LVwG V LVwG-302-4/2025-R18

LVwG-302-4/2025-R18State Administrative CourtFeb 5, 2026

Regest

Raumplanung, Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan, Ermessen

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-4/2025-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.302.4.2025.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Philipp, Feldkirch, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 05.02.2025, Zl , betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die nach § 22 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG) vom Beschwerdeführer beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zur Errichtung eines Geräteschuppens/Unterstandes mit einer verbauten Fläche von ca 18 m² auf der Liegenschaft GST-NR aaaa/a, KG Z, versagt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Eine Begründung, welche Erwägungen der Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen habe, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Behörde sei nicht Willens bzw nicht in der Lage gewesen, in einem gesetzeskonformen Verfahren Tatsachenfeststellungen zu den relevanten Umständen zu treffen und diese gesetzesmäßig zu begründen. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, die nach ihrer Ansicht im Antrag fehlenden Gründe „weshalb auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer Gerätehütte/Unterstand erforderlich“ sein solle, anzuleiten. Hätte die Behörde einen entsprechenden Auftrag erteilt, hätte der Beschwerdeführer im Detail dargelegt, dass die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft für forstwirtschaftliche Maßnahmen von der Gemeindestraße nicht möglich sei, diese Liegenschaft aber zu 50 % einen Waldanteil habe, der - wie vom Förster vorgeschrieben - laufend gepflegt werden müsse. Dies umso mehr, als der Wiesenanteil der Liegenschaft von einem Landwirt genutzte werde und dieser Landwirt ein Zurückdrängen der Verwaldung urgiere und nur Zugang über das Nachbargrundstück zur gegenständlichen Liegenschaft finde.

Der Geräteschuppen, der nur dem Vorzustand im Form eines Bienenhauses mit Geräteanteil entspreche, sei notwendig, um die Waldpflege im - auch den raumplanungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden - erforderlichen Ausmaß durchzuführen und das dazu erforderliche Werkzeug wie Seilwinde, Elektroaggregat, Karette und Motorsäge unterzustellen, damit der jederzeitige Zugriff auf diese Gerätschaften möglich sei, weil der Beschwerdeführer nicht vor Ort wohnhaft sei und daher die Lagerung der Gerätschaften nur auf der Liegenschaft selbst erfolgen könne (Beweise: Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des namentlich genannten Waldaufsehers, Einvernahme des namentlich genannten Landwirts, Lokalaugenschein, Pläne und Korrespondenz).

Im vorliegenden Fall würden alle Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 lit a bis lit d RPG vorliegen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung bestehen würden. Die Bewilligung von Ausnahmen liege nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Kriterien im Ermessen der Behörde. Dies bedeute, dass für Ausnahmen nur dann Platz sei, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare raumplanungsrechtliche Gründe dafürsprechen würden. Derartige raumplanungsrechtlich relevanten Gründe würden verfahrensgegenständlich vorliegen: Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei zu 50 % der Grundfläche bewaldet und werde zu 50 % landwirtschaftlich als Viehweide genutzt. Ohne regelmäßige und eingehende Pflege des Waldteils komme es zwangsläufig zu einer Verwaldung, die dazu führe, dass der landwirtschaftlich genutzte Teil des Grundstücks immer kleiner werde und schlussendlich eine landwirtschaftliche Nutzung verunmöglicht werde. Eine solche Reduktion der landwirtschaftlichen Fläche durch ungebremste Verwaldung widerspreche den Raumplanungszielen, die den Erhalt der erforderlichen Flächen für eine nachhaltige und langfristige landwirtschaftliche Bewirtschaftung bezwecken würden. Die dafür notwendige Zurückdrängung der Verwaldung erfordere jedoch kontinuierliche Waldpflegemaßnahmen. Dies mache es wiederum im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und den Umstand, dass der Beschwerdeführer eben keine andere Lagermöglichkeit für forstwirtschaftliches Werkzeug vor Ort habe, die Errichtung des beantragten Geräteschuppens nötig, um eine kontinuierliche Waldpflege zu gewährleisten.

Es würden daher raumplanungsrechtlich relevante Gründe bestehen, die bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zur Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung führen müssten.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG xxxxx Z):

3.1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft GST-NR aaaa/a. Das Grundstück ist im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freifläche Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.

