LVwG W VGW-111/075/24546/2014; VGW-111/V/75/24547/2014; VGW-111/V/75/24548/2014; VGW-111/V/75/24549/2014; VGW-111/V/75/24550/2014; VGW-111/V/75/24551/2014; VGW-111/V/75/24552/2014; VGW-111/V/75/24553/2014; VGW-111/V/75/24554/2014; VGW-111/V/75/24555/2014; VGW-111/V/75/24556/2014; VGW-111/V/75/24557/2014; VGW-111/V/75/24558/2014

VGW-111/075/24546/2014; VGW-111/V/75/24547/2014; VGW-111/V/75/24548/2014; VGW-111/V/75/24549/2014; VGW-111/V/75/24550/2014; VGW-111/V/75/24551/2014; VGW-111/V/75/24552/2014; VGW-111/V/75/24553/2014; VGW-111/V/75/24554/2014; VGW-111/V/75/24555/2014; VGW-111/V/75/24556/2014; VGW-111/V/75/24557/2014; VGW-111/V/75/24558/2014State Administrative CourtSep 22, 2014

Regest

geforderte Bewilligung für die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bebauungsvorschriften durch den zuständigen Bauausschuss fehlt; Bewilligung kann nicht durch das Verwaltungsgericht erteilt werden

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/075/24546/2014; VGW-111/V/75/24547/2014; VGW-111/V/75/24548/2014; VGW-111/V/75/24549/2014; VGW-111/V/75/24550/2014; VGW-111/V/75/24551/2014; VGW-111/V/75/24552/2014; VGW-111/V/75/24553/2014; VGW-111/V/75/24554/2014; VGW-111/V/75/24555/2014; VGW-111/V/75/24556/2014; VGW-111/V/75/24557/2014; VGW-111/V/75/24558/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.24546.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde

  1. des Herrn E., 2) der Frau F., 3) des Herrn K., 4) der Frau K., 5) der Frau P., 6) des Herrn S., 7) des Herrn Sk., 8) der Frau Sr., 9) des Herrn Se., 10) der Frau Se., 12) des Herrn W., 13) des Herrn Z., und 14) des Herrn J.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt,

gegen den Bescheid

a) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 15.10.2013, Zl. MA37/..., betreffend Baubewilligung und

b) des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 1.8.2013, Zl. BV ..., betreffend I. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO) und II. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO,

den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Die Ulreich Bauträger GmbH hat am 19.12.2011 ein Bauansuchen zur Genehmigung eines Neubaus eines Wohngebäudes in Wien, A.-straße, Gst.Nr. ... in EZ ... KG ... eingereicht.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der westlich gelegenen Anrainerliegenschaft Wien, A.-straße/G.-gasse - getrennt durch die G.-gasse - und haben in der Bauverhandlung am 17.12.2012 nachfolgende Einwendungen vorgebracht:

„Einspruch gegen die beantragte Abweichungsbewilligung zur straßenseitigen Höhenüberschreitung um 10,0 m durch den Eckturm, sowie gegen die straßenseitige Verblendung des Dachterrassengeländers oberhalb der zulässigen Firsthöhe.

Eine geschlossene Verblechung wird negative Auswirkungen bzw. Abstrahlung auf unsere Liegenschaft haben.

Außerdem werden die projektierten Dachterrassen wegen der befürchteten Immissionen (Lärm, Feuer, Geruch, Beleuchtung) beeinsprucht.“

Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur GZ: BV ... vom 01.08.2013, wurden I. Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO sowie II. Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO mit folgendem Spruch bewilligt:

„Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk hat in seiner Sitzung vom 1.8.2013 wie folgt beschlossen:

Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/... anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig:

zu I.)

Gemäß § 69 der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:

1. ) Beim Trakt A.-straße darf die innere Baufluchtlinie durch den 8,80 m langen Aufzugsschacht- und Stiegenhausvorbau anstatt der zulässigen 33,3 % auf 42,3 % der Frontlänge um 1,50 m überschritten werden.

2. ) Die straßenseitige Baulinie darf durch die Überbauung der Bauplatzeckabschrägung ab dem 1. Stock überschritten werden.

3. ) Die zulässige Gebäudehöhe beim hinteren und rechten Hofgebäude darf an der Grenze jeweils um 0,70 m (Ausmaß der Niveauanhebung im eigenen Hof) überschritten werden.

