LVwG W VGW-041/008/21519/2014; VGW-041/V/008/22912/2014

VGW-041/008/21519/2014; VGW-041/V/008/22912/2014State Administrative CourtApr 18, 2014

Regest

Taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist; Prüfungsumfang des VGW; Verfolgungsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/008/21519/2014; VGW-041/V/008/22912/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.21519.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Esad S. und der E. KG gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 08. Jänner 2014, Zl. S 35781/12, wegen zweifacher Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des VStG 1991 zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 9. August 2012 unterlassen habe, zwei näher bezeichnete Dienstnehmer, welche ab 9. August 2012 auf ihrer Baustelle beschäftigt worden seien, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung anzumelden. Dadurch habe der Beschuldigte jeweils § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn zwei Geldstrafen von jeweils 2.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Woche 10 Stunden) verhängt wurden und ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten den Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt 540,-- Euro vorgeschrieben wurde.

Das Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige der Finanzpolizei vom 24. August 2012, welche auf einer Baustellenkontrolle vom 9. August 2012 basiert. Laut Anzeige wurde einer der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer seit 2. Juli 2012, der andere der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer seit November 2011 von der E. KG beschäftigt.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2013, zur Post gegeben und abgefertigt am 19. August 2013, wurden dem Beschuldigten seitens der Verwaltungsbehörde die verfahrensgegenständlichen Taten zur Last gelegt, wobei als Beginn der Beschäftigung jeweils der 9. August 2012 angeführt wurde.

Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschuldigten vor der Verwaltungsbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen, wogegen rechtzeitig eine in „Ich-Form“ abgefasste Beschwerde, welche mit „E. KEG“ gefertigt ist, per E-Mail erhoben wurde. In dieser wurde vorgebracht, dass der eine Dienstnehmer nicht als solcher zu qualifizieren sei, da dieser über eine Gewerbeberechtigung verfüge, der andere Dienstnehmer zur angelasteten Tatzeit nicht beschäftigt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. Zur Behebung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:

Auf Grund der in der Beschwerde verwendeten „Ich-Form“ wird das Rechtsmittel nicht nur der in der Fertigung ausdrücklich genannten haftungsverpflichteten Partei, der E. KG, sondern auch dem bestraften Beschuldigten als deren zur Vertretung nach außen berufenem Organ zugerechnet und gilt im Folgenden als in beider Namen eingebrachte Beschwerde.

Ohne auf die Beschwerdeausführungen näher einzugehen, war der Beschwerde aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 111 Abs 3 ASVG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte nach Abs. 2 leg.cit. (wonach Verstöße gegen Abs. 1 leg.cit. bestraft werden) ein Jahr.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wesentlich bei der Angabe der Tat ist die Bezeichnung der Tatörtlichkeit und der Tatzeit.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Festgestellt wird aufgrund des Akteninhaltes, dass am 9. August 2012 eine Kontrolle auf einer Baustelle der E. KG stattgefunden hat, bei welcher die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer bei der Verrichtung von Tätigkeiten betreten worden sind. Über Befragung gaben sie an, seit 2. Juli 2012 bzw. seit November 2011 beschäftigt zu sein. Weitere Erhebungen, die eine Beschäftigung der beiden Dienstnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nach dem Kontrolltag, also dem 9. August 2012, indizieren würden, sind nicht aktenkundig.

Die erste gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung ist die verwaltungsbehördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2013.

Im vorliegenden Fall hätte gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten somit spätestens bis zum 9. August 2013 eine Verfolgungshandlung hinsichtlich des inkriminierten Verhaltens stattfinden müssen, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Dieser Umstand war der Verwaltungsbehörde auch deutlich bewusst, wie die handschriftlichen Vermerke auf Aktenseite 1) des Verwaltungsaktes zeigen, ist doch dort die Verjährungsfrist mit „9.8.2013“ sogar ausdrücklich festgehalten worden. Aus welchen Gründen schließlich später noch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2013, offenbar im Bewusstsein der eingetretenen Verfolgungsverjährung in geradezu mutwilliger Weise eine Verfolgungshandlung seitens der Verwaltungsbehörde gesetzt und versucht worden ist, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, an dessen Ende der Beschuldigte zur Zahlung einer hohen Geldstrafe verurteilt worden ist, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehen, zumal sich im verwaltungsbehördlichen Akt keine konkreten Hinweise darauf finden, dass die beiden im Straferkenntnis genannten Personen auch noch nach dem 9. August 2012 für das vom Beschuldigten nach außen vertretene Unternehmen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig geworden wären. Im gegenständlichen Verfahren ist somit in Bezug auf beide Dienstnehmer Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Amtspartei (Finanzpolizei) hat sich dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 7. April 2014 angeschlossen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften (anders als nach § 41 VwGG) vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen sei. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht ein dem Art. 6 EMRK und dem Art. 47 GRC entsprechendes Verfahren unter Einhaltung der dort statuierten Garantien durchzuführen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffen werden können, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften als akzessorisch zum geltend gemachten materiellen Beschwerdegrund anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher die Ansicht, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu § 27 VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Verfahrensfehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen.

Obwohl der Beschwerdeführer den Umstand der Verfolgungsverjährung in seinem Rechtsmittel nicht releviert hat, war daher der Beschwerde dennoch Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG hatte eine Verhandlung zu entfallen.

  1. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 27 VwGVG fehlt.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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