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LVwG-458-1/2026-R22•LVwG V LVwG-458-1/2026-R22
LVwG-458-1/2026-R22State Administrative CourtFeb 23, 2026
Niederlassungsrecht, Einkünfte, gesicherter Nachweis, Iran
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde der A D (geb xx.xx.xxxx), StAng: Iran, IR-T, vertreten durch H F, IR-T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13.01.2026, Zl, betreffend Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vom 02.01.2025 gemäß § 44 Abs 1 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterhaltsmittel den gemäß § 44 Abs 3 Z 3 NAG in Verbindung mit § 293 ASVG erforderlichen doppelten Richtsatz unterschreiten. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihr ein tatsächlicher Zugriff auf die im Iran geführten Konten möglich sei und dass eine Überweisung der dort befindlichen Gelder nach Österreich tatsächlich durchführbar wäre.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehegatten H F, rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht (auszugsweise):
„Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Beurteilung hinsichtlich der ausreichenden und regelmäßigen Unterhaltsmittel ist aus meiner Sicht unvollständig und rechtlich nicht zutreffend. Es bestehen zusätzliche finanzielle Mittel sowie weitere relevante Umstände, welche im bisherigen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt wurden bzw deren rechtliche Würdigung einer näheren Überprüfung bedarf.
Insbesondere betrifft dies:
-die tatsächliche Verfügbarkeit vorhandener Vermögenswerte,
-die fortlaufenden Einkünfte aus bestehenden Vertragsverhältnissen,
-sowie weitere finanzielle Ressourcen, welche geeignet sind, die erforderliche Unterhaltsdeckung nachzuweisen.
Ich verfüge über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherstellung meines Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen einer Gebietskörperschaft. Ergänzende Begründungen sowie weitere Unterlagen werde ich binnen angemessener Frist nachreichen.“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit". Sie ist iranische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehemann H F (geb xx.xx.xxxx, StAng: Iran) und den beiden minderjährigen Kindern (M F, xx.xx.xxxx und A F, geb xx.xx.xxxx) in T. Dort ist sie berufstätig. Im Verfahren gab sie an, nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
Als beabsichtigter Wohnsitz wurde eine Mietwohnung in D, S, angegeben. Laut vorliegender Mietbescheinigung beträgt die monatliche Miete 800 Euro. Das Mietverhältnis begann am 01.01.2025 und war bis 31.12.2025 befristet. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Ebenso wurden keine Nachweise über das Bestehen einer anderweitigen Unterkunft im Bundesgebiet vorgelegt.
3.2. Laut Kontoauszug der Bank P (Stand 25.09.2025) verfügt die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in Höhe von 10.864.773.221 IRR (umgerechnet ca 5.636,43 Euro).
Laut Kontoauszug der E Bank (Stand 25.9.2025) bestehen weitere Ersparnisse in Höhe von USD 10.600 (umgerechnet ca 8.989,32 Euro). Ein weiterer Kontoauszug der E Bank (Stand 16.11.2025) weist ein Guthaben in Höhe von 1.654.332 IRR (umgerechnet ca 0,86 Euro) aus.
Ein weiterer Kontoauszug der Bank M (Stand: 18.11.2025) weist ein Guthaben von 10.429.569 IRR aus (umgerechnet ca. 5,41 Euro).
3.3. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren mehrere aufrechte Mietverträge vor, aus denen sich folgende monatliche Einnahmen ergeben:
-Mietvertrag vom 18.7.2023 (Mieter: A N): monatliche Gesamtmiete 400.000.000 IRR; ein Betrag von 200.000.000 IRR wird auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank M (IBAN: IR) überwiesen.
-Mietvertrag vom 03.06.2023 (Mieter: M K): monatliche Gesamtmiete von 440.000.000 IRR, davon werden 220.000.000 IRR auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank M (IBAN: IR) überwiesen.
-Mietvertrag vom 22.06.2023 (Mieter: M N): monatliche Gesamtmiete von 200.000.000 IRR. Dieser Betrag wird auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank M (IBAN: IR) überwiesen.
-Mietvertrag vom 04.08.2025 (Mieter: M M): monatliche Gesamtmiete von 700.000.000 IRR. Dieser Betrag wird auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank M (Kto Nr) überwiesen.
Dies ergibt monatliche Mietzinseinnahmen in Höhe von gesamt 1.320.000.000 IRR bzw umgerechnet ca 684,79 Euro.
