LVwG V LVwG-340-8/2025-R11

LVwG-340-8/2025-R11State Administrative CourtOct 10, 2025

Regest

Sozialleistungen, Kostenersatzpflicht, kein Freibetrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-8/2025-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.340.8.2025.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch dem Richter Mag. Pathy über die Beschwerde der D B, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19. Februar 2025, Zahl X, betreffend Kostenersatz nach dem Sozialleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2025 bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1. Die Beschwerdeführerin hat Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft die Rückzahlung der Sozialhilfe angeordnet.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt: „Frau [Beschwerdeführerin] ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von € 35.014,72 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft B […] unter Anführung der Aktenzahl […] zu überweisen.

Rechtsgrundlage:§ 21 Abs 1 lit a und 2 des Sozialleistungsgesetzes“.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erbschaft zu einem Vermögen von 149.000 Euro gelangt sei.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin will damit erreichen, dass die gesamten Therapiekosten für den Verein „G“ (im Folgenden: G) nachgelassen werden und dass von der restlichen Summe, die sie an die Sozialhilfe zurückzahlen muss, ein Vermögensfreibetrag von 7.254 Euro (Stand 2025) abgezogen wird.

Die Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Vermögensfreibetrag von 7.254 Euro (Stand Februar 2025) stehe jedem Menschen zu, der Sozialhilfe empfange, und müsse damit auch vom Kostenersatz abgezogen werden. In der Begründung des Bescheides werde formuliert, dass der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs 5 lit c des Sozialleistungsgesetzes in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende berücksichtigt worden sei. Aus dem Bescheid gehe aber nicht hervor, welche Summe die Bezirkshauptmannschaft bezüglich des Vermögensfreibetrages berücksichtigt und damit abgezogen habe.

Außerdem seien Therapiekosten, die aus den Leistungen der Sozialhilfe (Mindestsicherung) bezahlt würden, Zusatzleistungen, und bevor man diese erhalte benötige es einen grundlegenden Erstantrag der Sozialhilfe. Als sie die Anträge im Zeitraum April 2015 bis Oktober 2016 für die Zusatzleistungen für die Therapiestunden im G ausgefüllt und unterschrieben habe, habe sie zu keiner Zeit einen grundlegenden Erstantrag auf Sozialhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht, weil sie zu dieser Zeit bei ihren Eltern gewohnt habe und das Haushaltseinkommen aller Haushaltsangehörigen zu hoch gewesen sei und sie damit nicht berechtigt gewesen sei, überhaupt Sozialhilfe, zu damaligen Zeit Mindestsicherung genannt, zu erhalten.

Sie selbst habe ihren ersten grundlegenden Antrag auf Sozialhilfe (Mindestsicherung) bei der Bezirkshauptmannschaft am 21. November 2016 im Zuge ihres Umzuges gestellt und sei damit auch berechtigt gewesen, Sozialhilfe zu empfangen. Sie habe zum ersten Mal im Mail vom 22. November 2024 von ihrer Sachbearbeiterin erfahren, über welchen Zeitraum (Mai 2015 bis November 2024) sie noch darüber hinaus Leistungen der Sozialhilfe laut der Bezirkshauptmannschaft erhalten haben soll, abgesehen von den Zeiträumen, in denen sie Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf erhalten habe.

Die Anträge auf Zusatzleistungen im Zeitraum April 2015 bis Oktober 2016 und auch im gesamten Jahr 2018, einschließlich Januar 2019, für die Therapiestunden im G hätten von der Bezirkshauptmannschaft abgelehnt werden müssen, da sie nicht berechtigt gewesen sei, Sozialhilfe (Mindestsicherung) zu empfangen.

