LVwG V LVwG-1-388/2026-R22; LVwG-1-389/2026-R22

LVwG-1-388/2026-R22; LVwG-1-389/2026-R22State Administrative CourtJul 13, 2026

Regest

Straßenverkehrsordnung, ehestmögliches Entfernen eines Fahrzeuges

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-388/2026-R22; LVwG-1-389/2026-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.388.2026.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des T H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.05.2026, Zl , betreffend eine Übertretung nach der StVO und nach dem KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 1. bei der Tatbeschreibung am Satzende ein Punkt gesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:xx.01.2026, 08:15 Uhr

Ort:D, L xx, Str.km x,x, Bstraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: X-XXX (A)

Sie haben das KFZ abgestellt ohne das Fahrzeug so abzusichern, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da das Fahrzeug unversperrt und der Zündschlüssel angesteckt war

2. Datum/Zeit:xx.01.2026, 08:15 Uhr

Ort:D, L xx, Str.km x,x, Bstraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: X-XXX (A)

Sie haben nicht für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn, mit welchem die Fahrt wegen einer Betriebsstörung nicht fortgesetzt werden konnte, gesorgt, obwohl das Fahrzeug ein Hindernis gebildet hat.“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 6 KFG (Spruchpunkt 1) sowie eine Übertretung des § 89a Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2). Es wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am besagten Tag auf der Bstraße – ca 500 m vor seinem Wohnort – eine Panne gehabt. Er habe sein Fahrzeug auf der Straße ganz am Fahrbahnrand mit Warnblinkanlage hinterlassen. Anschließend sei er unverzüglich per Autostopp, was sehr schnell gegangen sei, nach Hause gegangen, um dort gemeinsam mit einem Bekannten die Fahrzeugabholung zu organisieren. In der Zwischenzeit habe ihn eine Polizeibeamtin angerufen und ihn nach seinem Namen gefragt, sowie danach, ob er der Besitzer des Fahrzeuges sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie in Behebung des Problems seien und in ca 15 Minuten dort wären, um das Fahrzeug abzuholen. Als sie zum Fahrzeug zurückgekehrt seien, hätten sich dort bereits zwei Polizeibeamte befunden. Sie hätten das Fahrzeug sodann nach unten rollen lassen bis zur nächsten Haltebucht, um die Reparatur durchzuführen und das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. Dass es zu einer Anzeige kommen werde, hätten die Polizisten nicht erwähnt.

Die Beschuldigung von Punkt 2 sei falsch, zumal er unverzüglich versucht habe, das Fahrzeug zu entfernen und dies innerhalb von geschätzt 25 Minuten erfolgt sei. Die Beschuldigung von Punkt 1 sei deshalb zustande gekommen, weil er noch nicht gewusst habe, wer das Fahrzeug dann letztlich abholen würde bzw ob ein ÖAMTC-Notdienst das Fahrzeug abholen würde. Deshalb habe er das Fahrzeug unversperrt gelassen und den Schlüssel stecken lassen. Er frage sich, was daran im Falle einer Panne falsch sein solle. Weiters werde er auf Seite, zweitletzter Absatz bezichtigt, widersprechende Schutzbehauptungen gemacht zu haben. Er wisse nicht, wovon die Rede sei.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 08.07.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschuldigte lenkte am xx.01.2026 gegen 08:15 Uhr in D, auf der L xx, Bstraße, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX. Aufgrund einer Betriebsstörung des Fahrzeuges stellte er dieses zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auf der L xx (Bstraße), die in diesem Bereich über zwei durch Leitlinien getrennte Fahrstreifen verfügt, am angeführten Tatort am Fahrbahnrand ab. Das Fahrzeug befand sich nahezu vollständig auf der Fahrbahn.

Danach verließ der Beschuldigte die Stelle, ohne sein Fahrzeug abzusperren. Den Fahrzeugschlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Das Fahrzeug war unversperrt. Die Warnblinkanlage war eingeschaltet. Eine sonstige Absicherung des Fahrzeuges, etwa durch das Aufstellen eines Pannendreiecks, erfolgte nicht. Der Beschuldigte entfernte sich vom Fahrzeug; er begab sich per Autostopp nach Hause, um dort seinen Mitarbeiter anzutreffen und gemeinsam mit diesem zum Fahrzeug zurückzukehren, die Betriebsstörung zu beheben und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu entfernen. Sein Wohnhaus befindet sich rund einen Kilometer vom Vorfallsort entfernt. Als der Beschuldigte zu Hause eintraf, befand sich sein Mitarbeiter nicht dort. Der Beschuldigte wartete deshalb zu Hause auf die Rückkehr seines Mitarbeiters.

