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VGW-001/042/322/2015•LVwG W VGW-001/042/322/2015
VGW-001/042/322/2015State Administrative CourtApr 8, 2015
Verfassungsrechtliches Verbot der Doppelbestrafung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn H. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 19.11.2014, Zl. MA 58 - S 18534/14, betreffend Übertretungen 1) des § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz sowie 2) des § 5 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 Wiener Reinhaltegesetz, den
Beschluss
gefasst:
I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldausspruchs behoben und bestimmt, dass anstelle des Straf- und Kostenausspruchs zu diesem Spruchpunkt nachfolgende Formulierung zu treten hat:
"Gemäß § 49 Abs. 2 VStG wird Ihrem ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014, Zl. MA 58 - S 18534/14, mit welchem über Sie eine Geldstrafe von EUR 75,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, keine Folge gegeben und der zu diesem Spruchpunkt ausgesprochene Strafausspruch bestätigt.
Als Strafsanktionsnorm ist § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG i.d.F. LGBl. Nr. 47/2007 heranzuziehen.“
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
II) Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren zu diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1) Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 09.04.2014 um 14.17 Uhr in Wien 1060 Wien, Linke Wienzeile 124, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie einen Strafzettel auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1) § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassung
ad 2) § 5 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden k
ad 2) Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
Summer der Geldstrafen: € 300,00
Summer der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 3 Stunden
ad 1) gemäß § 6 Abs. 1 Wr. ReiG in der geltenden Fassung
ad 2) gemäß § 6 Abs. 2 Wr. ReiG in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad 1) € 10,00,
ad 2) € 25,00
Summer der Strafkosten: € 35,00
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch €10,00 je Übertretung).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
ad 1) € 60,00,
ad 2) € 275,00
Summer der Strafen und Strafkosten: € 335,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„Zu Punkt 2:
Die Geldstrafe von 250€ ist zu hoch, da mich die gewissen Dame niemals aufgefordert hat den Strafzettel aufzuheben, ich mich sofort umgedreht habe und ins Auto eingestiegen bin. Die Aussage des Parksheriffs entspricht nicht der Wahrheit, da Sie keine Gelegenheit hatte mich aufzufordern, da ich gleich ins Auto gestiegen bin.
Zu Punkt 1:
Die Geldstrafe von 50€ ist zu hoch, da der Strafzettel ordnungsgemäß bezahlt wurde, darum bitte ich um Einstellung des Verfahrens.“
In dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt erliegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 9.4.2014. Demnach habe der Beschwerdeführer am 9.4.2014 um 14.09 Uhr ein vor die Windschutzscheibe des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... hinterlegtes Organstrafmandat vor dem Straßenaufsichtsorgan, welches dieses Organmandat ausgestellt hatte, zerrissen und auf den Boden geschmissen. Dabei habe dieser gesagt: „Zahl das nicht“. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Meldungslegerin aufgefordert worden, den zerrissenen Strafzettel wieder aufzuheben. Auch wurde er höflich darauf hingewiesen, dass er im Falle des Nichtnachkommens dieser Aufforderung angezeigt werde. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Vielmehr habe er der Meldungslegerin den Mittelfinger gezeigt und sei dieser mit seinem Fahrzeug weggefahren.
Mit Lenkerauskunft vom 17.6.2014 teilte die Zulassungsbesitzerin des oa Fahrzeuges, Frau S. B., mit, dass am 9.4.2014 um 14.09 Uhr Herr H. B. die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug gehabt hatte.
In weiterer Folge erging die mit 1.7.2014 datierte erstinstanzliche Strafverfügung, welche dieselben Anlastungen wie im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis enthielt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.7.2014 einen Einspruch, in welchem er die Anlastung zu Spruchpunkt 1) ausdrücklich nicht bestritt, sondern nur die verhängte Geldstrafe von EUR 75,-- bekämpfte. Zum Spruchpunkt 2) führte er aus, dass der niemals zum Aufheben des Strafzettels aufgefordert worden sei. Daher sei diese Bestrafung zu Unrecht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2015 ersuchte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zur mit diesem Schriftsatz übermittelten Anzeige der Meldungslegerin eingeräumt. Zugleich wurde er über sein Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2.2.2015 teilte der Beschwerdeführer aufgrund der oa Anfrage des erkennenden Gerichts mit, dass dieser monatlichen netto EUR 1.450,-- verdiene, vermögenslos sei und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Ein weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
§ 2 Abs. 1 und 8 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:
„(1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.
