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LVwG-302-6/2026-R1•LVwG V LVwG-302-6/2026-R1
LVwG-302-6/2026-R1State Administrative CourtJul 2, 2026
Verwaltungsverfahrensrecht, Vollmacht für Beschwerde, nicht für ein fortgesetztes Verfahren vor der Behörde
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des G F, M, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 22.09.2025, Zl, betreffend eine Grundteilung nach § 39 Raumplanungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (und seiner Gattin) vom 03.06.2025 auf Erteilung einer Bewilligung einer Grundteilung nach § 39 Abs 2 Raumplanungsgesetz betreffend zwei näher bezeichnete Grundstücke in M versagt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Soweit hier wesentlich, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Rechtssache sei von der Gemeinde M bereits der negative Bescheid vom 23.07.2025 erlassen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid habe er die Beschwerde vom 04.08.2025 erhoben, wobei im Rubrum unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht das Vollmachtsverhältnis zur Achammer Mennel Rechtsanwälte OG ausgewiesen worden sei. Ausdrücklich sei auf der zweiten Seite ausgeführt, dass in dieser Rechtssache der Beschwerdeführer eine Vollmacht an seine Rechtsvertreterin erteilt hätte, worauf diese sich berufe.
Vom Landesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 15.09.2025 der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben worden, da sich aus dem äußeren Erscheinungsbild ergeben habe, dass dieser dem Bürgermeister der Gemeinde M zuzurechnen sei, obwohl die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes gegeben gewesen sei.
Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers nach Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom Gemeindevorstand der Gemeinde M nichts gehört habe, sei der Amtsleiter telefonisch kontaktiert und um Mitteilung des Verfahrensstandes gebeten worden.
Mit E-Mail vom 12.03.2026 habe der Amtsleiter mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand am 22.09.2025 den Bescheid erlassen habe. Die Zustellung sei mittels RSb-Brief erfolgt. Gemäß Rückschein habe der RSb-Brief am 26.09.2025 an der Abgabestelle nicht persönlich übergeben werden können und sei daher vom 29.09.2025 bis 31.10.2025 zur Abholung hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei entsprechend informiert worden. Für den gegenständlichen Bescheid gelte daher der 29.09.2025 als Datum der rechtswirksamen Zustellung.
Mit dieser E-Mail sei der Vertreterin des Beschwerdeführers der Bescheid vom 22.09.2025 übermittelt worden.
Entgegen den Ausführungen des Amtsleiters der Gemeinde M sei der Bescheid am 29.09.2025 nicht rechtswirksam zugestellt worden. Von der Gemeinde M werde konsequent negiert, dass der Beschwerdeführer von der Achammer Mennel Rechtsanwälte OG vertreten werde. Es liege daher keine rechtswirksame Zustellung vor. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe erstmals mit dem vorzitierten E-Mail der Gemeinde M vom 12.03.2026 Kenntnis vom Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22.09.2025 erlangt. Die Beschwerdefrist sei daher jedenfalls noch offen.
Es folgen weitere Beschwerdeausführungen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Schreiben vom 02.06.2025, bei der Gemeinde M eingelangt am 03.06.2025, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin eine näher bezeichnete Grundteilung beantragt. Dieser Schriftsatz hat folgenden Inhalt:
„F, G und A
H x
xxxx M
An die Gemeinde M
xxxx R
Antrag
Hiermit beantrage ich sie, die Grundteilung laut beiliegendem Plan zur Genehmigung durchzuführen.
Hochachtungsvoll
G und A“
Unter der Namensbeifügung „G und A“ findet sich eine unleserliche Unterschrift.
3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 23.07.2025 wurde die beantragte Grundteilungsbewilligung gemäß § 39 Abs 2 Raumplanungsgesetz versagt.
3.3. Die per E-Mail am 04.08.2025 gegen diesen eingebrachte Beschwerde hat, soweit hier wesentlich, folgenden Inhalt:
„Zl:
per E-Mail: v@....at
m@...at
Beschwerdeführer: G F, geb am xx.xx.xxxx,
H x, xxxx M
vertreten durch: Achammer Mennel Rechtsanwälte OG
Schloßgraben 10
6800 Feldkirch
Code P914220
(Vollmacht erteilt)
wegen: Grundteilungsbewilligung gemäß § 39 Abs 2 RPG
Beschwerde
[…]
In umseits bezeichneter Rechtssache erteilt G F Vollmacht an die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, worauf sich Letztere beruft. Da G F Alleineigentümer der Liegenschaft […] ist, wird davon ausgegangen, dass auch nur er beschwerdelegitimiert ist und wird dadurch nur in seinem Namen diese Beschwerde eingebracht.
Beschwerdegegenstand:
Bescheid der Gemeinde M, der Gemeindevorstand, vom 23.07.2025, Zl, dem Beschwerdeführer direkt am 30.07.2025 zugestellt.“
3.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2025 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
3.5. Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid vom 22.09.2025 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Grundteilungsbewilligung gemäß § 39 Abs 2 Raumplanungsgesetz erneut versagt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde an folgende Adresse verfügt:
„G F, H x, xxxx M, Zustellung RSb (dual)“.
