LVwG V LVwG-1-92/2026-R23

LVwG-1-92/2026-R23State Administrative CourtMay 26, 2026

Regest

Zustellrecht, Zustellung Deutschland im Rechtshilfewege, Anschein von Geschäftslokal

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-92/2026-R23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.92.2026.R23

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde des H R, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.03.2024, Zl, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 12.03.2024 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.10.2023,Zl, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Er bringt darin Folgendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung habe ich am 23.01.2026 dieses Schreiben vom 12.03.2024 bei der Polizei in H abgeholt, nachdem mich die Beamten tags zuvor an meiner Adresse in R nicht erreicht haben. Ich lege Einspruch gegen diesen Zurückweisungsbescheid ein.

Es dauert fast 2 Jahre, bis sie es schaffen mir diesen Zurückweisungsbescheid zu zustellen! Das ist rechtzeitig, werfen mir aber vor, dass ich im Februar 2023 nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt habe.

Ich habe das Ursprungsschriftstück der Starfverfügung, das mir angeblich am 14.02.2024 in den

Briefkasten zugestellt wurde und die Gesprächsnotizen, die ich mit der BH F geführt habe, vernichtet.

Dies deshalb, weil ich im März 2024, nachdem ich nichts mehr zu meinem Einspruch vom 12.03.2024 und zu meiner nachgelegten E-Mail vom 15.03.2024 nichts gehört habe, mit einem Mitarbeiter der BH F dazu gesprochen habe. Er bestätigte mir, dass aufgrund der nachgewiesenen Zahlung, die Sache erledigt sei. Mangels der Gesprächsnotizen, die ich nach 18 Monaten vernichtet habe, da es die Aussage des Mitarbeiters, dass der Vorgang erledigt sei, bis zum 23.01.2026 plausibel bestätigten, habe ich kein Datum/Uhrzeit und Name des Mitarbeiters mehr zu diesem Gespräch, welches ich zweifelsfrei benennen könnte.

Der Ursprung, der Starfverfügung ist ja schon nachweislich falsch. Die ASFINAG hat von mir am 17.08.2024 die 120.- EUR Zahlung zum Vorwurf des Mautvergehens erhalten, noch weit bevor die Strafverfügung vom 16.10.2023 mir zugestellt wurde.

Der Strafverfügung für das nicht rechtzeitige Zahlen dieses Mautvergehens fehlte von Anfang an die Berechtigung, die rechtliche Grundlage. Das war ein Fehler bei der ASFINAG-Buchhaltung, die die Zahlung über 120.- EUR einbehalten hat, aber sie dem ursprünglichen Delikt nicht zugeordnet hat. Wie Ihnen mir Herr T für Ihre Buchhaltung bestätigt hat und es mir selbst es aus unzähligen anderen Firmenbuchhaltungen bekannt ist, ist eine Zuordnung einer Zahlung über den Namen des Kontoinhabers, sofern er mit dem Debitor übereinstimmt, einfach möglich. In meinem Fall ist der Kontoinhaber "H R", mit dem Namen des Fahrzeughalters des PKW XX XX XX "H R", an den das Schreiben der ASFINAG zum Mautvergehen gerichtet war, identisch. Die Zahlung ist also nachweislich rechtzeitig erfolgt, nur die fehlende Sorgfalt der ASFINAG bei der Zuordnung der Zahlung hat das ganze Verfahren, mit all diesen Folgen ins Rollen gebracht. Eine Mahnung zur aus Sicht der ASFINAG überfälligen Zahlung habe ich nie erhalten. Und das wäre doch das mindeste gewesen. Daraus sofort eine Strafverfügung zu machen, mit einer fast 3-fach hohen Strafe, ist im höchsten Maße unverhältnismäßig.