(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.“
§ 5 Abs. 2 und 5 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:
„(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.“
§ 6 Abs. 1 und 2 Wr. ReinhalteG lautet wie folgt:
„(1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“
I) zu Spruchpunkt 1):
Da sich der Einspruch des Beschuldigten gegen den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung vom 1.7.2014 lediglich gegen die Strafhöhe richtete, erwuchs die Strafverfügung in diesem Spruchpunkt in der Schuldfrage in Rechtskraft. Der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Frage und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser durch die belangte Behörde stand daher als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (vgl. hiezu u.a. VwSlg 11.394 A/1984).
Das angefochtene Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage ersatzlos zu beheben.
Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Reinhaltung des öffentlichen Raums, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Da zudem aber der Beschwerdeführer unbestritten die von ihm herbeigeführte Verunreinigung nicht wieder beseitigt hat, war zudem auch aus diesem Umstand von einer relevanten Schädigung des oa öffentlichen Interesses auszugehen.
Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der (bei Zugrundelegung der zu dieser Tatanlastung unbestrittenen Anzeigenangaben) offenkundig wissentlichen Tatbildbegehung als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer hat nämlich die ihm zu Spruchpunkt 1) angelastete Tat unbestritten gelassen und zudem ist er auch nicht dem diesbezüglichen Vorbringen der Meldungslegerin entgegen getreten. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer ein Organstrafmandat zerrissen und dieses neben sein Fahrzeug hingeworfen hat. Somit hat dieser aber wissentlich das angelastete Tatbild verwirklicht.
Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 1.450,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Angesichts der bisherigen Darlegungen war unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention und der anzunehmenden schwer schuldhaften Tatbildverwirklichung eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung im Hinblick auf die zu Spruchpunkt 1) verhängte Strafe nicht möglich.
zu Spruchpunkt 2):
Durch § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG wird das Verunreinigen bestimmter öffentlicher Flächen unter Strafsanktion gestellt.
Dagegen wird durch § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG es unter Strafsanktion gestellt, wenn jemand, der zuvor eine bestimmte öffentliche Fläche verunreinigt hat, auch trotz Aufforderung gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. bzw. trotz eines Auftrags gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. diese Verunreinigung nicht beseitigt.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. VfSlg. 14696/1996, 15128/1998, 15199/1998, 15293/1998). Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK erst dann unzulässig (vgl. VfSlg. 14696/1996), "wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst“ (vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird.
Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten aufgrund von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität sind grundsätzlich durch Auslegung und Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen festzustellen. Dabei muss dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Straftatbestände entsprochen werden. Ob mehrere Delikte eintätig zusammentreffen können oder die Anwendung eines Straftatbestandes die Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den gesetzlichen materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen (vgl. VfSlg. 15199/1998; VfGH 19.6.2000; B 344/98; 19.6.2000; B246/99; vgl. etwa auch VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 16.10.2007, 2007/17/0004)
Die Konsumption einer deliktischen Handlung durch eine andere Deliktsverwirklichung liegt dann vor, wenn die Bestrafung für das konsumierende Delikt den Unrechtsgehalt für das konsumierte umfasst. Dies ist bei einer Vortat dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzungen ganz im Schaden der Haupttat aufgehen. Eine Begleittat ist dann konsumiert, wenn die Verwirklichung des diese Begleittat bestimmenden Deliktstypusses regelmäßig mit der Setzung des die Haupttat bestimmenden Deliktstypusses verbunden ist und die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt beinhaltet. Eine Nachtat gilt als konsumiert, wenn sie als eine Deckungs- oder Verwertungshandlung zu qualifizieren ist. (vgl. Triffterer O.; Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil [1985] 461f).
Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, Letzteres wird durch Ersteres verdrängt.
Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Delikts) erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendungen finden soll, dass nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Delikts) eingreift. Es tritt jene Strafvorschrift (bzw. jene Erscheinungsform) zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat. Die Subsidiarität findet sich häufig im Verwaltungsstrafrecht. Dies sind insbesondere jene Fälle, in denen das Gesetz anordnet, dass die Tat nur dann nach einer bestimmten Gesetzesstelle strafbar ist, wenn sie nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe oder gerichtlich strafbar ist (vgl. hiezu auch Walter/Mayer Rz 823).
Eine Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 14.9.2001, 98/02/0279).
