen Parteibegriff des Außerstreitverfahrens durchaus zuzuordnenden Teilnahmerechtes der obligatorisch Berechtigten an dem gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung geboten. Ihr rechtliches Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung müsse deshalb ebenso anerkannt werden wie jenes des Enteigneten an ihrer Verfahrensteilnahme zum Zwecke der (besseren) Verfolgung ihrer Ansprüche und der Vermeidung repressiver Schadenshaftung wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung. Der Teilnahme der obligatorisch Berechtigten am Entschädigungsverfahren stehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Enteigners entgegen; sie ist indessen der Erfüllung des Gebots zur amtswegigen Erforschung der entscheidungserheblichen Umstände und Verhältnisse im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG nur förderlich.
Auch in einer späteren Entscheidung über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung im Jahr 2007 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Aktivlegitimation der Antragstellerin als enteignete Bestandnehmerin und Eigentümerin eines Superädifikats, sofern sich diese als Enteignete und die Bestandgeberin als Enteignerin gegenüberstehen, zukommt (OGH 27.11.2007, 3 Ob 185/07p).
Die zitierten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, insbesondere zum elastischen Partei begriff, müssen auch im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass ebenso dem obligatorisch Berechtigten die Passivlegitimation in Verfahren nach § 16 BStG 1971 zukommen muss, wenn der dinglich Berechtigte einer vertraglichen Vereinbarung zustimmt und daher ein enteignungsrechtlicher Eingriff - der ja nur die ultima ratio darstellt - dadurch unzulässig wird.
Zusammenfassend ist - soweit eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Enteigner und dem Liegenschaftseigentümer abgeschlossen wurde - nur mehr ausschließlich das Recht des obligatorisch Berechtigten, das ist im vorliegenden Fall der Pächter des betroffenen Grundstückes, für sich alleine Gegenstand der Enteignung iSd § 18 Abs 2 BStG 1971. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie vermeint, dass der Antrag der Berufungswerberin als unzulässig zurückzuweisen ist. Da die Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
B. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1. Unterlassung der amtswegigen Beiziehung der Liegenschaftseigentümer
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen (VwGH 5.9.1995, 95/08/0002; 20.12.2005, 2005/12/0157). Mit dem verankerten Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur - aber auch - gemeint, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, vom "Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen", sondern, dass ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) iSd § 37 AVG 1991 ermöglicht wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, d.h. Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG 1991 ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG 1991 zu gewähren (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157). Im Zusammenhang mit der Gewährung von Parteiengehör ist es auch Aufgabe der Behörde, dafür zu sorgen, dass dem Verfahren alle Personen beigezogen werden, denen kraft Gesetzes Parteistellung zukommt (VwSlg 5877 A/1962).
Ausgehend von ihrer (unrichtigen) Rechtsauffassung hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher die Grundstückseigentümer amtswegig dem Verfahren als Parteien beiziehen können und müssen und in der Folge in der Sache entscheiden müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser aufzuheben und in der Sache selbst zu verhandeln und entscheiden sein wird:
Das behördliche Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG 1991 dient unter anderem dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Als „Prozessgrundrecht" soll das den Parteien eingeräumte Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229), und soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG 1991 gesprochen werden (VwSlg 206 A/1947). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin den Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens (VwGH 30.9.1969, 289/69; VwGH 8.7.1991, 91/19/0096; VfSlg 2038/1950; VwSlg 15.035 A/1998).
Mit Eingabe vom 8.8.2012 hat die Berufungswerberin unter anderem den gegenständlichen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des § 16 BStG 1971 über die im Antrag näher beschriebenen Vorarbeiten gestellt; einen bestimmten Antragsgegner hat sie - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - aber nicht bezeichnet.
Selbst wenn es daher zutreffen mag, dass nicht der Pächter eines Grundstückes als obligatorisch Berechtigter, sondern lediglich der Eigentümer im Verfahren nach § 16 BStG 1971 Parteistellung genießt und die Berufungswerberin - was ausdrücklich bestritten wird - lediglich den obligatorisch Berechtigten als Antragsgegner bezeichnet hätte, bleibt doch die belangte Behörde allein verfahrensbeherrschende Trägerin der Sachverhaltsermittlung des Verfahrens. Sie ist verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt und ergibt sich aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus, dass sie Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit zu bestimmen und von Amts wegen die Grundstückseigentümer als Parteien dem Verfahren hätte beiziehen müssen. Der Berufungswerberin steht zwar vielleicht kein subjektives Recht zu, selbst die Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu bezeichnen, wohl aber das Recht, dass die Behörde jene Personen dem Verfahren beizieht, denen Parteistellung zukommt. Sofern daher eine Behörde - wie die hier belangte Behörde - zur Ansicht gelangt, dass einem Verfahren (nicht nur) der obligatorisch Berechtigte sondern vielmehr der Liegenschaftseigentümer als Partei beizuziehen ist, hat sie dies von Amts wegen zu tun. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen.
Die strittige Vorfrage (VwGH 13.12.1994, 91/07/0139; VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; VwGH 28.6.1994, 94/04/0031) der Parteistellung einer bestimmten, vom jeweiligen Antragsteller verschiedenen Person, in einem konkreten anhängigen Verfahren (VwGH 17. 5. 2001, 2001/07/0065) kann nach herrschender Ansicht aber auch in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden (VwGH 26.5.1993, 92/03/0208; VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115).
Zuständig zur Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides ist die zur Sachentscheidung berufene Behörde (VwGH 27.1.1976,963/74; VfSlg 5685/1968). Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist (VwSlg 5567 A/1961; VwGH 26. 5. 1993, 92/03/0208). Ein solches Verfahren in einem Verwaltungsverfahren setzt demgemäß unter anderem voraus, dass ein Hauptverfahren eingeleitet und der die Hauptsache erledigende Bescheid zumindest gegenüber der betreffenden Person noch nicht erlassen wurde (VwGH 25.4. 1996, 95/07/0216). Die Entscheidung über einen ausdrücklichen (VwGH 17. 2. 1992, 91/10/0240) oder impliziten (VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VfSIg 16.537/2002) Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung kann - abgesehen von der Feststellung der Parteistellung - entweder in einer Zurückweisung bestehen, wenn eine der soeben genannten (Zulässigkeits-)Voraussetzungen fehlt (VwGH 15.10.1991, 90/05/0214; 17.5.2001, 2001/07/0065), oder abweisend sein, wenn es dem Antragsteller an der Parteistellung mangelt (VwGH 28.5.1991, 87/04/0053; VwGH 23.5. 2002, 99/07/0026; VfSlg 16.537/2002).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung nicht verfehlt ist, hätte sie den Antrag der Berufungswerberin nicht einfach als unzulässig zurückweisen dürfen. Sie hätte vielmehr ein Verfahren zur Feststellung der Parteistellung des obligatorisch Berechtigten einleiten und darüber absprechen und gleichzeitig das von der Berufungswerberin angestrengte Hauptverfahren - nach amtswegiger Beiziehung der Parteien - fortführen und in der Sache entscheiden müssen. Durch die Unterlassung der geschilderten Vorgehensweise hat die belangte Behörde einen wesentlichen Verfahrensfehler begründet und ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensbestimmungen aufzuheben. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.