Sie habe ihren ersten Termin im Frühjahr 2015 im Verein G bei Herrn Mag. L[…] (damaliger Geschäftsführer des Vereins […]) gehabt. Herr Mag. L[…] habe auf mehrmalige Nachfrage im Frühjahr 2015 mehrfach betont, dass die Kosten für die Therapie das Land Vorarlberg übernehmen würde und sie nichts dafür bezahlen müsse. Nach dem im Jahr 2015 die Sozialhilfe noch Mindestsicherung genannt wurde, sei sie damals (im Jahr 2015) auch nicht stutzig geworden, als ihr der Verein G einen Antrag auf Kostenübernahme zur Unterschrift vorgelegt habe mit der Anschrift der Bezirkshauptmannschaft und der zugeordneten Abteilung Sozialhilfe.

Hätte sie zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass dies alles über die Sozialhilfe (Mindestsicherung) abgerechnet werde, hätte sie dem niemals zugestimmt, da sie gewusst hätte, dass sie das eines Tages möglicherweise zurückbezahlen müsse, zudem sei sie auch nicht berechtigt gewesen, Sozialhilfe (Mindestsicherung) zu empfangen und hätte in Folge dies auch hinterfragt, wie dies zu Stande gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sie in einem Mail vom 23. November 2024 hinterfragt habe, wie die Bezirkshauptmannschaft auf die Summe von 34.609,92 Euro für den Kostenersatz komme, und auch ihre Rechnung des Kostenersatzes angeführt habe. Laut ihrer Berechnung ergebe die gesamte Sozialhilfe (Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum November 2016 bis November 2024) 23.511,77 Euro plus die Zahnarztrechnungen von 770 Euro und abzüglich des Vermögensfreibetrages von 6.935,04 (Stand November 2024) ergebe sich damit eine Summe von 17.346,73 Euro.

Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2025

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2025 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid abgeändert.

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt: „Die Beschwerde von Frau [Beschwerdeführerin] gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.02.2025, [Aktenzahl], wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Betrages von € 35.014,72 der Betrag von € 37.324,72 zurückzuzahlen ist.“

Die Erhöhung des zurückgeforderten Betrages wurde damit begründet, dass Kostenersätze des Bundes und des Landes (Heizkostenzuschüsse, Energiekostenzuschuss, Teuerungsausgleich, Heizkostenzuschuss Plus und Wohn- und Heizkostenzuschuss) fälschlicherweise von der gewährten Sozialhilfe abgezogen worden seien. Dieser Fehler sei berichtigt worden.

Weiter wurde ausgeführt, dass es sich bei den Therapiekosten nicht um eine Zusatzleistung sondern um eine Unterstützung in besonderen Lebenslagen gemäß § 13 Sozialleistungsgesetz in Verbindung mit § 8 Sozialleistungsverordnung gehandelt habe. Für die Gewährung solcher Leistungen bestehe keine Antragspflicht; diese würden auch von Amts wegen gewährt. Das Argument, dass die Therapiekosten nur nach einem grundlegenden Erstantrag hätten bewilligt werden dürfen, gehe daher ins Leere.

Außerdem wurde angeführt, dass die Verlängerungsanträge ausdrücklich an die Abteilung Sozialhilfe der Bezirkshauptmannschaft adressiert gewesen seien.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

4. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt, in dem weitere Ausführungen gemacht worden sind. Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

5. Folgende Unterlagen wurden eingesehen: der vorgelegte Verwaltungsakt; die Beschwerde; die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag.

Weitere Beweise mussten nicht aufgenommen werden.

6. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Die Rechtsfragen in diesem Beschwerdeverfahren sind nicht so kompliziert, dass sie einer Erörterung mit den Parteien bedürfen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt und die Bezirkshauptmannschaft hat auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet.

Sachverhalt

7. Die Beschwerdeführerin hat von April 2015 bis November 2021 Therapiesitzungen im Rahmen eines Projektes „G“ (im Folgenden: G) absolviert.

Die Beschwerdeführerin hat die Übernahme dieser Kosten bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt. Der erste Antrag ist am 6. Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt; in weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin jeweils Verlängerungsanträge gestellt. Die Anträge wurden jeweils von der G der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt.

8. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kosten für die Therapie übernommen und direkt mit G abgerechnet.

