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LVwG-318-89/2025-R8•LVwG V LVwG-318-89/2025-R8
LVwG-318-89/2025-R8State Administrative CourtFeb 5, 2026
Baurecht, Aufräumung
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des E F, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10.09.2025, Zl, betreffend einen Aufräumungsauftrag nach § 48 BauG, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde W zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage von § 48 Abs 2 BauG die Aufräumungsarbeiten auf den GST-NRn .aaa/a, bbb/b und bbb/c, jeweils KG W, dh die Entfernung und die Einebnung der Erdhügel auf der Nord-, Ost- und Südseite, die Entfernung des Steinhaufens und des Wurzelstocks auf der Nordseite des Grundstücks und die Entfernung der Lagerungen an der Südseite des Gebäudes bis längstens 15.11.2025 verfügt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.10.2025 einen Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wird als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gewertet. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die aufgetragenen Maßnahmen bereits zum Teil durchgeführt worden seien oder fortlaufend im Jahr 2026 abgearbeitet würden. Hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach ostseitig auf dem Grundstück zum ostseitigen Hang hin, an einem weiteren Erdhügel Arbeiten im bzw am Hang im Gange seien, für die weder eine Bewilligung noch ein Bauantrag vorliegen würden, sei festzustellen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Insbesondere seien alle notwendigen Unterlagen, einschließlich der geologisch-geotechnischen Stellungnahme, der Behörde zur Verfügung gestellt worden. Es werde im Laufe des Jahres 2026 die Gartengestaltung fertiggestellt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Von Seiten der Baubehörde wurde festgestellt, dass auf den GST-NRn .aaa/a und bbb/b und bbb/c, jeweils KG W, sowohl nord-, als auch südseitig diverse Erdhügel und andere Ablagerungen vorhanden sind, die das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
In weiterer Folge wurde auf Grundlagen des § 48 Abs 2 BauG der angefochtene Bescheid erlassen.
Dabei wurde von keinem Sachverständigen fachkundig festgestellt, ob diese Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig.
5.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkei Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
5.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BauG, LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2024, lauten wie folgt:
§ 48 (1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Behörde mit Bescheid die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verfügen. Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
(2) Wird das Orts- und Landschaftsbild durch innerhalb des bebauten Bereiches gelagerte oder abgestellte Gegenstände erheblich beeinträchtigt, kann die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung notwendigen Aufräumungsarbeiten verfügen.
5.1.3. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
5.2. Der Zweck eines Ermittlungsverfahrens besteht darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dies betrifft insbesondere schon das Verfahren bei den Behörden. Damit sollen insbesondere bereits im behördlichen Verfahren die Verfahrensparteien umfassend in die Lage versetzt werden, hinsichtlich des Tatsachenbereiches entsprechende Beweise anzubieten. Nur wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt umfassend festgestellt wurde, ist eine rechtliche Beurteilung überhaupt erst möglich und die Parteien des Verfahrens können sich bestmöglich auf die Feststellungen der Behörde verlassen. Die erforderliche umfassende Ermittlung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Dadurch soll bestmöglich sichergestellt werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits bei der ersten zur Entscheidung befugten Instanz umfassend und nachvollziehbar ermittelt wird sowie dieser somit nicht erst im gerichtlichen Verfahren erhoben und den Parteien – nachdem diese zusätzlich dazu angehalten waren, zusätzliche Verfahrensschritte in Form eines Rechtsmittels zu setzen – vorgehalten wird. Diese Vorgehensweise entspricht den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie und der Kostenersparnis. Widrigenfalls würde das behördliche Verfahren ad absurdum geführt und ein Vertrauensverlust in die behördliche Tätigkeit wäre unausweichlich.
Zwar kommt als Beweismittel gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt, dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der §§ 52 f AVG beizuziehen.
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung sich nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.05.2000, 99/07/0003; 25.04.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht im Allgemeinen verwehrt (vgl VwGH 16.01.1985, 84/03/0004; 18.04.2002, 2001/01/0023). Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl VwGH 24.04.1989, 88/10/0211 27.05.1992, 92/02/0127; 26.01.1995, 94/06/0228).
