LVwG W VGW-001/050/3595/2015

VGW-001/050/3595/2015State Administrative CourtApr 2, 2015

Regest

Doppelbestrafungsverbot; Freispruch iSd § 222 StGB; keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 7 TierschutzG

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/050/3595/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.3595.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Y. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24. Februar 2015, Zl. MBA ... - S 49935/14, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG, BGBl. Nr. 118/2004 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben insofern gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verstoßen, als Sie am 28.6.2014 um 14:10 Uhr in Wien, St.-straße Ihrem Tier, nämlich (Pit Bull Terrier, Name: C., weiblich, mittelgroß, grau, 1 Jahr und 8 Monate alt), ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugeführt haben, indem Sie mindestens 2 oder 3 Mal mit Ihren Füßen gegen den Hund traten, bis er auf der Straße liegen blieb.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. Nr. 118/2004 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

gemäß § 38 (1) Z. 1 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Beschwerdeführer ausführte, dass er vom Bezirksgericht frei gesprochen wurde, seinen Hund liebe und ihm niemals wissentlich Schmerzen zufügen würde. Er könne nicht verstehen, warum er eine Strafe bekomme, wenn er doch bereits vom Gericht freigesprochen wurde.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 zur Zahl ... vom BG L. vom Vorwurf, er hätte am 28. Juni 2014 in Wien, den Pit Bull Terrier C. durch mehrmaliges Treten mit den Füßen roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt und damit eine Übertretung des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO aus dem Grunde, dass kein Schuldbeweis vorlag, freigesprochen wurde.

Dieses Urteil erwuchs am 24. Februar 2015 in Rechtskraft.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grund der Anzeige vom 28. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer am selben Tag um 14.10 Uhr in Wien, St.-straße sein Tier mit den Füßen getreten haben soll, griff die Staatsanwaltschaft Wien diesen Vorfall auf und verfolgte den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Tierquälerei gemäß § 222 StGB.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem BG L. am 18. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 10 leg. cit verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Gemäß § 38 Abs. 7 leg. cit. liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 7. ZP EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB rechtskräftig freigesprochen. Die gegenständliche Misshandlung des Tieres bildete daher eine in die gerichtliche Zuständigkeit fallende strafbare Handlung und ist sohin gemäß § 38 Abs. 7 Tierschutzgesetz nicht als eine Verwaltungsübertretung zu qualifizieren.

Dennoch wurde entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 38 Abs. 7 Tierschutzgesetz dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 24. Februar 2014, Zahl: MBA ... – S 49935/14 zur Last gelegt, § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) verletzt zu haben.

Unter Anwendung des Doppelbestrafungsverbotes war daher das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zu verneinen, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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