LVwG W VGW-131/054/21081/2014

VGW-131/054/21081/2014State Administrative CourtMar 31, 2014

Regest

Berufliche Funktion als freiberufliche Hebamme; unvorhergesehene Begleitung einer Geburt; Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/054/21081/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.054.21081.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Konecny über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Daniela H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.12.2013, Zl. E/24678/VA/13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG iVm § 26 Abs. 3 FSG

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit am 12.12.2013 begonnen und am 26.12.2013 geendet hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurde Frau Daniela H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - vorübergehend entzogen. Sie wurde aufgefordert, gemäß § 29 Abs. 3 FSG den am 24.09.2003 unter der Zahl ... für die Klasse B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt abzugeben.

Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

Die Beschwerdeführerin habe - so die Bescheidbegründung - am 26.08.2013 gegen 22.53 Uhr im Gemeindegebiet W. auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien als Lenker(in) des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen W- 68 die außerhalb des Ortsgebiets zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten.

Diesbezüglich sei sie von der Bezirkshauptmannschaft N. am 21.10.2013 wegen einer Übertretung nach § 52 (lit. a) Z. 10a StVO 1960 mit € 350,-- , im Nichteinbringungsfalle 142 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft worden.

Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach § 7 FSG für das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege bei der Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um sie von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit sei die vorbeugende Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt worden.

In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, hat die Beschwerdeführerin zum einen ausgeführt, dass ihr die im Bescheid angeführte Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft N. vom 21.10.2013 nicht bekannt sei. Außer einer Lenkererhebung sei ihr seit dem 26.08.2013 keinerlei Schriftstück der genannten Behörde zugestellt worden. Die Begründung der Behörde stütze sich daher auf einen nicht rechtskräftigen Bescheid.

Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers die bestimmte Tatsache nicht einer entsprechenden Wertung unterzogen habe. § 7 Abs. 4 FSG normiere, dass für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Um den Führerscheinentzug zu rechtfertigen, müsse diese Wertung unter Heranziehung der bezeichneten Bewertungskriterien zum Ergebnis führen, dass durch die konkrete Sinnesart der Beschwerdeführerin beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Hätte sich die Behörde mit den von ihr in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2013 an die Bezirkshauptmannschaft N. vorgebrachten besonderen Umständen auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund dieser Umstände nicht angenommen werden könne, dass eine stete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von ihr ausgehe.

Sie sei seit Ausstellung ihrer Lenkberechtigung (gemeint wohl: ihres Führerscheines) am 24.09.2003 wegen keiner Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten. Am 26.08.2013 um 22.35 Uhr, zu einer verkehrsberuhigten Zeit, habe sie in ihrer beruflichen Funktion als freiberufliche Hebamme von W. rasch nach Wien gelangen müssen, da unvorhergesehen eine Geburt zu begleiten gewesen sei, die aufgrund der geschilderten Symptome auf einen bedrohlichen Zustand des Ungeborenen hingedeutet habe. Rasches Handeln sei daher aus ihrer Sicht unausweichlich und zur Sicherung des Lebens des Ungeborenen zwingend erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt der Übertretung der Straßenverkehrsordnung hätten sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer im bezeichneten Straßenabschnitt befunden, sodass die konkreten Verhältnisse grundsätzlich nicht gefährlich gewesen seien. Sie sei auch danach, wie die ersten 10 Jahre als Verkehrsteilnehmerin, völlig unauffällig gewesen. Eine weitere Bestrafung durch den Führerscheinentzug sei daher mit den gesetzlichen Vorgaben des FSG nicht zu vereinbare.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Ad I.:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 61/2011 finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 3 Abs. 1 FSG lautet:

“Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. … … ..

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …”

§ 7 Abs. 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …“

§ 7 Abs. 3 Z. 4 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

… … …

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; …“

§ 24 Abs. 1 FSG lautet:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

§ 25.Abs. 1 erster Satz FSG lautet:

„Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.“

§ 26 Abs. 3 und 4 FSG lautet:

„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer. „

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W-68 am 26.08.2013 um 22.53 Uhr in der Gemeinde W. auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien die außerhalb des Ortsgebiets zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten zu haben.

Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte mit einem Radargerät der Marke MUVR 6F, sohin mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG.