3.4. Im behördlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie verfüge in Österreich über 15.000 Euro auf einem Konto ihres Sohnes M F bei der E Bank. Diesbezüglich legte sie im Verfahren eine Finanzübersicht der Bank mit dem ausgewiesenen Sparbetrag vor (erstellt am 25.09.2025). Im Zuge weiterer Erhebungen stellte sich heraus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin diesen Betrag im Jahr 2024 im Rahmen seines eigenen Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beim Magistrat W als Unterhaltsnachweis vorgelegt hatte. Eine Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über diesen Betrag konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
3.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2025, Zahl, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel vorzulegen, da die bislang nachgewiesenen Einkünfte das Zweifache der Richtsätze gemäß § 293 ASVG nicht erreichten. Zudem wurde sie aufgefordert darzulegen, wie ein Zugriff auf die im Iran befindlichen Geldmittel von Österreich aus gewährleistet werden könne. Am 19.11.2025 übermittelte der damalige Rechtsvertreter weitere Unterlagen und führte aus, dass bei Erteilung des Aufenthaltstitels ein Betrag von 10.000 Euro in bar nach Österreich mitgebracht werde.
Eine nähere Darstellung der Modalitäten eines Transfers der auf iranischen Konten befindlichen Gelder nach Österreich erfolgte nicht. Im Verfahren wurde hierzu lediglich angegeben, eine Übermittlung solle über den Service „Ria Money Transfer“ erfolgen. Eine nähere Darlegung der konkreten Transfermöglichkeiten sowie objektive Nachweise für die tatsächliche Durchführbarkeit eines solchen Transfers wurden im Verfahren nicht erbracht.
3.6. Der Iran ist seit seiner Gründung von westlichen Sanktionen betroffen, weshalb das iranische Banksystem aufgrund diverser Beschränkungen seit 2011 weitestgehend vom globalen, etablierten Finanzsystem ausgeschlossen ist. Das EU-Sanktionsrecht verbietet Bankgeschäfte mit nicht-sanktionierten iranischen Personen und Entitäten zwar nicht, aufgrund diverser Compliance-Bestimmungen und die damit einhergehenden notwendigen Sorgfaltsüberprüfungen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben sich jedoch viele europäische Finanzinstitute dazu entschieden, keine Finanztransaktionen zwischen dem Iran und Europa mehr durchzuführen. In Österreich gibt es derzeit keine Bank, die Bankgeschäfte mit dem Iran für Privatkunden anbietet. Seit 2018 sind iranische Banken vom SWIFT-Finanzkommunikationssystem ausgeschlossen, was Geldtransaktionen weiter erschwert. Iranische Banken bieten Online-Banking und Bankomatkartenzahlungen innerhalb des Irans an. In Europa funktionieren iranische Bankomatkarten nicht und von Europa aus getätigtes Online-Banking bei einer iranischen Bank würde nur unter Umgehung von Geosperren und überdies nur innerhalb des iranischen Marktes funktionieren. Kreditkarten sind im Iran nicht gebräuchlich und die Karten globaler Kreditkartenfirmen funktionieren im Iran grundsätzlich nicht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr unter diesen Rahmenbedingungen ein rechtlich zulässiger und tatsächlich durchführbarer Transfer der auf iranischen Konten befindlichen Gelder nach Österreich möglich ist.
3.7. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kontoguthaben befinden sich ausschließlich auf im Iran geführten Bankkonten. Eine Übertragung dieser Gelder auf ein im EWR geführtes Konto ist nicht erfolgt. Ein objektiver Nachweis dafür, dass diese Guthaben im Bundesgebiet tatsächlich verfügbar und rechtlich zugänglich wären, wurde im Verfahren nicht erbracht. Insbesondere wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine konkret bestehende und rechtlich zulässige Möglichkeit des Transfers nach Österreich ergibt.
Vor dem Hintergrund der unter Pkt 3.6. dargestellten Einschränkungen im internationalen Zahlungsverkehr mit dem Iran kann nicht festgestellt werden, dass die ausgewiesenen Guthaben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verfügbar wären.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen in Pkt 3.1. sind nicht strittig und konnten anhand der Antragsunterlagen getroffen werden. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit nach der Einreise ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2025. Dass das Mietverhältnis bis 31.12.2025 befristet war ist ebenso unbestritten und ergibt sich aus dem Akteninhalt. In diesem Zusammenhang teilte der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.3.2025 sinngemäß mit, dass die Verlängerung erst nach der Einreise erfolgen könne (vgl Schreiben vom 27.3.2025). Als Grund für die einjährige Befristung gab er an: „Da wir im Iran sind, sagte der Vermieter, dass er uns die Wohnung zunächst für ein Jahr vermieten würde und dass er verlängern würde, wenn wir positives Feedback zu unserem Aufenthalt erhalten und in der Gegen wären“ (vgl E-Mail vom 27.03.2025).