2. Unterbliebene Beiziehung sowohl der Liegenschaftseigentümer als auch des obligatorisch Berechtigten
In einem weiteren Schritt hätte die belangte Behörde unter Beiziehung des obligatorisch Berechtigten über den Antrag absprechen müssen.
Der belangten Behörde lagen im konkreten Fall auch alle notwendigen Informationen vor, um sämtliche Parteien dem Verfahren beziehen zu können. Spätestens mit der Rückäußerung auf den Vorhalt der belangten Behörde am 27.8.2012 waren der beklagten Behörde die Eigentümer der antragsgegenständlichen Liegenschaft bekannt und hätten daher beigezogen werden können oder - nach Ansicht der belangten Behörde - beigezogen werden müssen. Auch war dem Anbringen der Berufungswerberin der Gegenstand des Antrages eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen:
Der Gegenstand eines Anbringens iSd § 13 AVG 1991 hat diesem zu entnehmen zu sein und kann - nach den verschiedenen Arten von Verwaltungsverfahren und ihren Stadien - unterschiedlich sein. Eine genaue Bestimmung des Gegenstandes ist insbesondere in antragsbedürftigen Verfahren von Bedeutung, weil dadurch die Verwaltungssache, also der „Prozessgegenstand" bestimmt wird (VwGH 29.8.1996, 95/06/0200). Die Antragstellung determiniert grundsätzlich die Entscheidungskompetenz der Behörden. Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, dass mit der Antragstellung um Erteilung einer bestimmten Bewilligung (Baubewilligung, Widmungsbewilligung, Benützungsbewilligung etc.) feststeht, um welches Verfahren es sich handelt.
Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend determinierten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 28.11.1977,700/77; 28.6.2010, 2008/10/0002). Die Behörde hat, wenn ein Parteiantrag mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen (VfSlg 3517; VwSlgNF 7636 A); allgemein gilt, dass sie Auslegung einer Parteienerklärung nicht so zu erfolgen hat, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hält die Berufungswerberin noch einmal ausdrücklich fest, dass sie explizit (nur) die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 16 BStG 1971 beantragt hat. Ihr Anbringen war weder unklar noch ungenügend determiniert. Ihr Antrag weist eindeutig darauf dahin, dass die Berufungswerberin um Genehmigung der geplanten Vorarbeiten ersucht. Am Willen der Berufungswerberin konnte daher - vor allem im Lichte der gebotenen nicht zu strengen Deutung des Vorbringens eines nicht vertretenen Antragstellers - keinerlei Zweifel bestehen.
Statt den Antrag der Berufungswerberin dahingehend zu deuten, dass der Antrag sich lediglich auf Durchführung eines Verfahrens nach § 16 BStG bezieht, hat die belangte Behörde vielmehr der Berufungswerberin im Wege der Einräumung von Parteiengehör ihre - überdies verfehlte - Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht, wonach dem Pächter des gegenständlichen Grundstückes keine Parteistellung zukäme und in weiterer Folge den Antrag der Berufungswerberin als unzulässig zurückgewiesen. Die Unterlassung der Beiziehung der Grundeigentümer und Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin als unzulässig stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der angefochtene Bescheid wurde so mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und ist daher aufzuheben und nach Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.
C. Zur an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift der belangten Behörde vom 11.12.2012
In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift führt diese aus, dass sie aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Einigung keinerlei Veranlassung gehabt habe, die Eigentümerinnen dem Verfahren nach § 16 BStG 1971 beizuziehen. Dies ist nicht nur unrichtig, sondern auch verwunderlich, zumal sich die belangte Behörde durch Beiziehung der Eigentümerinnen davon überzeugen hätte müssen, ob tatsächlich die Zustimmung zur Vornahme der Arbeiten erteilt wurde. Sofern und insoweit eine Zustimmung tatsächlich Vorgelegen hätte, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Pächter als obligatorisch Berechtigter dem Verfahren beigezogen werden müssen, weil sodann „dessen Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist".
Die belangte Behörde führt weiters aus, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Beiziehung der Eigentümerinnen hätte erfolgen sollen. Nach Ansicht der Berufungswerberin ergibt sich diese zunächst klar aus § 8 AVG 1991, aber insbesondere auch aus § 18 Abs 2 iVm § 16 BStG 1971: Ein Eigentümer ist nämlich nicht nur, wenn dieser seine Zustimmung verweigert, sondern auch dann, wenn der Antragsteller behauptet, der Eigentümer hätte seine Zustimmung erteilt, dem Verfahren beiziehen, wenn eben alleine das Recht eines obligatorisch Berechtigten betroffen ist. Dies, auch wenn sich dessen Beiziehung nur darin erschöpft, dass er bestätigt, seine Zustimmung tatsächlich erteilt zu haben.
Dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann, liegt auf der Hand: Die Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach in derartigen Fallkonstellationen der Eigentümer nicht hinzugezogen werden kann und der obligatorisch Berechtigte als nicht passivlegitimiert anzusehen ist, würde im Ergebnis dazu führen, dass überhaupt keine Vorarbeiten entgegen dem Willen eines obligatorisch Berechtigten durchgeführt werden könnten.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, Zl. MA 64 - 3511/2012, wurde der oa Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Da über die gegenständliche Berufung bis zum 31.12.2013 von der zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nicht entschieden worden ist, wurde der Akt von diesem Bundesministerium mit Schriftsatz vom 8.1.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt.
Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 21.1.2014 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz eingeräumt.
