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VGW-101/062/26329/2014•LVwG W VGW-101/062/26329/2014
VGW-101/062/26329/2014State Administrative CourtApr 7, 2015
Amtliche Verwahrung; Transportkosten; Erstuntersuchung von acht Hunden; Unterbringungskosten; Eigentumsverzicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde der Frau V. Z. vom 17. Mai 2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 12. Mai 2014, Zl. 926773-2013, betreffend Kostenvorschreibung nach § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2015
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten mit einer reduzierten Gesamthöhe von EUR 285,40 festgelegt werden (EUR 35,80 an Transportkosten, EUR 150,40 für die erfolgte tierärztliche Erstuntersuchung der acht Hunde im Wiener Tierschutzhaus sowie Euro 99,20 für die angefallenen Unterbringungskosten am 10. Dezember 2013 für die insgesamt acht abgenommenen Hunde).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:
„V. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013 gemäß § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz drei abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Höhe von insgesamt 1.245,40 EUR wie folgt vorgeschrieben:
Verwendung
Rechnung v.
(Prot.Nr.: ...42 und ...46 und ...48)
Euro
Aufenthalt von 1 Tag a 12,40 EUR pro Tier
37,20
Transport
35,80
Abschlagszahlung a 372,00 EUR pro Tier
Tierärztliche Erstuntersuchung a 18,80 EUR pro Tier
56,40
V. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt der am 10.12.2013 gemäß § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz vier abgenommenen Hunde im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 27.12.2013 in der Höhe von insgesamt 2.456,00 EUR wie folgt vorgeschrieben:
Verwendung
Rechnung v.
(Prot.Nr.: ...43 und ...45 und ...49)
Euro
Aufenthalt von 18 Tagen a 12,40 EUR pro Tier
892,80
Transport
0,00
Abschlagszahlung a 372,00 EUR pro Tier
Tierärztliche Erstuntersuchung a 18,80 EUR pro Tier
75,20
V. Z., geb. 1970, wohnhaft in Wien, L.-straße, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt des am 10.12.2013 gemäß § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.12.2013 bis 29.12.2013 in der Höhe von insgesamt 638,80 EUR wie folgt vorgeschrieben:
Verwendung
Rechnung v.
(Prot.Nr.: ...50)
Euro
Aufenthalt von 20 Tagen a 12,40 EUR pro Tier
248,00
Transport
0,00
Abschlagszahlung
372,00
Tierärztliche Erstuntersuchung a 18,80 EUR pro Tier
18,80
Frau V. Z. ist gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von 4.340,20 EUR binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu ersetzen; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT491200051428011803, BIC: BKAUATWW bei der Bank Austria-Creditanstalt.“
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß aus, dass ihr vor Zeugen zugesichert worden wäre, dass ihr keine Aufenthaltskosten entstünden, wenn sie auf die Hunde verzichten würde (was bereits ein Viertel der Gesamtkosten ergeben würde). Außerdem sei es ihr auf Grund ihres Einkommens nicht möglich, diese Strafe zu begleichen. Sie beziehe Notstandshilfe und Mindestsicherung. Wegen über sie verhängter Verwaltungsstrafen habe sie bereits Kosten in Höhe von insgesamt ca. EUR 735,00 zu tragen, welche sie in Ratenzahlungen von jeweils 10 Euro im Monat abzahle. Eine zusätzliche Ratenzahlung sei ihr leider nicht möglich und besitze sie auch keinerlei Wertgegenstände. Sie ersuche, ihrer Beschwerde stattzugeben und von der Gesamtstrafe abzusehen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wurde der belangten Behörde der vorläufig laut Aktenlage festgestellte Sachverhalt, nämlich dass die Einschreiterin im Zuge einer niederschriftlich geführten Einvernahme vor der MA 60 am 11. Dezember 2013 mit diesem Tag auf die Eigentumsrechte an den insgesamt acht am 10. Dezember 2013 in ihrer Wohnung abgenommenen Hunde verzichtete, mitgeteilt und die Möglichkeit geboten, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
Im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme, welche beim Verwaltungsgericht Wien am 25. Juli 2014 einlangte, führte die belangte Behörde aus, dass der Einschreiterin im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle am 10. Dezember 2013 acht Welpen auf Grund der Übertretung des § 8a Tierschutzgesetz abgenommen und von der Tierrettung ins Tierschutzhaus ... verbracht worden seien.