Zufolge dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes wurde die Beschwerdeführerin deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft N. vom 21.10.2013 einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 schuldig erkannt und wurde über Sie gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 142 Stunden) verhängt. Die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei um 51 km/h überschritten worden. Dieser Strafbescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dieser Strafbescheid sei ihr nie zugestellt worden. Sie habe von der Bezirkshauptmannschaft N. nur eine Lenkererhebung erhalten. Das Strafverfahren sei daher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung ist gemäß § 26 Abs. 4 FSG (erst) dann zulässig, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ob das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nach dem klaren Wortlaut des Abs. 4 nicht von Belang (s. VwGH 28.06.2001, Zl. 99/11/0285).

Zufolge dem im Verwaltungsakt (in Kopie) einliegenden Rsb-Rückschein der Post wurde der Bescheid der Bezirkshauptmanschaft N. nach einem Zustellversuch am 24.10.2013 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin in Wien, Wu.-gasse, und Verständigung über die Hinterlegung bei der Zustellbasis ... hinterlegt und ab 25.10.2013 zur Abholung bereit gehalten. Mit diesem Tag hätte somit die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen und am 08.11.2013 geendet, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass die Empfängerin wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 28.01.2014 (von ihr laut Rückschein der Post persönlich übernommen am 03.02.2014) der Zustellnachweis betreffend die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft N. vom 21.10.2013 mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin hat hiezu bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht Stellung genommen. Es haben sich sohin keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung des genannten Strafbescheides ergeben, zumal die Beschwerdeführerin Umstände, die die Rechtswirksamkeit der Zustellung in Zweifel ziehen könnten, trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgebracht hat und auch der Zustellschein selbst keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel bietet. Da das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren betreffend Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen war, lag die Voraussetzung des § 26 Abs. 4 FSG vor.

Aufgrund der laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft N. eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung ist bindend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr darin angelastete Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen hat.

Eine Rechtswidrigkeit der Entziehung ihrer Lenkberechtigung wird auch darin gesehen, dass die belangte Behörde die bestimmte Tatsache trotz der von der Beschwerdeführerin geschilderten besonderen Umstände des Falles (dringende Fahrt nach Wien in ihrer beruflichen Funktion als Hebamme wegen einer unvorhergesehenen Risikogeburt) keiner Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG unterzogen habe. Im Fall einer Wertung nach den darin normierten Kriterien hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Prognose der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einer bestimmten Zeit normiert ist, zu entfallen (vgl. VwGH 14.03.2000, Zl. 99/11/0244; 22.02.2000, Zl. 99/11/0341 ua.)

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG ist im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - die in der genannten Bestimmung angeführten qualifizierenden Umstände liegen nicht vor - die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Wertung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit vorweggenommen, dass sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt. Der Führerscheinbehörde ist demgemäß eine eigenständige Wertung solcher bestimmten Tatsachen verwehrt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten besonderen Umstände, die zu der Geschwindigkeitsüberschreitung geführt haben, konnten daher, da derartige bestimmte Tatsachen keiner behördlichen Wertung mehr zu unterziehen sind, keine Berücksichtigung finden.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zufolge ihren Angaben im Hinblick auf den bedrohlichen Zustand des Ungeborenen die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus veranlasst und hat sie sich zur Patientin ins Spital begeben Eine medizinische Versorgung der Patientin und damit des noch ungeborenen Kindes war daher offenbar sicher gestellt.

Auch die sonst von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände, wonach die konkreten Verkehrsverhältnisse grundsätzlich nicht gefährlich gewesen seien (sie ist aber laut Anzeige in der Nacht durch einen Baustellenbereich gefahren) und sie sich sowohl vor dem gegenständlichen Vorfall als auch danach völlig unauffällig im Straßenverkehr verhalten habe, durften aufgrund der bereits gesetzlich vorweggenommen Wertung derartiger Tatsachen in die rechtliche Beurteilung durch die belange Behörde nicht einfließen.

Die zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Bescheides wegen des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, zumal auch kein ein Jahr übersteigender Zeitraum zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens gelegen war.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um keine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Der Beschwerde konnte aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Ad. II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht hinsichtlich der darin behandelten Rechtsfrage (Wertung bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einer bestimmten Zeit normiert ist) nicht von der eindeutigen Rechtslage und der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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