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VGW-122/V/008/6458/2014•LVwG W VGW-122/V/008/6458/2014
VGW-122/V/008/6458/2014State Administrative CourtMar 10, 2014
Verlust der Parteistellung; Eigentümer; bloß vorübergehender Aufenthalt im Nahbereich der Betriebsanlage
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel des Herrn Carl Pr. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 12. Juli 2013, Zl.: 131786/2013, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H.-Straße, in welcher Herr Alexander Pa. die Gewerbe: „Handelsgewerbe und Handelsagent" und „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss der dem Kraftfahrzeugtechniker und jeder anderen einem Befähigungsnachweis unterliegenden Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit (Servicestation)" auszuüben beabsichtigt, gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt und gemäß § 77 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 3 ASchG eine Reihe von näher umschriebenen Auflagen vorgeschrieben wurden, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag des Herrn Alexander Pa. vom 12. Februar 2013 die Änderung seiner Betriebsanlage in Wien, H.-Straße, gemäß § 81 Abs. 1 GewO genehmigt und dazu gemäß § 77 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 3 ASchG eine Reihe von Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben.
Zusammengefasst bestand die Änderung der Betriebsanlage in ihrer räumlichen Erweiterung (überwiegend in Form von Containern) durch Hinzunahme eines Ausstellungsraumes für Motorräder, eines Verkaufsraumes, eines Reifenlagerraumes und einer Servicestation, in welcher 2 Hebebühnen aufgestellt werden sollten.
In der Folge wurde von der Verwaltungsbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 erhob Herr Carl Pr. Einwendungen gegen die Aufstellung von Containern auf dem Grundstück H.-Straße sowie gegen deren Verwendung zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit als Service- oder Reparaturwerkstätte.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2013 ermächtigte Herr Carl Pr. Herrn Herbert I. „und/oder“ (sic Vollmacht) Frau Stefanie I., ihn in der Augenscheinsverhandlung vom 8. April 2013 zu vertreten.
In der Augenscheinsverhandlung vom 8. April 2013 wurden dem Konsenswerber die Einreichunterlagen zur Verbesserung und Ergänzung (u.a. der Geräteliste sowie der planlichen Darstellung und der detaillierten Beschreibung der in Bezug auf das Nachbarobjekt geplanten Schallschutzmaßnahme) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgestellt.
Nach Einlangen der verbesserten Antragsunterlagen wurde unter Ladung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers Carl Pr. neuerliche eine mündliche Verhandlung anberaumt. Laut Verhandlungsprotokoll war bei dieser die Rechtsmittelwerberin Margit I. persönlich anwesend, ebenso (zumindest) ein weiteres Mitglied der Familie I. (Herbert und/oder Stefanie I.), wie sich aus der dem bezughabenden Verhandlungsprotokoll angehängten Namens- und Unterschriftenliste vom 28. Mai 2013 ergibt. Herr Carl Pr. war nicht persönlich anwesend.
Laut Verhandlungsprotokoll vom 28. Mai 2013 wurden neben lediglich aus baurechtlicher Sicht relevanten Vorbringen „Einwendungen ergänzend zur letzten Verhandlung“ erstattet, und zwar seitens der „Familie I.“ in Bezug auf Lärmbelästigungen durch die geplante Servicetätigkeit und Verwendung von Hubstaplern. Darüber hinaus wurde von der „Familie I.“ angeregt, die Gastherme im Motorradverkaufsraum aufgrund der geringen Abstände zu ihren Nachbarfenstern zu verlegen.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens des gewerbetechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der eingeschränkten Betriebs- und Anlieferzeiten sowie aufgrund des Umstandes, dass auf dem Betriebsgelände keine motorisierten Testfahrten durchgeführt werden, der Kompressor in einem Container untergebracht ist und dessen projektierte Schalldruckpegelwerte im örtlichen Umgebungsgeräuschpegel untergehen, Lärmbelästigungen nicht zu erwarten seien.
Ebenso bestanden laut E-Mail des elektrotechnischen Amtssachverständigen der MA 36-B vom 27. Mai 2013 sowie laut mit E-Mail vom 29. Mai 2013 übermittelten Gutachten der Gewässersachverständigen der MA 45 vom 28. Mai 2013 sowie laut einem weiteren E-Mail des elektrotechnischen Amtssachverständigen der MA 36-B vom 4. Juli 2013 keine Einwände gegen die projektierte Änderung der Betriebsanlage und führten die genannten Sachverständigen jeweils aus, dass mit keinen Belästigungen und Gefährdungen durch die geänderte Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen zu rechnen sei.
In der Folge erließ die Verwaltungsbehörde den nunmehr bekämpften Bescheid, gegen den sich das vorliegende Rechtsmittel richtet. Darin wird sinngemäß ausgeführt, dass der Betrieb ohne Gewerbeberechtigung erfolge, es an „baupolizeilichen Genehmigungen“ sowie der Baubewilligung fehle und Baumaßnahmen nicht eingehalten würden bzw. diese zu Lärm, Schmutz und Belästigungen führten. Unter Bezugnahme auf einzelne mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Auflagen wurde sinngemäß vorgebracht, dass diesen bis dato nicht Folge geleistet werde, sodass die angestrebten Schutzziele nicht erreicht werden könnten. Der Betrieb erfolge schon jahrelang ohne gewerbebehördlichen Konsens. Motoren würden entgegen dem Projekt am Stand getestet werden. Betriebsmittel würden ungehindert in den Boden ablaufen, sodass eine wasserrechtliche Untersuchung gefordert werde. Außerdem werde eine Verlegung oder Erhöhung der „Abgasausmündung“ gefordert. Für die mechanischen Hebebühnen (Hubstapler) werde ein Lärmgutachten gefordert.