4. ) Durch den 5. Stock (zufolge der straßenseitigen Staffelgeschossausbildung eigentlich das Dachgeschoss) darf die zulässige Gebäudehöhe hofseitig um 1,50 m überschritten werden.

5. ) Mit der Herstellung des Dachgeschosses (baurechtlich bereits das 2. Dachgeschoss) darf vom Gebot, dass die Gebäude nur mit einem Dachgeschoss auszuführen sind, abgewichen werden.

6. ) Durch den straßenseitigen, nicht raumbildenden Fassadeneckturm darf die zulässige Gebäudehöhe in der BKL III punktuell um 10,00 m überschritten werden.

zu II.)

Gemäß § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:

1. ) Mit der hofseitigen Herstellung der Dachgeschoss-Gaupen im Ausmaß von annähernd 50 % der zugehörigen Fronten darf vom Gebot, dass Gaupen max. 33,3 % der jeweiligen Front ausmachen dürfen, abgewichen werden (§ 81/6 BO).

2. ) Gemäß § 119 Abs. 6 BO darf bei der Herstellung des gegenständlichen Wohnhauses- und Geschäftshausneubaues auf die Anlage eines Jugendspielplatzes verzichtet werden.“

Die Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„zu I.)

Gemäß § 69 Abs. 1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden.

Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Abs. 1 leg cit zu berücksichtigen, dass

•die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert wird,

•an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

•das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird,

•die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

Nach Abs. 2 leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbar

•eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (Abs. 2 Z 1) und

•sie der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes dienen (Abs. 2 Z 3).

Weiters war bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass

•der konsensgemäße Baubestand der Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt wird,

•das Ausmaß der auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nur geringfügig verringert wird,

•keine Bäume zu fällen sind, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen und

•speziell die Eckturmüberschreitung eine stadtbildwirksame, optische Verbindung zum bestehenden Hochhausturm auf der Anrainerliegenschaft A.-straße/G.-gasse und der schräg vis-a-vis fortgeführten Bauklasse IV gewährleistet.

Gegen die Bewilligung der Abweichungen (speziell gegen die straßenseitige Höhenüberschreitung durch den Eckturm) spricht, dass mehrere Miteigentümer der Anrainerliegenschaft Wien, A.-straße/G.-gasse nachfolgende Einsprüche vorgebracht haben:

Einspruch gegen die beantragte Abweichungsbewilligung zur straßenseitigen Höhenüberschreitung um 10,0 m durch den Eckturm, sowie gegen die straßenseitige Verblendung des Dachterrassengeländers oberhalb der zulässigen Firsthöhe.

Eine geschlossene Verblechung wird negative Auswirkungen bzw. Abstrahlung auf unsere Liegenschaft haben.

Außerdem werden die projektierten Dachterrassen wegen der befürchteten Immissionen (Lärm, Feuer, Geruch, Beleuchtung) beeinsprucht.

Mit den ersten beiden Einspruchpunkten wurde zwar die im § 134 a (BO) zitierte Bestimmung über die Gebäudehöhe angesprochen und somit die Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten geltend gemacht, die Abweichungsbewilligung für die punktuelle Höhenüberschreitung durch den auf Firsthöhe gegenüber der Einschreiterliegenschaft situierten, 9,00 m breiten Eckturm konnte aber aus folgenden Gründen trotzdem erteilt werden:

Der Überschreitungsbaukörper war hinsichtlich etwaiger nachteiliger Beeinflussung der Nachbarliegenschaften im Hinblick auf die BO-gemäße Belichtung der zugekehrten Hauptfenster zu beurteilen. Gemäß § 106 (2) BO im Zusammenhang mit Pkt. 9.1.2 der OIB-RI. 3 aus der Bautechnikverordnung muss der freie Lichteinfall auf Hauptfenster unter 45° gewährleistet sein, wobei dieses „Lichtprisma“ um bis zu 30° verschwenkt werden darf. Im Umkehrschluss dazu musste auch der „beschattende“ Einfluss des beeinspruchten Eckturmes mit Höhenüberschreitung um ca. 30 ° abweichend von der Normalprojektion der plangemäßen Außenpunkte eingegrenzt werden. Da der so gebildete „baurechtliche Schatten“ nicht mehr auf den Vis-a-Vis-Liegenschaften auftritt, ist mit der damit gegebenen Höhenüberschreitung keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarschaft (im Sinne der Begründung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte) dient, verletzt.

