LVwG W VGW-151/074/10691/2014

VGW-151/074/10691/2014State Administrative CourtApr 15, 2014

Regest

Antrag auf Inlandsantragstellung; persönliche Antragstellung; Vertretungsverhältnis

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/074/10691/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.074.10691.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn Fatih O., Sta: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 25.09.2013, Zahl: MA35-9/2768017-03, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.Verfahrensgang

Mit Antrag vom 27.8.2013 beantragte der Beschwerdeführer (BF) Fatih O., geboren 1983, beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familiengemeinschaft)“ als Erstantrag. Der Antrag enthält auf der ersten Seite eine handschriftliche Unterschrift „Mag. A.“. Mit dem Antrag wurden Personenstandsurkunden der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder, Reisepasskopie des BF, Meldezettel sowie Bescheid der LPD Wien vom 17.6.2013 je in Kopie vorgelegt.

Mit Unterlagennachforderung vom 30.8.2013 wurde der BF aufgefordert dort bezeichnete Unterlagen bis 20.9.2013 nachzureichen, ebenso wurde er auf §§ 21 Abs. 3 und 21a Abs. 5 NAG hingewiesen. Am 9.9.2013 langten Mietvertrag, Kontoauszug, Schreiben der WGKK vom 6.6.2013, Schreiben des Finanzamtes 4/5/10 vom 16.5.2013, Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, MA 11 je vom 19.6.2013 und 20.6.2013, KSV1870 Auszug betreffend Altin O. und betreffend BF, Kursbesuchsbestätigung des BF „Deutschkurs für Fortgeschrittene“ (A2, A2+ und B1) von 6.5. bis 6.9.2013 des Institutes für Aktives Lernen ein. Am selben Tag wurde eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen.

Mit Bescheid vom 25.9.2013 wies die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 NAG ab und führte zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antrag persönlich am 27.8.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, eingebracht worden sei, während sich der BF nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Zwar sei das Aufenthaltsverbot, welches der Erteilung eines Aufenthaltstitels bisher entgegengestanden habe, mit Bescheid der LPD Wien vom 17.6.2013 aufgehoben worden, doch sei der BF seit 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG habe der BF trotz Belehrung nicht gestellt.

Mit dagegen rechtzeitig erhobener Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der BF vor, dass der Bescheid dem BF direkt übermittelt worden sei, eine Mitteilung über die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG dem Beschwerdeführervertreter (BFV) nicht zugestellt worden sei, obwohl das Vollmachtsverhältnis der ausgewiesenen Kanzlei der belangten Behörde „jedenfalls bekannt“ sei bzw. diese Bekanntgabe bereits am 22.7.2011 erfolgt sei. Eine Antragstellung aus dem Ausland würde massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Dies hätte die belangte Behörde positiv für den BF berücksichtigen müssen bzw. die gegenständliche Antragstellung im Inland zulassen müssen. Wie nämlich die belangte Behörde richtig feststellte, könne die Behörde abweichend von § 21 Abs. 1 im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG „auf begründeten Antrag“ die Antragstellung im Inland zulassen. Demnach wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den bezeichneten Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Folge geben; in eventu der Berufung Folge zu geben, den zugrundeliegenden Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Weiters wurde in der Beschwerde der Antrag auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK gestellt und auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen verwiesen.

II.Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 21 Abs. 2 sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.

Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5.

Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6.

Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;

7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

Gemäß § 21 Abs. 3 kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

1. Auf Grund des Akteninhaltes steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Der BF stellte am 27.8.2013 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“. Auf dem Antrag findet sich ein handschriftlicher Vermerk, welcher seinem Rechtsvertreter Mag. A. als Unterschrift zuzurechnen ist. Im Akt befindet sich bis zum Zeitpunkt der Beschwerde am 8.10.2013 kein Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis. Die im Verfahren erstatteten Schreiben und Aufforderungen wurden stets dem BF zugestellt.

