LVwG W VGW-021/036/33084/2014

VGW-021/036/33084/2014State Administrative CourtJan 8, 2015

Regest

Verletzung der Kennzeichnungspflichten nach NKV; einheitliche Geldstrafe anstelle von mehreren Geldstrafen; Beschwerde gegen die Strafhöhe

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/036/33084/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.33084.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1972 geborenen) Herrn H. M., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.09.2014, Zl. MBA ... – S 49157/13, betreffend Übertretungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,- Euro (zusammen 500,- Euro) eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro sowie anstelle der zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 15 Stunden (zusammen 30 Stunden) eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag verhängt wird.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 von je 25,- Euro auf insgesamt 10,- Euro.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, als Strafbehörde das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 29.09.2014, dessen Spruch wie folgt lautet:

„I.) Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten gemäß § 13 b Abs. 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, verstoßen wurde, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Räumlichkeiten in der Betriebsanlage entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet waren.

II.) Weiteres haben Sie es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten gemäß § 13b Abs. 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Lokal außen entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad I.) § 13 b Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 13 c Abs. 2 Z. 7 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung

ad. II.) § 13 b Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 13 c Abs. 2 Z. 7 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. IINr. 424/2008 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad I.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,

1 Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung

ad II.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,

1 Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBL Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung

Summe der Geldstrafen: € 500,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 6 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad I.) € 25,00, ad II.) €25,00,

Summe der Strafkosten: € 50,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad I.) € 275,00, ad II.) € 275,00,

Summe der Strafen und Strafkosten: € 550,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe im Jahr 2013 in seinem kleinen Lokal gegen die Kennzeichnungspflichten verstoßen. Er habe es damals nicht besser gewusst; er habe aber nach der Kontrolle sofort dafür gesorgt, dass alles in Ordnung sei. Es sei seit diesem Zeitpunkt alles ordnungsgemäß gekennzeichnet. Die über ihn verhängten Geldstrafen seien für ihn als kleiner Einzelunternehmer sehr viel Geld. Er verabreiche nur einfache Speisen, vor allem lebe er von der Auslieferung von Pizza um die Mittagszeit (diese würden unter 6,- Euro kosten). Er müsse daher schon sehr lange arbeiten, bis er 550,- Euro erwirtschaftet habe. Er ersuche daher, den Betrag zu reduzieren.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit Straferkenntnis vom 29.09.2014 verhängten Strafen, das Verwaltungsgericht Wien kann sich daher bei seiner Entscheidung auf die Straffrage beschränken.

Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten (auszugsweise):

„Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

Kennzeichnungspflicht

§ 13b (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ´Rauchen verboten´ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ´Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen´ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12.

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13.

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1.

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2 nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Strafbestimmungen

§ 14 (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,

2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, dass sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 2 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

…“

Die einschlägigen Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV), BGBl II Nr. 424/2008, lauten:

„Kennzeichnung am Eingang des Lokals

§ 1 (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder

2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

(2) Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1

a) sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);

b) sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a) sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2;

b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis ´Abgetrennter Raucherraum im Lokal´ aufzuweisen.

(3) Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.

(4) Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient.

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

§ 2 (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.

(2) Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.

(3) Darf im Gastraum geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 1 der Anlage entspricht.

(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.

(5) Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 4 zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Abs. 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs. 3) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Bei der NKV handelt es sich um eine Verordnung, die aufgrund des § 13b Abs. 5 TabakG erlassen worden ist. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Kennzeichnungspflichten (es wird § 13b Abs. 4 TabakG näher präzisiert) stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar. Hat nun der Inhaber eines Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 TabakG (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der NKV entsprochen wird (weil die Kennzeichnungen beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt haben), so stellt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Übertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar und ist dafür nur eine Strafe zu verhängen (bei der konkreten Ausmessung der Strafhöhe kann dann ohnehin berücksichtigt werden, an welchen Stellen welche und wie viele Kennzeichnungen gefehlt haben).

Die Tat selbst schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung eines Lokals im Sinne der NKV, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig angesehen werden konnte.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde als – wesentlicher – Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Es konnte (wie auch schon von der belangten Behörde) als mildernd das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet werden (siehe sein Schreiben vom 25.02.2014). Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus (Einkommen von ca. 900,- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 2.000,- Euro reichenden Strafsatz (auch im Hinblick darauf, dass nur eine einheitliche Strafe zu verhängen ist) ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von 100,- Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser milden Höhe sollte (bei erstmaliger Tatbegehung und der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers) ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25.02.2014 angeführt hat, hat er sich nach der Kontrolle sofort die entsprechenden Aufkleber besorgt und sowohl im Lokal als auch außen angebracht. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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