Die Wirkung auf das Stadtbild war alleine begründet auf die positive Beurteilung der MA 19 als architektonische Fachdienststelle zu beurteilen und stellt kein Anrainerrecht gemäß § 134 a BO für Wien dar.

Desgleichen war die dachschrägenähnliche, blechverblendete Brüstungsherstellung für die Dachterrassen alleine zufolge der positiven MA 19-Stellungnahme entgegen der Intention der Anrainereinsprüche zu bewilligen, da diese unter 45° geneigte Brüstung keinen Einfluss auf die Einhaltung der bauklassengemäßen Gebäudehöhe von 16,00 m hat und durch die technische Trennung der Brüstung von der Dachfirstkonstruktion keine antragspflichtige Genehmigung zur Überschreitung der Firsthöhenüberschreitung gemäß § 69 BO erforderlich war.

Diese beiden Einspruchteile waren daher als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.

Der Einspruchpunkt zu den befürchteten Immissionen, die von den projektierten Dachterrassen durch deren Benützung entstehen könnten, musste als privatrechtlich beurteilt werden, die Streitteile werden diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichungen sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.)

Gem. § 81 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass

•eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt wird.

Gem. § 119 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass

•die Errichtung eines Kinder- und Jugendspielplatzes auf dem selben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht zumutbar ist,

•Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung des Kinder- und Jugendspielplatzes entgegenstehen,

•ihre Errichtung infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist

•und im Gebäude ein genügend großer Kinder- und Jugendspielraum vorgesehen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Die Magistratsabteilung 37 hat zur Aktenzahl MA 37/... vom 15.10.2013 unter anderem die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausneubaues mit Tiefgarage bewilligt wie folgt:

„I.I.) Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit § 54, § 83 Abs. 2 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) und auf Grund der mit Bescheid vom 1.8.2013, GZ: BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 sowie § 119 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Zur Schaffung von 55 Wohnungen und eines EG-Geschäftslokales wird in Massivbauweise ein 5- geschossiger Neubau mit zwei ausgebauten Dachgeschossen, zwei Hofflügeln sowie einer Tiefgarage im Keller (teilweise Doppelparkergeräte) hergestellt. Das Niveau des gärtnerisch zu gestaltenden Hofes wird um 0,70 m angehoben. Die Wasserver- und Abwasserentsorgung erfolgt durch Anschluss der diesbezüglichen Hausinstallationen an die öffentlichen Netze, die Beheizung erfolgt über eine gasbefeuerte Zentralheizungsanlage im Erdgeschoss.

Der zwingenden Vorschrift des §48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 58 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen.

•Sämtliche 58 Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen.

I.II.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt

Gemäß § 54 Abs. 9 BO wird die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front A.-straße bekannt gegeben:

Die Auffahrt zum Gehsteig ist auf die Breite der Einfahrt durch rampenartiges Hochziehen des Rinnsales (Neigungsverhältnis 1 : 3) aus Asphaltbeton herzustellen, wobei die ordnungsgemäße Rinnsalentwässerung nicht behindert werden darf.

Die Gehsteigüberfahrt ist auf die Breite der Einfahrt als 4 cm dicker geriffelter Gussasphalt (MA 4, 90/10, M2, G3) auf 15 cm dicker Betonunterlage (C 20/25 GK 32) und 10 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) herzustellen. Hierbei ist der Gussasphaltbelag sowie die Betonunterlage durch Fugen von der angrenzenden Gehsteigkonstruktion zu trennen.

Die Randbegrenzung des Gehsteiges ist mit 20/24 cm großen Granitrandsteinen herzustellen.

Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.

Vorgeschrieben wird:

1. ) Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich gemäß § 124 Abs. 1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.

2. ) Vor Baubeginn ist gemäß § 12 BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen.

3. ) Vor Baubeginn ist gemäß § 127 Abs. 3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.

4. ) Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.

5. ) Der/Die Bauführer/in hat gemäß § 124 Abs. 2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.

Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,

1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,

2. das Datum des Baubeginns und

3. die zuständige Behörde.

6. ) Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.

7. ) Der/Die Bauwerber/in hat gemäß § 127 Abs. 3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:

Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. a BO;

Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. b BO;

Rohbaubeschau gemäß § 127 Abs. 3 lit. c BO.

8. ) Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat.