Die Zahlungen der Bezirkshauptmannschaft sind zunächst als Sonderleistungen für (psycho)soziale Beratung aus den Mitteln der Mindestsicherung nach dem damals geltenden Mindestsicherungsgesetz erfolgt (§ 4 lit 3 der damals geltenden Mindestsicherungsverordnung). Nach dem Inkrafttreten des Sozialleistungsgesetzes im Jahr 2021 ist die Kostenübernahme als Unterstützung in besonderen Lebenslagen (Hilfe in psychosozialen Belastungssituationen; § 13 Abs 1 lit c Sozialleistungsgesetz) aus den Mitteln der Sozialhilfe erfolgt.

9. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Beschwerdeführerin jeweils schriftlich über die Kostenübernahme informiert. Die Kostenübernahme ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht durch einen Bescheid erfolgt.

Die Zustellung des jeweiligen Schreibens an die Beschwerdeführerin hätte im Wege der G erfolgen sollen. Die G hat die Schreiben aber nicht an die Beschwerdeführerin ausgefolgt.

10. In der Zeit zwischen November 2016 und Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin – mit Unterbrechungen – zunächst Mindestsicherung und nach Inkrafttreten des Sozialleistungsgesetzes Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs erhalten.

Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Sozialhilfe Kosten für die Krankenversicherung von 465,75 Euro und zahnärztliche Behandlungskosten von 770 Euro übernommen.

11. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin aus den Mitteln der Mindestsicherung und der Sozialhilfe folgende Zahlungen erhalten:

Therapiekosten€ 13.797,58

Lebensunterhalt und Wohnbedarf€ 22.291,39

Krankenversicherung€ 465,75

Zahnärztliche Behandlungskosten€ 770,00

Insgesamt€ 37.324,72

12. Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 16. Oktober 2023 verstorben. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin aus ihrem Erbe und aus einem Übergabsvertrag als Abfindung insgesamt 150.000 Euro erhalten.

Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin die Rückzahlung der Sozialhilfe angeordnet und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Beweiswürdigung

13. Zu den Feststellungen im Punkt 7:

Dass die Beschwerdeführerin Therapiesitzungen besucht hat, ist nicht strittig. Die Anträge auf Kostenübernahme (der Neuantrag vom 30. April 2015 und die Verlängerungsanträge) befinden sich im Verwaltungsakt. Die Anträge wurden jeweils von der Projektleitung und der Beschwerdeführerin unterfertigt.

14. Zu den Feststellungen im Punkt 8:

Dass die Bezirkshauptmannschaft die Kosten für die Therapie übernommen hat, ist nicht strittig.

Dass die Zahlungen der Bezirkshauptmannschaft aus den Mitteln der Mindestsicherung und der Sozialhilfe erfolgt sind, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft an die Beschwerdeführerin, in denen jeweils auch die Rechtsgrundlage für die Zahlungen angeführt wurde. So wurden zum Beispiel im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Mai 2015, in dem die Kosten erstmals bis zum 30. September 2015 übernommen wurden, die §§ 4 und 6 Mindestsicherungsgesetz und die §§ 4 lit e und 9 Abs 3 Mindestsicherungsverordnung sowie im Schreiben vom 9. September 2021 der § 13 Abs 1 lit c Sozialleistungsgesetz und der § 8 Abs 1 Sozialleistungsverordnung als Rechtsgrundlage angeführt.

15. Zu den Feststellungen im Punkt 9:

Die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft befinden sich im Verwaltungsakt. Aus den Schreiben (vgl. zum Beispiel das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Mai 2015) ist ersichtlich, dass es sich nicht um Bescheide handelt.

Aus den Schreiben ist auch ersichtlich, dass sie nicht mit der Post an die Beschwerdeführerin übermittelt wurden, sondern dass „das Projekt G“ gebeten wurde, den Originalbrief an die Beschwerdeführerin auszuhändigen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie diese Briefe der Bezirkshauptmannschaft nicht erhalten hat. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Behauptung richtig ist, ohne die Richtigkeit dieser Behauptung näher überprüft zu haben, weil dieser Umstand nicht entscheidungsrelevant ist.

