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LVwG-488-1/2026-R22•LVwG V LVwG-488-1/2026-R22
LVwG-488-1/2026-R22State Administrative CourtJan 12, 2026
Informationsfreiheit, Daten von Behördenmitarbeitern, interne Vorgänge
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des R F, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 02.12.2025, Zl X, betreffend Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer auf Grundlage des Informationsbegehrens vom 28.09.2025 beantragte Zugang zu Informationen dazu, wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe, gemäß Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 89/2024, iVm §§ 6 Abs 1 Z 7 lit a, 7 Abs 1 und 11 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, nicht gewährt wird.
Die Behörde begründet die Verweigerung des Informationszugangs im Wesentlichen damit, dass sich das Informationsbegehren ausschließlich auf personenbezogene Daten von Behördenbediensteten beziehe. Dabei handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO, deren Offenlegung nach § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG nur zulässig sei, wenn das Informationsinteresse das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nicht überwiege oder eine Einwilligung vorliege, was hier nicht der Fall sei. Die Behörde stellt weiters darauf ab, dass die begehrten Informationen aus rein internen Verwaltungsvorgängen ohne Außenwirkung stammen und die betroffenen Bediensteten nicht damit rechnen mussten, dass ihre personenbezogenen Daten die behördeninterne Sphäre verlassen. Die Offenlegung der Namensdaten sei daher geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz erheblich zu beeinträchtigen. Im Rahmen des sogenannten „harm tests“ führt die Behörde aus, dass mit der Offenlegung der Identität einzelner Bediensteter realistische Risiken wie persönliche Anfeindungen, Druckausübung, ungerechtfertigte Anzeigen oder ein allgemeiner Kontrollverlust über die weitere Verwendung der Daten verbunden seien. Diese Risiken würden durch den Umstand verstärkt, dass das Informationsbegehren ausschließlich auf die Erlangung von Namensdaten gerichtet sei und keinen darüber hinausgehenden sachlichen Informationsgehalt aufweise. Demgegenüber verneint die Behörde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der begehrten Daten. Die Information sei für die Allgemeinheit nicht von Bedeutung, sondern liege ausschließlich im persönlichen Interesse des Informationswerbers; zudem sei die Kenntnis der Identität der handelnden Personen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenlöschung ohne Relevanz. Schließlich hält die Behörde fest, dass das Informationsbegehren nicht teilbar sei, da sich der begehrte Informationsinhalt in der Identität der betroffenen Personen erschöpfe und eine Schwärzung oder Teilgewährung den Informationsgehalt vollständig entleeren würde. Insgesamt überwiege daher das Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:
[…] „Der Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde den gesetzlichen Maßstab des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG (Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit samt Abwägung) verfehlt, den ‚harm test‘ nicht nachvollziehbar und nicht einzelfallbezogen durchführt, sowie den gesetzlich gebotenen Teilzugang (§ 6 Abs. 2 IFG) nicht ausschöpft.
1. Verfehlter Prüfungsmaßstab – Ausnahmecharakter der Geheimhaltung
Nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG besteht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen. Einschränkungen sind als Ausnahmen eng auszulegen. § 6 Abs. 1 IFG verlangt ausdrücklich, dass eine Geheimhaltung (hier: zum Schutz personenbezogener Daten) „erforderlich und verhältnismäßig“ ist und dass „alle in Betracht kommenden Interessen“ gegeneinander abzuwägen sind.
Der Bescheid behandelt den Datenschutz in der Sache als generellen Ausschlussgrund. Das widerspricht dem gesetzlichen Abwägungsmodell, das gerade keine automatische Sperre, sondern eine konkrete, einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt.
2. Unzureichender ‚harm test‘ – bloß spekulative Gefahrenprognose
Die Behörde leitet „erhebliche negative Auswirkungen“ und mögliche „Anfeindungen/Anzeigen/Verleumdungen“ aus dem Antrag selbst ab und unterstellt dem Beschwerdeführer, „ausschließlich“ die Personendaten zum Nachteil der Betroffenen gebrauchen zu wollen. Diese Annahmen sind unbelegt, nicht aktenmäßig nachvollziehbar und ersetzen keine substantiierte Gefahrenprognose.
