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VGW-001/060/20788/2014•LVwG W VGW-001/060/20788/2014
VGW-001/060/20788/2014State Administrative CourtNov 13, 2014
Auswahlermessen der Bundesanstalt Statistik Österreich ob die Befragung persönlich, telefonisch oder schriftlich durchgeführt wird
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 16. Dezember 2013, Zahl: MBA 22 - S 21610/13, wegen Übertretung des § 66 Abs. 1 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung - EWStV, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 16. Dezember 2013 enthält folgenden Spruch:
„Sie sind als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushalts gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, Ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil Sie einem Interviewer die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, am 12.11.2012 (Telefonat und persönliche Vorsprache vor Ort durch die Interviewerin), in Wien, S..., trotz eines zweiten Mahnbriefes der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur (vom 13.11.2012, nachträglich zugestellt durch Übernahme am 14.11.2012) mit einer Frist zur Beantwortung bis spätestens 27.11.2012 verweigert haben, und der Auskunftspflicht bis zum 23.05.2013 (Anzeigenlegung der Statistik Austria) nicht nachgekommen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung – EWStV), BGBl. II Nr. 549/2003
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzarreststrafe von 8 Stunden
gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
…“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 Beschwerde und begründet diese wie folgt:
„…
Nach Studium der Aktenlage erhärtet sich meine Meinung, dass die Auswahl der Vorlage der Fragen gleich dem Amt wie dem Bürger zukommt.
Eine gem. § 7 Abs. 5 bestimmte amtbestimmte „Zweckmäßigkeit“ kann nicht erzielt werden, wenn der zu Interviewende zum „Fragen sehen“ „hinter dem Rücken der Interviewerin stehend über die Schulter schauen am Laptop die Fragen mitlesen“ soll (wir amtlicherseits angeboten).
Außerdem ist die gem. § 7 Abs. 5 gebotene „Sparsamkeit“ doch gewahrt, wenn für 100derte zu Interviewende ein Ausdruck der Fragen hergestellt wird.
Es können daher dem Menschenrecht gemäß die Fragen schriftlich vorgelegt werden und es muss nicht eine statistische Befragung eine „Verhörsituation“ oder „intime Begegnung“ konstruiert werden.
Die geforderten Grundsätze der „Sparsamkeit“ ebenso wie der „Zweckmäßigkeit“ würden dadurch gemeinsam erfüllt.
Einer Befragung mit gleichzeitiger schriftlicher Vorlage ist daher sowohl die „Zweckmäßigkeit“ wie auch die „Sparsamkeit“ nicht abzusprechen.
Eine „schriftliche Beantwortung“ der Fragen wurde nie gefordert – einzig eine „schriftliche Vorlage der Fragen“.
Wenn viele zur Beantwortung der Fragen wurde dem Amt zweifelsfrei wiederholt mitgeteilt besteht weiterhin.
Ich fordere daher die Aufhebung der Straferkenntnis, da er vom Amt mögliche Interviewvarianten – besonders die der „ Zweckmäßigkeit im Sinne des Erfolgs und des Souverän‘s Bürger“ nicht angewandt wurden.
…“
In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 betont der Beschwerdeführer, dass er die Fragen schriftlich vor sich haben möchte. Auch weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erhebungsperson (Anm.: Organ zur Einholung der Auskünfte nach dem Bundesstatistikgesetz 2000) keine Beamten sei.
Folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Adressat einer Befragung der Statistik Austria betreffend die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010. Sein Hauptwohnsitz war auch im Jahr 2012 S....
Am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer (nach zweiter Terminvereinbarung infolge eines nicht wahrgenommenen ersten Termins am 23. Oktober 2012 und vorangegangener Aufklärung über die gesetzliche Grundlage der Befragung) von Frau J. als ein für die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Durchführung der gegenständlichen Erhebungen betrautes Organ an seinem Hauptwohnsitz zu dem Zweck der Durchführung der gegenständlichen Erhebungen im Rahmen einer persönlichen Befragung kontaktiert. Als jedoch Frau J. vor Ort mit der Erhebung beginnen wollte, verweigerte der Beschwerdeführer seine Mitarbeit, da die Erhebung schriftlich unter Heranziehung eines Fragebogens machen. Auch eine Aufklärung von Frau J. dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer Notizen machen und sich so setzen könne, dass Einsicht auf den Bildschirm des Laptops, mit dem Frau J. die Befragung durchführen wollte, hätte, sodass er sowohl die Fragen als auch die eingegebenen Antworten mitlesen hätte können, änderte nichts an dessen Haltung.
Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben (Mahnbrief) vom 13. November 2012 der Bundesanstalt Statistik Österreich (Direktion Bevölkerung – Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur), zugestellt an seinem Hauptwohnsitz durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers am 14. November 2013, und beigelegten Rechtsvorschriften betreffend das Bundesstatistikgesetz 2000 und die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 über die Auskunftspflicht sowie die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Auskunftspflicht wurde diesem aufgetragen, bis 27. November 2012 einer Beantwortung in Bezug auf die gegenständliche Erhebung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Fragen telefonisch oder persönlich gegenüber Frau J. (unter Angabe der jeweils in Frage kommenden Telefonnummern) zu beantworten.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Erhebung den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entspreche. Die Statistik Austria sei durch das Bundesstatistikgesetz zur absoluten Geheimhaltung der Angaben des Beschwerdeführers verpflichtet. Jeder Verstoß würde Straffolgen nach sich ziehen.
Mit erneutem Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich (Direktion Bevölkerung – Bereich Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur) vom 27. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Anführung von § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010 mitgeteilt, dass die Erhebung wie im Mahnbrief vom 13. November 2012 beschrieben persönlich oder telefonisch durchgeführt werden könne.
Eine Beantwortung der Fragen erfolgt auch nicht bis zum 23. Mai 2013.
Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklich erscheinenden Aktenlage, der nicht anzuzweifelnden Aussage der Zeugin J. sowie den Angaben des Beschwerdeführers, die zudem allesamt miteinander im Einklang stehen, so dass dieser als erwiesen angesehen werden konnte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht den Ablauf der Geschehnisse bestreitet, sondern die ihm nicht eingeräumte Möglichkeit zu einer schriftlichen Durchführung der Erhebung bemängelt.
Rechtlich folgt daraus:
Die in gegenständlicher Sache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 lauten wie folgt:
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
§§ 1, 7 Abs. 5 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lauten wie folgt:
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
Erwerbsstatistiken und
Wohnungsstatistiken
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Durchführung der Erhebung
§ 7. …
(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Da es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen wurde, dass der Beschwerdeführer weder in der Befragung am 12. November 2012 noch entsprechend dem im Mahnschreiben vom 13. November 2012 festgelegten Frist bis zum 27. November 2012 und auch nicht bis zum 23. Mai 2013 die verlangten Auskünfte erteilte, war der objektive Tatbestand des § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 als erfüllt anzusehen, da nicht wie in § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgeschrieben, eine Auskunftserteilung rechtzeitig erfolgte.
Dem Beschwerdeführer wurde im Mahnbrief die Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Beantwortung der Fragen entweder telefonisch oder persönlich durchzuführen, nachdem er am 12. November 2012 in einem persönlichen Gespräch mit der Erhebungsperson, Frau J., die Erteilung von Auskünften verweigerte. Eine schriftliche Befragung wurde somit von der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht vorgesehen. Dabei ist festzuhalten, dass § 7 Abs. 5 der Erwerbs- Wohnungsstatistikverordnung 2010 der Bundesanstalt Statistik Österreich ein Auswahlermessen einräumt, da die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Es sind keine Gründe hervorgetreten, aus denen abzuleiten wäre, dass die Statistik Österreich rechtswidrig von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers für eine aus seiner Sicht wünschenswerte Art und Weise der Befragung entsprechen keinem rechtlichen Erfordernis. Schließlich ist festzuhalten, dass die Regelungen zur Auskunftspflicht sowohl nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 als auch nach der EWStV keinerlei Verknüpfung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Verpflichtung festlegen, je nachdem, ob die Statistik Österreich die Art der Befragung im Sinne von § 7 Abs. 5 EWStV festgelegt hat oder nicht. Im Ergebnis bleibt somit die Auskunftspflicht von der Festlegung der Art der Befragung unberührt. Die Sichtweise, dass bei Fehlen der Voraussetzungen für eine schriftliche Befragung vom Wegfallen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgegangen werden könnte, ist somit rechtlich nicht haltbar. Insofern ist auch die Klärung der Frage über das Bestehen eines schriftlichen Fragebogens betreffend die Erwerbs- und Wohnungsstatistik (Mikrozensus) nicht von Relevanz und konnte daher unterbleiben.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Erhebungsperson, Frau J., keine Beamtin sei, hat – wie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Bundesstatistikgesetz 2000, EWStV) zeigen – keine rechtliche Relevanz und konnten somit auch keine Auswirkung auf das Strafverfahren haben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 2.180,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000).
Zur Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben zur Schaffung von statistischen Informationen ist es erforderlich, dass die Normadressaten ihre gesetzliche Auskunftsverpflichtung gegenüber der Bundesanstalt Statistik Österreich rechtzeitig erfüllen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, kann daher, selbst bei Fehlen weiterer nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig bewertet werden.
Aufgrund der festgestellten Tatumstände liegt im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Begehung der Übertretung vor.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber der Aktenlage zufolge zu. Über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über allenfalls bestehende Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist zumindest von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.
Im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung und den bis 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe (diese liegt deutliche unter 10%) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine geringere Strafe ist schon allein aus generalpräventiven Gründen abzulehnen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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