16. Zu den Feststellungen im Punkt 10:

Dass die Beschwerdeführerin zunächst Mindestsicherung und in weiterer Folge Sozialhilfe erhalten hat, ist nicht strittig. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin und die Bewilligungsbescheide befinden sich im Verwaltungsakt.

Die Kosten für die Krankenversicherung und eine zahnärztliche Behandlung wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten.

17. Zu den Feststellungen im Punkt 11:

In der Beschwerde wird unter anderem Folgendes ausgeführt (vgl. Seite 2, letzter Absatz und Seite 3, erster Absatz):

„[…] Laut meiner Berechnung ergibt die gesamte Sozialhilfe (Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum von November 2016 bis November 2024) 23.511,77 € plus die Zahnarztrechnungen von 770,- € und abzüglich des Vermögensfreibetrages von 6935,04 (Stand November 2024) ergibt damit eine Summe von 17.346,73 €. (Ergänzung: Was hier bei meiner Berechnung zum damaligen Zeitpunkt noch fehlte waren die Kosten für die Krankenversicherung der ÖGK in Höhe von 465,75 €) […]“.

Die Beschwerdeführerin hat somit nach ihren eigenen Angaben Sozialhilfe (ohne Therapiekosten und ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages) von insgesamt 24.747,52 Euro erhalten (23.511,77 € [Lebensunterhalt und Wohnbedarf] + 770 € [Zahnarzt] + 465,75 € [Krankenversicherung]).

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Seite 2) werden Zahlungen (ohne Therapiekosten) von 23.527,14 Euro angeführt (22.291,39 € [Lebensunterhalt und Wohnbedarf] + 770 € [Zahnarzt] + 465,75 € [Krankenversicherung]). Dieser Betrag ist etwas niedriger als der von der Beschwerdeführerin berechnete Betrag. Das Landesverwaltungsgericht ist aber davon überzeugt, dass die Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft genauer sind und die Berechnung der Bezirkshauptmannschaft richtig ist.

Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich auch, dass sich die Therapiekosten der Beschwerdeführerin (in der Beschwerdevorentscheidung: Unterstützung in besonderen Lebenslagen) auf insgesamt 13.797,58 Euro belaufen. Diesem Betrag wurde im Vorlageantrag nicht widersprochen. Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft auch in dieser Hinsicht richtig sind.

Die Beschwerdeführerin hat daher Sozialhilfe (Mindestsicherung) von insgesamt 37.324,72 Euro erhalten.

18. Zu den Feststellungen im Punkt 12:

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erbschaft zu einem Vermögen von 150.000 Euro gelangt ist, wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2025 angeführt (vgl. Seite 2, zweiter Absatz). Dieser Umstand ist nicht strittig.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

19. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„2. UnterabschnittVoraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe

[…]

§ 8[*)]Ausnahmen von der Berücksichtigungvon eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

[…]

(5) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person keiner Berücksichtigung oder Verwertung,

a)wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies gilt für Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, für Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind sowie für Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (wie insbesondere eine Behinderung oder eine unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

b)wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der antragstellenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs können Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde;

c)soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dies gilt nicht bei der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (§ 11);

d)soweit die Vermögenswerte oder Ersparnisse aus eigenen Mitteln und Leistungen Dritter nach Abs. 3 stammen und sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht als Vermögen anzurechnen sind.

[…]

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023, 45/2025]

[…]

4. UnterabschnittVerfahren

[…]

§ 21[*)]Kostenersatzpflicht der leistungsbeziehenden Person

(1) Eine Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, hat die hiefür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn

a)sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt;

b)sie ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (§ 15) aber nicht bekannt war;

c)sie geänderte Umstände entgegen § 19 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat; oder

d)die Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurden und das Darlehen zurückzubezahlen ist.

(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde. Ist der zum Kostenersatz verpflichteten Person eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann der Ersatz in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann durch Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen der Sozialhilfe erfolgen.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass über.

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

[…]

§ 23[*)]Geltendmachung der Kostenersatzpflicht

(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 21 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 22 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzforderungen.