Ein tragfähiger harm test erfordert eine konkrete Darstellung, welche realistische, naheliegende Beeinträchtigung gerade durch die begehrte Information eintreten soll, warum diese Beeinträchtigung im Einzelfall wahrscheinlich ist und weshalb mildere Mittel nicht ausreichen. Der Bescheid nennt hingegen bloß abstrakte Risiken, die bei nahezu jeder Namensnennung denkbar wären. Damit wird der harm test zu einem Scheingrund, der das Grundrecht auf Information entleert.
3. Fehlgewichtung der Interessen – öffentliches Interesse an Verantwortlichkeit
Die Behörde verneint ein öffentliches Interesse mit dem Argument, die Information sei „nicht für die Gesellschaft als Ganzes von Interesse“ und nur „persönlich“. Diese Bewertung ist zu eng:
• Die Frage, wer eine Datenlöschung in der Jagdverwaltung veranlasst bzw. genehmigt hat, betrifft Amtsführung, Dokumentations- und Nachvollziehbarkeitspflichten sowie die Integrität behördlicher Datenhaltung. Gerade die Verantwortlichkeit staatlichen Handelns ist ein Kernanliegen der Informationsfreiheit.
• Der konkrete Kontext (Wildschadensmonitoring/Abschussplanung/WWKS/WSKS) betrifft den Umgang mit öffentlichen Daten und deren Verwendung für Planungsentscheidungen. Daraus folgt ein legitimes, über den Individualfall hinausreichendes Transparenzinteresse.
Die Interessenabwägung hätte daher jedenfalls prüfen müssen, ob (und in welchem Umfang) Verantwortlichkeiten in der Verwaltung offengelegt werden müssen, um Kontrolle und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten.
4. Verstoß gegen § 6 Abs. 2 IFG (Teilzugang) und Grundsatz der Datenminimierung
Selbst wenn man die Nennung von Namen als Eingriff in personenbezogene Daten wertet, ist zu prüfen, ob der Zugang zumindest teilweise bzw. in datensparender Form möglich ist. § 6 Abs. 2 IFG bestimmt ausdrücklich, dass bei Geheimhaltungsgründen nur der betroffene Teil der Information geheim zu halten ist.
Die Behörde setzt sich nicht ernsthaft mit milderen Mitteln auseinander (zB Offenlegung der Funktions-/Organbezeichnung, Organisationseinheit, Verantwortlichkeitsstufe, Zeitraum und formaler Genehmigungsweg; Schwärzung nur des Namens). Der Eventualbegriff „Teil einer gesamtheitlichen Information“ verkennt, dass auch die Verantwortlichkeitsinformation selbst eine Information ist, die – je nach Gestaltung – mit geringem Personenbezug erteilt werden kann.
5. Widerspruch zur eigenen Aktenlage / inkonsistente Begründung
Im bisherigen Schriftverkehr wurden im Zusammenhang mit WWKS/Handbuch bereits Personen genannt bzw. auf namentliche Nennung hingewiesen. Dass nun ausnahmslos jede Nennung von Behördenbediensteten „aus Datenschutzgründen“ unmöglich sein soll, ist ohne Differenzierung zur jeweiligen Funktion, zum Kontext und zur Erforderlichkeit nicht schlüssig.
Die Begründung bleibt zudem unscharf, ob es sich bei der „internen Auskunft“ und der „Genehmigung“ um formale Akte (mit Dokumentation/Zeichnungsbefugnis) oder bloße informelle Aussagen handelt. Gerade diese Einordnung ist für die Abwägung zentral und hätte festgestellt werden müssen.
[…]“
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, den Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren (Namen der Person(en), die die interne Auskunft über die Löschung des WSKS erteilte(n), sowie der Person(en), die die Löschung genehmigte(n)).