In diesem Schriftsatz des erkennenden Senats wurde zudem wörtlich ausgeführt:
„In diesem Zusammenhang wird ersucht, dass Sie mitteilen, wie nach der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung es möglich ist, dass die Bundesstraßenverwaltung (bzw. die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG) in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen in der Lage sein soll, die der Bundesstraßenverwaltung durch § 16 BStG zuerkannte Rechtsposition (den durch diese Bestimmung zuerkannten Durchsetzungsanspruch), welche (bei Zugrundelegung einer zumindest teleologischen Gesetzesinterpretation) offenkundig auch gegenüber Rechtsinhabern wie etwa Liegenschaftspächtern effektiv (und daher durchsetzbar) sein muss, durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach § 18 Abs. 2 BStG auch eine Enteignung obligatorischer Rechtsansprüche möglich ist, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber auch einen Eingriff in obligatorische Rechtsansprüche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als geboten erachtet. Warum dies bei einem Anspruch i.S.d. § 16 BStG nicht möglich sein soll, möge daher dargelegt werden.“
Zu dieser Berufung (nunmehr Beschwerde) nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.1.2014 Stellung wie folgt:
„Bezugnehmend auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes Wien vom 21.01.2014, GZ. VGW-101/042/20325/2014, eingelangt am 27.01.2014, wird von der Magistratsabteilung 64 binnen offener Frist folgende Stellungnahme zur in Rede stehenden Auslegung der Passivlegitimation eines Pächters auf Grund § 18 Abs. 2 BStG 1971 und dessen sinngemäße Anwendung in § 16 Abs. 2 BStG 1971 abgegeben: §18 Abs. 2 BStG 1971 lautet: „Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.“ Zur Auslegung dieser Bestimmung wird auf den Kommentar „Brunner, Enteignungen für Bundesstraßen, Seite 23“ hingewiesen, wonach die Parteistellung des obligatorisch Berechtigten bei der Aufhebung oder der Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums nur in Betracht kommt, wenn keine Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums erfolgt, was praktisch nur dann der Fall ist, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht.
Der Begriff „praktisch“ schließt zwar andere Fallkonstellationen nicht aus, stellt aber aus Sicht der Verwaltungsinstanz durchaus die dargelegte Konstellation als die häufigste und naheliegendste dar. Wäre der Kommentar von einer Parteistellung obligatorisch Berechtigter ausgegangen, wie sie nach der Lebenserfahrung regelmäßig vorkommen müsste, hätte diese Variante Niederschlag im Kommentar gefunden und nicht die seltene Konstellation der Vereinigung von Enteignungswerberin und Liegenschaftseigentümerin in der Person des Bundes.
Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 (novelliert mit BGBl.
Nr. 63/1983, GP XV, RV 1204) lautete:
„Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung
gehört oder ein dingliches Recht zusteht.“
Zu dieser Vorgängerbestimmung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 22.10.1981, 81/06/0082; VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0255) judiziert, dass den Bestandnehmern keine Parteistellung zukommt. Vom Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.05.1981, VfSlg. 9094) wurde ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandrechts anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenden Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 (alte Fassung) keine Bedenken.
Gemäß dem Kommentar „Bundesstraßenrecht inkl. Mautrecht, Stand 01.05.2008, Hörl/Winkler, Seite 150, Punkt 2.) entspricht die Neufassung des § 18 Abs. 2 BStG 1971 gemäß den Erläuternden Bemerkungen 1204, Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. Gesetzgebungsperiode ganz dem Inhalt, den diese Gesetzesstelle in der Rechtsprechung bisher gefunden hat.
Auch auf dieser Grundlage ist daher eine Parteistellung des Pächters zu verneinen.
Die fehlende Parteistellung des obligatorisch Berechtigten schlägt sich darüber hinaus beispielsweise auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.03.1988, 6Ob538/88 nieder, worin ausgesprochen wird, dass die Rechtsansicht des Erst- und Rekursgerichtes, dass der an einem enteigneten Grund Nutzungsberechtigte, auch wenn sein Abbaurecht in Form eines Bestandrechts grundbücherlich einverleibt ist, nicht Enteigneter im Sinne des § 18 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971 sei, nicht offenbar gesetzeswidrig ist.
Die Rechtsansicht der Verwaltungsinstanz steht darüber hinaus in Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Systematik des Enteignungsrechtes, wonach das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (§ 16 Abs. 2 BStG 1971 i.V.m. § 20 Abs. 1 BStG 1971 normiert dessen sinngemäße Anwendung) eine Parteistellung des Bestandnehmers (§§ 4 und 5 EisbEG) genau so wie das Starkstromwegegesetz nicht vorsieht.
Zusammenfassend entspricht die Auslegung der §§ 16 und 18 BStG 1971 im Sinne der fehlenden Parteistellung des (nur) obligatorisch berechtigten Pächters durch die Verwaltungsinstanz dem Gesetzeswortlaut und der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.“
Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Wiener Katastralgemeinde ... mit der Einlagezahl ...2 und der Grundstücksnummer ...0 geht hervor, dass nachfolgende Personen zu jeweils einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaft sind:
A., Z. und C.
Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Wiener Katastralgemeinde ... mit der Einlagezahl ... und der Grundstücksnummer ...1 geht hervor, dass Herr Ing. R. der Eigentümer dieser Liegenschaft ist.
Seitens des erkennenden Senats wurde am 12.6.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerinvertreterin vor, dass der gegenständliche Antrag vom 8.8.2012 von der ASFINAG in ihrer Funktion als Vertreterin des Bundes der Republik Österreich im Namen des Bundes der Republik Österreich als Privatrechtsträger (Bundesstraßenverwaltung) eingebracht worden sei. Aus der ständigen Praxis zwischen dem Bund und der ASFINAG sei zu ersehen, dass nach der Auslegung des Bundes die ASFING in Bauvorhaben von Autobahnen und Schnellstraßen umfassend vom Bund mit seiner Vertretung beauftragt ist. Dies werde von den Bundesorganen (als Privatrechtsträger) aus § 11 ASFINAG-ErmächtigungsG bzw. im Analogieschluss aus dem § 11 ASFINAG-ErmächtigungsG, daher aus dem aus dieser Bestimmung hervorkommenden Gesetzestelos, abgeleitet.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gegenständliche Beantragung der Bewilligung von Erkundungsarbeiten im Hinblick auf zwei Grundstücke nicht deshalb erfolgt sei, weil diese Arbeiten auf den beiden Grundstücken in einen derartig engen Konnex stehen, dass die Arbeiten zweckmäßiger Weise nur im Falle der Bewilligung der beantragten Erkundungsarbeiten für beide Grundstücke durchgeführt werden können. Die Anführung beider Grundstücke im Antrag sei lediglich aus dem Grund erfolgt, da beide Erkundungsarbeiten im Hinblick auf dasselbe Bauprojekt erforderlich seien.
