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VGW-162/076/11648/2014•LVwG W VGW-162/076/11648/2014
VGW-162/076/11648/2014State Administrative CourtAug 18, 2014
Vortragstätigkeit ist ärztliche Tätigkeit; Konzerttätigkeit ist keine ärztliche Tätigkeit; Stattgebung teilweise
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. T. S., Wien, J.-gasse, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 27.5.2013, Zahl 15760-B-762814,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Beitragsjahr 2012 mit EUR 1.301,98 und die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Beitragsjahr 2012 mit EUR 342,63 festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 27. Mai 2013, Zl. 15760-B-0000762814, wurde gemäß § 1 der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 1.421,-- Euro festgesetzt und die Nachzahlungsverpflichtung von 543,09 Euro festgestellt.
Daneben wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß § 2 der Umlagenordnung in der Höhe von 373,95 Euro festgesetzt, wobei sich diese gemäß § 3 der Umlagenordnung um 5,-- Euro erhöht habe und daher - angesichts der vorläufig entrichteten Kammerumlage in der Höhe von 219,48 Euro - eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von 159,47 Euro bestehe.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Einkünfte aus nichtärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien. Dabei handle es sich um Vortrags- und Beraterhonorare sowie Konzertgagen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Sänger.
3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2014 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ sinngemäß aus, dass eine Beurteilung, ob es sich bei den, vom Beschwerdeführer angeführten Einkünften, um Einkünfte aus selbständiger (ärztlicher) Tätigkeit handle, nur möglich sei, wenn er den Inhalt seiner Vortrags- und Beratertätigkeit genau darlege, zumal diese Tätigkeiten auf medizin-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und daher ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellen könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer zur Feststellung der Höhe der einzelnen Positionen im Rahmen der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2009 vorzulegen.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2009 sowie Honorarnoten über seine Vortrags- und Beratungstätigkeiten.
5. Am 4. Juni 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, zu der beide geladenen Parteien erschienen sind.
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurden die beigebrachten Unterlagen über die Vortrags-, Beratungs- und Gesangstätigkeit des Beschwerdeführers erörtert und im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis festgehalten:
Die
Honorarnote Nr. 02/09 vom 21. Februar 2009 für den Vortrag „...“ am 19. Februar 2009 des … in …, Deutschland (Gesamtentgelt: 663,60 Euro);
Honorarnote Nr. 04/09 vom 29. April 2009 für den Vortrag „…“ am 28. April 2009 in … (Gesamtentgelt: 564,64 Euro);
Honorarnote für die Vortragsleistung beim … am 18. Juni 2009 in … (Honorar: 350,- Euro);
Honorarnote für die Vortragsleistung im August 2009 für den … in … (Honorar: 500,-- Euro);
Honorarnote vom 2. Oktober 2009 für den Vortrag „…“ am 24. September 2009 in … (Gesamtentgelt: 656,20 Euro);
Honorarnote vom 29. September 2009 für das Symposium … in …, Italien (Gesamtentgelt: 1.561,10 Euro);
Rechnung Nr. 9/09 vom 10. Oktober 2009 für den Vortrag im Lehrgang … am 10. Oktober 2009 in … (Gesamtentgelt: 354,56 Euro);
Honorarnote vom 9. November 2009 für den Vortrag „…“ am 6. November 2009 in Wals, … (Gesamtentgelt: 957,- Euro) und
Honorarnote vom 1. Oktober 2009 für den musikalischen Beitrag „…“ im Rahmen der Jahrestagung … am 18. September 2009 im … Wien (Honorar: 1.000,-- Euro)
sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, zumal diese Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht in Wien erzielt wurden bzw. es sich hinsichtlich der zuletzt genannten Honorarnote um eine Einnahme im Rahmen einer Gesangsdarbietung handelt.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 nachstehende Simultanberechnung für die Vorschreibung der Kammerumlagen 2012 unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vor:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140818_VGW_162_076_11648_2014_00/image001.png
….
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140818_VGW_162_076_11648_2014_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140818_VGW_162_076_11648_2014_00/image003.png
7. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme dazu abgeben.
II. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 91 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.
Gemäß § 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
Gemäß § 91 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Gemäß § 1 Abs. 2 UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Gemäß § 1 Abs. 4 UO werden von der gemäß Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Gemäß § 2 Abs. 1 UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den beigebrachten Unterlagen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist laut Eintragung in der Ärzteliste seit 1. April 1993 an der Universitätsklinik … und seit 31. März 1999 als Facharzt für … tätig. Mit 1. April 1993 hat der Beschwerdeführer den Bezug von Sonderklassengeldern gemeldet.
Für den entscheidungswesentlichen Zeitraum (Jahr 2009) übte der Beschwerdeführer neben seiner unselbständigen ärztlichen Tätigkeit auch selbständige (ärztliche) Vortrags- und Beratungstätigkeiten aus, denen er zum Teil außerhalb Wiens - nämlich in … (Deutschland), … , … (Italien), …, … (Salzburg) - nachging und wofür er Einkünfte in der Höhe von insgesamt 5.607,10 Euro erzielte.
Zudem erhielt der Beschwerdeführer für seine Gesangsdarbietung in Wien ein Honorar in der Höhe von 1.000,- Euro.
IV. 1. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit 1. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
2. § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275, und VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).
Die unter Punkt II zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel - und bestand auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien Einigung darüber -, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Beratungs- und Vortragstätigkeit, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind.
Da jedoch nach § 1 Abs. 2 UO nur jene Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangen Jahres (hier: 2009) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit diese im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurden, waren jene Einkünfte aus der Beratungs- und Vortragstätigkeit auszuscheiden, die er in anderen Bundesländern oder im Ausland eingenommen hat.
Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er im Jahr 2009 eine Einnahme aus nicht ärztlicher Tätigkeit (arg. „Gesangsdarbietung“) erzielt hat, die ebenso bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu lassen war.
Der neu errechnete Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit beträgt daher - anstatt des bisher ausgewiesenen Betrages in der Höhe von 13.886,44 Euro - 7.622,06 Euro. Ausgehend von diesem Ergebnis und der vorgelegten Simultanberechnung der belangten Behörde war der Beitrag zur Kammerumlage der Ärztekammer für Wien gemäß § 1 Abs. 1 UO mit EUR 1.301,98 und der Beitrag zur Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer gemäß § 2 Abs. 1 Umlagenordnung mit EUR 342,63 festzusetzen.
3. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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