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit E-Mail vom 01.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen gemäß § 7 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hinsichtlich des Waldverjüngung-Wildschaden-Kontrollsystems (WWKS) betreffend die Wildregion x (B-S). Konkret begehrte er:
1. die Zuordnung der WWKS-Flächen (vgl Beilage, Kennungen wie 02/151/01 ff.) zu den jeweils betroffenen Jagdrevieren und Katastralgemeinden.
2. Angaben zur Eigentums- bzw Bewirtschaftungsform der Flächen (zB Einordnung in Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd sowie Hinweis auf etwaige Selbstverwaltung – ohne personenbezogene Daten).
3. die Entwicklung der Ergebnisse über die letzten Erhebungsjahre (2014, 2017, 2020 und 2023) mit Darstellung von Verlauf, Tendenzen und Veränderungen.
4. Angaben zum Einfluss der Ergebnisse auf die Abschussplanung in der Wildregion sowie
5. Angaben zu beteiligten Institutionen und Beurteilungsgremien.
Dieser Antrag langte am 01.09.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft B ein und wurde noch am selben Tag zuständigkeitshalber an die Vorarlberger Landesregierung weitergeleitet.
Mit E-Mail-Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die begehrten Informationen Folgendes mitgeteilt:
„zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 01.09.2025, welche derzeit bei uns bearbeitet wird, habe ich folgende Rückfragen:
Zu 3.: Sie beziehen sich auf das Waldverjüngung-Wildschafen-Kontrollsystem (WWKS), welches zum ersten Mal 2020 erhoben wurde. Insofern können wir Ihnen nur die Daten von 2020 und 2023 übermitteln. Diese sind aber auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg abrufbar: Waldverjüngung-Wildschaden-Kontrollsystem Vorarlberg. Hier finden Sie auch die Gutachten mit den Aussagen zu Verlauf, Tendenzen und Veränderungen, welche sie ebenfalls angefordert haben. Ist dies ausreichend oder benötigen Sie andere Daten?
Zu 4.: Wie im WWKS-Handbuch dargelegt dient das WWKS als eine wesentliche Grundlage für das Gutachten, welches von unserer Seite bei den Abschussplanverhandlungen vorgetragen wird. Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Punkt benötigen, bitte ich Sie die Frage zu konkretisieren.
Zu 5.: Die am WWKS beteiligten Akteure und Institutionen sind ebenfalls im WWKS-Handbuch sowie im Jagdgesetz dargelegt. Ist dies ausreichend? Falls nicht, bitte ich Sie auch hier um eine Konkretisierung.
Wir sind bemüht die Anfrage in Ihrem Sinne zu beantworten und sind dankbar für Ihre Rückmeldung.“
Mit Eingabe vom 11.09.2025 wurde das Informationsbegehren durch den Beschwerdeführer wie folgt konkretisiert bzw präzisiert:
„zu 1.: Zuordnung der WSKS- bzw WWKS-Flächen wie beschrieben für die Jahre 2014, 2017, 2020 und 2023.
Zu 2.: ebenfalls für WSKS und WWKS für die Jahre 2014, 2017, 2020 und 2023
Zu 3.: für 2014 und 2017 bitte die Daten des Vorgängersystems WSKS übermitteln; auf der Homepage sind für mich nur die Sammelauswertungen ersichtlich und nicht die Details aus Pkt 1. und 2.
Zu 4.: Das Gutachten mit der Zahl: nb ist mir bekannt; sollte dieses die von Ihnen beschriebene Basis für die Abschussplanverhandlungen sein, bitte um Bestätigung; andernfalls bitte um Übermittlung der weiteren Details;
Zu 5.: mit Akteuren werden Sie die im Handbuch auf Seite 4 unter Pkt 2. angeführte Steuerungsgruppe meinen; bitte hierzu um eine konkrete Aufstellung mit der Besetzung dieser Steuerungsgruppe für 2014, 2017, 2020 und 2023 unter Angabe der Institution und Person; sollte die Angabe aus Datenschutzgründen nicht möglich sein, bitte um Begründung;“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2025 wurde das konkretisierte Informationsbegehren wie folgt beantwortet:
„In der angehängten Excel-Datei finden Sie zu jeder Probefläche (Vergleichsflächen sowie die nicht gezäunten Flächen) die zugehörigen Gemeinden, Jagdgebiete sowie die Bewirtschaftungsform (GJ und EJ). (Ihre Fragen 1 und 2).
