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VGW-001/047/30030/2014•LVwG W VGW-001/047/30030/2014
VGW-001/047/30030/2014State Administrative CourtApr 10, 2015
Keine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde der Frau M. S., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 30.6.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.5.2014, Zl. VStV/ 914300046657/2014, wegen Übertretungen des WPG 2011, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:
„1. Sie haben es unterlassen, die Meldung der Prostitutionsausübung vorzunehmen und haben ohne vorherige Meldung die Prostitution am 20.02.2014 um 14:00 Uhr in Wien, N.-gasse ausgeübt.
2. Sie haben dabei ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen die Ausübung der Prostitution vorgenommen.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011
§ 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 200,003 Tagen§ 17 Abs. 4 lit. b WienerProstitutionsgesetz 2011
€ 200,003 Tagen§ 17 Abs. 4 lit. a WienerProstitutionsgesetz 2011
Ferner hat die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 440,00“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde werden von der Beschuldigten die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe bestritten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) regelt dieses Gesetz unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.
Nach § 2 Abs. 1 leg.cit. ist Prostitution im Sinne dieses Gesetzes die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
Infolge § 2 Abs. 2 leg.cit. liegt Anbahnung der Prostitution vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. liegt Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
Gemäß § 4 lit. c leg.cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
Nach § 5 Abs. 1 leg.cit. haben Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten. Die Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird.
§ 17 Abs. 4 leg.cit. lautet wie Folgt:
„Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4;
b) ohne dass eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 vorliegt;
c) in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder b) oder c) verboten ist;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.“
Das Straferkenntnis war, ohne auf das die Tatvorwürfe bestreitende Vorbringen der Rechtsmittelwerberin eingehen zu müssen, bereits aus folgenden, formalen Gründen zu beheben:
Bereits in der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 24.2.2014 wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe mit dem verdeckten Ermittler, BzI. Z., Preisverhandlungen, in welchen sie gegenüber diesem Beamten Oral- und Geschlechtsverkehr mit Kondom um 110 Euro für 40 Minuten und um 150 Euro für eine Stunde angeboten habe, geführt. Nachdem sich die Beamten als Polizeibeamte zu erkennen gegeben haben und die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Geheimprostitution konfrontiert worden sei, habe diese bestritten, dem Beamten ein solches Angebot gemacht zu haben. Die sodann gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte erlassene Strafverfügung vom 3.4.2014 enthält die gleichen Tatvorwürfe wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Anhaltspunkte dafür, dass zur gegenständlichen Tatzeit am Tatort die Prostitution ausgeübt und nicht nur angebahnt wurde, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnis gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154).
Die dargestellten Normen des WPG 2011 unterscheiden klar zwischen der Anbahnung und der Ausübung der Prostitution (vgl. etwa § 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4). Vor diesem Hintergrund hat die Behörde im Spruch des Straferkenntnis klar zum Ausdruck zu bringen, ob von einer Anbahnung oder aber Ausübung der Prostitution ausgegangen wird und in welchem konkreten Verhalten der Beschuldigten die Tatbestandsverwirklichung erblickt wird.
Ungeachtet des Umstandes, dass das Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit der Prostitution“ entsprechend den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnis näher umschrieben werden muss (vgl. VwGH 20.11.2008, Zl. 2004/09/0219 sowie VwGH 6.9.2007, Zl. 2005/09/0177), bedarf ebenso die jeweilige konkrete Anbahnungshandlung, die der Beschuldigten vor dem Hintergrund der vorliegenden Tatzeit und des gegebenen Tatortes zum Vorwurf gemacht wird, einer entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG spruchgemäßen Umschreibung. Zur Frage, durch welche konkreten Anbahnungshandlungen das Tatbestandsmerkmal der „Anbahnung der Prostitution“ hinreichend präzisiert wird, besteht eine reichhaltige Judikatur des VwGH.
Unter "Anbahnung" der Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 7.9.1998, Zl. 98/10/0018, VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259, VwGH 29.5.2006, Zl. 2005/09/0033) jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.
So wurde vom VwGH etwa ausgesprochen, dass durch das Tragen der "Arbeitskleidung" einer Prostituierten alleine der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution ebenso wenig verwirklicht wird (vgl. VwGH 23.11.1982, Zl. 82/11/0153, VwGH 12.3.1984, Zl. 83/10/0293, VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207), wie durch den Umstand, dass im Spruch des Bescheides (zusätzlich) der Aufenthaltsort als "Bordell" bezeichnet wird (VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259). Auch durch das bloße „Auf- und Abgehen an einem bestimmten Ort“ wird der Tatbestand der Prostitutionsanbahnung nicht hinreichend präzisiert (VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207).
Nach der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage führte ein verdeckter Ermittler mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Anbahnungsgespräch, in welchem die Beschwerdeführerin dem Beamten den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Prostitution gegenständlich nicht nur angebahnt, sondern auch ausgeübt wurde, lassen sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Der Beschwerdeführerin wurde gegenständlich ausschließlich die „Ausübung“ der Prostitution angelastet, obwohl für ein derartiges Tatverhalten keine Anhaltspunkte bestehen. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Angaben in der Anzeige eine Anbahnung der Prostitution angelastet werden können, wobei diesbezüglich die oben dargestellten Erfordernisse einer hinreichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z. 1 VStG zu beachten gewesen wären. Da der Beschwerdeführerin binnen der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch keine konkrete, diesen Erfordernissen genügende Anbahnungshandlung zur Last gelegt wurde, war es dem erkennenden Gericht verwehrt, den erhobenen Tatvorwurf zu modifizieren.
Da das angefochtene Straferkenntnis somit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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