Ein Sachverständiger ist somit dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist.
§ 48 Abs 2 BauG schafft die Möglichkeit, Aufräumungsarbeiten zu verfügen, wenn innerhalb des bebauten Bereichs durch gelagerte oder abgestellte Gegenstände das Orts- und Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird. Wer eine Verfügung nach § 48 BauG nicht befolgt, begeht eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit j BauG.
Die Frage, ob ein Bauwerk oder eine sonstige Anlage das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe zur Klärung dieser Sachfrage heranzuziehen. Dies trifft auch auf gelagerte und abgestellte Gegenstände zu. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl VwGH 27.11.2007, 2004/06/0038 sowie Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, dritte Auflage, Ausführungen zu § 17 BauG auf Seite 121).
Maßgebliche Voraussetzung für eine ortsbildliche Beurteilung ist jedenfalls die ausführliche Beschreibung der bestehenden Situation (vgl VwGH 22.01.2008, 2007/06/0065-9). Aus dem Befund des Gutachtens sollen die herangezogenen typischen Charakteristika der Umgebung bzw. des Ortsteils nachvollziehbar erkennbar sein.
Die Feststellung, ob im gegenständlichen Fall nicht nur eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung desselben vorliegt, stellt allerdings in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage dar, die auf Grundlage des zuvor eingeholten Gutachtens, von Seiten der Behörde zu beurteilen ist.
5.3. Schließlich liegt es an der belangten Behörde vor einer gerichtlichen Überprüfung, die von ihr erlassene und allenfalls mangelhafte Entscheidung einer verwaltungsinternen Qualitätskontrolle zu unterziehen, weiter Ermittlungsschritte zu setzen und gegebenenfalls eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde allerdings im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch gemacht.
5.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt, angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige oder unliebsame) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
5.5. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde selbst keinen Sachverständigen iSd § 52 AVG beauftragt, ein Gutachten zur Sachfrage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einzuholen. Daher war der Bescheid der belangten Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Die belangte Behörde hat die für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende und erforderliche Ermittlungstätigkeit nicht unternommen.
In weiterer Folge war es der belangten Behörde konsequenter Weise auch nicht möglich, die daran anschließende Rechtsfrage zu beurteilen, ob gegenständlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorlag.
Nicht alle gelagerten oder abgestellten Gegenstände innerhalb eines bebauten Bereiches, selbst wenn diese subjektiv insgesamt als Unordnung empfunden werden, rechtfertigen einen Aufräumungsauftrag nach § 48 Abs 2 BauG.
Im konkreten Fall erschöpft sich die Wiedergabe des von der Baubehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens in der Vorlage von fünf Lichtbildern. Zudem ist insbesondere auch kein Aktenvermerk über die im Bescheid erwähnte Überprüfung vor Ort enthalten (vgl § 38 BauG).
5.6. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegt in diesem konkreten Fall zudem insbesondere auch im Interesse der Raschheit und ist auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Der belangten Behörde stehen selbst entsprechende Sachverständige zur Verfügung. Widrigenfalls wäre das Landesverwaltungsgericht dazu angehalten, mit der Umgebung nicht vertraute (Amts-)Sachverständige zur Beurteilung der offenen Fragen zu bestellen, obwohl diese Fragen von Seiten der Baubehörde und der ihr beigestellten Sachverständigen, die bereits über einen räumlichen Bezug verfügen und mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut sind, auf einfachste und schnellste Art geklärt werden können. Insbesondere verfügt die Marktgemeinde W über entsprechende fachkundige Personen aus dem Bereich des Bauwesens. Die Zurückverweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist im konkreten Fall insbesondere auch im Hinblick auf einen ökonomischen Verfahrensablauf sinnvoll.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.7. Ein baupolizeilicher Auftrag muss zudem so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen bzw zu entfernen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl VwGH 23.07.2024, Ra 2024/06/0088). In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, einen Lageplan über die Position der einzelnen Gegenstände/Bauteile usw in den baupolizeilichen Auftrag aufzunehmen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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