Zu Ihrer Frage 3 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Daten des alten Systems (WSKS) nach interner Auskunft im Sommer 2025 gelöscht wurden und nicht mehr vorliegen.
Zu Ihrer Frage 4 antwortet die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft B wie folgt: „Die WWKS-Ergebnisse (2020 bis 2023) wurden aufgrund der erstmaligen Auswertung der Daten im neuen System sehr sorgsam analysiert. Besonders im Gebirge, wo das Wachstum der Jungpflanzen verlangsamt ist, reagierte das System zeitlich verzögert. Dennoch wurden auf 40 Prozent der Waldfläche Wildschäden festgestellt. Der Einfluss auf die Abschussplanung 2024/25 und 2025/26 entsprach diesen Ergebnissen. Selbstverständlich hatte auch die Sorge um die Tiergesundheit, insbesondere bei der Verlagerung des Mindestabschusszahlungen zum Rotwild, Einfluss auf die Planung.“
Die Personen die Mitglied der WWKS-Steuerungsgruppe sind werden im Handbuch (siehe Anhang) auf Seite 5 namentlich genannt (Ihre Frage 5).“
Mit weiterer Eingabe vom 28.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage 3 um Mitteilung, wer mit „interner Auskunft“ genau gemeint sei und wer die Löschung der Unterlagen genehmigt habe bzw auf welcher Grundlage diese erfolgt sei.
Dieses neue Informationsbegehren wurde mit Antwortschreiben der Behörde vom 29.09.2025 dahingehend beauskunftet, dass die Nennung von Personen aus Datenschutzgründen nicht möglich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Daten des früheren Waldschaden-Kontrollsystems (WSKS) mit jenen des nunmehrigen Waldverjüngung-Wildschaden-Kontrollsystems (WWKS) nicht vergleichbar seien. Zudem habe keine rechtliche Grundlage für eine weitere Speicherung dieser Daten bestanden, weshalb sie aus wirtschaftlichen Gründen aus der Jagdverwaltung gelöscht worden seien.
Mit Eingabe vom 05.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs 1 IFG die bescheidmäßige Absprache über die Nichtgewährung der begehrten Information.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der unbedenklichen Aktenlage als erwiesen angenommen. Der festgestellte Sachverhalt ist auch nicht strittig.
5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig
Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 4/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 50/2025, lautet auszugsweise:
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs 3 sind nur unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl I Nr 51/2012)“
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lautet auszugsweise:
„Art 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
[…]“
5.2. Nach § 2 Abs 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar ist. Aufzeichnung bedeutet, dass die Information auf einem Medium bzw Informationsträger festgehalten oder gespeichert ist (Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17).
Die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte setzen regelmäßig voraus, dass das zuständige Organ über entsprechende Akten, Vermerke, interne Dokumentationen oder sonstige Verfahrensunterlagen verfügt. Die beantragten Auskünfte sind als Informationen im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs 1 IFG zu qualifizieren. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch nie behauptet.
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Prüfungsmaßstab des § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG verfehlt, der sogenannte „harm test“ nicht einzelfallbezogen durchgeführt, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Informationserteilung verkannt sowie der gesetzlich vorgesehene Teilzugang (§ 6 Abs 2 IFG) nicht gewährt worden sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:
Zunächst wird festgehalten, dass das gegenständliche Informationsbegehren auf die Identität natürlicher Personen gerichtet ist, nämlich auf die Nennung jener Bediensteten, die eine interne Auskunft erteilt bzw eine Datenlöschung genehmigt haben. Dabei handelt es sich (unstrittig) um personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen ist nicht schrankenlos ausgestaltet. Der Schutz personenbezogener Daten stellt ein gleichrangiges Grundrecht dar (§ 1 DSG). § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Ausgleich und verlangt eine einzelfallbezogene Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Geheimhaltung der jeweiligen Daten.