9. ) Gemäß § 127 Abs. 2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

10. ) Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster bzw. Rauchklappe) sind nach TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und jederzeit funktionsfähig sein.

11. ) Hinsichtlich der Aufzugsschachtherstellung wird zusätzlich vorgeschrieben:

a)Geschlossene Aufzugsschächte sind im Bereich des Schachtkopfes direkt ins Freie zu entlüften. Die Querschnittsfläche jeder Lüftungsöffnung muss mindestens 1 % der Grundfläche des Schachtes betragen.

b)Bei Aufzügen ohne gesonderten Triebwerksraum muss jene Haltestelle, bei der die Zugänglichkeit zum Triebwerk und zu Notbefreiungseinrichtungen erfolgt (Servicehaltestelle), stets von allgemein zugänglichen Räumen (Treppenhaus) erreichbar sein.

c)Schaltschränke von Aufzügen, die in notwendigen Verbindungswegen angeordnet werden, dürfen im Sinne vorstehender Bauteile die erforderliche Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen um nicht mehr als 10 cm einengen.

d)Bei der Verwendung von lotrechten Verglasungen in Schachtwänden von Aufzügen (Schachtumwehrung) sind für die Bemessung der Glasscheiben unter Berücksichtigung der für die gegenständlichen Schachtwände relevanten Belastungsannahmen, wie die Punktlast (ÖNORM EN 81-1 bzw. -2, jeweils Abschnitt 5.3.1.1), die Horizontallast (gemäß ÖNORM EN 1991-1-1 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-1), die stoßartige Belastung („weicher Stoß“ gemäß ÖNORM B 3716-03) und der Winddruck (Druck- oder Sogwirkung gemäß ÖNORM EN 1991-1-4 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-4), die Bestimmungen der ÖNORM B 2459:2006-12 „Glas im Aufzugsbau“ einschließlich der darin angeführten Bezugsnormen einzuhalten. Bei Verglasungen innerhalb von Verkehrsbereichen darf nur Verbund-Sicherheitsglas (VSG) verwendet werden.

e)Der Personenaufzug ist mit einer Brandfallsteuerung gemäß ÖNORM EN 81-73:2005 in Verbindung mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung gemäß ÖNORM B 2474 auszustatten, die den Fahrkorb nach Auslösung in die Angriffsebene der Feuerwehr bewegt, die Türen öffnet und den Antrieb stillsetzt.

12. ) Der durch das Zurückbleiben des Eingangbereiches frei bleibende Platz hinter dem Gehsteig ist im Einvernehmen mit der MA 28 (Lienfeldergasse 96, 1170 Wien) herzustellen.

13. ) Hinsichtlich der Gehsteigauf- und -überfahrt wird bedungen:

Abschrägungen der Gehsteigbegrenzungssteine sind nicht zulässig.

Von oberirdischen Einbauten (z. B. Hydranten, Masten, Werbeträger und dergleichen) ist ein Mindestabstand (lichte Weite) von 60 cm einzuhalten.

14. ) Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist gemäß § 128 Abs. 1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:

eine Bestätigung von Ziviltechnikerlnnen über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze #sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden;

wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss;

die vom/von der Prüfingenieur/in aufgenommenen Überprüfungsbefunde, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden;

positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammlern mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 13384-2 vorliegt);

ein positives Gutachten über den Kanal;

ein positives Gutachten über die Abnahmeprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen;

ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde

Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs. 2 genannten Unterlagen wird gemäß § 128 Abs. 3 BO verzichtet.“

Die Beschwerdeführer haben gegen diese beiden bekämpften Bescheide mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides des Ausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk dahingehend, dass die begehrten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes und die begehrten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen versagt werden und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag auf Erteilung der begehrten Baubewilligung abgewiesen werde.

Begründet wurde die Beschwerde mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit der bekämpften Bescheide. Der straßenseitige Fassadeneckturm sei ein raumbildender Gebäudeteil, da er allseits baulich umschlossen im Sinne des § 80 Abs. 1 zweiter Satz BO sei. Da es sich bei dem straßenseitigen Fassadenturm um einen raumbildenden Dachaufbau handle, der jedoch weder als Dachgaupe, Aufzugsschacht oder Treppenhaus qualifiziert werden könne, werde die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe überschritten, eine Abweichung von der Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk nur für die Herstellung der Dachgeschossgaupen, nicht jedoch für den Fassadeneckturm erteilt.

