LVwG W VGW-151/046/26615/2014

VGW-151/046/26615/2014State Administrative CourtDec 3, 2014

Regest

Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus; maßgebliche Änderung des Sachverhalts; Prognose anhand von Art. 8 EMRK

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/046/26615/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26615.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S., vertreten durch den Verein Z., vom 27.5.2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30.4.2014, Zl. MA35-9/2978293-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.3.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012, zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012,idgF wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.3.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG , BGBl I Nr. 100/2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, es sei zwar beim Beschwerdeführer ein gewisser Integrationswille erkennbar, doch habe er Integrationsschritte erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wäre. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung würden für sich noch kein schützenswertes Privatleben begründen und wiesen diese Umstände selbst im Zusammenhalt mit einer eventuellen Einstellungszusage keine solche Bedeutung auf, dass eine potentiell andere Beurteilung des Sachverhalts als zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung geboten wäre. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet liege nicht vor. Somit seien weder ein seit Erlassung der Ausweisung maßgeblich veränderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG erkennen ließen.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung eines bevollmächtigten Vertreters des Vereins Z. ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. In der Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer folgende Angaben:

„Ich besuche derzeit einen Deutsch Kurs auf Dem Niveau B1 und lege diesbezüglich eine Kursbesuchsbestätigung vor, die in Kopie zum Akt genommen wird.

Ich habe meine nunmehrige Lebensgefährtin im Sommer 2012 kennen gelernt. Sie hat damals als Verkäuferin in einer Filiale vom … im ... Bezirk gearbeitet. Wir sind bis jetzt noch nicht zusammengezogen. Ich wohne im ... Bezirk gemeinsam mit Arbeitskollegen (Zeitungskolporteure). Wir treffen uns einmal in meiner Wohnung, dann wieder in der meiner Lebensgefährtin. Meine Lebensgefährtin ist schwanger und erwartet von mir ein Kind. Ich bin als Zeitungskolporteur nicht angestellt, sondern selbstständig. Ich mache Wohnungszustellungen von Zeitungen in bestimmten Bezirken. Ich bin mit dem Fahrrad unterwegs und verteile Werbematerial. Das ist meine momentane Beschäftigung. Den Namen der Firma, von der ich momentan Werbematerial beziehe, will ich nicht sagen. Ich verdiene mir dadurch monatlich ca. EUR 300 – 400. Von meiner Lebensgefährtin bekomme ich kein Geld. Für das Wohnen bezahle ich an meine Mitbewohner ca. EUR 100 monatlich.

Ich bin nicht nach Indien zurückgegangen, weil ich jetzt schon 7 Jahre hier bin und in Indien das Leben gefährlicher ist und es mehr Probleme gibt als in Österreich. Meine Mitbewohner sind auch alle aus Indien. Meine Familie (Eltern und 3 Geschwister) leben in Indien.“

Die vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugin, Frau Sa., erstattete folgende Aussage:

„Es stimmt, dass ich den Beschwerdeführer, wie von ihm geschildert, kennen gelernt habe. Wir sehen uns seither ca. 3 bis 4 Mal wöchentlich. Ich bin im 7. Monat schwanger, habe aber heute den Mutter-Kind-Pass nicht bei mir. Es stimmt, dass der Bf der Vater des Kindes ist, dass ich erwarte. Es war mir klar, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht rechtmäßig aufhalten darf.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Anzuwendende Rechtslage

Gemäß § 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren ist am 14.3.2013, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Die belangte Behörde hat somit zu Recht das NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 angewendet.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Wien anzuwenden Rechtslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 23 NAG lediglich für die Behörde ausdrücklich festgeschrieben hat, dass die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden ist. Dem bloßen Wortlaut des § 81 Abs. 23 NAG zufolge haben somit mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.

Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Zu einem Auseinanderklaffen der anzuwendenden Rechtslagen würde es auch in der gegenständlichen Konstellation kommen, in der die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das Verwaltungsgericht zu beheben ist und die Behörde im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Behandlung des Antrages jedenfalls nach der historischen Rechtslage vorzunehmen hat. Auch in diesem Fall würde man unter der Annahme, dass Verwaltungsgericht und Behörde unterschiedliche materielle Rechtslagen anzuwenden hätten, zu einem sachfremden und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis kommen. Im fortgesetzten Verfahren hätte demnach nämlich das Verwaltungsgericht des Landes (vgl. § 3 Abs. 2 NAG), im Falle der positiven Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz zu erteilen und würde dadurch klar der in den Übergangsbestimmungen des NAG und im BFA-Verfahrensgesetz zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers (vgl. § 3 Abs. 2 Z 2 BFA – Verfahrensgesetz) widersprochen, wonach die Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist.