3.2. Mit Eingabe vom 27.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Planunterlagen die Erteilung eine Ausnahmebewilligung nach § 22 RPG vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung eines Geräteschuppens/Unterstandes auf der Liegenschaft GST-NR aaaa/a.

Der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen weist eine überbaute Fläche von 18 m² auf und soll der Lagerung von diversen Geräten und Maschinen zur Bewirtschaftung des auf der Liegenschaft befindlichen Waldes dienen. Der Geräteschuppen soll nicht als Bienenhaus genutzt werden.

3.3. Die Liegenschaft weist eine Gesamtfläche von 991 m² auf. 50 % der Liegenschaft werden als Weidefläche von einem Landwirt bewirtschaftet (ca 495 m²). Auf den restlichen 50 % besteht Wald (ca 495 m²).

Die Liegenschaft ist von der öffentlichen Straße der Gemeinde Z (GST-NR bbbb/b) über eine Zufahrt am Nachbargrundstück GST-NR aaaa/b, für welches dem Beschwerdeführer ein Fahrrecht eingeräumt wurde, erreichbar und jederzeit leicht zugänglich. Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet sich ca 30 km vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt.

3.4. Zur Verhinderung der Verbuschung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ist es aus waldbaulicher Sicht ausreichend, die landwirtschaftliche Fläche, welche an die Waldfläche angrenzt, jährlich bis zur Grenze der Waldfläche zu mähen.

Aus waldbaulicher Sicht ist in der Regel - außer bei unvorhersehbaren Elementarereignissen - eine (zumindest) jährliche Begehung des Waldes ratsam, wobei auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche kein relevantes Schadholz vorhanden war. Eine monatliche Begutachtung des Waldes, um Waldpflegemaßnahmen vorzunehmen, ist jedenfalls nicht erforderlich. Zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Waldfläche werden eine Seilwinde, eine Motorsäge und ein Gerät zum Abtransport des Holzes benötigt.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Behördenaktes, der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, als erwiesen angenommen.

4.1. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig dar, dass er kein Landwirt sei und der geplante Unterstand ca 25 km bis 30 km von seinem Wohnsitz in L entfernt sei. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolge gemäß der Planskizze aus dem Jahr 2022, wobei diese Zufahrt auf seinem Grundstück mittlerweile auch dementsprechend errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer könne von der öffentlichen Straße nicht direkt auf sein Grundstück gelangen. Der Teil des Grundstücks, der an die öffentliche Straße angrenze, sei sehr steil und verwaldet. Der Beschwerdeführer müsse über das Nachbargrundstück auf die nunmehr auf seinem Grundstück geschaffene Zufahrt zufahren. Dabei handle es sich um einen Weg, den der Grundeigentümer E M errichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei ein Fahrrecht hinsichtlich des Nachbargrundstückes vom Grundeigentümer eingeräumt worden.

Zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gab der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar zu Protokoll, dass E M, der Landwirt sei und seinen Wohnsitz circa 500 m Luftlinie von der Weidefläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt habe, die Weide bewirtschafte und das Vieh darauf treibe. Diese Weidefläche mache 50 % des Grundstückes aus; die anderen 50 % seien Waldfläche. Das Grundstück habe eine Fläche von circa 1.000 m².

Zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen der auf dem Grundstück befindlichen Waldfläche legte der Beschwerdeführer Folgendes dar: „Prinzipiell ist das Gestrüpp zu entfernen. Zudem ist Alt- und Totholz zu entfernen, wie dies auch auf dem Lichtbild aus Jänner 2026 ersichtlich ist. Darüber hinaus wird auch Jungbewuchs angesetzt. Dabei handelt es sich um Pflegemaßnahmen des Waldes. Es ist jetzt circa 30 Jahre lang nichts passiert. Das hat auch seine Hintergründe. Die Aktion im Jänner 2026 war die erste große forstwirtschaftliche Maßnahme. Diese wurde von mir veranlasst. Der Wald ist in den 30 Jahren zugewachsen.“ Der Platz, an dem der Unterstand im Sinne der eingereichten Planunterlage aus dem Jahr 2022 errichtet werden solle, sei derzeit noch verbuscht.