Für vier Hunde wäre eine Tollwutimpfung vermerkt, diese wäre am selben Tag wie die Verbringung gewesen, für den Mops habe es keine Impfung gegeben. Da die Tollwutimpfung erst 21 Tage nach der Erstimpfung Gültigkeit erlange, wären die Tiere aus tierseuchenrechtlichen Gründen unter Quarantäne zu setzen gewesen. Da die Weitergabe der Hunde erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist möglich sei, könne der Verzicht daher erst ab diesem Zeitpunkt tragend werden.
Frau Z. sei sowohl bei der Abnahme der Tiere als auch im Rahmen der Niederschrift am 11. Dezember 2013 über die entstehenden Kosten informiert worden. Angemerkt werde, dass Frau Z. im Februar 2014 neuerlich Hunde aufgrund der Übertretung des § 8a Tierschutzgesetz abgenommen hätten werden müssen.
Am 1. April 2015 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreter für die belangte Behörde erschienen sind.
Im Zuge ihrer Einlassung zur Sache erstattete die Beschwerdeführerin folgendes Vorbringen:
„Es ist richtig, dass im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle in meiner Wohnung in Wien, L.-straße am 10.12.2013 8 Hundewelpen (7 Chihuahuas und 1 Mops, alle außer dem Mops waren über 3 Monate alt) vorgefunden wurden. Diese Hunde wurden von meinen Eltern aus der Slowakischen Republik mit einem privaten PKW nach Österreich verbracht. Ich habe die Tiere im Internet auf den Plattformen www. ….at, www. ….at, ob auch sonst noch irgendwo, weiß ich heute nicht mehr, zum Verkauf angeboten. Wie viel ich damals für die Hunde an Kaufpreis verlangt habe ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Ich glaube vielleicht ca. 300,-- Euro. Ich habe keiner Behörde in Österreich gemeldet, dass ich vorhabe, die aus der Slowakei nach Österreich verbrachten Hunde im Internet zum Verkauf anzubieten. Meines Wissens waren, abgesehen vom Mops, alle Hunde zum Zeitpunkt der Kontrolle gegen Tollwut geimpft. Im Zuge der Kontrolle hat mir die die Kontrolle leitende Amtstierärztin geraten, auf das Eigentum an den Hunden zu verzichten, da ansonsten große Unterbringungskosten von mir ersetzt werden müssten. Im Zuge der Amtshandlung am 10.12.2013 habe ich dennoch nicht sofort auf meine Eigentumsrechte an den Hunden verzichtet.
Am nächsten Tag bin ich dann persönlich bei der MA 60 gewesen und habe ich im Rahmen einer niederschriftlich geführten Einvernahme auf das Eigentumsrecht an den Hunden verzichtet.
Aufgrund der Amtshandlung vom 10.12.2013 wurden auch
Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingeleitet, welche bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und für welche ich nach wie vor die Geldstrafen in Raten bezahle.“
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte spruchgemäß die mündliche Verkündung der Entscheidung in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Akt des Verwaltungsgerichtes Wien) in Zusammenhalt mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 10. Dezember 2013 fand eine amtstierärztliche Kontrolle bei der Beschwerdeführerin, Frau V. Z., in Wien, L.-straße auf Grund einer Meldung im Rahmen der Studie „illegaler Tierhandel in der Stadt Wien“, über den Verkauf von Hunden (Möpse, Chihuahuas) nicht-österreichischer Herkunft in größerem Umfang über verschiedene Internetplattformen statt. Im Kontrollzeitpunkt befanden sich in der Wohnung der Einschreiterin sieben Chihuahuas und ein Mops im Alter von ca. drei bis sieben Monaten, welche aus der Slowakischen Republik mit einem privaten PKW nach Österreich verbracht wurden, um hier verkauft zu werden. Die Einschreiterin hatte versucht, die Tiere unter anderem über die Internetseite www.….at anzubieten. Die Ausübung dieser Tätigkeit hatte die Einschreiterin weder der MA 60, noch einer anderen Behörde in Österreich gemeldet. Da das Feilbieten von Tieren im Internet nur im Rahmen gewerblicher Tierhaltung bzw. gemeldeten Züchtern vorbehalten ist, wurden die in der Wohnung insgesamt acht aufgefundenen Hunde der Einschreiterin unter Berufung auf § 8a in Zusammenhalt mit § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz abgenommen und von der Tierrettung des Wiener Tierschutzvereins ins Tierschutzhaus ... verbracht und dort erstuntersucht. Am Tag der Verbringung war ein Teil der Hunde einer Tollwutimpfung unterzogen worden.