Weiters brachte die Behördenvertreterin vor, dass die im Hinblick auf die durch den gegenständlichen Antrag beantragten Bauarbeiten bezüglich des Grundstückes der KG ... mit der GSt-Nr. ...1 zur EZ ... ein meritorischer Bescheid zur Zahl Bescheid der MA 64 zur Zl. MA 64 - 3441/2012 ergangen sei.
Weiters wurde im Verfahren eine Kopie des Bescheids MA 64 vom 18.1.2.2013, mit welchem der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag bewilligt worden ist, vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 16 BStG i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2013 lautet wie folgt:
„(1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen.
(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.“
§ 17 BStG i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2006 lautet wie folgt:
„Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.“
§ 18 Abs. 1 und 2 BStG i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2010 lautet wie folgt:
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
Die §§ 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 lauten wie folgt:
„§ 7. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im § 2 bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 ohne Gegenleistung einzubringen.
§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB.
§ 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden.“
§ 2 Abs. 1 und § 15 ASFINAG-Gesetz lauten wie folgt:
„§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.
§ 15. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen“
Aufgrund der §§ 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und des § 2 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Privatrechte des Bundes im Hinblick auf Bundesstraßen die ASFINAG mit der Wahrnehmung dieser Rechte im eigenen Namen bzw. im fremden Namen betraut worden ist.
Aus keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu ersehen, dass die ASFINAG die Rechte des Bundes (der Bundesstraßenverwaltung) im Hinblick auf Verfahren i.S.d. § 16 BStG im eigenen Namen wahrnimmt.
Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführervertreterin ist davon auszugehen, dass die ASFINAG mit der Vertretung des Bundes (in seiner Funktion als Privatrechtsträger) mit der Einbringung des gegenständlichen Antrags und der Vertretung des Bundes im Verfahren beauftragt worden ist.
Gemäß § 15 ASFINAG-Gesetz ist die Finanzprokuratur befugt, die ASFINAG bzw. den Bund im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist es im Falle eines teilbaren Bescheides (daher, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt) zulässig, über jeden trennbaren Verfahrensteil bereits mit der Spruchreife dieses Verfahrensteils abzusprechen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich eines unteilbaren Verfahrensgegenstands nicht derart abgesprochen werden darf, dass nur ein Teil des (unteilbaren) verfahrensleitenden Antrages bewilligt wird (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227).
Durch den gegenständlichen Bescheid wurde der oa Antrag des Bundes vom 8.8.2012 nur im Hinblick auf die Beantragung der Bewilligung von Vorarbeiten im Hinblick auf das Grundstück mit der Einlagezahl ...2 und der GSt-Nr. ...0, nicht aber auch nur im Hinblick auf die Beantragung der Bewilligung von Vorarbeiten im Hinblick auf das Grundstück mit der Einlagezahl ... und der GSt-Nr. ...1 behandelt. Nach Ansicht des erkennenden Senats gibt es bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung keinen derart engen Konnex zwischen den beiden vom Antrag erfassten Grundstücken, dass vom Nichtvorliegen einer Teilbarkeit des Antrags auszugehen ist. Es ist daher die belangte Behörde befugt gewesen, auch nur hinsichtlich des Antrags im Hinblick auf dieses eine Grundstück mit der Einlagezahl ...2 und der GSt-Nr. ...0 einen den gegenständlichen Antrag teilweise abschließend behandelnden Teilbescheid zu erlassen.
Durch § 16 Abs. 1 BStG wird der Verfahrensgegenstand eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 BStG und sohin auch der Umfang einer Bewilligung gemäß § 16 BStG eindeutig angeführt. Demnach sind der Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 BStG (und sohin auch einer Bewilligung gemäß § 16 BStG) erstens ein bestimmtes Grundstück bzw. ein bestimmter Grundstücksteil bzw. mehrere bestimmte Grundstücke bzw. mehrere bestimmte Grundstücksteile (vgl. „fremde Grundstücke) und zweitens bestimmte auf diesem Grundstück setzbare Handlungen (vgl. „zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten“). Eine weitere Einschränkung des Verfahrensgegenstands ist dem § 16 BStG nicht zu entnehmen.
Sohin ist die Behörde im Falle eines Antrags gemäß § 16 BStG verpflichtet, amtswegig die Personen, welche durch einen Bewilligung gemäß § 16 BStG in ihren subjektiven Rechten beschränkt (und daher teilenteignet) werden, zu ermitteln. Diese Personen sind sodann Parteien des Bewilligungsverfahrens und im Umfang der durch diesen Bescheid bewirkten Beschränkung ihrer subjektiven Rechte Adressaten eines allfällig zu erlassenden Bewilligungsbescheids.
Auch ist wohl davon auszugehen, dass durch in einem Verfahren gemäß § 16 BStG bewilligte Tiefenbohrungen auf einem Grundstück nicht nur in die subjektiven Rechte des Bestandnehmers des gegenständlichen Grundstücks, sondern auch in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstücks eingegriffen wird. Zutreffend wurde daher auch seitens der ASFINAG eine entsprechende Übereinkunft mit den Grundstückseigentümern getroffen.
Sohin ist der belangten Behörde (in Entsprechung der Ausführungen der Antragstellerin) dahingehend zu folgen, dass 1) im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben im Bereich des gegenständlichen Grundstücks und 2) im Hinblick auf die erfolgte Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks durch einen Bescheid i.S.d. § 16 BStG nur Personen, welche nicht auch die Grundstückseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, Adressaten der Bewilligung i.S.d. § 16 BStG (und der mit der Bewilligung verbundenen Beschränkung von subjektiven Rechte) sein können.
Zutreffend sind auch die Antragstellerin und die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten (aufgrund eines Antrags des Bundes eingeleiteten) Verfahren in Anbetracht der erfolgten Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks - wenn überhaupt -, so nur der Pächter der gegenständlichen Liegenschaft Adressat einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG sein kann.
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass der Pächter einer Liegenschaft nicht Adressat einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG sein kann.