Dem Konsenswerber und dem zuständigen Arbeitsinspektorat wurde rechtliches Gehör zum vorliegenden Rechtsmittel gewährt.
Nach Klärung der Vollmachtssituation in Bezug auf die Einbringung des Rechtsmittels im Namen des Herrn Carl Pr. wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem erstatteten der gewerbetechnische Amtssachverständige ein Gutachten vom 11. Oktober 2013 und der elektrotechnische Amtssachverständige der MA 36–B ein Gutachten vom 17. Oktober 2013.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 den Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Mit E-Maileingabe vom 12. November 2013 änderte der Konsenswerber Pa. sein ursprüngliches Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage dahingehend ab, dass das Abgasrohr der Gastherme nach Durchbruch der Fassade nicht lotrecht nach oben geführt werden soll, sondern die Ausblasöffnung durch den gedrehten 90 Grad - Bogen horizontal in Richtung H.-Straße situiert wird. Abgasrohr und Ausmündung der Gastherme sollen sohin unterhalb der Mauerbank der Nachbargrundstücksgrenze situiert werden.
Diese Antragsänderung wurde den Parteien mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. November 2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsmittelwerber äußerte sich in der Folge nicht dazu.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g leg.cit. angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 einer Genehmigung. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 in der auf den Fall vorliegenden Fassung hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, sind Angaben über Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO steht das Recht der Beschwerde (im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels noch „Berufung“) außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Gegenstand von Einwendungen in einem betriebsanlagenrechtlichen Verfahren nach der GewO kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.
Daraus folgt, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 stützen, erhebt.
Gemäß § 75 Abs. 1 GewO ist unter Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil, leg. cit. aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, leg. cit. enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Festgestellt wird, dass der Rechtsmittelwerber Carl Pr. dinglich an der Nachbarliegenschaft der Betriebsanlage berechtigt ist, was sich aus einem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt. Gemeldet ist er an dieser Adresse aktenkundiger Weise nicht. Sein Wohnort (wie übrigens auch sein Mailaccount) liegt vielmehr in Italien, was sich aus seiner Korrespondenz bzw. aus der im Akt erliegenden Vollmacht expressis verbis ergibt.
Der Rechtsmittelwerber hat selbst bei weitherziger Auslegung im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet bzw. wurde in seinem Namen kein Vorbringen erstattet, wonach eine Gefährdung seines Eigentums am Nachbargrundstück in seiner Substanz möglich erscheint. So hat er lediglich mit Schriftsatz vom 4. April 2013 Einwendungen gegen die Aufstellung von Containern auf dem Grundstück H.- Straße sowie gegen deren Verwendung zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit als Service- oder Reparaturwerkstätte erhoben, ohne eine nähere Begründung dafür anzuführen. Weder in der Augenscheinsverhandlung vom 8. April 2013, noch in der Verhandlung vom 28. Mai 2013, noch im vorliegenden Rechtsmittel, noch aus Anlass der ihm eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit zur Projektabänderung wurde seitens des Rechtsmittelwerbers ein Vorbringen erstattet, das eine Substanzgefährdung seines Eigentums hätte erkennen lassen. Unter dem Aspekt der Gefährdung seiner dinglichen Rechte hat er also seine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation verloren.
Zugunsten des Rechtsmittelwerbers geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass das in der Verhandlung am 28. Mai 2013 laut Verhandlungsprotokoll „von der Familie I.“ erstattete Vorbringen in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die geplante Servicetätigkeit und Verwendung von Hubstaplern auch im Namen des Rechtsmittelwerbers, der ja von Herbert und/oder Stefanie I. vertreten werden sollte, erstattet wurde. Nichtsdestotrotz lässt sich auch daraus im Ergebnis nichts für den Rechtsmittelwerber gewinnen: Dass der Rechtsmittelwerber nämlich auch nur fallweise an die Adresse des Nachbargrundstückes, an dem er dinglich berechtigt ist, etwa zu Besuchszwecken zurückkehrt, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Mangels eines diesbezüglichen substantiierten Vorbringens bzw. mangels diesbezüglicher im Akt erliegender Hinweise konnte das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die dargestellte Judikatur keine Umstände annehmen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung des Rechtsmittelwerbers durch Lärm- und Geruchsimmissionen durch die geplante Servicetätigkeit und Verwendung von Hubstaplern in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt, überhaupt möglich erscheinen lassen.
Aus diesem Grunde und von der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ausgehend (vgl. etwa auch VwGH vom 25.2.1997, Zl. 96/04/0239) vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht, dass der Rechtsmittelwerber, der auf dem Nachbargrundstück der gegenständlichen Betriebsanlage aktenkundiger Weise nicht wohnt, durch die auf eine Gefährdung durch Lärm und Geruch abgestellte Einwendung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde seine Parteistellung nicht gewahrt und daher seine Rechtsmittellegitimation unter dem Aspekt der möglichen Belästigung nach § 74 Abs. 2 Z 2 GewO verloren hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (welche zahlreich zitiert wurde) zu den hier relevanten Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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