Darüber hinaus sei der Gebäudeteil auch nicht in dem untergeordneten Ausmaß geplant, sondern vielmehr sehr dominant in seinem äußeren Erscheinungsbild und prägend für das gesamte Gebäude. Es könne sohin nicht gemäß § 81 Abs. 6 BO vorgegangen werden.

Die Begründung in Spruchpunkt I.) und II.) des bekämpften Bescheides des Bauausschusses sei daher nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes sei auch nach § 69 BO nicht eingehalten. Gemäß Abs. 4 leg. cit. werde der Behörde ein Ermessensspielraum in der Entscheidung eingeräumt, sofern die in Abs. 1 bis 3 normierten Voraussetzungen gegeben seien. In Verkennung dieser Rechtslage habe die Behörde nicht geprüft, ob die von ihr bewilligten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes mit den Zielen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in Einklang zu bringen seien. Hätte die belangte Behörde dies getan, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den beantragten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes, die Ziele des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen würden.

Völlig außer Acht werde gelassen, dass der gegenständliche Eckturm nach den Einreichunterlagen nicht zu Wohnzwecken, sondern lediglich zu dekorativen Zwecken vorgesehen sei. Der Eckturm verfüge bekanntlich nicht einmal über ein Dach. Durch den Fassadeneckturm könne sohin keine zweckmäßige Flächennutzung bewirkt werden.

Darüber hinaus werde auch der Ermessensspielraum willkürlich überschritten. Die Begründung entspreche auch nicht den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BO, dass das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden dürfe. Die Versagungsgründe seien gar nicht geprüft worden und sei daher eine Abwägung und ein Ausnützen des Ermessensspielraumes zwischen öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes einerseits und die Interessen der Nachbarn an der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft sowie an der Verhinderung einer Emissionsvermehrung andererseits mit den subjektiven Interessen des Bewilligungswerbers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Darüber hinaus wurde der Spruchpunkt II.) des Bauausschusses als absolut nichtig bekämpft, da dieser Spruchpunkt nicht begründet worden sei.

Die Höhe des gegenständlichen Eckturmes sei gegenüber dem Gesamtgebäude unproportional groß und insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser keinen Wohnzwecken dienen werde, unvertretbar.

Darüber hinaus sei auch die Genehmigung der dachschrägenähnlichen, blechverblendeten Brüstungsherstellung laut BO nicht zulässig. Eine positive MA 19-Stellungnahme ersetze keine ordnungsgemäße Begründung der Genehmigung der Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften.

Dem Bauwerber wurde die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.4.2014 zur Stellungnahme zugestellt. In seiner Stellungnahme bestritt er, dass es sich bei dem projektierten Fassadeneckturm um einen raumbildenden handelt, da es bei raumbildenden Gebäudeteilen um raumumschließende Objekte, gleichsam um eine immobile Hülle gehe. Daher sei dies von den Behörden zulässigerweise als nicht raumbildender Gebäudeteil qualifiziert worden, zumal der Eckturm nicht einmal über ein Dach verfüge.

Gemäß § 106 Abs. 2 BO iZm Punkt 9.1.2 der OIB-RI 3 aus der Bautechnikverordnung sei der freie Lichteinfall auf Hauptfenster unter 45° gewährleistet, wobei diese „Lichtprisma“ um bis zu 30° verschwenkt werden dürfe. Im Umkehrschluss müsse auch der „beschattende“ Einfluss des gegenständlichen Eckturmes mit Höhenüberschreitung um ca. 30° abweichend von der Normalprojektion der plangemäßen Außenpunkte eingegrenzt werden. Der so gebildete baurechtliche „Schatten“ liege jedoch nicht mehr auf der vis-à-vis Liegenschaft und verletze daher die gegenständliche Höhenüberschreitung keine nachbarrechtliche Schutzbestimmung.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer halten sie es daher nicht für erforderlich, für den Fassadeneckturm eine Genehmigung einer Abweichung gem. § 81 Abs. 6 und § 119 Abs. 6 BO einzuholen.

Hinsichtlich des Arguments, dass der Fassadenturm ein sehr dominanter und das äußere Erscheinungsbild des gesamten Hauses prägenden Gebäudeteil darstellen, verwies er daher, dass es sich dabei nicht um ein Anrainerrecht handle. Darüber hinaus sei auch die Begründung des Bauausschlussbescheides schlüssig und nachvollziehbar.