Dazu ist auszuführen, dass durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG der Bundesstraßenverwaltung Rechte eingeräumt werden, welche eine Beschränkung der subjektiven Rechte derjenigen Personen, die ohne diese Bewilligung zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt sind (wären), bewirkt. Auch diese Personen sind verpflichtet, die durch diese Bewilligung i.S.d. § 16 BStG der Bundesstraßenverwaltung eingeräumten Eingriffsrechte zu dulden. Durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG erfolgt daher stets (auch) eine Beschränkung der Rechte der Personen, welche ohne diese Bewilligung die Inhaber des Eingriffsrechts, welches der Bundesstraßenverwaltung eingeräumt worden ist, sind (wären). Wenn daher der Bundesstraßenverwaltung ein Betretungs- oder Benützungsrecht im Hinblick auf eine Liegenschaft einräumt, werden mit dieser Rechtseinräumung die aus eine Bestandvertrag einem Bestandnehmer des Grundstücks eingeräumten Betretungs- und Benützungsrechte entsprechend beschränkt.
Durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG erfolgt daher insofern stets (auch) ein Eingriff in ein „Eigentum i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des 1. ZPMRK“; und insofern eine Eigentumsbeschränkung (daher eine partielle Enteignung).
Diese in das „Eigentum i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des 1. ZPMRK“ eingreifende Rechtswirkung einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG legt den Schluss nahe, dass es sich bei einer Eigentumsbeschränkung i.S.d. § 16 BStG um eine Enteignung i.S.d. BStG handelt.
In diesem Sinne legt die belangte Behörde offenkundig die Rechtswirkungen einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die belangte Behörde annimmt, dass die Parteien eines Verfahrens i.S.d. § 16 BStG durch § 18 Abs. 2 BStG bestimmt werden. Auch sonst erachtet die belangte Behörde die Rechtslage und Judikatur zu Enteignungen nach dem BStG im vollen Umfang auch für das Verfahren gemäß § 16 BStG als beachtlich.
Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum § 18 Abs. 2 BStG Parteien eines nach § 17 BStG geführten Enteignungsverfahrens 1) der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, 2) die dinglich Berechtigten, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, und 3) die dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung sind (vgl. VfSlg. 9094/1981; 15.207/1998).
Diese einfachgesetzliche Rechtslage des § 18 Abs. 2 BStG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg. 15.207/1998, aus nachfolgenden Überlegungen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.
„Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden § 4 Abs 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl. VfSlg. 8620/1979 und 5271/1966). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen (vgl. VfSlg. 7810/1976) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs der Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (§§5, 34 EisenbEntG 1954 iVm 20 Abs5 BStG 1971, vgl. VfSlg. 9094/1981), vermag auch die vorliegende Beschwerde solche Bedenken gegen §18 Abs2 BStG 1971 nicht zu wecken.“
Weitergehend begründete der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung in seinem Erkenntnis vom 14.5.1981, Zl B 464/78, VfSlg. 9094/1981, wie folgt:
„Gegen die Regelung des §18 Abs2 BStrG hat der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wohl greift der Enteignungsbescheid nach der Rechtsprechung des OGH auch in das Recht des Bestandnehmers des enteigneten Grundstückes ein, denn der Enteignungswerber erlangt originäres Eigentum, sodaß obligatorische Rechte Dritter erlöschen (vgl. insoweit OGH SZ 40/110, MietSlg. 20.199), und das Bestandrecht ist als vermögenswertes Privatrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Eigentum iS des Art5 StGG. Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach §5 des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach §30 Abs1 iVm §25 Abs4 leg. cit. auch besonders zu bestimmen). Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren bindet mangels Beteiligung des Bestandnehmers im Verhältnis des Eigentümers zum Bestandnehmer nicht. Daher wird auch über die Entschädigung des Bestandnehmers in diesem Verfahren nicht abgesprochen (vgl. auch OGH SZ 42/95).“
Diese Judikatur zur Parteistellung im Enteignungsverfahren nach dem BStB sowie dem EisbEG baut, wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich anführt, auf die einfachgesetzliche Rechtslage auf, wonach mit der Enteignung der Enteignungswerber ohnehin originär das volle Eigentumsrecht am Grundstück erwirbt, sodass mit der Enteignung neben dem erworbenen Eigentumsrecht bzw. neben dem erworbenen dinglichen Recht auch alle sonstigen dinglichen und alle sonstigen obligatorischen Rechte am Grundstück untergehen (vgl. auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69ff). Bei dieser Rechtslage bedarf es daher im Falle der Enteignung des Grundstückseigentümers keines weiteren Verfahrens mehr, um auch gegen die Pächter oder dinglichen Berechtigten des Grundstücks Exekution führen zu können.
Zusammengefasst qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die einfachgesetzliche Rechtslage, welche im Falle der Enteignung des vollen Eigentumsrechts an einem Grundstück bzw. im Falle einer durch eine Enteignung des Grundstückseigentümers erfolgende Eigentumsbeschränkung in Bezug auf ein Grundstück nur dem Grundstückseigentümer, und nicht auch den sonstigen dinglichen und obligatorischen Berechtigten dieses Grundstücks eine Parteistellung im Enteignungsverfahren einräumt, bei den geprüften Bestimmungen deshalb als gerechtfertigt, da ohnedies die geprüften Gesetze auch sicher gestellt haben, dass auch den dinglichen und obligatorischen Berechtigten des Grundstücks eine angemessene Entschädigung gerichtlich zugesprochen wird.
Diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verdeutlicht das Konzept, das dem einfachen Gesetzgeber bei der Erlassung der für eine Enteignung nach § 17 BStG maßgeblichen Bestimmungen zugrunde lag. Demnach ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Ziel des unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs auf den Enteignungswerber im Falle der vollen Enteignung eines Grundstücks ohnedies bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheids bewirkt wird. Sohin bedarf es, um dieses Ziel des völligen unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs zu erreichen, nicht auch der Einbindung sonstiger Berechtigter. Bei Letzteren reicht es daher aus, diese bei den Entschädigungsbemessungsbestimmungen angemessen zu berücksichtigen.
Nur in Verfahren, deren Gegenstand nicht die in einem Verfahren gemäß § 17ff BStG durchgeführte Enteignung eines Eigentümers ist, wird daher durch § 18 Abs. 2 BStG auch dinglich Berechtigten oder obligatorisch Berechtigten eine Parteistellung eingeräumt; zumal bei diesen „Enteignungen i.S.d. § 17 BStG“ die Enteignung des Eigentümers allein keinen originären (und somit auch lastenfreien) Eigentumsübergang bewirkt. Mangels eines solchen originären Eigentumsübergangs im konkreten Verfahren bedarf es daher eines gegen den dinglich oder obligatorisch Berechtigten geführten (eigenständigen) Verfahrens, was naturgemäß auch dessen Parteistellung impliziert.