3.2. Die Polizeiinspektion D erhielt am xx.01.2026 gegen 08:15 Uhr und die Polizeiinspektion E um 08:36 Uhr jeweils die Meldung über ein ungesichertes Fahrzeug auf der Bstraße, auf Höhe StrKm x,x, Fahrtrichtung D. Daraufhin fuhren die Polizeibeamten RI H und RI M der Polizeiinspektion D zum Vorfallsort und konnten das am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung D abgestellte Fahrzeug des Beschuldigten vorfinden.

3.3. Beim Eintreffen der Beamten war ein Unbeteiligter, der zum Zwecke der Fahrzeugabsicherung bis zum Eintreffen der Polizeistreife beim Fahrzeug verblieb, vor Ort. Die Polizeibeamten stellten fest, dass der PKW des Beschuldigten unversperrt war und der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss steckte. Der Nachfolgeverkehr musste beim Vorbeifahren auf die Gegenfahrbahn ausweichen.

3.4. Die Polizeibeamtin RI M konnte in weiterer Folge den Beschuldigten telefonisch erreichen. Er wurde ersucht, sich zum Fahrzeug zu begeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte noch zu Hause und wartete auf seinen Mitarbeiter. Etwa 10-15 Minuten später kehrte der Beschuldigte mit einem seiner Mitarbeiter zum Vorfallsort zurück. Bis zum Eintreffen des Beschuldigten wurde die Absicherung des PKW und die Verkehrsregelung durch die Polizeistreife vor Ort übernommen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen in Pkt 3.1. sind nicht weiter strittig und ergeben sich aus der vorliegenden Anzeige der PI D und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin RI M im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschuldigte per Autostopp nach Hause begab, um dort seinen Mitarbeiter anzutreffen und gemeinsam mit diesem zum Fahrzeug zurückzukehren, die Betriebsstörung zu beheben und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu entfernen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Mitarbeiter bei seiner Ankunft zu Hause nicht angetroffen werden konnte und der Beschuldigte deshalb auf dessen Rückkehr wartete, beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen in Pkt 3.2. konnten aufgrund der unbedenklichen Anzeige der PI D getroffen werden. Die Zeugin RI M (Meldungslegerin) schilderte zudem in der am 08.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht den gesamten Ablauf des Einsatzes. Ihre Angaben stimmen mit dem Inhalt der Anzeige im Wesentlichen überein und es besteht kein Grund, die diesbezügliche Aussage der Zeugin, die im Falle einer Falschaussage mit strafgerichtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Die Position des Fahrzeuges ergibt sich zudem aus der vorliegenden Lichtbildbeilage der PI D vom xx.01.2026, GZ.

Die Feststellungen in Pkt 3.3. ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Zeugin RI M im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Sie gab unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen an, dass bei ihrem Eintreffen ein Unbeteiligter auf die Polizei gewartet habe. Dieser habe bis zum Eintreffen der Polizeistreife die Absicherung des unversperrten PKWs übernommen. Dass das Fahrzeug unversperrt war und der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss steckte, ist nicht strittig. Die Feststellung, dass der Nachfolgeverkehr beim Vorbeifahren auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der Zeugin RI M und andererseits aus dem im Akt befindlichen Lichtbild Nr. 2, auf dem ersichtlich ist, dass das Fahrzeug nahezu vollständig auf der Fahrbahn abgestellt war und ein Vorbeifahren innerhalb des rechten Fahrstreifens nicht möglich war.

Die Feststellungen in Pkt 3.4. konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Zeugin RI M getroffen werden. Dass die Polizeistreife die Verkehrsregelung durchführte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin RI M. Die Polizeibeamtin schilderte in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht, dass die Polizei bis zum Eintreffen des Beschuldigten den Verkehr geregelt habe. Der Beschuldigte sei etwa 10-15 Minuten nach dem Telefonat vor Ort eingetroffen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund, die Angaben der Zeugin, die unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, in Zweifel zu ziehen.

Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus der Aktenlage.

5. Zu Spruchpunkt 1:

5.1. Gemäß § 102 Abs 6 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG, idF BGBl I Nr 19/2025, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

5.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug infolge einer Fahrzeugpanne bzw Betriebsstörung auf der Bstraße (L xx) abstellte und sich anschließend so weit von diesem entfernte, dass er es nicht mehr überwachen konnte. Das Fahrzeug war unversperrt, der Fahrzeugschlüssel steckte im Zündschloss. Der Beschuldigte hatte somit keine Maßnahmen getroffen, die geeignet gewesen wären, das Fahrzeug gegen eine unbefugte Inbetriebnahme durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses zu sichern.