Die Feststellungen gemäß Pkt 3.2. konnten nach Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bankunterlagen bzw Kontoauszüge getroffen werden. Die darin ausgewiesenen Guthabenbeträge in iranischen Rial (IRR) sowie in US-Dollar ergeben sich unmittelbar aus diesen Urkunden. Die jeweils in Klammer angeführten Euro-Beträge beruhen auf einer Umrechnung nach der von der Österreichischen Botschaft Teheran empfohlenen Berechnungsmethode (vgl dazu das im Akt befindliche Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran „Vermerk der Österreichischen Botschaft Teheran zum Antrag auf Erteilung von Aufenthalt- oder Niederlassungsbewilligungen iranischer und im Iran aufhältiger afghanischer Staatangehöriger bezüglich des Nachweises der Unterhaltsmittel“). Danach sind in IRR ausgewiesene Beträge zunächst durch 10 zu dividieren (Umrechnung in Tomans [10 Rial]) und sodann anhand des Ankaufskurses des Teheraner Marktes in Euro umzurechnen. Herangezogen wurde der auf der Internetseite bazar360.com veröffentlichte Ankaufskurs vom 19.02.2026 (EUR: 192.760 Tomans; USD: 163.470 Tomans). Die Umrechnung der in US-Dollar ausgewiesenen Beträge erfolgte auf Basis des auf derselben Quelle veröffentlichten Ankaufskurses für USD unter Anwendung des dort ausgewiesenen Marktverhältnisses zwischen USD und EUR.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über kein Bankkonto verfügt, ist nicht weiter strittig.
Die Feststellungen gemäß Pkt 3.3. konnten aufgrund der vorgelegten Mietverträge getroffen werden. Aus diesen ergeben sich sowohl die Höhe der jeweils vereinbarten monatlichen Mietzinse als auch die Kontoverbindungen, auf welche die Zahlungen zu erfolgen haben.
Die jeweils angeführten Euro-Beträge beruhen – wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt – auf einer Umrechnung der in IRR ausgewiesenen Beträge nach der von der Österreichischen Botschaft Teheran empfohlenen Methode (Division durch 10; anschließende Umrechnung anhand des Ankaufskurses des Teheraner Marktes laut bazar360.com vom 19.02.2026).
Die Feststellungen gemäß Pkt 3.4. beruhen auf der im behördlichen Verfahren vorgelegten Finanzübersicht sowie auf den im Akt dokumentierten Erhebungen zum fremdenrechtlichen Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin. Zwar wurde ein Sparguthaben in Höhe von 15.000 Euro auf einem Konto des Sohnes nachgewiesen; ein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin über dieses Konto verfügungsberechtigt wäre oder ihr dieser Betrag rechtlich gesichert zur freien Verfügung stünde, wurde jedoch nicht erbracht. Hinzu kommt, dass der betreffende Betrag vom Sohn im Jahr 2024 im Rahmen seines eigenen Verlängerungsverfahrens als Unterhaltsnachweis herangezogen wurde. Dies spricht gegen eine tatsächliche und rechtliche Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über diesen Geldbetrag.
Die Feststellungen gemäß Pkt 3.5. ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2025 sowie der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 19.11.2025.
Die Feststellungen gemäß Pkt 3.6. ergeben sich aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation zum Thema „Iran: Finanztransfer zwischen Iran und Europa“ vom 23. Dezember 2024 (s auch unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2119591.html).
Der fehlende Nachweis ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen und der Aktenlage.
Die in Pkt 3.7. getroffenen Feststellungen zu den im Iran befindlichen Kontoguthaben ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszügen sowie ihren eigenen Angaben im Verfahren. Dass sich sämtliche geltend gemachten Guthaben auf im Iran geführten Bankkonten befinden, ist unstrittig. Dass eine tatsächliche Verfügbarkeit dieser Gelder im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde keine nachvollziehbare Darlegung der konkreten Transfermodalitäten und keine objektiven Nachweise über die praktische Durchführbarkeit eines Geldtransfers nach Österreich vorgelegt wurden. Insbesondere fehlen Bestätigungen eines Zahlungsdienstleisters, Belege über bereits erfolgte Überweisungen oder sonstige Unterlagen, aus denen sich eine gesicherte Zugriffsmöglichkeit auf die Guthaben vom Bundesgebiet aus ableiten ließe. Vor dem Hintergrund der unter Pkt 3.6. festgestellten Einschränkungen im internationalen Zahlungsverkehr mit dem Iran konnte daher nicht festgestellt werden, dass die angegebenen Guthaben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verfügbar wären.
5.1. Gemäß § 44 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung -
ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292
Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBI Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
5.2. Zu den Normen des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2010, Zl B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 4 NAG iVm Abs 5 leg cit erfüllt (vgl VwGH 30.01.2007, 2006/18/0448).