Schließlich führte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus, dass der Unterstand für die Lagerung von Gerätschaften wie Schubkarre, Motorsäge, Seilwinde und sonstiges Werkzeug für die Bewirtschaftung des Waldstückes verwendet werden solle. Es sei lediglich eine Sitzgelegenheit im Freien in Form von einem Tisch und Stühlen geplant, jedoch nichts Festverbautes. Der Innenraum solle nur der Lagerung der Gerätschaften dienen. Es sei kein Strom- und kein Wasseranschluss geplant. Zudem sei keine Übernachtung vor Ort geplant.

4.2. Der im Zuge der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge C K führte schlüssig aus, dass er Landeswaldaufseher im Waldaufsichtsgebiet F sei. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers würden 10 Ar Waldfläche bestehen, wobei es sich bei der Waldfläche um ca die Hälfte des Grundstückes handeln würde.

Auf Frage, in welchen Abständen für das konkrete Waldgrundstück Waldpflegemaßnahmen notwendig seien, legte der Zeuge schlüssig und plausibel Folgendes dar: „Das verfahrensgegenständliche Waldgrundstück wurde über Jahrzehnte nicht bewirtschaftet. Danach kam es in den Besitz von Herrn E. Dieser nahm mit mir Kontakt auf, sodass wir uns die Situation vor Ort anschauten. Man kann natürlich Brennholz entnehmen und Pflegemaßnahmen kann man immer durchführen. Schadholz war nicht relevant vorhanden. An Grundstücken, an denen eine landwirtschaftliche Fläche angrenzt, wird empfohlen, dass der Betreiber der Landwirtschaft ziemlich „scharf“ an die Waldgrenze heranmäht, damit die Waldzunahme nicht größer wird. Es macht Sinn, dass man solche landwirtschaftlichen Flächen jährlich bemäht und das bis zur Grenze der Waldfläche. Die Pufferzone sollte möglichst geringgehalten werden.“

Zum Ausmaß des Aufwands hinsichtlich der Waldpflegemaßnahmen gab der Zeuge schlüssig an, dass es ratsam sei, zumindest einmal jährlich eine Begehung zu machen. Zudem sei es ratsam, dass der Besitzer den Zustand des Waldes beobachte, um handeln zu können. Es gebe einige Ereignisse, die den Wald unter Stress setzen könnten, wie Windwurf, Borkenkäferbefall, Trockenheit oder Schneelast. Es sei denkbar, dass beim Zusammentreffen von diesen Elementarereignissen auch Arbeiten mehrmals im Jahr im Waldbereich notwendig seien (beispielsweise, wenn im April Schneebruch vorliege und es im Juli/ August zum Borkenkäferbefall komme). Dass jedes Jahr ein solches Zusammentreffen vorliege, sei jedenfalls nicht die Regel, könne aber durchaus möglich sein. Der Zeuge könne aus Erfahrung sagen, dass sich diese Ereignisse häufen würden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus waldpflegerischer Sicht jeden Monat den Wald begutachten und etwas herausschneiden müsse, verneinte der Zeuge.

Auf Frage, mit welchen Gerätschaften die Waldpflegemaßnahmen typischerweise bzw am konkreten Grundstück durchzuführen seien, gab der Zeuge plausibel zu Protokoll, dass sowohl Seilwinde als auch Motorsäge benötigt würden, zudem etwas zum Abtransportieren.