Bezüglich Ihrer Begründung, dass mir die Strafverfügung vom 16.10.2024 an meine Fahrzeughaltgeradresse in H am 14.02.2024 zugestellt wurde folgende Erwiderung: Das sind wieder Mal 4 Monate, nachdem die Strafverfügung ausgestellt wurde. Diese ungewöhnliche Verspätung haben sie zu vertreten. Wie ich Ihnen in meiner E-Mail vom 12.03.2024 mitgeteilt habe, war die Kenntnisnahme des Schreibens am 11.03.2024, nachdem ich meinen Briefkasten geleert habe. Da niemand Dritter hat eine Empfangsbevollmächtigung von mir hatte oder hat, ist diese anonyme und verspätete Zustellung in den Briefkasten (Laufzeit fast 4 Monate) m.E. nicht rechtmäßig, weil es dem Beschuldigten dem Risiko aussetzt, dass seine Rechtsmittel verwehrt werden. Was in meinem Fall zutrifft. Mein Briefkasten mag zwar am 14.02.2024 Kenntnis von dem Schreiben erhalten haben, aber ich habe erst am 11.03.2024 Kenntnis erhalten. Ich habe also innerhalb 1 Tag, nachdem ich von dem Vorwurf Kenntnis erlangte, Einspruch eingelegt.

Es hätte sicherlich rechtzeitige und wie das jetzige Zustell-Verfahren für den Zurückweisungsbescheid beweist, auch andere Zustellmöglichkeiten gegeben, die sicherstellen, mit welchem Datum ich persönlich von der Anschuldigung habe wissen müssen.

Ich habe meinen ständigen Wohnsitz, seit 2004 in H und seit 2008 in R. Mein Gewerbesitz, auf den meine Pkw zugelassen waren/sind, habe ich seit 2008 in H. Dort erreichen mich auch regelmäßig die Schreiben der Vorarlberger oder deutschen Behörden, wenn es meinen Pkw, Gewerbe oder Hauseigentum betrifft.

Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sie Ihre Schreiben, zwar lt. Datum der Schreiben unverzüglich ausstellen, aber für die Zustellung Monate und Jahre brauchen. Gleichzeitig machen sie für sich rechtzeitig bei der Einlegung der Rechtsmittel geltend, obwohl die anonyme Zustellung in den Briefkasten einem die rechtzeitige Wahrnehmung der Rechtsmittel gefährdet und in meinem Fall zufällig werden lässt.

Ich fasse zusammen, aus einem Bearbeitungsfehler bei der ASFINAG wird eine unberechtigte Strafverfügung, deren Zustellung verspätet erfolgt, zu einem Zeitpunkt, an der keiner mehr damit rechnet und mit einer Methode, die mir die rechtzeitige Einlegung der Rechtsmittel verwehrte, einem Zurückweisungsbescheid, dessen Zustellung über 22 Monate dauert, mit der kein Beschuldigter in einem Verfahren damit rechnen kann und muss, zumal ein Mitarbeiter der Behörde im März 2024 mir mitteilte, dass mit meiner E-Mail-Antwort vom 15.03.2024 das Verfahren sich erledigt hat, da ich ja die Geldbuße zum Mautverstoß i.H.v. 120.- EUR ja nachweislich am 17.08.2023 bezahlt habe.“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er ist seit xx.09.2008 mit Hauptwohnsitz in xxxx R, A xx/x, gemeldet.

Er hat an der Adresse A x in D-xxxxx H ein Gewerbe angemeldet, welches er aber vorwiegend online bzw vor Ort beim jeweiligen Kunden betreibt. Das Gebäude steht in seinem Eigentum und ist fremdvermietet. Es befindet sich dort ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, zu der der Beschwerdeführer Zugang hat. Der PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX (D) war bis April 2023 an dieser Adresse zugelassen.

Die Adresse A x in D-xxxxx H ist vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers mit einem Kfz in unter einer Stunde zu erreichbar.

Die Bezirkshauptmannschaft F erließ gegen den Beschwerdeführer am 16.10.2023 eine Strafverfügung zur Zl, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (Tatzeit xx.02.2023, 09:11 Uhr). Diese Strafverfügung erging an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXX (D) an die Zulassungsadresse dieses Fahrzeuges in der A x in D-xxxxx H. Diese Strafverfügung wurde mittels internationalem Rückscheinbrief an die angegebene Adresse in Deutschland versendet. Sie langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Bezirkshauptmannschaft F zurück.