Der nach § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG 2005 zu fordernde Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709).
Diesbezüglich trifft den Fremden eine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren (vgl VwGH 23.02.2012, 2009/22/0144).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0157; 15.06.2010, 2008/22/0438).
Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mit Verweis auf VfGH 4.10.2018, G 133/2018, mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des VwGH; weiters sich darauf beziehend VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; vgl. ferner VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).
Gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
5.3. Bei der „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" müssen neben den Voraussetzungen des 1. Teils zusätzlich feste und regelmäßige monatliche Einkünfte, die der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen, nachgewiesen werden.
Der Richtsatz gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Einzelpersonen beträgt im Jahr 2026 1.308,39 Euro; der doppelte Richtsatz beträgt 2.616,78 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag beträgt im Jahr 2026 höchstens 386,43 Euro („Wert der freien Station").
Die monatliche Miete für die Wohnung in D beträgt 800 Euro und ist als regelmäßige Aufwendung in Abzug zu bringen.
Die Ersparnisse der Beschwerdeführerin belaufen sich auf ca 14.632,02 Euro. Bei einer einjährigen Aufenthaltsdauer entspricht dies – auf zwölf Monate verteilt – einem monatlichen Betrag von 1.219,33 Euro. Hinzu kommen monatliche Mietzinseinnahmen von insgesamt umgerechnet ca 684,79 Euro. Damit stehen der Beschwerdeführerin rechnerisch monatliche Mittel von ca 1.904,12 Euro zur Verfügung. Von diesem Betrag ist die monatliche Mietbelastung von 800 Euro in Abzug zu bringen, sodass 1.104,12 Euro verbleiben. Unter Berücksichtigung des einmalig nicht zu berücksichtigenden Betrages gemäß § 11 Abs 5 NAG (386,43 Euro) ergibt sich ein maßgeblicher Betrag von ca 1.490,55 Euro monatlich. Der erforderliche doppelte Richtsatz von 2.616,78 Euro wird somit um ca 1.126,23 Euro unterschritten.
Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 44 Abs 1 Z 3 NAG ist daher nicht erfüllt.
5.4. Unabhängig von der rechnerischen Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes fehlt es zudem an einem gesicherten Nachweis, dass die im Iran befindlichen Geldmittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Sämtliche Ersparnisse sowie die geltend gemachten Mieteinnahmen befinden sich auf Konten bei im Iran ansässigen Banken. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Bankkonto in Österreich oder im EWR. Auf welche Weise ein tatsächlicher Zugriff auf diese Gelder vom Bundesgebiet aus möglich wäre, wurde im Verfahren nicht konkret dargelegt bzw durch geeignete Unterlagen belegt. Die bloße Ankündigung, im Falle der Titelerteilung 10.000 Euro in bar nach Österreich mitzubringen, vermag eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nicht darzutun. Auch der pauschale Hinweis auf eine mögliche Übermittlung über den Zahlungsdienst „Ria Money Transfer“ stellt mangels konkreter Nachweise über bereits erfolgte oder gesichert durchführbare Transfers keinen ausreichenden Beleg für eine dauerhafte und verlässliche Verfügbarkeit der behaupteten Mittel dar.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.6. festgestellten Einschränkungen im internationalen Zahlungsverkehr mit dem Iran kann daher nicht von gesicherten, im Bundesgebiet tatsächlich verfügbaren Unterhaltsmitteln ausgegangen werden.
5.5. Hinzu kommt, dass das im Antrag angegebene Mietverhältnis laut vorgelegter Mietbescheinigung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 befristet war. Eine Verlängerung wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Damit fehlt es zum Entscheidungszeitpunkt auch an einem Nachweis über eine gesicherte Unterkunft.
5.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne in angemessener Zeit weitere Zahlungen nachweisen, ist auszuführen, dass für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen auf die im Entscheidungszeitpunkt feststehenden und nachgewiesenen Umstände abzustellen ist. Den Fremden trifft im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat initiativ durch Vorlage geeigneter und überprüfbarer Beweismittel darzutun, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die bloße Ankündigung, künftig weitere Nachweise erbringen zu wollen, vermag eine im Entscheidungszeitpunkt fehlende materielle Anspruchsvoraussetzung nicht zu ersetzen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche weder beantragt wurde noch geboten erschien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes entscheidungsreif fest. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich auf die Beurteilung der vorgelegten Urkunden sowie auf rechnerische Erwägungen; eine mündliche Erörterung war daher nicht erforderlich. Ein über die Beschwerde hinausgehendes substantiiertes Vorbringen, das eine mündliche Erörterung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht erstattet. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch nicht im Widerspruch zu Art 6 EMRK und Art 47 GRC.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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