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VGW-001/050/24980/2014•LVwG W VGW-001/050/24980/2014
VGW-001/050/24980/2014State Administrative CourtSep 11, 2014
keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechende korrekte Verfolgungshandlung; kein Schutz der Bf vor einer möglichen Doppelbestrafung; Nennung einer Uhrzeit und des Tatortes fehlte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 11. März 2014, Zl. MA 58 - S 45195/13, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 13 Abs. 2 Z 5 iVm § 5 Abs. 3 und Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF und 2) § 5a Abs. 11 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„1) Sie haben am 02.08.2013 in Wien, S.-straße, den von Ihnen verwahrten bissigen Hund, American Staffordshire Terrier, nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1.) § 13 Abs.2 Z.5 in Verbindung mit § 5 Abs.3 und Abs.9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung
ad 2.) § 5 a Abs. 11 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1.) Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
ad 2.) Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Summe der Geldstrafen: € 435,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 9 Stunden
ad 1.) gemäß § 13 Abs.2 Wiener Tierhaltegesetz
ad 2.) gemäß § 13 Abs.2 Wiener Tierhaltegesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad 1.) € 36,00,
ad 2.) € 10,00
Summe der Strafkosten: € 46,00
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
ad 1.) € 396,00,
ad 2.) €85,00
Summe der Strafen und Strafkosten: € 481,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, in der sowohl die angelasteten Tatvorwürfe wie auch die Angemessenheit der Strafhöhe bestritten wurden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Ohne auf das konkrete Beschwerdevorbringen einzugehen war aus formalen Gründen wie folgt zu erkennen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A) ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017,; 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091).
Die Angabe einer Uhrzeit ist zwar grundsätzlich nicht in allen Fällen erforderlich, insbesondere wenn in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt, wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden bzw. auch dann, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 2 und 3).
Da es sich bei der der Beschwerdeführerin mehrmals angelasteten Übertretung des Führens ihres Hundes ohne Beißkorb, bzw. das Mitführen des Hundeführscheins weder um ein Dauerdelikt, noch ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, könnten von ihr (theoretisch) auch mehrere dieser Übertretungen an einem einzigen Tag begangen werden, sodass die nur datumsmäßig präzisierte Anlastung des Tatzeitpunktes im Straferkenntnis und auch in der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 11. November 2013 die Beschwerdeführerin daher weder vor einer möglichen Doppelbestrafung schützt bzw. auch ihre Verteidigungsrechte nicht entsprechend gewahrt sind. Es hätte daher im konkreten Fall nicht nur der Angabe des Datums, sondern auch der Nennung einer Uhrzeit sowie eines genau bezeichneten Tatortes bedurft, um dem in § 44a Z 1 VStG normierten Konkretisierungsgebot zu entsprechen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der am 2. August 2013 bei der Polizeiinspektion … aufgenommenen Anzeige, welche diesem Verfahren zu Grunde liegt, auch eine Uhrzeit hinsichtlich der jeweils in der Folge angelasteten Übertretungen enthalten war.
Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechende korrekte Verfolgungshandlung gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gesetzt wurde, konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung bzw. Änderung der Tatanlastung vorgenommen werden.
Da somit der Spruch des Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entsprach und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gegen die Beschuldigte gesetzt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grunde zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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