LVwG W VGW-151/067/10547/2014

VGW-151/067/10547/2014State Administrative CourtFeb 24, 2014

Regest

persönliche Antragstellung; Formalerfordernis; Verbesserungsauftrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/067/10547/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10547.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn Sevki F., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 23.8.2013, Zahl MA35-9/2799734-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonstiges" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF, mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 27.5.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.5.2013, stellte der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Postweg einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dem (formularmäßig gestellten) Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers angeschlossen, in dem unter anderem ausgeführt wird:

„Die Antragstellung erfolgt zur Fristwahrung zunächst mit diesem Schreiben, mein Mandat wird das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Zustellung einer schriftlichen Ladung zu meinen Handen nachholen.“

Mit Schreiben vom 13.6.2013 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass dieser einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels per Post durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gestellt habe.

Mit Schreiben vom 25.7.2013 (zugestellt am 29.7.2013) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG unter Hinweis auf das in § 19 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG statuierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei der Behörde auf, bis zum 22.8.2013 bei der Behörde zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 NAG auch aufgefordert, der belangten Behörde innerhalb selbiger Frist seinen genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Dieses Aufforderungsschreiben enthielt die Belehrung, dass der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn der Beschwerdeführer den erteilen Aufträgen nicht innerhalb der genannten Frist nachkomme.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.8.2013 (zugestellt am 30.8.2013) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurück. Begründet wird dies zusammengefasst dahingehend, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig sei und trotzdem nicht persönlich den Antrag bei der Behörde gestellt habe. Er sei zur Vorsprache zwecks persönlicher Antragstellung schriftlich aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er über die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufes der Frist hingewiesen wurde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 30.8.2013 Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm bekannt und bewusst sei, dass seine persönliche Antragstellung erforderlich sei. Diesem Erfordernis könne er jedoch nur dann nachkommen, wenn er sich im Bundesgebiet aufhalte. Er habe jedoch zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen und werde sich erst wieder im Oktober 2013 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb er erst dann das Erfordernis der persönlichen Antragstellung erfüllen könne.

Mit Schreiben vom 7.10.2013 legte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers dem Bundesministerium für Inneres vor, welche dort am 10.10.2013 einlangte. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Entsprechend § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.

Nach § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen; soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

III. Aus den vorgelegten unbedenklich erscheinenden Verwaltungsakten lässt sich folgender Sachverhalt feststellen: Der Beschwerdeführer stellte im Postweg (Einlagen bei der belangten Behörde am 28.5.2013) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.7.2013 (zugestellt am 29.7.2013) der Auftrag erteilt, bis zum 22.8.2013 zwecks persönlicher Antragstellung bei der belangten Behörde zu erscheinen; der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, wenn er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

IV.1. Das in § 19 Abs. 1 erster Satz NAG statuierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Formalerfordernis (vgl. etwa Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, Zl 2010/21/0044, vom 27.1.2009, Zl 2008/22/0865 oder vom 23.10.2008, Zl 2008/21/0212). Der Mangel der persönlichen Antragstellung berechtigt jedoch nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages, sondern erst wenn der Mangel trotz eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurde.

Dass der Mangel der persönlichen Antragstellung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist nicht behoben wurde, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer verantwortet sich in seinen Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt bloß dahingehend, dass er diesem Erfordernis nicht nachkommen könne, weil er „in der Zwischenzeit“ das Bundesgebiet verlassen habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt und eine solche vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten, weil der Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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