Schließlich führte der Zeuge auf Frage aus, dass es sinnvoll gewesen sei, die Holzmaßnahmen, im Jänner 2026 durchgeführt zu haben und es auch sinnvoll sei, solche Maßnahmen auch weiterführend vorzunehmen. Der Zeuge habe diese Maßnahmen bereits letztes Jahr empfohlen. Es handle sich bei dem Material um Eschen, Pappeln und Birken. Für alle drei Baumarten mache es Sinn, diese entfernt zu haben.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Zeuge C K bei der Zeugeneinvernahme einen sachlichen und sicheren Eindruck hinterließ. Seine Aussagen zu den Waldbewirtschaftungsmaßnahmen sind sehr genau, schlüssig und nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen. Das Landesverwaltungsgericht sieht von daher keinen Grund, die Richtigkeit der Aussage anzuzweifeln. Aufgrund der Zeugenaussage ist davon auszugehen, dass es aus waldbaulicher Sicht zur Verhinderung der Verbuschung der landwirtschaftlichen Fläche sinnvoll erscheint, die landwirtschaftliche Fläche, welche an die Waldfläche angrenzt, jährlich bis zur Grenze der Waldfläche zu mähen. Hinsichtlich des Aufwands der Waldpflegemaßnahmen ist aus waldbaulicher Sicht zumindest eine jährliche Begehung ratsam, wobei auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche kein relevantes Schadholz vorhanden war. Eine monatliche Begutachtung des Waldes, um Pflegemaßnahmen vorzunehmen, ist jedenfalls nicht erforderlich. Es ist denkbar, dass beim Zusammentreffen von Elementarereignissen wie Windwurf, Borkenkäferbefall, Trockenheit oder Schneelast Arbeiten mehrmals im Jahr im Waldbereich notwendig sind, wobei ein solches Zusammentreffen jedes Jahr nicht die Regel ist.

5.1. Nach § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

§ 22 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2024, lautet:

„§ 22

Wirkung, Ausnahmebewilligung

  1. Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn

a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,

b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,

c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und

d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.

Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2a) Abweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.

(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.“

§ 2 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 21/2025, lautet:

„§ 2

Raumplanungsziele

(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.

(2) Ziele der Raumplanung sind

a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,

b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft und der Schutz des Klimas,

c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.

(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:

a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.

b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.

c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.

d) Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.

e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.

f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

g) Günstige Rahmenbedingungen für leistbares Wohnen sind anzustreben; die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.

h) Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.

i) Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken.

j) Auf einen effizienten Einsatz von Energie ist zu achten und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme und -kälte soll forciert werden.

k) Gebiete und Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.

l) Räumliche Strukturen, die eine umweltverträgliche Mobilität begünstigen, besonders für öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, sind zu bevorzugen; Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.

m) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten.“

5.2. In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den gegenständlichen Geräteschuppen auf der Freifläche Landwirtschaftsgebiet gestellt.

Die Errichtung des beantragten Geräteschuppens ist nur mit einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG zulässig. Die Bestimmung des § 22 Abs 2 RPG sieht vor, dass solche Ausnahmen bewilligt werden können, wenn die vier Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 lit a bis d RPG kumulativ vorliegen. Es ist daher das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen zu prüfen.

Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage (MB Blg. 8/1996 26. LT) hat die Planungspraxis gezeigt, dass bei kleinräumigen Vorhaben (zB kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern, Geräteschuppen) ein Bedarf nach Ausnahmen besteht, um sehr kleinräumige Widmungen – möglicherweise sogar für einen nur befristeten Bedarf – zu vermeiden. Bei der Beurteilung der Kleinräumigkeit sind strenge Maßstäbe anzusetzen, da gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmungen nach der Judikatur grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 21.02.2014, 2012/06/0209). In Bezug auf die Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 RPG sollte ein Ausmaß des Bauwerkes von 20 m² bis 25 m² nicht überschritten werden.

Bei dem gegenständlichen Geräteschuppen handelt es sich aufgrund des Ausmaßes von 18 m² Grundfläche um ein kleinräumiges Vorhaben; da hierfür eine eigene Widmung unzweckmäßig ist, liegt die Voraussetzung des § 22 Abs 2 lit a RPG vor.

Es ist außerdem festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine Betriebsanlage (im Sinne der in den §§ 14 und 15 RPG angeführten Betriebsanlagen) handelt. Zudem dient der Geräteschuppen nicht der Schaffung von Wohnraum. Somit liegt auch die Voraussetzung nach § 22 Abs 2 lit b RPG vor.

Der beabsichtigte Geräteschuppen für Waldbewirtschaftungs-Zubehör steht außerdem keinem der in § 2 RPG genannten Raumplanungsziele entgegen. Somit liegt auch die Voraussetzung nach § 22 Abs 2 lit c RPG vor.