Daraufhin ersuchte die Bezirkshauptmannschaft F im Wege der Amts- und Rechtshilfe die Regierung der Oberpfalz in Bayern um Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung. Mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 20.02.2024 wurde der Bezirkshauptmannschaft F mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe entsprochen wurde. Diesem Schreiben angeschlossen war eine Post-Zustellungsurkunde, wonach das gegenständliche Schriftstück dem Empfänger am 14.02.2024 zu übergeben versucht worden sei und da eine Übergabe nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden.

Zuvor hatte die Bezirkshauptmannschaft F mit Schreiben vom 25.08.2023 ein Informationsschreiben gemäß der Richtlinie (EU) 2019/520 betreffend die Begehung eines Deliktes der Nichtentrichtung der Maut in Österreich an die oben genannte Zulassungsadresse des PKW versendet.

Mit E-Mail vom 12.03.2024 erhob der Beschwerdeführer Einspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Stand. Er begründete dies damit, dass er am Tag zuvor das erste Mal von diesem Verstoß erfahren habe. Er habe nach langer Zeit seinen Briefkasten an der Adresse seines Gewerbes geleert. Die Adresse gehöre zu seinem eigenen Haus, welches er fremdvermietet habe. Sein Gewerbe betreibe er online. Seinen Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXX habe er Anfang 2022 auf sein Gewerbe zugelassen. Am xx.03.2023 sei der Pkw nach einem Unfall liegengeblieben und habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, weshalb er in der Folge den Pkw abgemeldet und an einen Verwerter verkauft habe. Da er an dieser Gewerbeadresse, außer mit dem Pkw in Zusammenhang stehend, keinen sonstigen relevanten Schriftverkehr erwarte, habe er nach Abmeldung seines Pkws im April 2023 seinen Briefkasten nur noch in größeren zeitlichen Abständen geleert. Dass er gestern den Briefkasten geleert habe, sei ein Zufall gewesen, weil er in H eingeladen gewesen sei. In diesem E-Mail gab der Beschwerdeführer eine Adresse in der S x, D-xxxxx L an.

In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft F den Einspruch mit Bescheid vom 12.03.2024, Zl, als verspätet zurück. Dieser Zurückweisungsbescheid war an die österreichische Adresse des Beschwerdeführers in A xx/x, xxxx R, allerdings mit dem Adresszusatz „Deutschland“ adressiert und wurde irrtümlich mit internationalem Rückschein nach Deutschland versendet. Nachdem der Brief mangels ermittelbarer Adresse von der Deutschen Post zurückgesandt wurde, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft F mit Schreiben vom 18.12.2025 die Bezirkshauptmannschaft B um Zustellung des Zurückweisungsbescheides. Die Zustellung erfolgte am 23.01.2026 durch die Polizeiinspektion H.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Akten bzw aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer die Verspätung des Einspruches vorgehalten und er wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob er am Tag des Zustellversuches von der Abgabestelle abwesend gewesen sei (in dem Sinne, dass ihm eine regelmäßige Leerung des Briefkastens nicht möglich gewesen sei) und wenn ja, wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.

Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde und ergänzte sein Vorbringen (soweit für dieses Verfahren relevant) wie folgt:

„Dazu möchte ich noch folgendes ergänzen.

Ja ich war am 14.02.2024 nicht an der Abgabestelle anwesend.

Warum? Siehe Begründung oben und folgende Ergänzungen hier:

Ich bin und war dort seit 2004 nicht wohnhaft und betreibe mein Gewerbe nicht mit einem Büro dort. Es ist ausschließlich ein online bzw. beim Mandanten betriebenes Gewerbe, dass keinen Bürostandort erfordert. Der PKW XX-XX XX war dort bis April 2023 zugelassen, den ich aber hauptsächlich privat bzw. für mein Angestelltenverhältnis beruflich nutzte.

