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VGW-011/041/21959/2014•LVwG W VGW-011/041/21959/2014
VGW-011/041/21959/2014State Administrative CourtApr 10, 2014
Prüfingenieur; Abweichung von Bauplänen; Unterlassung der Meldung an Behörde; Überprüfungsintervall unzureichend
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. P. vom 06.02.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.01.2014, Zl. MBA 21 - S 18664/11 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2014, entschieden und
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben als der Beginn des Tatzeitraumes auf den „13.01.2011“ eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 800,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 80,00 festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wie folgt bestraft worden:
„Sie haben als der, für eine gemäß § 60 Abs. 1 lit. a und c der Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtige und mit Bescheid der MA 37, vom 10.04.2008, Zl. MA 37/ – B. Straße-2/2007, bewilligte Bauführung auf der Liegenschaft in Wien, B. Straße, EZ ... der Kat.-Gemeinde ..., und zwar die Errichtung eines Dachgeschoßausbaues, Dachgeschoßzubaus und bauliche Änderungen im Erdgeschoß, 1. und 2. Stock, namhaft gemachte Prüfingenieur in der Zeit vom 12.07.2010 bis 29.04.2011 unterlassen, der Baubehörde, das ist der Magistrat Wien - MA 37, zu melden, dass im Zuge der Bauführung von den Bauplänen, die nach der BO für Wien ausgeführt werden dürfen, in einer solchen Art oder in solchem Umfang abgewichen wurde, dass die Abweichung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben (§ 62a leg.cit.) hinausgeht, weil folgendermaßen von den Plänen, nach denen gebaut werden darf, abgewichen wurde:
.) an der Hofseite des Straßentraktes wurden Zubauten im Dachgeschoß im Bereich der genehmigten Dachterrassen der Wohnung 8 und 9 errichtet,
.) die Hoffassade sowie Dachfläche im Bereich des Dachgeschoßes des Vordergebäudes wurde durch Abänderung von Fensterformaten und Fensteranordnungen abgeändert,
.) das Flachdach über der WC-Gruppe wurde zu einer Dachterrasse umgestaltet und an der linken Grundgrenze über dem Erdgeschoß wurde ein Zubau errichtet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 125 Abs. 2 letzter Satz und § 60 Abs. 1 lit. a und c leg.cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er entsprechende Kontrollen durchgeführt hätte und dass es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass der Bauherr zusammen mit dem Bauführer eine unzulässige Bauführung (wobei diese und deren Umfang unbestritten blieb) vornehmen werde. Er hätte überdurchschnittlich oft kontrolliert, und hätte er auch schon eine Vielzahl von Bauführungen als Zivilingenieur betreut, ohne dass es zu einem Schadensfall gekommen wäre. Es sei für den Prüfingenieur gar nicht möglich eine rechtzeitige Meldung zu machen.
Es wurde eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme eines Sachbearbeiters der MA 37 (Baupolizei) als Zeugen durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung führte der Bf – der selbst ausführte im angeführten Zeitraum Prüfingenieur gewesen zu sein - anhand von vorgelegten Unterlagen aus, mehrmals im Herbst 2010 und zuletzt am 13.01.2011 auf der Liegenschaft gewesen zu sein. Dabei habe er noch keine Übertretung im Sinne der Anlastung festgestellt.
Die nächste Überprüfung der Baustelle wäre erst nach der Anzeige durch die Baupolizei erfolgt. Zudem hätte die Baubehörde schon vorher aufgrund eines Planwechsels von den Abweichungen gewusst.
Es wurde erwogen:
Unbestritten sind die vorgeworfenen Abweichungen, ebenso unbestritten ist, dass der Bf im Tatzeitraum Prüfingenieur war und dass er keine Meldung an die Baubehörde erstattet hatte.
1. ) Zur Einschränkung des Tatzeitraums:
Der Beschwerdeführer hinterließ einen guten und glaubhaften Eindruck. Er belegte seine Kontrollen mittels Unterlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine letzte Kontrolle am 13.01.2011 durchgeführt hatte. Es wird ihm auch dahingehend Glauben geschenkt, dass er zu diesem Zeitpunkt eine Abweichung noch nicht festgestellt hatte. Der Beginn des Tatzeitraums war daher erst mit dem Tag der letztmaligen Kontrolle (vor der verfahrensauslösenden Anzeige) festzusetzen.
