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LVwG-411-10/2026-R23•LVwG V LVwG-411-10/2026-R23
LVwG-411-10/2026-R23State Administrative CourtMar 10, 2026
Führerscheingesetz, Nachschulung, mehrere Übertretungen innerhalb kurzer Zeit
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde des I B, H (Gemeinde S), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2025, Zl, betreffend die Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 3 und Abs 6 Z 2 lit b des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet. Dieser Anordnung der Nachschulung habe er innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides nachzukommen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere (Spruchpunkt II.) und er den Führerschein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zweck der Eintragung der verlängerten Probezeit bzw. der Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der Behörde vorzulegen habe (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die ihm angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen seien am 14.03.2025 zwischen 21:14 Uhr und 21:18 Uhr festgestellt worden. Beide Beanstandungen seien innerhalb weniger Minuten im Rahmen derselben ununterbrochenen Fahrt erfolgt. Er sei einmalig durch denselben Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden.
Es liege somit ein einheitliches und zusammenhängendes Verkehrsgeschehen vor. Eine zeitliche oder sachliche Zäsur, die auf getrennte Verkehrsvorgänge schließen ließe, habe nicht bestanden. Die behördliche Aufteilung in mehrere Beanstandungen ändere nichts am Vorliegen eines einzigen Lebenssachverhaltes.
Für dieses Verkehrsgeschehen habe er bereits ordnungsgemäß an einer Nachschulung teilgenommen und diese vollständig absolviert. Der gesetzlich vorgesehene präventive und verkehrserzieherische Zweck der Nachschulung sei damit vollumfänglich erreicht worden.
Die Anordnung einer weiteren Nachschulung stelle daher eine unverhältnismäßige und sachlich nicht gerechtfertigt Mehrbelastung dar. Eine neuerliche Nachschulung für denselben Lebenssachverhalt sei nicht erforderlich.
Er ersuche daher um ersatzlose Aufhebung der angeordneten erneuten Nachschulung.
Eine Bestätigung über die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Nachschulung vom xx.xx.2025 wurde der Beschwerde beigelegt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.2025, Zl, wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft, da er am 14.03.2025 um 21:16 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen A-AAAAA in D auf der A14, Strkm x, Rampe x (Abfahrt D N), Richtung B, gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgte im Ausmaß von 44 km/h außerhalb des Ortsgebietes.
Die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit wurde während einer Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug mit eingebauter, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichter Geschwindigkeits-Messanlage festgestellt und anschließend mittels Videomaß ausgewertet. Der Wert von 44 km/h ergibt sich unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 7 km/h zugunsten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung in der Probezeit und war Besitzer eines Probeführerscheins.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.2025, Zl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 und Abs 6 Z 2 lit b FSG angeordnet. Dieser Bescheid stützte sich auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 am 14.03.2025 um 21:14 Uhr in L auf der A14, Strkm xx,x, Fahrtrichtung D. Die angeordnete Nachschulung hat der Beschwerdeführer am xx.xx.2025 erfolgreich beendet.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie dem Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft B, Zl, dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft B zur Zl und dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft B zur Zl, in welche Einsicht genommen wurde. Der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
5. Der § 4 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 76/2019, lautet auszugsweise:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
[…]
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
[…]
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
[…]“
6. Wie bereits im obigen Punkt 3. festgehalten, wurde der Beschwerdeführer wegen einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft. Wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines im § 4 Abs 6 Z 2 FSG aufgezählten Verstoßes vorliegt, ist die Führerscheinbehörde hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, an eine solche Bestrafung gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung eines derartigen Deliktes von sich aus neu aufzurollen (vgl VwGH 20.02.2001, 98/11/0306).
Hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bewirkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit keine Bindung der Führerscheinbehörde. Es obliegt daher dieser Behörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen (VwGH 31.03.2005, 2001/03/0139).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, bei der hier maßgeblichen Fahrt mit einer Geschwindigkeit von weniger als 114 km/h unterwegs gewesen zu sein. Angesichts der fehlenden Bestreitung des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eines konkreten Vorbringens, das geeignet wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, wird von der Richtigkeit des gegenständlichen Messvorganges ausgegangen und die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerer Verstoß iS des § 4 Abs 3 FSG angesehen (vgl VwGH 20.02.2001, 98/11/0306).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass es sich bei den von ihm am 14.03.2025 im Zeitraum zwischen 21:14 Uhr und 21:18 Uhr begangenen Geschwindigkeitsübertretungen um ein einheitliches und zusammenhängendes Verkehrsgeschehen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung verschiedener Verwaltungsvorschriften kein fortgesetztes Delikt im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes darstellt. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit beinhaltet zwei verschiedene Delikte, die jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl VwGH 10.04.1991, 91/03/0003). Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 sowie gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 bilden damit kein einheitliches Delikt und waren gesondert zu bestrafen.
Dass § 4 Abs 3 FSG auf die Begehung eines schweren Verstoßes abstellt, spricht dafür, dass für jeden einzelnen Verstoß eine entsprechende Nachschulung anzuordnen ist. Ebenfalls für diese Auslegung spricht, dass die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich des schweren Verstoßes gebunden ist. Die beiden Verwaltungsübertretungen waren, wie zuvor bereits ausgeführt, gesondert zu bestrafen. Aus § 4 Abs 5 FSG geht außerdem hervor, dass auch eine wiederholte Verlängerung der Probezeit möglich ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass eine wiederholte Nachschulung im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit liegende Übertretungen nur einen begrenzten Zusatznutzen aufweisen. Andererseits hat der Gesetzgeber für den Fall, dass gerade erst eine Nachschulung absolviert wurde, keine Ausnahmen vorgesehen. Nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung wäre die wiederholte Anordnung einer Nachschulung jedenfalls auch dann geboten, wenn der Beschwerdeführer die genannten Übertretungen nicht innerhalb derselben Fahrt, sondern zB im Abstand einiger Tage begangen hätte. Das Ergebnis, dass kurz hintereinander zwei Nachschulungen absolviert werden müssten, wäre in einem solchen Fall das Gleiche.
Auch die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (vgl zB VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113) kann wohl nicht ohne weiteres auf diese Situation übertragen werden, da es nicht um eine gesamthafte Betrachtung von Eignungsvoraussetzungen geht, sondern lediglich darum, Probeführerscheinbesitzern die Gefahren gewisser Verhaltensweisen im Straßenverkehr nochmals bewusst zu machen und den Beobachtungszeitraum zu verlängern. Einer solchen Auslegung stünde, wie bereits zuvor ausgeführt, auch der Wortlaut des § 4 Abs 3 FSG entgegen.
Von daher kann die neuerliche Anordnung einer Nachschulung durch die belangte Behörde als rechtmäßig erachtet und der angefochtene Bescheid bestätigt werden.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Darüber hinaus hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wiederholten Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs 3 FSG, wenn die zugrundeliegenden schweren Verstöße in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden.
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