Zwar habe der Nachbar einen Rechtsanspruch nur dahingehend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gem. § 69 BO eingehalten werden. Aufgrund der Stellungnahmen der MA 19 und MA 21 sei daher richtigerweise die Genehmigung für die Abweichungen erteilt worden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Aufgrund der Aktenlage konnte gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG entschieden werden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen wie folgt:

Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt haben, ist von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen (VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098).

Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde am 19.12.2011 eingebracht, sodass die Bauordnung (BO) in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 anzuwenden ist, da gem. Art III Abs. 2 der Novelle LGBl für Wien Nr. 2012/64 für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 15. November 2011, 2008/05/0051, mwH). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (VwGH 28. September 2010, 2009/05/0316). Grundsätzlich hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 BO (VwGH 08. April 1986, 1243/80).

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht aber nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gemäß § 69 BO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. VwGH 23.07.2013, 2010/05/0066, mwN).

Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der Wiener Bauordnung keinesfalls berechtigt ist, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a BO erschöpfend aufgezählt.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben.

Nach der Bestimmung des § 134a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a)

Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)

Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)

Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)

Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)

Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)

Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

Emissionen gemäß Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.

§ 69 der Bauordnung für Wien lautet wie folgt:

„Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar

(3) Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

(5) Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“

§ 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien lautet wie folgt:

„§ 80. (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

[…]“

§ 81 Abs. 1 und 6 der Bauordnung für Wien lauten wie folgt:

„§ 81. (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Abs. 2 vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

[…]

(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.

[…]“

§ 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien lautet wie folgt:

„§ 119. […]

(6) Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes sowie der Grundeigentümer verpflichtet, mindestens einen Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspielplatz) im Freien anzulegen. Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50 Wohnungen errichtet, besteht zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren (Kinder- und Jugendspielplatz) in dem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß im Freien anzulegen. Der Kleinkinderspielplatz ist unmittelbar auf dem Bauplatz in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen anzulegen. Die Kinder- und Jugendspielplätze sind gleichfalls grundsätzlich auf demselben Bauplatz anzulegen; sie können jedoch auch als Gemeinschaftsspielplätze für mehrere Bauplätze zusammengelegt werden, wenn die Herstellung und die Zugänglichkeit des Spielplatzes durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt und er über einen höchstens 500 m langen, gefahrlosen Zugang erreichbar ist. Er muss eine Größe von mindestens 500 m2 haben. Alle Spielplätze und die auf ihnen aufgestellten Turn- und Klettergeräte müssen baulich so ausgestaltet sein, dass sie sicher und gefahrlos benützt werden können. Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Spielgeräten Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung von Teilen des Bauplatzes steht der Anlage von Kinder- und Jugendspielplätzen nicht entgegen. Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich sein. Von der Verpflichtung zum Anlegen von Kleinkinderspielplätzen sowie von Kinder- und Jugendspielplätzen kann auf Antrag durch die Behörde (§ 133) Abstand genommen werden, wenn deren Errichtung auf demselben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht zumutbar ist oder Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung des Kinder- und Jugendspielplatzes entgegenstehen oder wenn ihre Errichtung infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist und in jedem Fall im Gebäude ein genügend großer Kinder- und Jugendspielraum vorgesehen wird.

[…]“

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

Aufgrund der vorliegenden unbedenklich erscheinenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Für das Baugrundstück gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument .... Für das Baugrundstück ist gemischtes Baugebiet, Bauklasse III (mindestens 9 m und höchstens 16 m Gebäudehöhe gem. § 75 Abs. 2 BO) in geschlossener Bauweise an der Straßenfront vorgesehen.

Für das gesamte Plangebiet gelten daher u.a. folgende Bestimmungen:

Gemäß § 5 (4) der BO für Wien wird bestimmt:

„3.1. Für das gesamte Plangebiet gültige Bestimmungen:

3.1.1. An den Gebäudefronten, die unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, wird die Errichtung von Erkern und vorragenden Loggien untersagt. Vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Gestaltung dienen, sind bei Straßenbreiten von 16 m und weniger bis zu einer Ausladung von 0,6 m, bei Straßenbreiten über 16 m bis zu einer Ausladung von 0,8 m zulässig.

3.1.2. Der höchste Punkt des Daches von Gebäuden darf höchsten 4,5 m über der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe liegen, wobei die Errichtung von nur einem Dachgeschoß je Gebäude zulässig ist.