Der Tatbestand des § 102 Abs 6 KFG ist damit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war oder der Beschuldigte beabsichtigte, das Fahrzeug ehestmöglich bergen zu lassen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso ist unerheblich, dass das Fahrzeug aufgrund einer Betriebsstörung vorübergehend nicht fahrbereit war. § 102 Abs 6 KFG stellt darauf ab, dass sich der Lenker so weit oder so lange vom Fahrzeug entfernt, dass er dieses nicht mehr überwachen kann. In diesem Fall hat er dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Dieser Verpflichtung kam der Beschuldigte ohne jeglichen Zweifel nicht nach.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). Dass den Beschuldigten an der Verwirklichung des Tatbestandes kein Verschulden trifft, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat keine Umstände aufgezeigt, die ihn ohne sein Verschulden an der Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehindert hätten. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

6. Zu Spruchpunkt 2:

6.1. Gemäß § 89a Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 122/2022, haben Fahrzeuglenker dafür zu sorgen, dass Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

Nach § 99 Abs 3 lit j StVO, idF BGBl I Nr 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

6.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte seinen PKW infolge einer Betriebsstörung auf der Fahrbahn abstellte und dieser aufgrund seiner Position auf der Fahrbahn ein Hindernis für den übrigen Verkehr bildete. Der Nachfolgeverkehr musste beim Vorbeifahren auf die Gegenfahrbahn ausweichen.

Zwar begab sich der Beschuldigte nach Hause, um gemeinsam mit seinem Mitarbeiter zum Fahrzeug zurückzukehren und die Betriebsstörung zu beheben. Er verständigte jedoch weder den ÖAMTC noch einen sonstigen Pannendienst. Ebenso nahm er mit seinem Mitarbeiter vom Vorfallsort aus keinen telefonischen Kontakt auf, sondern fuhr zunächst nach Hause, wo er nach seinen eigenen Angaben weitere etwa 15 Minuten auf dessen Rückkehr wartete. Während dieser Zeit verblieb das Fahrzeug als Hindernis auf der Fahrbahn. Die Absicherung des Fahrzeuges sowie die Regelung des Verkehrs mussten schließlich von den einschreitenden Polizeibeamten übernommen werden.

Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn Sorge getragen hat. Der objektive Tatbestand des § 89a Abs 1 zweiter Satz StVO ist daher erfüllt.

Der Beschuldigte brachte vor, er habe bewusst von einer Verständigung des ÖAMTC abgesehen, weil dies seiner Erfahrung nach länger dauere als die Behebung der Betriebsstörung gemeinsam mit seinem Mitarbeiter. Dieses Vorbringen vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Zwar steht es dem Lenker grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Entfernung des Fahrzeuges organisiert. § 89a Abs 1 StVO verlangt jedoch, dass für die eheste Entfernung des eine Verkehrsbehinderung bildenden Fahrzeuges gesorgt wird. Der Beschuldigte verständigte seinen Mitarbeiter nicht bereits vom Vorfallsort aus, sondern begab sich zunächst per Autostopp nach Hause und wartete dort nach seinen eigenen Angaben noch etwa 15 Minuten auf dessen Rückkehr. Während dieser Zeit verblieb das Fahrzeug als Hindernis auf der Fahrbahn. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte die zur ehestmöglichen Entfernung erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.

Dass den Beschuldigten an der Verwirklichung des Tatbestandes kein Verschulden trifft, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, bereits vom Vorfallsort aus unverzüglich Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, etwa durch Verständigung seines Mitarbeiters oder eines Pannendienstes. Gründe, die ihn ohne sein Verschulden an einem solchen Vorgehen gehindert hätten, wurden nicht aufgezeigt. Der Beschuldigte handelte daher zumindest fahrlässig. Damit hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 102 Abs 6 KFG (Spruchpunkt 1) liegt insbesondere in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es soll eine unbefugte Inbetriebnahme und ein unbeabsichtigtes Wegrollen verhindert werden und sichergestellt sein, dass keine Gefahr für den fließenden Verkehr besteht. § 89a Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2) dient demgegenüber der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Durch die Verpflichtung zur ehesten Entfernung eines aufgrund einer Betriebsstörung die Fahrbahn behindernden Fahrzeuges sollen Gefährdungen des Straßenverkehrs, insbesondere Folgeunfälle, sowie Verkehrsbehinderungen und Stauungen vermieden werden. Den genannten Schutzzwecken hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, indem er das Fahrzeug unversperrt mit steckendem Fahrzeugschlüssel zurückließ und dieses trotz bestehender Verkehrsbehinderung nicht ehestmöglich von der Fahrbahn entfernen ließ.

Es liegen keine Milderungsgründe vor. Erschwerungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.700 Euro (Durchschnittsnettoeinkommen 2024; vgl https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen) nicht als überhöht ansehen. Aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Umstände ist davon auszugehen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten jedenfalls nicht ungünstiger sind als jene einer solchen Vergleichsperson.

Unter Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen, die sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen, als schuld-, tat- sowie einkommens- und vermögensangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Die in Spruchpunkt 1. vorgenommene Berichtigung (im Rahmen der sog Maßgaberegelung) dient der Korrektur.

9. Zu Spruchpunkt 1: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt 2: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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