Vorliegend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die begehrten Informationen aus rein internen Verwaltungsvorgängen stammen, denen von vornherein keine Außenwirkung zukommen sollte. Behördenbedienstete mussten daher nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit solchen internen Auskünften bzw internen Genehmigungsvorgängen offengelegt werden. Die Annahme möglicher nachteiliger Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter (vgl dazu Pkt 1.) stellt eine vertretbare Prognose dar. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Offenlegung der Identität einzelner Bediensteter personenbezogene Daten erstmals aus einem rein internen Verwaltungskontext ohne Außenwirkung in den öffentlichen Bereich verlagert würden. Damit wäre für die betroffenen Personen ein Verlust der Kontrolle über die weitere Verwendung ihrer personenbezogenen Daten verbunden, da nach einer Offenlegung weder Einfluss auf den Empfängerkreis noch auf Art und Umfang einer allfälligen Weiterverwendung besteht. Im Übrigen verlangt der harm test lediglich eine Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes.
Zwar dient das Informationsfreiheitsrecht auch der Transparenz staatlichen Handelns und der Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen. Dieses Transparenzinteresse richtet sich jedoch nicht zwingend auf die namentliche Individualisierung einzelner Bediensteter, insbesondere dann nicht, wenn diese keine politische oder leitende Verantwortung tragen und es sich um interne Vorgänge handelt.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 22.06.2023, C-579/21, ausgesprochen, dass aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf Offenlegung der Identität von Mitarbeitern des Verantwortlichen folgt, die bestimmte (interne) Vorgänge durchgeführt haben. Diese Rechtsprechung ist auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragbar. Sowohl Art 15 DSGVO als auch § 7 IFG zielen auf den Zugang zu Informationen, stehen jedoch unter dem Vorbehalt des Schutzes personenbezogener Daten. Wenn bereits im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts kein Anspruch auf Bekanntgabe der Identität von Bediensteten besteht, die interne Vorgänge ausgeführt haben, kann ein solcher Anspruch auch aus dem IFG nicht abgeleitet werden. Auch in der Literatur wird diese Übertragbarkeit ausdrücklich bejaht (vgl Andreas Gerhartl, Bekanntgabe von Arbeitnehmer-Daten nach dem IFG?, ecolex 2025/157).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe den Schutz personenbezogener Daten als generellen Ausschlussgrund behandelt, ist ihm nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid stellt ausdrücklich auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Geheimhaltung ab und nimmt eine konkrete Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen vor.
Diese Interessenabwägung erweist sich auch inhaltlich als zutreffend.
Auf Seiten des Informationsinteresses ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen zukommt, ohne dass er hierfür ein besonderes rechtliches oder faktisches Interesse darlegen müsste. Dieses Informationsinteresse ist jedoch im gegenständlichen Fall inhaltlich dadurch begrenzt, dass sich das Begehren auf die Identität einzelner Bediensteter bezieht. Demgegenüber steht auf Seiten der betroffenen Bediensteten das verfassungsrechtlich geschützte Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten (§ 1 DSG). Das Geheimhaltungsinteresse wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch verstärkt, dass die betroffenen Personen in einem dienst- bzw arbeitsrechtlichen Verhältnis zur belangten Behörde stehen. Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Bediensteten eine Fürsorgepflicht, die darauf gerichtet ist, deren Persönlichkeit, Rechte und berechtigte Interessen zu schützen. Die Fürsorgepflicht ist zwar kein selbständiger Geheimhaltungsgrund im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, stellt jedoch einen aus der gesamten Rechtsordnung ableitbaren Wertungsmaßstab dar, der bei der Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG zu berücksichtigen ist (vgl in diesem Zusammenhang Andreas Gerhartl, Bekanntgabe von Arbeitnehmer-Daten nach dem IFG?, ecolex 2025/157). Dieses Interesse wiegt im vorliegenden Zusammenhang besonders schwer, weil die begehrten Daten aus rein internen Verwaltungsvorgängen stammen, denen keine Außenwirkung zukommen sollte, und weil die betroffenen Bediensteten im Rahmen der innerbehördlichen Aufgabenerfüllung tätig geworden sind. Hinzu kommt, dass die Offenlegung der Identität einzelner Bediensteter für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenlöschung oder für die Kontrolle des Verwaltungshandelns nicht erforderlich ist. Die Transparenz staatlichen Handelns kann im gegenständlichen Zusammenhang durch Informationen über Abläufe gewährleistet werden, wie sie von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bereits erteilt wurden, insbesondere durch die Mitteilung, dass die Daten des Vorgängersystems (WSKS) gelöscht und nicht mehr vorhanden sind. Davon ausgehend bedarf es zur Gewährleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns keiner namentlichen Individualisierung der handelnden Personen. Vor diesem Hintergrund und des Umstandes, dass diesbezüglich keine Einwilligung der Bediensteten vorliegt, überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten das Interesse an der Informationserteilung. Die Verweigerung des Zugangs erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den Materialien zu § 6 IFG. Danach zählen zu den „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ insbesondere gesetzlich geschützte private Interessen. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit a). Eine Information überpersonenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art 23 Abs 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art 9 DSGVO einzuhalten (vgl auch Abs 1 Z 1). Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl betreffend das vorgesehene Informationsregister Art 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
Soweit die Materialien ausführen, dass über Namen, Titel, Funktionen und dienstliche Kontaktdaten von Bearbeitern zu informieren sein soll, beziehen sich diese Ausführungen auf Konstellationen, in denen diese Daten Bestand der Information sowie Ausdruck oder Folge einer nach außen tretenden amtlichen Tätigkeit sind und kein überwiegender Geheimhaltungsgrund entgegensteht. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Name stellt hier weder einen funktionalen Bestandteil der begehrten Information dar noch ist seine Offenlegung für die Kontrolle oder Beurteilung des Verwaltungshandelns erforderlich.
Der Beschwerdeführer leitet aus dem Transparenzgedanken des IFG ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Identität der Behördenmitarbeiter ab. Zwar dient das IFG der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, dieses Transparenzinteresse richtet sich jedoch primär auf Abläufe, Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen, nicht zwingend auf die namentliche Individualisierung einzelner Behördenmitarbeiter (insbesondere dann nicht, wenn diese keine politische oder leitende Verantwortung tragen).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte einen Teilzugang gewähren müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Informationsbegehren nicht teilbar ist. Der begehrte Informationsinhalt erschöpft sich in der Identität bestimmter Personen. Ein vom Personenbezug unabhängiger Informationsgehalt ist nicht vorhanden. Eine Schwärzung oder Pseudonymisierung würde den gesamten Informationsinhalt erfassen und die Information unbrauchbar machen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, in anderen Zusammenhängen seien Namen von Bediensteten genannt worden, vermag keine Rechtswidrigkeit zu begründen. Wie sich aus dem Behördenakt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich mitgeteilt, dass die Personen, die Mitglieder der WWKS-Steuerungsgruppe sind, im einschlägigen Handbuch namentlich genannt werden (vgl Pkt 3 bzw Schreiben der Behörde vom 22.09.2025). Diese Namensnennungen betreffen jedoch eine nach außen dokumentierte und der Öffentlichkeit zugängliche Funktion und stehen damit in einem anderen sachlichen und funktionalen Zusammenhang als die gegenständlich begehrte Offenlegung der Identität von Bediensteten im Zusammenhang mit rein internen Vorgängen ohne Außenwirkung. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt daher nicht vor.
Zusammenfassend vermögen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Prüfungsmaßstab eingehalten, eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen und zutreffend erkannt, dass ein Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu gewähren ist.
Die Beschwerde musste deshalb abgewiesen werden.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu Informationen nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG zu verweigern ist, wenn sich ein Informationsbegehren im Zusammenhang mit rein internen Verwaltungsvorgängen ausschließlich auf die Offenlegung personenbezogener Daten von Behördenbediensteten richtet, liegt – soweit ersichtlich – bislang nicht vor.
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