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Straftatbestände des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG und des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG zueinander im Verhältnis einer deliktischen Konkurrenz (nämlich der Konkurrenz der Konsumtion) stehen.
Für eine solche Annahme spricht der Umstand, dass die deliktische Begehung des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG die Verwirklichung des Straftatbestands des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG voraussetzt und es unter Strafsanktion stellt, wenn die verwirklichte schuldhafte Verunreinigung auch im Falle einer entsprechenden Aufforderung durch ein Aufsichtsorgan nicht wieder beseitigt wird.
Beide Straftatbestände dienen offenkundig demselben öffentlichen Interesse, nämlich dem der Reinhaltung öffentlicher Flächen. Nur im Falle einer solchen Rechtsgutsverletzung ist eine Bestrafung wegen Verwirklichung eines der beiden Delikte zulässig.
Diese beiden Straftatbestände unterscheiden sich voneinander daher nur insofern, als durch § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG im Falle einer Verwirklichung des Delikts des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG in einer bestimmten Konstellation (nämlich der Aufforderung durch ein Aufsichtsorgan) auch die Nichtbeseitigung dieser Verunreinigung unter Strafsanktion gestellt wird. Zudem unterscheiden sich diese beiden Delikte dadurch, dass die gesetzliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafenandrohung wegen Verübung des Delikts des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG doppelt so hoch als die gesetzliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafenandrohung wegen Verübung des Delikts des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG ist.
Gerade der Umstand, dass die gesetzliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafenandrohung wegen der Verwirklichung des Delikts des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG doppelt so hoch als die wegen der Verwirklichung des Delikts des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG ist, macht deutlich, dass der Gesetzgeber in der Verwirklichung des Delikts des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG eine schwerere Verletzung des oa Rechtsguts der Reinhaltung öffentlicher Flächen erblickt. Offenkundig wird durch die Nichtbeachtung einer Aufforderung eines Aufsichtsorgans nicht unmittelbar gegen das Rechtsgut der Reinhaltung öffentlicher Flächen verstoßen. Sohin vermag der im § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG normierte höhere Strafsatz nur damit begründet zu werden, dass bei Verwirklichung des Delikts des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG das Ausmaß der Sorgfaltsverletzung als deutlich höher einzustufen ist, zumal diesfalls der Verunreiniger ja in die Lage versetzt worden ist, von der von ihm verursachten Verunreinigung Kenntnis zu erlangen, und dieser diese dennoch nicht wieder beseitigt hat. Sohin wird durch die Deliktsnorm des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG in erster Linie der Umstand, dass die Verunreinigung vom Verunreiniger nicht wieder beseitigt worden ist, pönalisiert.
Aus all dem ist zu ersehen, dass die Deliktsnorm des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG auf die durch die Deliktsnorm des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG pönalisierte Rechtsgutsverletzung und die durch § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG unter Strafsanktion gestellte Deliktsverwirklichung aufbaut, wobei aus den deutlich unterschiedlichen Strafsätzen zu folgern ist, dass nach der Intention des Gesetzgebers im Falle einer Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG auch der bei dieser Deliktsverwirklichung zwingend verwirklichte Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG abgegolten werden soll.
Sohin ist davon auszugehen, dass die beiden Delikte im Verhältnis der Konsumtion zueinander stehen.
Eine Bestrafung sowohl wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG und wegen Übertretung des § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG ist daher unzulässig. Im Falle einer gleichzeitigen Bestrafung und Bekämpfung dieser Bestrafungen ist daher die wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG verhängte Geldstrafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufzuheben und das dazu geführte Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Im gegenständlichen Fall liegt nun aber die Konstellation vor, dass die belangte Behörde zwar auch wegen der Übertretung jeder der beiden konkurrenzierenden Delikte eine Strafe verhängt hat, aber infolge der Bekämpfung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG nur hinsichtlich der Strafhöhe diese Verurteilung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist.
Folglich ist diesfalls nur dann von der Zulässigkeit der Bestätigung der Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Wr. ReinhalteG durch die Rechtsmittelinstanz auszugehen, wenn zuvor die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG aus dem Rechtsbestand getreten ist. Die österreichische Rechtsordnung sieht nun aber in einer Konstellation wie der gegenständlichen nicht die Möglichkeit zur Behebung einer Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wr. ReinhalteG vor.
Folglich ist das erkennende Gericht aber auch nicht befugt, die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der Schuldfrage zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die beiden Beschlussaussprüche unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist von einer nicht eindeutig feststellbaren Rechtslage auszugehen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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