Für meine wöchentlichen Fahrten an meinen Arbeitsplatz in B bei der T GmbH (von 2008 bis 2024) habe ich das ganze restliche Jahr 2023, nach dem Unfall Ende März 2023, Mietwagen genutzt, die ich meistens nur unter der Woche und nur manchmal für private Zwecke an den Wochenenden oder für Urlaube genutzt habe. Ich hatte also keine ständige Verfügung über ein Fahrzeug. Und wie ich in meiner Einspruchsbegründung ausgeführt habe, habe ich ab 1.1.2024, 9 Monate nach Löschung der Zulassung meines Pkws, nur noch sporadisch, wenn es sich ergeben hat und ich ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, den Briefkasten in H geleert. Die Anlässe nach H zu fahren waren privater Natur oder hingen mit der Vermietung des Hauses zusammen und nicht mehr im Zusammenhang mit dieser Pkw-Zulassung! Ich habe erst im Mai 2024, wieder auf die Gewerbeadresse in H, einen Pkw zugelassen.

Dass ich 4 Monate nach Ausstellung der Strafverfügung(16.10.2023) und der ganzen geschilderten Vorgeschichte, dass ich am 17.08.2023 nachweislich den geschuldeten Betrag an die ASFINAG überwiesen hatte, keinen Anlass mehr für mich sah, wöchentlich den Briefkasten zu leeren, ist m.E. nachvollziehbar. Dieser Vorgang war für mich ab der Bezahlung am 17.08.2023 und einer erwartbaren Reaktionszeit von weiteren 2 Monaten, erledigt. Spätestens ab Ende 2023 musste ich m.E. zu Recht mit gar keinem förmlich zugestellten Schreiben mehr von irgendeiner Behörde zu meiner Pkw-Zulassung rechnen.

Beziehungsweise, würde ich erwarten, dass die besonderen Umstände meines Einzelfalles Berücksichtigung finden und mein Einspruch vom 12.03.2024 als rechtzeitig gewertet wird, weil m.E. nicht die theoretische, anonyme Zustellung/Kenntnisnahme am 14.02.2024 gewertet wird, sondern meine plausibel geschilderte tatsächliche Kenntnisnahme am 11.03.2024. Damit hätte ich innerhalb eines Tages den Einspruch per Email und damit rechtzeitig eingelegt.

Ich würde es fair finden, wenn grundsätzlich für beide Parteien ungefähr die gleichen Standards gelten würden, was Sorgfaltspflichten, Fristen und Fristenverletzung angeht. In diesem Falle, finde ich, erlaubt sich die ASFINAG und BH F in der Bearbeitung des Falles Durchlaufzeiten -bis zuletzt auch, bei der Zustellung des Zurückweisungsbescheides, Dauer: 22 Monate nach Ausstellung-, die sie ihrem "Betroffenen/Beschuldigten", also mir, nicht mal annähernd zugesteht.

Hier wird ein krasses Ungleichgewicht zwischen den Parteien deutlich, dass sich weder durch die Arbeitslast bei der BH F oder wegen fehlender anderer Zustellbarkeit oder von mir verschuldeter Nicht-Zustellbarkeit von Schreiben auf anderem Weg, erklären lässt. Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides über den Polizeiposten H im Januar, und ich könnte noch viele weitere Beispiele aus der jüngeren und älteren Vergangenheit benennen, sind Beweis, dass eine nachweislich, für beide Seiten gleichermaßen transparente Zustellung, in diesem Fall praktisch möglich gewesen wäre, bei der der Termin der Zustellung/Kenntnisnahme des Behördenschreiben für beide Seiten transparent und vor allem der Gleiche ist.