Das Verwaltungsgericht Wien, welches gemäß § 3 Abs. 2 NAG im Beschwerdefall zuständig ist, geht somit im Sinne einer systematisch - teleologischen Interpretation des § 81 Abs. 23 NAG sowie der auf diese Bestimmung folgenden Absätzen (vgl. § 81 Abs. 24 bis Abs. 27 NAG) von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG aus, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des § 81 Abs. 26 NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31. Jänner 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.

Im Übrigen wäre im Ergebnis im Beschwerdefall auch nach der aktuellen Rechtslage (vgl. § 58 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 87/2012) von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen und hätte das Verwaltungsgericht die zurückweisende Entscheidung der Behörde auch nach der aktuellen Rechtslage zu beheben.

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 (vgl. § 81 Abs. 23 NAG), lauten:

„Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41a…

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44b (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Sachverhalt:

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der am ...1986 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist im März 2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat hier am 3.4.2007 einen Asylantrag gestellt.

Über diesen Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.6.2010 rechtskräftig abgesprochen, indem der Asylantrag als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen wurde.

Seither sind mehr als vier Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer dem entsprechend mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 600,-- Euro verurteilt. Im Verfahren hatte er angegeben, in Österreich zwar mittlerweile eine Freundin zu haben, mit dieser aber keine Lebensgemeinschaft zu führen.

Die Freundschaft zu dieser Frau, der in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragten Sa., besteht nach wie vor und erwartet Frau Sa. derzeit ein Kind vom Beschwerdeführer. Es besteht zwar immer noch keine Wohngemeinschaft, doch treffen sich die beiden ca. einmal wöchentlich. Diese Feststellungen gründen sich auf die widerspruchsfreien und glaubhaft vorgetragenen, übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlich befragten werdenden Mutter, deren Schwangerschaft in der mündlichen Verhandlung unverkennbar war, sodass diese Tatsache auch ohne Vorlage des Mutter/Kind-Passes als erwiesen festgestellt werden konnte.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer als Zusteller von Werbematerial, wobei er ca. 400,-- Euro monatlich verdient. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung liegt nicht vor, der Beschwerdeführer behauptet, bei seiner Arbeit selbständig tätig zu sein. Die Firma, für die er Werbematerial verteilt, will er nicht benennen. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit einem anderen indischen Staatsangehörigen und zahlt an diesen 100,-- Euro monatlich als Beitrag für die Wohnungsmiete.

Am 19.4.2013 hat der Beschwerdeführer beim Österreichischen Integrationsfonds ein Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A2 erworben und besucht er derzeit einen Kurs für das Niveau B1.

Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 4.5.2011 ist. Dieser Antrag war letztlich auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 gerichtet.

Eine vom Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesstelle angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die Behörde das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des erwähnten Antrags verneint und diesen daher, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, zurückgewiesen hat. Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Behörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien als unzulässig erweisen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2011, 2010/21/0429).

Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (der Berufungsbehörde beziehungsweise nunmehr) dem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals - unter Übergehen der behördlichen Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) die in Betracht kommende Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009, 2007/03/0157).

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass gemessen an dem Zeitpunkt des Ergehens der rechtskräftigen fremdenpolizeilichen Ausweisung mit 25.6.2010 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sehr wohl vorliegt.

Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach § 41a Abs. 9 NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039).

Im gegenständlichen Fall sind seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisung bereits vier Jahre vergangen. In dieser Zeitspanne hat der Beschwerdeführer nach Besuch eines Deutschkurses eine Prüfung „Deutsch A2“ absolviert und ist – wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, nunmehr der deutschen Sprache bereits gut mächtig. Zudem erwartet die Freundin des Beschwerdeführers von ihm ein Kind, was einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die familiäre Integration maßgeblich zu verstärken.

Im Lichte dieser Erwägungen ist daher im Beschwerdefall seit Ergehen der fremdenpolizeilichen Ausweisung im Jahr 2010 zweifelsohne von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen und erweist sich sohin die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Der gegenständliche Antrag ist somit von der belangten Behörde inhaltlich in Prüfung zu nehmen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne von § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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