Da die Sendung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie hinterlegt und ab dem 29.09.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 14.10.2025 wurde die Sendung als „nicht behoben“ retourniert.
3.6. Am 21.10.2025 hat eine Mitarbeiterin der Gemeinde M den Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert, dass ein an ihn adressierter RSb-Brief der Gemeinde M nach zweiwöchiger Hinterlegung bei der Post wieder im Gemeindeamt abgegeben worden sei. Am 29.09.2005 sei dieser in der Postfiliale in R hinterlegt und die Verständigung beim Beschwerdeführer in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass die Rechtsmittelfrist erst beginne, wenn er persönlich unterschrieben habe.
3.7. Am 12.03.2026 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer ein Telefonat mit einem anderen Bediensteten (dem Amtsleiter) der Gemeinde M geführt. Bei diesem Telefonat hat dieser der Vertreterin mitgeteilt, dass der Bescheid mittels RSb-Brief am 26.09.2025 an der Abgabestelle nicht persönlich übergeben werden konnte und vom 29.09.2025 bis 13.10.2025 zur Abholung hinterlegt gewesen sei. Der Empfänger sei entsprechend informiert worden. Für den gegenständlichen Bescheid gelte daher der 29.09.2025 als Datum der rechtswirksamen Zustellung. Zudem sei G F am 21.10.2025, um 15:45 Uhr, durch eine Gemeindemitarbeiterin telefonisch über den Zustellversuch informiert worden. G F habe gegenüber der Mitarbeiterin die Rechtsansicht vertreten, die Rechtsmittelfrist würde erst beginnen, wenn er persönlich unterschrieben hätte.
Als Anlage dieses Mails wurde der angefochtene Bescheid der Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelt.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
5.1. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid am 29.09.2025 durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde nur an den Beschwerdeführer, somit nur an eine antragstellende Person, adressiert. Inhaltlich wurde über den Antrag der beiden antragstellenden Personen abgesprochen.
Nach § 9 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 5/2008 (Zustellbevollmächtigter), ergibt sich, dass, wenn ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht wird und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird, die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter gilt.
Wie unter Punkt 3.1. festgestellt, ist der Beschwerdeführer die im Anbringen an erster Stelle genannte Person. Er gilt somit im gegenständlichen Verfahren als Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 Abs 5 Zustellgesetz. Es ist somit rechtmäßig, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur gegenüber ihm zugestellt hat.
5.2. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgen hätte müssen, um rechtmäßig zu sein.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zunächst unvertreten. Der Bescheid vom 23.07.2025 mit der Zl x wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß an seiner Adresse zugestellt.
Im Schriftsatz vom 04.08.2025 (Beschwerde gegen diesen Bescheid) berief sich die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die ihr erteilte Vollmacht. Dies erfolgte mit folgendem Wortlaut: „In umseits bezeichneter Rechtssache erteilte ….“. Umseits ist der Bescheid mit der Zahl „x“ bezeichnet, ebenfalls umseitig ist dem Schriftsatz zu entnehmen, dass es sich um eine „Beschwerde“ handelt (vgl Punkt 3.3.)
Vorauszuschicken ist, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob dann, wenn in einem Verfahren die Vertretung erst mit Einbringung der Beschwerde angezeigt wird und in der Folge der angefochtene Bescheid behoben wird, das Vertretungsverhältnis (auch) für das fortgesetzte Verwaltungsverfahren weiter aufrecht ist. Zu einem fortgesetzten Verfahren nach einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (wobei der Beschwerdeführer erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwaltlich vertreten war) führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl 2009/07/0162, aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge habe, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zustellen müsse. Diese Verpflichtung würde nur dann bestehen, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und – sofern nichts Gegenteiliges hervorkomme – vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof könne keine Rede sein. Eine Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof schließe nicht ohne Weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein.
Nichts anderes kann für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat die Vollmacht für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid Zl x (vom 23.07.2025), erklärt. Ein Hinweis, dass die Vollmacht auch für ein allenfalls fortgesetztes Verfahren erklärt wurde, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 04.08.2025 nicht. Die belangte Behörde ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren unvertreten war.
Der angefochtene Bescheid wurde somit am 29.09.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die erst am 09.04.2026 eingebrachte Beschwerde ist als verspätet zurückzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung trotz Antrages entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Diese Voraussetzung für den Entfall der Verhandlung liegt vor. Zudem ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig.
7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es liegt, wie unter Punkt 5.2. bereits ausgeführt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob eine erst anlässlich der Beschwerde gegen einen Bescheid angezeigte Vertretung auch für ein von der Behörde nach Aufhebung des Bescheides fortzusetzendes Verfahren aufrecht bleibt, wenn dies im Beschwerdeschriftsatz nicht ausdrücklich (auch) erklärt wird.
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