In Entsprechung dieser Vorgabe findet sich im § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG die Vorgabe, dass in den Fällen, in welchen das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, dinglich und obligatorisch Berechtigten (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte) dann eine Parteistellung zukommt, wenn ausschließlich deren dingliches oder obligatorisches Recht Gegenstand der Enteignung ist.
Wenn nur das Bestandrecht am Grundstück der ausschließliche Gegenstand der Enteignung ist, ist der Gegenstand des Verfahrens nicht der volle Eigentumsübergang. Nach § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG kommt daher in diesen Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu.
Weiters ist anzunehmen, dass durch den rechtsgeschäftlichen Verkauf einer Liegenschaft kein originärer Eigentumserwerb bewirkt wird. In diesen Fällen bewirkt der Eigentumsübergang nicht zugleich ex lege einen Untergang der mit dem jeweiligen Eigentum verbundenen dinglichen oder obligatorischen Rechte. In diesem Fällen bleibt der dinglich Berechtigte bzw. obligatorisch Berechtigte Rechtsbesitzer im Umfang seiner vor dem Eigentumsübergang bestanden habenden Rechtsstellung. In diesen Fällen kann daher der Eigentumserwerber nicht gegenüber dem dinglich oder obligatorischen Berechtigten typische Rechte eine Rechtsbesitzers im Exekutionsweg durchsetzen (bzw. geltend machen).
In diesen Fällen hat daher der eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG begehrende Grundstückserwerber (etwa der Bund als Privatwirtschaftsträger) (bei Vorliegen der Voraussetzungen i.S.d. § 17 BStG) den Rechtsanspruch, dass ihm durch einen Enteignungsbescheid i.S.d. § 17 BStG ausschließlich (die aufgrund des Gesetzes einzuräumenden) dingliche Rechte (und daher nicht auch das Eigentumsrecht, welches dieser ohnedies schon hat) zugesprochen werden. Konsequenter Weise räumt § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG in diesen Fällen auch dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigten, gegen den das Enteignungsverfahren geführt wird, eine Parteistellung ein.
Diese Konstellation liegt regelmäßig dann vor, wenn der Enteignungswerber ein Grundstück vom Grundstückseigentümer angekauft hat, jedoch ein allfälliger dinglich oder obligatorischer Berechtigter nicht zum Verzicht auf seine Berechtigung bereit ist. Dass primär diese Fallkonstellation in Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG typisch ist, wird auch von Brunner hervorgehoben, wenn dieser ausführt, dass eine Verfahrenskonstellation, in welcher Gegenstand des Enteignungsverfahrens ausschließlich die Aufhebung oder Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ist, „praktisch“ nur dann in Betracht kommt, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 23). Abgesehen davon, dass der Gegenstand eines Enteignungsverfahrens auch die Einräumung eines dinglichen Rechts sein kann (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11), hat Brunner durch das Wort „praktisch“ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG nicht nur im Falle einer Beantragung eines Enteignungsverfahrens durch den Eigentümer zur Anwendung kommen kann.
Eine solche Konstellation, dass der Antrag vom Eigentümer der Liegenschaft, auf welche sich der Antrag bezieht, gestellt wird, gibt es nun aber in einem Verfahren gemäß § 16 BStG regelmäßig nicht. Typischerweise ist im Falle einer Antragstellung gemäß § 16 BStG der Bund (die Bundesstraßenverwaltung) nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher bestimmte Handlungen i.S.d. § 16 BStG gesetzt werden sollen. Schon dieser Umstand legt es nahe, dass die oa Ausführung von Brunner Fallkonstellationen vor Augen hat, welche typischerweise einem Verfahren gemäß § 16 BStG nicht zugrunde liegen. Schon aus diesem Grund sind diese Angaben Brunners zum Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG nicht auf das Bewilligungsverfahren gemäß § 16 BStG zu übertragen.
Dessen ungeachtet käme man aber aus den oa Überlegungen auch bei der Annahme, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch die Parteistellung im Bewilligungsverfahren gemäß § 16 BStG regelt, zum Ergebnis, dass im Falle der Konstellation, dass durch einen Antrag gemäß § 16 BStG nur in die Rechte des dinglich oder obligatorisch Berechtigten eingegriffen werden soll, in diesem Bewilligungsverfahren i.S.d. § 16 BStG dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigungsinhaber gemäß § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG eine Parteistellung zukommt.
Typischerweise wird nun aber im Falle eines Antrags gemäß § 16 BStG im Hinblick auf einen verpachteten Grund durch die beantragten Handlungen sowohl in die (dem Eigentümer verbliebenen) Rechte des Eigentümers (so etwa im Falle von Tiefenbohrungen, zu welchen regelmäßig ein Pächter nicht befugt ist) als auch in die Rechte des Pächters (so etwa im Falle der gebotenen Betretung des Grundstücks bzw. der gebotenen Durchführung von oberflächlichen Grabungen) eingegriffen. Bei diesen Konstellationen würde im Falle der Beachtlichkeit der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG die erste Variante dieser Bestimmung zur Anwendung gelangen, sodass diesfalls nur dem Eigentümer, nicht aber den sonstigen Rechtsinhabern eine Parteistellung zukommt. Dass ein solches Auslegungsergebnis insbesondere im Hinblick auf § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG als unsachlich und daher gleichheitswidrig einzustufen wäre, liegt auf der Hand.
All diese zuvor dargelegten hypothetischen Schlussfolgerungen basieren auf der Annahme, dass die Parteistellung im Bewilligungsverfahren abschließend durch die Regelung des § 18 Abs. 2 BStG bestimmt wird.
Es liegt auf der Hand, dass all diese Ableitungen in sich zusammenfallen, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass § 18 Abs. 2 BStG auf das gegenständliche Eigentumsbeschränkungsbewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Diesfalls stellt sich auch nicht die oa verfassungsrechtliche Auslegungsproblemmatik.
Die belangte Behörde erachtet die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch für Verfahren gemäß § 16 BStG als beachtlich. Begründet wird das mit dem Umstand, dass beide Bestimmungen Teil des Kapitels „III. Zwangsrechte und Verpflichtungen“ sind.
Diese Ansicht, dass § 18 Abs. 2 BStG auf alle Verfahren gemäß § 16 BStG Anwendung findet, ist nun aber weder aus der systematischen Gestaltung noch aus dem Wortsinn des Gesetzestextes ableitbar.