Zur Frage, ob ein Landesraumplan oder ein räumlicher Entwicklungsplan der Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 2 lit d RPG entgegensteht, ist Nachstehendes auszuführen: Das betroffene Grundstück berührt keinen Landesraumplan. Zudem steht das Vorhaben nicht dem räumlichen Entwicklungsplan der Gemeinde Z, der auch für den verfahrensgegenständlichen Ortsbereich gilt, entgegen: Zwar wird in Punkt 4 zu „Freiraum“ der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Z über einen räumlichen Entwicklungsplan als Maßnahme d1) die „Entwicklung eines Konzeptes zum Umgang mit Hütten im Freiraum inklusive Ausnahmeregelungen gemäß §22 RPG“ festgelegt, bis dato wurde aber noch kein derartiges Konzept zum Umgang mit Hütten im Freiraum erstellt.

Auch wenn die in § 22 Abs 2 lit a bis lit d RPG genannten Voraussetzungen vorliegen, konnte die gegenständliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden:

Die beantragte Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 letzter Satz RPG liegt im behördlichen Ermessen. Die Wortfolge „Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“ wurde mit der Novelle LGBl Nr 43/1999 in § 22 Abs 2 RPG eingefügt. In den Materialien (32. BlgLT 26 GP 1) ist dazu ausgeführt, die Einführung der Wortfolge stelle eine Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1998, 98/06/0083, dar, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung bestehe. Dieses Erkenntnis widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der die Bewilligung von Ausnahmen von Landesraumplänen sowie von Bebauungsvorschriften als „planliche Ermessensentscheidung“ habe konstruieren wollen. Nunmehr solle im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass die Bewilligung von Ausnahmen von (ua) Flächenwidmungsplänen – nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Kriterien – im Ermessen der Behörde liege. Ausnahmen seien nur am Platz, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe dafürsprächen.

Im gegenständlichen Fall sind für das Landesverwaltungsgericht keine raumplanungsrechtlich relevanten Gründe zu erkennen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Errichtung des Geräteschuppens für die Lagerung von Gerätschaften zur Waldbewirtschaftung im Sinne einer Verhinderung einer weiteren Verwaldung jedenfalls den Raumplanungszielen entspreche, und insbesondere zur Erfüllung der Erhaltung der Freiräume für die Landwirtschaft nach § 2 Abs 3 lit c RPG notwendig sei, ist klarzustellen, dass auf dem betroffenen Grundstück lediglich eine geringe Fläche von 495 m² als Weidefläche landwirtschaftlich genutzt wird bzw eine Waldfläche von lediglich 495 m² betrifft. Im Sinne der schlüssigen Ausführungen des Landeswaldaufsehers ist es aus waldbaulicher Sicht zur Verhinderung der Verbuschung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem betroffenen Grundstück ausreichend, die landwirtschaftliche Fläche, welche an die Waldfläche angrenzt, jährlich bis zur Grenze der Waldfläche zu mähen.

Zudem ist aus waldbaulicher Sicht in der Regel - außer bei unvorhersehbaren Elementarereignissen - eine (zumindest) jährliche Begehung dieser Waldfläche ratsam, wobei auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche kein relevantes Schadholz vorhanden war. Eine monatliche Begutachtung des Waldstückes, um Waldpflegemaßnahmen vorzunehmen, ist jedenfalls nicht erforderlich.

Die erforderlichen Maßnahmen für eine derart kleine Waldfläche (hier: Mähen der landwirtschaftlichen Fläche zur Verhinderung der Verbuschung einmal im Jahr; Begehung der Waldfläche samt Pflegemaßnahmen einmal im Jahr) sind somit jedenfalls auch ohne Bestehen eines Geräteschuppens mit dem entsprechenden Werkzeug vor Ort möglich, zumal das Grundstück auch über eine öffentliche Straße gut erreichbar ist.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht sind im Ermittlungsverfahren zudem auch keine weiteren relevanten Raumplanungsziele nach RPG hervorgekommen, die eine Ausnahmebewilligung für den geplanten Geräteschuppen rechtfertigen könnten.

Bei der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Tatsache, dass die Gemeinde angeblich andernorts solche Ausnahmebewilligungen für Hütten erteilt haben soll, handelt es sich nicht um raumplanungsrechtlich relevante Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Auch lässt sich aus diesen Tatsachen kein anderer Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG ableiten. Auch diese Überlegungen führen zur Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass unter den dargelegten Umständen für den Geräteschuppen eine Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gemäß § 22 Abs 2 RPG nicht erteilt werden kann.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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