LVwG V LVwG-1-469/2025-R1

LVwG-1-469/2025-R1State Administrative CourtOct 17, 2025

Regest

Zustellrecht, Zustellung Schweiz am Postweg, nicht abgeholt

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-469/2025-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.469.2025.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des A K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.06.2025, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma F zu verantworten, dass der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.01.2025 ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 19.09.2024, um 14:05 Uhr, in D auf der A14 bei Straßenkilometer xx in Fahrtrichtung Tirol gelenkt habe, nicht entsprochen worden sei. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt bzw auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 160 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei gemäß § 9 VStG nicht verpflichtet die Strafe zu bezahlen, da er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Als Zulassungsbesitzer sei er nur dann verantwortlich, wenn er selbst gefahren sei oder nachweislich Kenntnis über den Lenker gehabt habe, was in diesem Fall nicht zutreffe.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma F in G, H x. Diese Firma ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.01.2025, wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer an einem näher bezeichneten Ort zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Die Zustellung dieses Schreibens wurde per Post mit internationalem Rückschein verfügt.

Da die Lenkerhebung am 16.01.2025 nicht an der Abgabestelle der Zulassungsbesitzerin zugestellt werden konnte, wurde das Schreiben bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten. Am 24.01.2025 wurde die Lenkererhebung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die belangte Behörde retourniert.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer Inhaber der genannten Firma ist, ergibt sich aus dem Handelsregister des Kantons S.

5. Nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 90/2023, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 116/2024, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.1. Gemäß § 11 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 40/2017, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, BGBl. III Nr. 78/2017, idF BGBl. III Nr. 91/2024, lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Innerstaatliches Recht

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlich anwendbaren Rechts.

[…]

Artikel 39

Begriffsbestimmungen

Als Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gelten:

–für die Republik Österreich: Zuwiderhandlungen gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften,

–für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz des Bundes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen,

–für das Fürstentum Liechtenstein: Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs einschließlich der Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.

[…]

(1) Amtliche Schriftstücke im Sinne dieses Kapitels dürfen direkt an die betroffene Person übermittelt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist dieses – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.“

6. Die Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG setzt die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens voraus (vgl VwGH 06.09.1989, 89/02/0034).

Für den Fall, dass eine österreichische Behörde ein Dokument ins Ausland, somit in das Hoheitsgebiet eines fremden Staates zuzustellen hat, sieht § 11 Abs 1 ZustG eine abgestufte Reihenfolge vor. Die Zustellung hat zunächst nach bestehenden internationalen Verträgen, allenfalls nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder nach der internationalen Übung zu erfolgen (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 11 ZustG, Rz 8).

Auf den vorliegenden Fall ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden: Staatsvertrag) anwendbar. Aus Artikel 2 des Staatsvertrages ergibt sich, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlich anwendbaren Rechts erfolgt, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Gemäß Artikel 41 Abs 1 des Staatsvertrages dürfen amtliche Schriftstücke iSd Kapitel VI direkt an die betroffene Person übermittelt werden. Bestimmungen betreffend die Zustellfiktion im Falle der Hinterlegung von Schriftstücken ausländischer Behörden finden sich im genannten Staatsvertrag nicht.

Der Staatsvertrag lässt somit eine Übermittlung direkt an die betroffene Person zu und ermöglicht demzufolge eine postalische Zustellung ohne Mitwirkung einer Behörde des Zielstaates und unter Verwendung der örtlichen Post (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 11 ZustG, Rz 11). Eine andere Variante der Zustellung, insbesondere betreffend die Zulässigkeit einer Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung von Schriftstücken ausländischer Behörden, haben die Vertragsparteien des Staatsvertrages nicht vorgesehen.

Nach völkerrechtlichen Grundsätzen dürfen staatliche Hoheitsakte – zu denen auch die Zustellung behördlicher Schriftstücke zählt, insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen auslösen, wie im vorliegenden Fall die strafbewehrte Pflicht zur Lenkerauskunft – auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates nicht gesetzt werden. Folglich dürfen Behörden schon aus völkerrechtlichen Erwägungen auch nicht andere Wege der Zustellung wählen, als jene, die in den entsprechenden internationalen Vereinbarungen vorgesehen sind, wären damit doch unerlaubte Eingriffe in die Hoheitsrechte eines anderen Staates verbunden.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Zustellung der Lenkererhebung sohin auf jene Wege beschränkt, die im Staatsvertrag vorgesehen sind. Zugestellt ist das (ausländische) Schriftstück dann, wenn es dem schweizerischen Empfänger von der Post überreicht wurde oder durch die jeweilige Schweizer Rechtshilfebehörde im Sinne der schweizerischen Bestimmungen (bspw gemäß dem 4. Abschnitt der Schweizerischen ZPO) zugestellt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der 4. Abschnitt der Schweizerischen ZPO (Artikel 136 ff) nur solche Zustellungen umfasst, die durch inländische, sohin schweizerische Gerichte bzw Behörden erfolgen was ua bei Zustellungen im Wege der Rechtshilfe zutrifft.

Da der Staatsvertrag keine Zustellfiktion im Falle der Hinterlegung vorsieht und ausländische Behörden auch nicht auf die innerstaatlichen Bestimmungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken nationaler Gerichte bzw Behörden zurückgreifen können, wurde die Lenkererhebung vom 09.01.2025 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Lenkererhebung vom 09.01.2025 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die belangte Behörde retourniert wurde, steht fest, dass keine Heilung iSd § 7 ZustG eingetreten ist (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142 zur Anwendbarkeit des § 7 ZustG).

Da das Auskunftsbegehren nicht rechtswirksam zugestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer die Nichterteilung der Auskunft und damit ein Verstoß nach § 103 Abs 2 KFG nicht zur Last gelegt werden. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Angesichts dessen wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob für die Beurteilung der Frage, ob eine von einer österreichischen Behörde veranlasste Zustellung (die nicht im Rechtshilfeweg erfolgt) nach dem Zustellrecht des Staates beurteilt werden darf, auf dessen Staatsgebiet zugestellt wurde.

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