Im Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ nennt der Gesetzgeber mehrere Verfahren, durch welche Zwangsrechte bzw. Verpflichtungen bestimmten Personen aufgebürdet werden, nämlich das 1) das Verordnungserlassungsverfahren für die Erklärung Bundesstraßenplanungsgebiet (§ 14 BStG), 2) das Verfahren zur Erlassung von Ausnahmen von der Vorgabe des § 14 Abs. 3 erster Satz BStG (§ 14 Abs. 3 BStG), das Bewilligungsverfahren zur Erteilung einer Bewilligung von bestimmten Vorarbeiten (§ 16 BStG) und das Enteignungsverfahren (§ 17ff BStG). Schon der Umstand, dass im § 14 Abs. 3 BStG eine eigene Parteistellungsregelung für die nach § 14 Abs. 3 BStG zu führenden Verfahren normiert ist, ist ersichtlich, dass durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nicht in allen Verwaltungsverfahren, welche Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ angeführt werden, die Parteistellung normiert wird.
Zudem differenziert das Gesetz ausdrücklich zwischen einer Enteignung i.S.d. 17 BStG und einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG wiederum bezeichnet ausdrücklich nur die Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch auf Verfahren gemäß § 16 BStG angewendet wissen wollen, so hätte er wohl im § 18 Abs. 2 BStG nicht ausdrücklich normiert, dass durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nur die Parteistellung in Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG näher bestimmt wird, bzw. hätte der Gesetzgeber diesfalls nicht zwischen einer Enteignung i.S.d. § 17 BStG und einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG differenziert.
Sohin muss man aber zum Ergebnis gelangen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nur dann auch für Verfahren gemäß § 16 BStG beachtlich sein kann, wenn auch die Verfahren i.S.d. § 16 BStG als Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG einzustufen sind.
Genau zu diesem Ergebnis hat man aber schon aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bewilligungen gemäß § 16 BStG und Enteignungen gemäß § 17 BStG unterscheidet, nicht zu gelangen. Welchen Sinn sollte es machen, bestimmte durch einen Hoheitsakt ausgesprochene Eigentumsbeschränkungen in einer eigenen Bestimmung zu regeln, und zudem diesen Hoheitsakt mit der eigenständigen Bezeichnung „Bewilligung“ zu versehen, wenn 1) diese Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 BStG ohnedies sich rechtlich nicht von den durch eine Enteignung vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen unterscheiden, 2) sich das Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 16 BStG nicht von dem für die Erlangung einer Enteignung gemäß § 17 BStG unterscheidet und 3) zudem diese eigenständige Bezeichnung „Bewilligung“ ohnedies bloß als eine „Enteignung“ i.S.d. § 17 BStG einzustufen ist?
Dazu kommt, dass bei dieser Annahme die Bestimmung des § 16 Abs. 2 BStG hinfällig wäre. Wenn nämlich eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG als eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG einzustufen wäre, würden ohnedies die Bestimmungen der § 17ff BStG auch auf Verfahren gemäß § 16 BStG Anwendung finden. Dann müsste aber auch nicht mit einer eigenen Bestimmung im Hinblick auf einen Aspekt der Verfahren gemäß § 16 BStG ein Teil der Bestimmungen der §§ 17ff B-VG für Verfahren gemäß § 16 BStG anwendbar erklärt werden. Vielmehr müsste diesfalls normiert werden, dass für das Bewilligungsverfahren i.S.d. § 16 BStG bestimmte Regelungen der §§ 17ff BStG keine Anwendung finden.
Offenkundig handelt es sich daher bei einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG nicht um eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG, und findet offenkundig die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG (sofern § 16 Abs. 2 BStG nicht anderes vorsieht) auf Verfahren gemäß § 16 BStG keine Anwendung.
Dazu kommt aber auch, dass aus § 16 Abs. 2 BStG im Umkehrschluss wohl abzuleiten ist, dass in den im § 16 Abs. 2 BStG nicht angeführten Verfahrensteilen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 16 BStG die Bestimmungen der §§ 18 und 20 BStG nicht (sinngemäß) zu beachten sind.
Im konkreten Fall muss es dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Differenzierung zwischen Bewilligungen i.S.d. § 16 BStG und Enteignungen i.S.d. § 17 BStG rechtspolitisch wünschenswert ist. Ebenso ist nicht darauf einzugehen, ob es zweckmäßig ist, ausdrücklich zu normieren, dass nur in einem Teil der Verfahren gemäß § 16 BStG die Bestimmung des § 18 BStG sinngemäß anzuwenden ist, und im Übrigen aber in den Verfahren gemäß § 16 BStG die Bestimmung des § 18 BStG nicht (sinngemäß) anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung vorgenommen, und es gibt keine Indizien, dass diese Differenzierung als verfassungswidrig einzustufen ist; sodass allenfalls die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags geboten wäre.
Wenn nun aber der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass in dem Verfahrensteil der Verfahren gemäß § 16 BStG, in welchen über die Duldungspflichten und Handlungsrechte abgesprochen wird, die Bestimmung des § 18 BStG nicht anzuwenden ist, muss angenommen werden, dass sohin in diesem Verfahrensteil sich die Parteistellung im Verfahren auch nicht nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG richtet.
Folglich findet § 18 Abs. 2 BStG jedenfalls in dem Teil des Bewilligungsverfahrens i.S.d. § 16 BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, keine Anwendung; wird doch im § 16 Abs. 2 BStG in diesen Fällen die Bestimmung des § 18 BStG ausdrücklich als nicht (sinngemäß) anwendbar erklärt. Insofern ist für das gegenständliche Verfahren auch die zur Parteistellung im Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG ergangene Judikatur nicht maßgeblich.
Sofern daher nicht aus dem BStG Gegenteiliges ableitbar ist, bestimmt sich daher die Parteistellung in den Bewilligungsverfahrens i.S.d. § 16 BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, nach der Bestimmung des § 8 AVG.
Für das erkennende Gericht gibt es kein Indiz, welches die Auslegung nahelegen würde, dass durch das BStG im Hinblick auf diesen Verfahrensteil eine vom § 8 AVG abweichende Rechtslage geschaffen wurde.
Insofern daher Gegenstand dieses Verfahrensteils eines Verfahrens gemäß § 16 BStG auch ein Dulden eines obligatorischen Berechtigten, etwa eines Pächters ist, wird der Pächter in diesem Verfahrensteil in seinen eigenen subjektiven Rechten unmittelbar berührt und betroffen, und kommt diesem daher gemäß § 8 AVG (und daher nicht allenfalls aufgrund des § 18 BStG) eine Parteistellung in diesem Verfahrensteil zu.