(2) […]

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

[…]

§ 73*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017, Nr. 17/2018, Nr. 37/2018, Nr. 39/2019, Nr. 19/2020 und Nr. 91/2020, außer Kraft.

[…]

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über nachträgliche Änderungen (§ 19), Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter (§§ 21 bis 25, 26 lit. d, 35 und 47), den Sozialfonds (2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts), die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 69) und Verfügungsbeschränkungen (§ 72) gelten sinngemäß für Sozialleistungen (Mindestsicherung) und deren Kosten, die vor dem 1. April 2021 nach der bis dorthin geltenden Rechtslage des Mindestsicherungsgesetzes gewährt wurden bzw. entstanden sind.

[…]

[*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020, 43/2021, 1/2023]“

Rechtliche Beurteilung

20. Im angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Sozialleistungen verpflichtet, die sie zwischen April 2015 und Februar 2025 erhalten hat.

Die Beschwerdeführerin hält den Bescheid zusammengefasst deshalb für rechtswidrig, weil

(1) ein Vermögensfreibetrag berücksichtigt und vom zurückgeforderten Betrag abgezogen werden hätte müssen;

(2) die Zahlungen für die Therapiekosten gar nicht als Sozialhilfe (oder als Mindestsicherung) gewährt werden hätten dürfen, weil sie nicht anspruchsberechtigt gewesen sei; und

(3) sie nicht habe wissen können, dass die Zahlungen für die Therapiekosten im Rahmen der Mindestsicherung oder Sozialhilfe gewährt werden und allenfalls zurückgezahlt werden müssen, weil ihr dieser Umstand nie zur Kenntnis gebracht worden sei.

Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt.

(1) Zum Vermögensfreibetrag:

21. Bei der Bemessung der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen keiner Berücksichtigung, soweit es einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs 5 SLG). Dieser Vermögensfreibetrag ist – wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 5 SLG ergibt – bei der „Bemessung der Sozialhilfe“, also bei der Festsetzung und Gewährung der Sozialhilfe, zu berücksichtigen.

Die Anordnung einer Ersatzpflicht ist keine „Bemessung“ der Sozialhilfe. Der § 8 SLG und der dort vorgesehene Vermögensfreibetrag sind daher bei der Anordnung der Kostenersatzpflicht nicht anzuwenden.

22. Die Kostenersatzpflicht der leistungsbeziehenden Person ist im § 21 SLG geregelt. Nach § 21 Abs 1 SLG muss eine Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, in den Fällen der lit a bis d „die hiefür aufgewendeten Kosten“ ersetzen. Damit sind alle Kosten gemeint, die für die Sozialhilfe tatsächlich aufgewendet wurden. Es gibt keine Regelung, dass von den aufgewendeten Kosten ein bestimmter Vermögensfreibetrag abzuziehen ist.

Lediglich im § 21 Abs 2 SLG wird die Ersatzpflicht eingeschränkt: Ein Kostenersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Ein solche Gefahr besteht hier nicht: Auch nach dem Kostenersatz verbleiben der Beschwerdeführerin finanzielle Mittel in einer Höhe, die eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit für längere Zeit ausschließt.

(2) Therapiekosten hätten nicht als Sozialhilfe gewährt werden dürfen

23. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass Therapiekosten, die aus Mitteln der Sozialhilfe bezahlt würden, Zusatzleistungen seien, die man erst erhalten könne, wenn ein grundlegender Erstantrag auf Sozialhilfe gestellt worden sei. Einen solchen grundlegenden Erstantrag habe sie erst im November 2016 gestellt.

24. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Therapiekosten sind aus den Mitteln der Sozialhilfe (Mindestsicherung) erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft wollte auch Sozialhilfe (Mindestsicherung) gewähren, hat sie doch in den jeweiligen Schreiben an die Beschwerdeführerin auf das Mindestsicherungsgesetz und später auf das Sozialleistungsgesetz verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin diese Schreiben nicht erhalten hat, ändert nichts daran, dass die Bezirkshauptmannschaft Sozialhilfe oder Mindestsicherung gewährt hat und gewähren wollte.

25. Wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin richtig sind, dann waren die Leistungen rechtswidrig, weil sie „ohne grundlegenden Erstantrag auf Sozialhilfe“ gewährt wurden, was – nach Meinung der Beschwerdeführerin – dem Mindestsicherungsgesetz oder dem Sozialleistungsgesetz widerspricht.

Auch Mindestsicherung oder Sozialhilfe, die rechtswidrig gewährt und ausbezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 SLG erfüllt sind. Wenn eine Sozialhilfe, die zu Recht gewährt wurde, nach § 21 SLG zurückgefordert werden kann, dann muss erst recht eine Sozialhilfe zurückgefordert werden können, die zu Unrecht gewährt wurde.

Die Leistungen bleiben auch Leistungen der Mindestsicherung oder Sozialhilfe, auch wenn sie in den entsprechenden Gesetzen keine Deckung finden und damit zu Unrecht gewährt wurden.

26. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig und die Sozialhilfe (Mindestsicherung) zu Unrecht gewährt worden wäre, wäre die Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz verpflichtet, wenn ein Fall des § 21 Abs 1 lit a bis d SLG vorliegt.

(3) Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die Rückzahlungsverpflichtung

27. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin führt nicht zum Erfolg der Beschwerde: Sozialhilfe darf auch dann zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnet, weil ihm nicht bewusst ist, dass er eine Sozialhilfeleistung erhält, oder weil er die gesetzlichen Vorschriften nicht kennt.

28. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Projektleiter auf mehrmalige Nachfrage der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2015 mehrfach betont habe, dass die Kosten für die Therapie das Land übernehmen würde und die Beschwerdeführerin nichts dafür bezahlen müsse (vgl. Seite 3, zweiter Absatz der Beschwerde). Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Ausführungen richtig sind.

Für die Beschwerdeführerin ist damit aber nichts gewonnen. Die Auskunft des Projektleiters war richtig, weil das Land die Kosten tatsächlich übernommen hat und die Beschwerdeführerin nichts bezahlen musste. Der Projektleiter war aber nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen. Auch die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft über die Kostenübernahme haben keinen Hinweis auf eine Rückzahlungsverpflichtung erhalten.

29. Im Übrigen gab es für die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen – auch wenn die Sozialhilfe damals als Mindestsicherung bezeichnet wurde – auf der Grundlage von sozialhilferechtlichen Vorschriften gewährt werden.

So hat der Kostenübernahmeantrag, den die Beschwerdeführerin im Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt und gemeinsam mit dem Projektleiter unterschrieben hat, auszugsweise wie folgt gelautet (ohne Hervorhebungen):

„Sozialhilfe-Antrag

für die Übernahme der Kosten des Projekts G

[…]

Die Antragstellerin / der Antragsteller versichert, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und nicht Wesentliches verschwiegen wurde und nimmt weiters zu Kenntnis, dass falsche Angaben und das Verschweigen wesentlicher Umstände gemäß § 25 des Sozialhilfegesetzes strafbare Handlungen darstellen.“

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde daher nie der Eindruck erweckt, dass eine Rückforderung der Leistungen unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

Voraussetzungen für Kostenersatzpflicht sind erfüllt

30. Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfe (Mindestsicherung) bezogen und ist später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach § 21 Abs 1 lit a SLG liegen daher vor (im Hinblick auf die Mindestsicherung wird auf die Übergangsbestimmung im § 73 Abs 5 SLG hingewiesen). Der Kostenersatz gefährdet auch nicht den Erfolg der Sozialhilfe (vgl. § 20 Abs 2 SLG).

Die erste Sozialhilfeleistung wurde im April 2015 gewährt. Seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, sind daher nicht mehr als zehn Jahre verstrichen (vgl. § 23 Abs 1 SLG).

31. Im Beschwerdeverfahren gilt auch kein Verschlechterungsverbot, sodass es zulässig war, den Rückforderungsbetrag zu erhöhen.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Die Beschwerdevorentscheidung war zu bestätigen.

Unzulässigkeit der Revision

32. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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