3.1.3. Die mit Nebengebäuden bebaute Gesamtfläche darf je Bauplatz 30 m² nicht überschreiten. Flachdächer von Nebengebäuden sind ab einer Größe von 5 m² und bis zu einer Neigung von 5 Grad entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften zu begrünen.

3.1.4. Bebaubare aber unbebaut bleibende Grundflächen im Bauland sind gärtnerisch auszugestalten. Ausgenommen davon sind betrieblich benötigte Rangier- und Zufahrtsflächen.

3.1.5. Einfriedungen dürfen an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen 2,0 m nicht überragen und ab 0,5 m den freien Durchblick nicht behindern.

3.2. Für Teilbereiche des Plangebietes gültige Bestimmungen:

3.2.2. Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen sind die Gebäude mit Flachdächern zu errichten. Mindestens 75 % der Dachflächen sind nach dem Stand der Technischen Wissenschaften zu begrünen und im Übrigen als begehbare Dachterrassen auszubilden.“

Aus den Einreichplänen ist ersichtlich, dass ein Eckturm auf dem Gebäude im südwestlichen Bereich der Liegenschaft an der Ecke G.-gasse/A.-gasse geplant ist. Dieser wird sowohl im Plan, als auch in den beiden bekämpften Bescheiden als „nicht raumbildendes architektonisches Zierelement bzw. straßenseitigen, nicht raumbildenden Fassadeneckturm“ bezeichnet. Im Plan C2 (Ansichten, Lageplan) wird wie folgt der Turm beschrieben: Architektur gestaltende Fassade, Fassadenplatten auf Unterkonstruktion nicht raumbildend. Aber entgegen dieser Beschreibung als nicht raumbildend ist er allseits von Seitenwänden umschlossen und auf dem Flachdach aufgesetzt. Es gibt Fassadenaussparungen. Er besitzt keine Decke und wird nicht zu Wohnzwecken verwendet. Er wird auf der Firstkante von 20,50 m aufgesetzt, hat eine Länge von 10,84 m auf der Seite der A.-straße und eine Breite von 9,28 m auf der Seite der G.-gasse. Unterhalb des Turmelements befindet sich auf der G.-gasse ein Bauelement, das als Gaupe in den Plänen bezeichnet wird.

Neben dem Turmelement wird auf der Firstkante ein Alu-Cobond Geländer in der Höhe von 1,10 m geplant, wobei ein kleiner Teil – der an den Turm angrenzende Bereich - als Glasgeländer ausgestaltet werden soll.

Die Beschwerdeführer machen Nachbarrechte gem. § 134a Abs. 1 lit b) (Bestimmungen über die Gebäudehöhe) und lit e) (Schutz vor Immissionen) geltend.

Die zulässige Gebäudehöhe beträgt daher auf der Bauliegenschaft 16 m, da die Bauklasse III dies vorsieht. Bis zum Dachfirst beträgt die Höhe 20,50, sodass der höchste Punkt des Daches 4,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe zu liegen kommt. Innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe befinden sich ein EG und 4 Obergeschoße, wobei das 5. Obergeschoß bis zu Hälfte bis zur zulässigen Gebäudehöhe vorgesehen ist. Die obere Hälfte des 5. Obergeschoßes und ein Dachgeschoß befinden sich über der zulässigen Gebäudehöhe. Der Fassadeneckturm ist bis zu einer Höhe von 25,90 m geplant, sohin 9,90 m über der zulässigen Gebäudehöhe und 5,40 m über der Dachfristhöhe.

Gemäß dem Punkt 3.1.2. des Plandokuments ist vorgesehen, dass der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchsten 4,5 m über der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf, wobei die Errichtung von nur einem Dachgeschoß je Gebäude zulässig ist.