Folglich kommt daher in dem gegenständlichen, vom Bund beantragten Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu. Daher hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nicht aus diesem Grund zurückweisen dürfen.
Zu keinem anderen Ergebnis hat man im Wege einer teleologischen Interpretation zu gelangen.
Offenkundig liegt der Zweck des § 16 BStG insbesondere darin, die Bundesstraßenverwaltung in die Lage zu versetzen, auf einem bestimmten Grundstück bestimmte Handlungen im exekutiven Wege durchzusetzen.
Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Beantragung einer Bewilligung gemäß § 16 BStG von Handlungen, durch welche sowohl in die Rechte des Grundstückseigentümers als auch des Pächters eingegriffen wird, der Gesetzeszweck schon dadurch erreicht werden kann, dass die Bewilligung nur gegen den Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen den Grundstückspächter ausgesprochen wird.
Diese Frage ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass der Gesetzgeber der Behörde bei der Erlassung einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG offenkundig auch die Befugnis zur Beschränkung bloß obligatorischer Rechte (etwa von Bestandnehmern) einräumen wollte.
Jede andere Auslegung würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen, was schon leicht dadurch zu veranschaulichen ist, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte die Bundesstraßenverwaltung im Falle einer gegenteiligen Ansicht gegenüber dem Bestandnehmer hätte. Ohne einen gegen diesen erlassenen Bescheid hätte nämlich - wie nachfolgend dargelegt - die Bundesstraßenverwaltung keinen Rechtstitel, mit welchem diese den Bestandnehmer im exekutiven Wege zur Duldung von Eingriffen, durch welche in dessen obligatorische Rechte eingegriffen wird, zwingen könnte.
Wenn man nun aber annimmt, dass eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG zwar als eine Eigentumsbeschränkung i.S.d. 1. ZPRMRK, nicht aber auch als eine Enteignungi.S.d. § 17 BStG einzustufen ist, so macht diese Differenzierung des Gesetzgebers nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber an eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG andere Rechtswirkungen als an eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG knüpfen wollte. Nur unter dieser Annahme ist nämlich die Differenzierung in eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG und eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG erforderlich.
Dieser Unterschied der Rechtswirkungen kann nicht in der Einräumung der Art des hoheitlich einzuräumenden Handlungsrechts liegen, zumal auch durch eine Enteignung gemäß § 17 BStG Dienstbarkeiten eingeräumt werden können (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11). Man hat daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der Unterschied nur darin liegen kann, dass eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG keine originäre Wirkung hat, daher durch eine gegenüber dem Eigentümer einer Liegenschaft ausgesprochene Bewilligung i.S.d. § 16 BStG nicht zugleich auch ex lege in diesem Umfang dingliche oder obligatorische Rechte an dieser Liegenschaft untergehen.
Das wieder hat zur Folge, dass im Falle, dass die Bundesstraßenverwaltung im Falle der Verpachtung eines Grundstücks nur über einen auf eine Bewilligung gemäß § 16 BStG gestützten Exekutionstitel gegenüber einem Grundstückseigentümer verfügt, diese nur in der Lage ist, die ihr zuerkannten Handlungsbefugnisse gegenüber dem Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen einen allfälligen Pächter geltend zu machen und vollstrecken zu lassen.
Die Exekutionsordnung sieht nun aber vor, dass in die Rechte einer bestimmten Person nur in dem Umfang eine Exekution geführt werden kann, als dieser Person bestimmte Rechte zukommen. Gegenüber einem Grundstückseigentümer können daher nur in dem Umfang Ansprüche exekutiert werden, als dieser Grundstückseigentümer selbst Rechte innehat. In dem Umfang, in welchem ein Grundstückseigentümer daher nicht zu einer Handlung befugt ist bzw. über kein Recht verfügt, vermag dieser auch nicht im exekutiven Wege zu einem Handeln oder Dulden verpflichtet zu werden.
Durch einen Pachtvertrag erwirbt der Pächter im Hinblick auf das gepachtete Grundstück bestimmte exklusive Rechte, welche dieser auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zivilgerichtlich durchsetzen kann. Typischerweise erhält ein Pächter durch einen Pachtvertrag etwa das exklusive Recht, das gepachtete Grundstück zu betreten und zu nutzen. In diesem Umfang ist daher ein Grundstückseigentümer regelmäßig nicht befugt, andere Personen zu befugen, das verpachtete Grundstück zu nutzen.
Sohin würde im Falle der Verpachtung eines Grundstücks die Erlassung eines Bescheids i.S.d. § 16 BStG nur gegenüber dem Grundstückseigentümer (und daher nicht auch gegenüber dem Pächter) die Bundesstraßenverwaltung durch diesen Bewilligungsbescheid nicht in die Lage versetzt, den Pächter des Grundstücks zur Duldung der Handlungen, welche durch den Bewilligungsbescheid genehmigt worden sind, zu zwingen; sind doch dessen Rechte mangels eines originären Rechtserwerbs nicht mit der Erlassung des auf § 16 BStG gestützten Bescheids ex lege weggefallen.
Dies zeigt, dass durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG, welche im Hinblick auf ein verpachtetes Grundstück erteilt wird, regelmäßig nicht nur der (vom Antragsteller unterschiedene) Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter zu einem Dulden verpflichtet werden muss; sohin durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG stets sowohl eine Beschränkung der dinglichen Rechte des Eigentümers und der sonstigen dinglichen Berechtigten als auch eine Beschränkung der obligatorischen Rechte des Pächters zu erfolgen hat.
Auch diese Überlegung zeigt, dass im Falle der Verpachtung eines (nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden) Grundstücks zwingend nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter des Grundstücks jedenfalls in dem Umfang, in welchem durch die Bewilligung in seine exklusiven obligatorischen Rechte eingegriffen werden soll, Partei des Bewilligungsverfahrens und Adressat der Bewilligung sein muss.
Im Übrigen ist auszuführen, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis gelänge, wenn man mit der belangten Behörde annehmen würde, dass die Parteistellung im Verfahren gemäß § 16 BStG durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG abschießend bestimmt wird. Diesfalls würde nämlich in der gegenständlichen Fallkonstellation bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation die letzte Variante des § 18 Abs. 2 BStG zur Anwendung gelangen, zumal der Gegenstand des gegenständlichen Bewilligungsantrags auch das Bestandrecht des Pächters zum Gegenstand hat.
In Lichte dieser Rechtsauffassung hat daher die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren fortzusetzen und abzuschließen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Parteistellung in Verfahren gemäß § 16 BStG keine Judikatur existiert.
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