LVwG W VGW-031/070/29077/2014

VGW-031/070/29077/2014State Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

Beschwerde; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung<br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/070/29077/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.070.29077.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde des Herrn P. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2014, Zahl: RV-402942/4/9, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 22.07.2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe von 128,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden gemäß § 134 KFG 1967 verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu beinhalten hat.

Die vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde lautet wie folgt:

„MA 67-RV-402942/4/9

Sehr geehrte Frau

Bitte geben Sie mir eine Ruhe zu diesem Thema. In diesem Fall bereits alle Fahrerdaten in den ersten Brief und was Sie gefragt haben. Ich habe gemacht. Wo ist das Problem. Bitte das nächste Mal einen Brief an meine Anwälte verhandeln. Kanzlei Dr. … Wien

MfG K. „

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die fehlenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren dem Beschwerdeantrag nachzureichen, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Der Auftrag zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zustellung erfolgte nicht an die in der Beschwerde angeführte Kanzlei Dr. …, da diese im Telefonat vom 7. August 2014 mitteilte, nicht den Beschwerdeführer in diesem Verfahren zu vertreten. Darüber wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im Schreiben vom 07.08.2014 informiert.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel bis dato nicht nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 9 VwGVG Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.I Nr.33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom 7. September 2009, 2009/04/0153, und vom 27. März 2007, 2005/11/0216).

Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Einschreiter wurde daher aufgefordert, die in der Beschwerde fehlenden Beschwerdebestandteile, nämlich die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren, nachzureichen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 12.08.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Einschreiter hat dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG bis dato nicht entsprochen.

Es tritt daher die in § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verfahrensgesetz) für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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