LVwG W VGW-141/027/21303/2014

VGW-141/027/21303/2014State Administrative CourtFeb 10, 2014

Regest

Mietbeihilfe; Berücksichtigung anderer Personen bei der Berechnung der Mietbeihilfe nur, wenn diese tatsächlich in der Wohnung leben

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/027/21303/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.027.21303.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der Frau Christine W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 1.10.2013, Zl. SH/2013/699721-001, betreffend Abweisung des Antrages vom 26.9.2013 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), den

Beschluss

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Fachbereich Soziale Leistungen – Mietbeihilfe, erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Ihr Antrag vom 26.09.2013 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“

Begründet wird dieser Bescheid damit, dass an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zwei weitere Personen angemeldet worden seien. Aus diesem Grund könne nur ein Drittel der Miete zur Bemessung der Leistungen herangezogen werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dem Sachwalter sei der Umstand, dass an der Anschrift der Beschwerdeführerin zwei weitere Personen wohnhaft sein sollen nicht bekannt.

In der am 21.1.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei für den gesamten geschäftlichen Verkehr und den Verkehr mit Behörden besachwaltert. Die Beschwerdeführerin „verkaufe“ ihre Unterschriften immer wieder d.h. sie nehme Geld um beispielsweise auf ihren Name ein Fahrzeug anzumelden. Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin handle es sich um deren Hauptmietwohnung und sei davon auszugehen, dass sie offensichtlich auch für polizeiliche Meldungen ihre Unterschrift hergebe. Bei Hausbesuchen hätten Sozialarbeiter aber noch nie festgestellt, dass dort auch andere Personen wohnen würden.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs.3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Im Beschwerdefall hat die Behörde ihre Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass an der Anschrift der Beschwerdeführerin weitere Personen gemeldet sind. Wie der Sachwalter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebrachte, kann nicht ausgeschlossen werden, das die besachwalterte Beschwerdeführerin ihre Unterschriften auch für die Meldezettel verkauft hat, da bei Besuchen durch Sozialarbeiter nicht festgestellt worden sei, dass auch andere Personen dort wohnen.

Gemäß § 9 Ab. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bilden die tatsächlich verbleibenden Wohnkosten den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe, dieser Ausgangswert ist durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen.

Eine Berücksichtigung anderer Personen hat bei der Berechnung der Mietbeihilfe daher nur zu erfolgen, wenn diese tatsächlich in Wohnung leben. Zur ergänzenden Feststellung des diesbezüglichen Sachverhaltes wird das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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