Der BF ist 1983 geboren, türkischer Staatsangehöriger und in aufrechter Ehe seit 10.9.2012 mit Altin O., geboren 1985, verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, AFA Referat 3 – Fremdenpolizeiliches Büro vom 8.8.2007 ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der LPD Wien vom 17.6.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde. Der BF hat das Bundesgebiet trotz Aufenthaltsverbot nicht verlassen.

Die Feststellungen zum Familienstand sowie den Personalien des BF ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Urkunden. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet gründen sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Meldeabfragen, welche belegen, dass der BF seit 8.3.2007 aufrecht in Wien, R.-gasse gemeldet ist, aus dem Mietvertrag über die genannte Wohnung vom 25.2.2007 zwischen dem BF als Mieter und dem Vermieter, weiters aus dem Zeugnis über den Besuch „Deutschkurs für Fortgeschrittene“ von 6.5. bis 6.9.2013 in Wien. Zuletzt wurde diesen Feststellungen im Bescheid der zuständigen Behörde mit der Beschwerde gegen diesen nicht entgegengetreten.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

§ 21 Abs. 1 NAG normiert den Grundsatz der Auslandsantragstellung, wovon in Abs. 2 und in Abs. 3 Ausnahmen normiert sind. Nachdem aus § 21 Abs. 2 NAG keine Berechtigung für die Inlandsantragstellung für den BF abzuleiten war, hat die belangte Behörde zu Recht die Ausnahme nach Abs. 3 leg.cit. geprüft. Um diese Ausnahme vom Prinzip der Auslandsantragstellung heranziehen zu können, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein „begründeter Antrag“ erforderlich. Darüber wurde der BF nachweislich belehrt. Den Ausnahmeregelungen des Abs. 2 und Abs. 3 ist gemein, dass sie eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen. Nach den von der Behörde zu Recht getroffenen Feststellungen hält sich jedoch der BF seit rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Aufenthaltsverbot am 17.6.2013 mittels Bescheid der LPD Wien aufgehoben worden ist, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Wenn in der Beschwerde zum Familienleben des BF ausgeführt wird, so ist dazu festzuhalten, dass eine Heranziehung und Prüfung des Art. 8 EMRK im Sinne des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG erst dann erfolgen kann, wenn ein begründeter Antrag vorliegt. Einen solchen hat der BF jedoch im gesamten Verfahren – trotz Belehrung – nicht gestellt. Da die Voraussetzungen einer Inlandsantragstellung durch den BF nicht erfüllt wurden und ein Antrag auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG nur bis Erlassung des Bescheides möglich ist, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die erfolgte Zustellung des Bescheides an den BF durch die Behörde erfolgte nach Ansicht des Gerichts zu Recht, da das Prinzip der persönlichen Antragstellung ebenso wie das Prinzip der Auslandsantragstellung dem NAG immanent sind und jeder Staat sein Recht auf ein geordnetes Fremdenwesen innerhalb der zulässigen Schranken ordnen und regeln kann. Dem Akt ist bis auf den handschriftlichen Vermerk des Rechtsvertreters „Mag. A.“ am Antrag des BF vom 27.8.2013 sowie der Beschwerde vom 8.10.2013 kein weiteres Schreiben bzw. kein weiterer Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu entnehmen. Da jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Antragstellung dem Prinzip der persönlichen Antragstellung im NAG entgegensteht, welche etwa den Sinn der mit Antragstellung erforderlichen Erhebung erkennungsdienstlicher Daten des Antragstellers hat sowie der Feststellung des Aufenthaltsortes des Fremden dienen soll, kann bei der Zustellung von Schriftstücken im Verfahren durch die belangte Behörde bis zum Einlangen der Beschwerde am 8.10.2013 keine Unrechtmäßigkeit erblickt werden. Der Verweis auf eine zu einem vergangenen und abgeschlossenen Verfahren am 22.7.2011 erteilte Vollmacht geht ins Leere, da die Bekanntgabe der Vertretung stets für ein bestimmtes Verfahren zu erfolgen hat.

Eine mündliche Verhandlung wurde zwar nicht ausdrücklich beantragt, doch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer solchen abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und die bloße Beurteilung einer Rechtsfrage anstand. Ebenso sind keine „Civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK betroffen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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