An meiner Adresse in R (seit 2008), bekomme ich regelmäßig Schreiben mit förmlicher Zustellung bzw, Benachrichtigungen über die Niederlegung eines solchen Behördendokumentes bei der Poststelle. Damit ist eindeutig sichergestellt, dass beide Seiten den gleichen Termin der Kenntnisnahme des Behördenschreiben haben, weil ich es dann persönlich dort abhole. Dafür gibt es viele Beispiele in der Vergangenheit. Auch die letzte Zustellung des Landesverwaltungsgerichtes ist Beweis dafür.

Wenn ich dann eine Frist verstreichen lasse, dann liegt das in meiner Verantwortung und erfahre zu Recht die Folgen.

Ich würde mir deshalb wünschen, dass das Verfahren und diese Strafverfügung vom 16.10.2023, i.H.v. 350.- €, durch einen Spruch des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, in meinem Sinne für erledigt erklärt würde, weil ich letztendlich, durch meine Zahlung der Mautstrafe von 120.-€ am 17.08.2023, meiner Pflicht zu Zahlung, aufgrund des Verstoßes am xx.02.2023, ohne eine gültige Vignette auf der A14 gefahren zu sein, nachgekommen bin und m.E. damit dem Recht schon längst genüge getan ist.

Zudem habe ich, nach meiner Erinnerung, diese vormittags am xx.02.2023 unbewusst und unabsichtlich begangene Tat, am selben Tag noch geheilt, weil ich auf der Rückfahrt vom S, mein Versäumnis selbst bemerkt habe und noch auf der Rückfahrt eine Vignette für 2023 gekauft und am Pkw angebracht habe.

Der wurde ab Ende März 2023 nicht mehr genutzt, weil der Pkw liegen blieb und wegen wirtschaftlichem Totalschaden, verkauft wurde. Die Abmeldung beim Landratsamt L erfolgte nach Gutachtenerstellung und Klärung mit der Versicherung, im April 2023. Bis dahin stand der Pkw, bis zum Verkauf an einen Aufkäufer, nicht fahrbereit da.

Ich habe also der ASFINAG in 2023 ca. 200.- EUR (Vignette und Strafe) bezahlt, für eine potentiell maximal mögliche Nutzungszeit, die effektiv zwischen xx.02.2023 und Ende März 2023 lag.

Ich kaufe für meine Pkws seit Einführung der Jahresvignette immer rechtzeitig die Jahresvignette und unzählige Male habe ich bei ständig wechselnden Mietwagen, über Jahrzehnte, noch zusätzlich immer die Tagesvignetten gekauft.

Ich finde, dies alles, kann man bei der Entscheidung über dieses Verfahren, zu meinen Gunsten berücksichtigen.“

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen mit den getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch und lassen sich die von ihm bemängelten „Versäumnisse“ bei der Zustellung aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar feststellen.

Die Fahrzeit zwischen der Adresse in R und der Adresse in H wurde unter Zuhilfenahme von Google Maps festgestellt.

5. Nach § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Ein entsprechender Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.

Gemäß Art 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ oder „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Als zentrale Anlaufstelle für die Vornahme von Zustellungen ist in Deutschland für das Bundesland Bayern die Regierung der Oberpfalz eingerichtet.

Das hier zur Anwendung gelangende Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) verweist in seinem § 3 hinsichtlich der postalischen Zustellung mit Zustellurkunde auf die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung.

Die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung sehen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit vor, dass das zuzustellende Schriftstück, wenn der Adressat nicht in einer Wohnung angetroffen wird, im Wege einer Ersatzzustellung zugestellt werden kann.

Gemäß § 180 der deutschen Zivilprozessordnung kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

6. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte entsprechend den Regelungen des Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nach den deutschen bzw bayerischen Rechtsvorschriften.

Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten auf Grundlage der oben genannten Bestimmung setzt voraus, dass der Zustellempfänger am Zustellort eine Wohnung oder einen Geschäftsraum hat. Für den Begriff Wohnung kommt es hierbei nach den deutschen Zustellvorschriften grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, somit darauf, ob der Zustellempfänger die Wohnung auch tatsächlich bewohnt (vgl Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung (2012) § 178 Rz 4). Für einen Geschäftsraum ist erheblich, dass ein Raum geschäftlicher, damit gewerblicher, freiberuflicher, amtlicher oder sonst mit Publikumsverkehr verbundener Tätigkeit dient. Dieser Geschäftsraum darf nicht aufgegeben sein (vgl Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung (2012) § 178 Rz 15).