Einen Tag nach der Kontrolle, am 11. Dezember 2013, verzichtete die Einschreiterin im Rahmen einer niederschriftlich geführten Einvernahme vor der Magistratsabteilung 60 auf die Eigentumsrechte an den insgesamt acht abgenommenen Tieren.
Auf Grund dieses Vorfalles wurde gegen die Beschwerdeführerin auch ein Strafantrag an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk gestellt. Die gegen sie zu den Geschäftszahlen MBA ... – S 804/14, MBA ... – S 7742/14 sowie MBA ... – S 7396/14 geführten Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen und über die Einschreiterin Verwaltungsstrafen verhängt.
Gemäß einer im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Rechnung des Wiener Tierschutzvereins vom 17. Februar 2014 beliefen sich die Transportkosten der am 10. Dezember 2013 insgesamt acht abgenommenen Tiere in das Wiener Tierschutzhaus in ... auf eine Höhe von EUR 35,80, für die Erstuntersuchungen an den acht Tieren fielen Gesamtkosten von EUR 150,40 an (EUR 18,80 pro Tier) und die täglichen Unterbringungskosten beliefen sich auf eine Höhe von EUR 12,40 pro Tier.
Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt in Zusammenhalt mit den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der am 1. April durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz hat der Begriff „Halter“, in diesem Bundesgesetzt, die Bedeutung, dass darunter jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetztes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflicht eines Halters.
Gemäß Abs. 2 sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln.
Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Gemäß Abs. 5 trägt für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
Gemäß Abs. 7 kann, wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 über aufgefundene Tiere eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
§ 37 leg. cit. regelt den sofortigen Zwang. In Abs. 2a ist geregelt, dass die Organe der Behörde berechtigt sind, Personen, die gegen § 8a verstoßen, somit gegen das Verkaufsverbot von Tieren im Wege von Feilbieten und Verkaufen auf öffentlich zugänglichen Plätzen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30.
Im § 40 leg. cit. ist der Verfall geregelt. Abs. 3 bestimmt, dass der bisherige Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen hat. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
In dem der Kostenvorschreibung zugrundeliegendem Leistungsvertrag ist unter Punkt III das Entgelt für die Unterbringung geregelt. Dabei sind zwei Fälle einer über Auftrag des Leistungsnehmers vorgenommenen Unterbringung von Tieren zu unterscheiden:
1. Der Fall, in dem das Tier dem Leistungsbereitsteller direkt zur weiteren Verfügung übergeben wird, wie z.B. bei herrenlosen Tieren. In diesen Fällen gebührt dem Leistungsbereitsteller die Abschlagszahlung.
2. Wird das Tier dem Leistungsbereitsteller zur Aufbewahrung übergeben, z.B. wegen eines laufenden Verfahrens gemäß § 37 Tierschutzgesetz, gebührt für die Zeit der Aufbewahrung dem Leistungsbereitsteller ein Tagessatz.
Der Begriff des Halters im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz, der sich an die Legaldefinition des Art. 2 Z 2 der Richtlinie 98/58/EG anlehnt, ist weit gefasst:
Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Herrschaft (Gewahrsame) über das Tier hat. Halter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Haltereigenschaft ist losgelöst von den zivilrechtlichen Verhältnissen, insbesondere unabhängig vom Eigentumsrecht, zu beurteilen:
Im Gegensatz zu einzelnen Tierhaltegesetzen der Länder stellt Z 1 weder notwendigerweise auf die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung und die Beaufsichtigung des Tieres ab, noch wird eine Unterscheidung zwischen Halter und Verwahrer getroffen; daher ist auch Jemand, der mit einem fremden Hund spazieren geht oder auf einem fremden Pferd ausreitet und damit das Tier vorübergehend in seiner Gewahrsame hat, als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen.
