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VGW-151/V/080/27050/2014•LVwG W VGW-151/V/080/27050/2014
VGW-151/V/080/27050/2014State Administrative CourtAug 29, 2014
örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Änderung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn V. J. (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde) vom 30.04.2010, Zl. MA35-9/2852037-01-7, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 30. April 2010, ZI. MA35-9/2852037-01-7, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 25. November 2010,ZI. 156.205/2-111/4/10, abgewiesen.
Der im Instanzenzug ergangene Berufungsbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, ZI. 2011/22/0117-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschluss ist samt dem Verwaltungsakt am 27.01.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 6 AVG die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit dem Hinweis, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers richte und der Beschwerdeführer seit 13. Oktober 2011 in K., Niederösterreich gemeldet sei.
Das Landesverhaltungsgericht Niederösterreich retournierte mit Stellungnahme vom 06.06.2014 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 28.8.2012, 2012/21/0092, zur Zuständigkeitsabgrenzung der unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht; vgl. auch - jeweils mwH - zB. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; 26.6.2001, 2000/04/0202; 22.1.2002, 2001/18/0265 den Akt gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien und machte weiters geltend, der Beschwerdeführer sei sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung (vom 18.05.2010) in Wien wohnhaft gewesen.
Das Verwaltungsgericht Wien teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2014, zugestellt an den im Akt ausgewiesenen Rechtsvertreter durch Übernahme am 22.07.2014 den Sachverhalt mit und räumte ihm die Möglichkeit ein binnen einer Frist von zwei Wochen ein Vorbringen zu erstatten.
Beim Verwaltungsgericht langte bis dato kein Schriftsatz ein.
Der Beschwerdeführer hat nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 28.08.2014 seinen Hauptwohnsitz seit dem 13. 10. 2011 in K., H.-straße.
Zuvor war der Beschwerdeführer von 16.06.2009 bis 13.10.2011 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG (samt Überschrift) lautet:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 17 VwGVG lautet:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 (samt Überschrift) lautet:
§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
§ 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 lautet:
„§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“
§ 6 AVG lautet:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz mangels sonst in Frage kommender Anknüpfungspunkte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 VwGVG eine eigene Zuständigkeitsbestimmung für die Landesverwaltungsgerichte für Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden geschaffen hat, die durch das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.
Der Verweis in § 3 VwGVG bezieht lediglich sich auf die Z 1, 2 und 3 AVG, jedoch nicht auf dessen Einleitungssatz. Abweichende Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in Materiengesetzen, haben somit auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte keinen Einfluss (vgl. Schmied/Schweiger: Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz 2014, S 33ff.).
Der Gesetzgeber hatte zunächst mit § 3 Abs. 1 Z 1 VwGVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht an den Sitz der erstinstanzlichen Behörde angeknüpft, sondern für alle Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden die Zuständigkeitsregelungen nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des AVG vorgesehen. Mit Änderung des Verwaltungsgerichts - Ausführungsgesetzes 2013 durch das BGBl. I Nr. 133/2013 wurde in Verwaltungsstrafen zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich insbesondere durch die Trennung von Tatort und Wohnsitz als zuständigkeitsbegründendes Element ergeben, wiederum auf die bisherige Regelung in § 51 Abs. 1 VStG zurückgegriffen.
Dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes, als zuständigkeitsbegründendes Element für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Beschwerdeerhebung nicht mehr maßgeblich sein soll, lässt sich weder dem zitierten Gesetzeswortlaut, noch den Materialien entnehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verweist in seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zu 28.8.2012, 2012/21/0092, worin zur Zuständigkeit einer Berufungsbehörde nach dem AVG, wie folgt ausgeführt wird:
„Der iSd § 6 Abs. 1 AVG für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall - der der Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).“
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtsprechung nicht zwingend auch auf die Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte anzuwenden.
Dem zitierten Erkenntnis liegt zugrunde, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nach dem Sitz der den Bescheid erlassenden Erstbehörde richtete und somit mit Bescheiderlassung die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wird. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte orientiert sich jedoch im Administrativverfahren ausschließlich am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.
Im gegenständlichen Fall haben sich die für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts selbst maßgeblichen Umstände, so der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, während des anhängigen Verfahrens über die Berufung (nunmehr Beschwerde) geändert.
Diese Änderung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien unabhängig von den für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen (§ 4 NAG) zu beachten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seine Zuständigkeit nach Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht wahrgenommen und über die Beschwerde nicht entschieden, sondern die Beschwerde seinerseits an das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber rückübermittelt.
Der Beschwerdeführer hat sich zum Sachverhalt nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass im konkreten Fall eine neuerliche Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 6 AVG nicht mehr in Betracht kommt und die gegenständliche Beschwerde einer Erledigung zuzuführen ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung zur Auslegung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG für den Fall, dass sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände, so der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, während des Beschwerdeverfahrens maßgeblich ändern ist nicht bekannt.
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