Da gemäß § 80 Abs. 1 zweiter Satz BO dieser Turm allseits von Seiten umschlossen ist, lediglich die Decke fehlt, handelt es sich um einen raumbildenden Turm. Es ist sohin zwar ein nicht raumbildender Fassadeneckturm in den bekämpften Bescheiden genehmigt worden, da es sich jedoch um einen raumbildenden Eckturm handelt, liegt keine Bewilligung zur Errichtung eines raumbildenden Eckturms im Baubewilligungsbescheid oder im Bauausschussbescheid vor, sodass richtigerweise dies von der zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren noch zu beurteilen sein wird, ob ein solcher bewilligt werden kann. Insbesondere hat auch der Bauausschuss nicht über einen raumbildenden Eckturm abgesprochen. Da der Eckturm raumbildend ist, gem. § 81 Abs. 6 BO der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Auszugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden, wäre vom Bauausschuss auch darüber abzusprechen gewesen, ob der raumbildende Eckturm in Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplans genehmigt werden kann. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Darüber hinaus monieren die Beschwerdeführer auch, dass der Eckturm nicht als Dachgaube gem. § 81 Abs. 6 BO ausgeführt sei. In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019). Die Beschwerdeführer haben auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihnen zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes einen Rechtsanspruch (vgl. u.a. VwGH 13. April 1993, Zl. 92/05/0327, und 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154). Diese Voraussetzung für die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ist im Fall der Beschwerdeführer als Miteigentümerin des der Westfassade des Bauvorhabens gegenüber liegenden Grundstückes gegeben.

Die unter dem Fassadeneckturm auf den Straßenseiten als Gauben bezeichnete Bauteile sind – wie aus den Einreichplänen klar ersichtlich ist - keine solchen nach der Bauordnung, da sie bündig mit der Fassade in einer Linie abschließen, nicht abgehoben oder zurückversetzt sind. Die Gauben sind ex definitionem raumbildend (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019; 28.05.2013, 2012/05/0120) und können daher auch nicht als Teil eines Fassadeneckturms ein nichtraumbildender Bauteil werden, der über der zulässigen Gebäudehöhe gebaut wird.

Nach § 81 Abs. 6 BO handelt es sich bei einer Dachgaube um einen raumbildenden Dachaufbau; die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand untereinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. In der Literatur (vgl. Geuder, Bauordnung für Wien² Anm 5 zu § 81 BO; Frommhold, Bauwörterbuch², 69; Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, 203) wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in § 81 Abs. 6 BO maßgeblich, dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird und dass keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes erfolgt (vgl. hiezu VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155, mwH). Auch durch eine Zurücksetzung um nur wenige Zentimeter entsteht eine Gaube (VwGH 20. Juni 1995, 94/05/0172). Ob eine Gaube allseits von Dachflächen umgeben sein muss, hat der VwGH noch offengelassen (VwGH 16. Dezember 2008, 2007/05/0155). Aufgrund der vorliegenden Konstruktion, Dachgauben als Unterkonstruktion für einen raumbildenden Fassadeneckturm vorzusehen, ist erkennbar, dass es sich nicht um Dachgauben nach der Bauordnung handelt.

Schließlich sind auch die Verblechungen auf dem Dach oberhalb des Dachfirsts raumbildend ausgestaltet, weil allseits dieser auf allen Seiten – mit einer oberen Seite - baulich umschlossen ist, wofür ebenso wenig eine Genehmigung durch den Bauausschuss vorliegt. Eine entsprechende Blendwirkung der Beschwerdeführer durch diese Bauteile muss durch Amtssachverständige auch noch überprüft werden.

Es mussten daher die beiden angefochtenen Bescheide behoben werden, weil hinsichtlich der relevierten Beschwerdegründe – Überschreitung der Gebäudehöhe, die dem Schutz der Beschwerdeführer dienen – die gesetzlich geforderte Bewilligung für die Zulässigkeit derartiger Abweichungen von den Bebauungsvorschriften durch den zuständigen Bauausschuss fehlt und das Verwaltungsgericht Wien eine derartige Bewilligung nicht substituieren kann. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, die angefochtenen Bescheide zu beheben. Das Verwaltungsgericht Wien ist selbst nicht in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens über die Frage dieser Ausnahmegewährung zu entscheiden, weil dadurch ein kompletter Verfahrensabschnitt übersprungen werden würde respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst letztlich das Übergehen einer „Instanz“ bzw. das Übergehen der Zuständigkeit des Bezirksausschusses (§ 133 BO für Wien, hier in Verbindung mit § 65 WStV) nach sich zöge (vgl., Grundrechtliche Organisations- und Verfahrensgarantien in: Handbuch der Grundrechte, § 200 Rz 21).

Die belangte Behörde muss daher das Bauprojekt erneut prüfen und gegebenenfalls die Genehmigung des Bauausschusses einholen. Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093).

Es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Verwaltungsakt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0081), konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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