Die Dauer der im § 30 Abs. 3 und 5 vorgesehenen amtlichen Verwahrung (Obhut) umfasst bei Fundtieren, die in Abs. 7 festgelegte Frist, bei Durchführung eines Verfallsverfahrens die Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (das österreichische Tierschutzrecht, Tierschutzgesetz und Verordnungen mit ausführlicher Kommentierung, in der Fircks, zweite Auflage, Juridicaverlag).
Wie sich aus den zitierten Normen ergibt, kennt das Tierschutzgesetz zwei Arten der Kostenvorschreibung:
Zum einen die Kostenvorschreibung gemäß § 40 Abs. 3 Tierschutzgesetz, wo, wird behördlicherseits der Verfall eines Tieres ausgesprochen, der bisherige Halter für die der Behörde durch die vorläufige Verwahrung verbunden Kosten bzw. Kosten der Tötung aufzukommen hat. Eine derartige Kostenvorschreibung an den bisherigen Halter kommt aber nur und ausschließlich nach dem Ausspruch eines Verfalls zur Anwendung.
Eine Anwendung auf Fälle wie gegenständlich, wo die Tiere abgenommen und kein Verfallsverfahren durchgeführt wird, sondern der Eigentümer und Tierhalter einen Tag nach der Abnahme auf das Eigentum gegenüber der Behörde verzichtet hat, wird damit nicht geregelt.
Als zweite Möglichkeit sieht § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz vor, dass, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt.
Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen, Tierhalter sein und ist es auch nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen gleichzeitig als Halter eines bestimmten Tieres anzusehen sind.
Sieht man die Bestimmungen des § 30 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Unterbringung nicht nur auf Kosten sondern auch auf Gefahr des Tierhalters erfolgt, dass der Gesetzgeber hier nicht, wie im § 40 Abs. 3 an den „bisherigen Halter“ sondern an einen aktuellen Tierhalter gedacht hat. Dies wird regelmäßig der Eigentümer sein, der ja durchaus neben andere aktuelle Tierhalter treten kann. Eine gegen den gesetzlichen Wortlaut erfolgende Ausweitung des Begriffs „Tierhalters“ im Sinne des § 40 Abs. 3 auf den „bisherigen Tierhalter“ scheint schon im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber diesen nicht nur das Kostenrisiko sondern auch sonstige Gefahren überantwortet, ausgeschlossen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach der behördlichen Abnahme der Tiere lediglich aufgrund ihrer Eigentümereigenschaft als Tierhalterin angesehen werden konnte. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift am 11. Dezember 2013 auf ihr Eigentum an den acht Hundewelpen verzichtet hatte und sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Tierhalterin in Betracht kam, ist eine Kostenvorschreibung ausschließlich für die am Tag der Verbringung am 10. Dezember 2013 in das Tierschutzhaus ... entstandenen Unterbringungskosten für die insgesamt acht abgenommenen Tiere zulässig. Deren Höhe ergibt sich zum einen aus dem zwischen der Wiener Tierschutzhaus Betriebsgesellschaft m.b.H. mit der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, abgeschlossenen Leistungsvertrag vom 3. Mai 2007, sowie zum anderen aus der im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Rechnung des Wiener Tierschutzvereins an die MA 60 betreffend die Kosten für die im Zuge der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vom 10. Dezember 2013 abgenommenen acht Tiere. Das waren zum einen die Kosten des Transports in Höhe von EUR 35,80, die Kosten für die nach der Verbringung in das Tierschutzhaus erfolgten tierärztlichen Erstuntersuchung in Höhe von EUR 18,80 pro Hund, also insgesamt EUR 150,40 sowie die für den 10. Dezember 2013 zu entrichtende Tagesgebühr von EUR 12,40 pro Hund, also EUR 99,20 für acht Hunde.
Es war somit spruchgemäß die Höhe der der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten auf den Betrag von EUR 285,40 zu reduzieren.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob als „Tierhalter“ im Sinne des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz auch der „bisherige Tierhalter“ im Sinne des § 40 Abs. 3 TSchG anzusehen ist, fehlt.
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