Nach der deutschen Judikatur muss allerdings, wer sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Anschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen (vgl Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung (2012) § 178 Rz 17). Gleiches gilt auch für den bewusst herbeigeführten Anschein einer Wohnadresse (vgl Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung (2012) § 178 Rz 7).

Im gegenständlichen Fall räumt der Beschwerdeführer ein, dass er an der Adresse A x in D-xxxxx H sein Gewerbe angemeldet hatte sowie auch seine Pkws auf dieses Gewerbe gemeldet waren. Tatsächlich aber übt der Beschwerdeführer sein Gewerbe online bzw vor Ort bei seinen Kunden aus. Am Ort an dem das Gewerbe angemeldet ist, entfaltet er keine gewerbliche Tätigkeit. Es muss somit von einer sogenannten „Briefkastenfirma“ ausgegangen werden. Es befindet sich an dieser Adresse auch ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, die erkennbar für den Beschwerdeführer eingerichtet ist und zu der dieser auch Zugang hat. Der Beschwerdeführer muss sich daher den von ihm herbeigeführten Anschein zurechnen lassen, dass er an der Adresse A x in D-xxxxx H über eine Abgabestelle (Wohnung oder Geschäftsraum) verfügt.

Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht möglich gewesen wäre, den Briefkasten in H regelmäßig zu leeren hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, sondern lediglich vorgebracht, dass er dies nicht mehr als erforderlich erachtete. Wie unter Pkt 3. festgestellt, ist die Gewerbeadresse des Beschwerdeführers von seinem Hauptwohnsitz aus mit einem Kfz in unter einer Stunde erreichbar. Da dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er an dieser Adresse regelmäßig Post betreffend seine PKWs bzw sein Gewerbe erhält, hätte er gegebenenfalls für die Empfangnahme und Weiterleitung entsprechender Schriftstücke zu sorgen gehabt. Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass mit der Abmeldung des PKWs kurz nach dem entsprechenden Vorfall keine weiteren Poststücke betreffend diesen PKW mehr einlangen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach der Abmeldung seines Fahrzeuges spätestens aber mit 01.01.2024 nicht mehr mit Postsendungen betreffend seinen PKW rechnen musste, ist daher nicht zielführend. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft jedenfalls noch im Jahr 2023 versucht hat, dem Beschwerdeführer Schriftstücke zum gegenständlichen Verfahren zuzustellen.

Da das entsprechende Fahrzeug in Deutschland angemeldet war, musste die Bezirkshauptmannschaft auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Inland über eine Zustelladresse verfügt. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Einspruch selbst, lediglich eine weitere Adresse in Deutschland angegeben hat.

Die im Rechtshilfeweg erfolgte Zustellung an die Gewerbeadresse des Beschwerdeführers (= Zulassungsadresse des betreffenden PKW) erfolgte daher rechtswirksam mit der Einlegung in den Briefkasten am 14.02.2024, weshalb der am 12.03.2024 erhobene Einspruch verspätet war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf das weiter (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers muss nicht eingegangen werden, da vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob der Einspruch verspätet eingebracht wurde, verfahrensgegenständlich war.

Über den allenfalls noch offenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte die Bezirkshauptmannschaft F zu entscheiden.

7. Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die Verwaltungsübertretung erfolgte am xx.02.2023. Dies bedeutet, dass mit xx.02.2026 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Da es sich gegenständlich jedoch um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung über die Verspätung eines eingebrachten Rechtsmittels handelt, stand die Strafbarkeitsverjährung dieser Entscheidung nicht entgegen. Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung wäre die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels gewesen (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

8. Die Beschwerde richtete sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 11.03.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb die Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG unterbleiben konnte. Darüber hinaus war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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