2. ) Zum Einwurf die Baupolizei hätte von den Abänderungen gewusst:
Hier führte der zuständige Sachbearbeiter der MA 37 als Zeuge vor dem Gericht glaubhaft an, dass zwar ein Änderungsansuchen eingereicht worden war, welches allerdings nicht den Formvorschriften entsprach und das mit Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG wieder zurückgestellt worden war. Dass diese Arbeiten bereits durchgeführt worden waren bzw. ohne Bewilligung durchgeführt werden würden, war diesen Gesprächen nicht zu entnehmen und war der Baubehörde demgemäß auch nicht bekannt.
Abgesehen davon, dass sich die Baubewilligung auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bezieht und sohin letztlich eine Meldung eben für nicht bewilligte Bauführungen zu erfolgen hat, ist zudem der Zubau (Dach) in einem Bereich errichtet worden, der nicht ausdrücklich als „nicht Gegenstand der Einreichung“ umfasst ausgewiesen war.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 125 Abs. 2 Wiener Bauordnung lautet wie folgt:
„(2) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 1 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Wenn sich im Zuge der Bauausführung ergibt, dass bei Einhaltung des Bauplanes, der nach diesem Gesetz ausgeführt werden darf, oder der Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von den Bauvorschriften entsteht, sind der Bauführer, die selbständig tätigen Bauausführenden und der Prüfingenieur (§ 127 Abs. 3) verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich zu melden. Überdies ist der Prüfingenieur verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn im Zuge der Bauausführung von den Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, in einer solchen Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß die Abweichung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgeht, oder bei der Bauausführung nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden (§ 127 Abs. 8).“
Unbestritten ist der objektive Tatbestand.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen:
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass es für ihn nicht ersichtlich sei, wie oft er kontrollieren müsse, bzw. dass sein Überprüfungsintervall ausreichend dicht gewesen sei, ist zu entgegnen, dass die Überwachungsschritte ihm überlassen sind. Tatsache ist, dass über dreieinhalb Monate keinerlei Kontrolle an der gegenständlichen Baustelle von ihm durchgeführt worden waren. Es ist aber gerade die Aufgabe des Prüfingenieures die Überwachung im Sinne des § 125 Abs. 2 Wr. Bauordnung vorzunehmen. Er hat sich dabei eben nicht auf allfällige Aussagen des Bauführers oder Bauherrn verlassen und auch außerhalb seiner Befundungen (unangemeldete) Kontrollen vorzunehmen, weil andernfalls die Effizienz der Tätigkeit nicht gegeben ist. Gerade wenn es keine ordentliche Antworten über den Baufortschritt gibt, wäre eine Kontrolle aus eigenem umso angebrachter. Bei mehr als dreieinhalb Monaten Kontrollpause bei einem bereits begonnenen Dachgeschossausbau liegt jedenfalls kein entsprechend dichtes Netz an Kontrollen vor.
Auch kann ein mangelndes Verschulden jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass der Prüfingenieur in einem Spannungsverhältnis zum Auftraggeber steht und bei Fehlverhalten seinen Auftraggeber anzeigen muss. Es obliegt der freien Entscheidung des jeweiligen Zivilingenieurs derartige Aufträge anzunehmen oder nicht. Sieht er sich durch den Konflikt überfordert, so dürfte er derartige Aufträge nicht annehmen.
Es war daher ein nicht zu vernachlässigendes Verschulden des Bf gegeben.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das Interesse am Unterbleiben der Durchführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben vor Erteilung der entsprechenden Baubewilligung schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen keineswegs als gering zu werten war.
Das Verschulden des Bw kann im Sinne der obigen Ausführungen ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden.
Die gegenständliche Herabsetzung gründet sich auf die Einschränkung des Tatzeitraums. Bei der Strafbemessung war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Unbescholtenheit auszugehen.
Eine weitere Herabsetzung kam unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit und im Hinblick auf den bis zu 21.000,-- EUR reichenden Strafrahmen insbesondere unter Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen nicht in Betracht.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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