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LVwG-1-345/2025-R21•LVwG V LVwG-1-345/2025-R21
LVwG-1-345/2025-R21State Administrative CourtJul 10, 2025
Ortspolizeiliche Verordnung, Kampieren
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LLM, über die Beschwerde des A W, W, vertreten durch K B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.04.2025, Zl X, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Gemeindegesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gege-ben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge-stellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.09.2024, 09:10 Uhr in B, S im Bereich des Ber Bodenseeufers kampiert, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 4 Gemeindegesetz iVm § 5 lit a der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz des Uferstreifens von der Pumpstation am Ende der Pipeline bis zur Leiblach vom 06.06.2006. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begehung der zu Last gelegten Verwaltungsübertretung aufgrund der Inhaltslosigkeit des Tatvorwurfes weiterhin bestritten werde. Die BH B sei entgegen der für diesen Rechtsbereich Bereich überhaupt vorhanden Rechtsprechung offenbar nicht in der Lage, den Begriff des „Campieren“ zu definieren. Ohne Definition der entsprechenden Begriffe gäbe es auch keinen Sinn der gegenständlichen Verordnung. Da im dürren Text der städtischen Verordnung jegliche Definition darüber fehle, was „Kampieren“ überhaupt sei, habe sich die BH B einer solchen Sinnfindung bequemerweise Vergleich entledigt.
Die in mehreren bisherigen Verfahren von den Behörden vorgebrachten Verweise – ewa auf die umgangssprachliche Definition aus dem online- Wörterbuch Duden über die Bedeutung des Wortes „Kampieren“ oder die sich widersprechende falsch Zitierung der herangezogenen Rechtsprechung von ZVR 2013/122, 232 durch die BH B Verfahren X, würden keine weiterhin fehlende, entsprechend formulierte gesetzliche Norm ersetzen, welche überhaupt übertreten werden kann.
Zitate aus dem Straferkenntnis: „Die Beamten konnten einen Pkw-Anhänger, diverse Stühle, Liegen und einen Gaskocher feststellen.“ „Laut Anzeige gab der Beschuldigte bei der Kontrolle gegenüber den Beamten an, dass er die ganze Nacht gefischt habe und auch am angeführten Ort übernachtet habe. Daher habe er so viele Sachen dabei.“
Das Mitführen der entsprechenden Ausrüstung in Fischereirevieren sei neben Regenschutz zur Ausübung der rechtmäßigen Fischerei daher notwendig und legal. Das Konsumieren von Speisen und Getränken sei nicht untersagt.
Ob nun das „Kampieren“ den Pkw- Anhänger, oder im Inneren des Pkw Anhänger stattgefunden hätte, könne den beiliegenden Lichtbild leider auch nicht entnommen werden.
Was diese sogenannten Feststellungen im Hinblick auf eine entsprechend formulierte der übertretbare gesetzliche Norm mit der Definition von „Kampieren“ tun hätten, könne weder dem Straferkenntnis noch der Anzeige entnommen werden. Daher liege auch keine entsprechende Verwaltungsübertretung vor.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Aufgrund einer telefonischen Beschwerde über „Kamper“ begaben sich Polizeibeamte der Stadtpolizei B am 21.09.2024 zur im Straferkenntnis angeführten Tatzeit zu dem im Straferkenntnis angeführten Tatort in B, S. Bei einer Nachschau konnten mehrere Fischer, teilweise mit Zelten/Unterständen und Pkw-Anhängern festgestellt werden. Vor Ort hielten sich mehrere Gruppen von Fischern auf, darunter auch die beiden Fischer A W (der Beschwerdeführer) und M W. Diese beiden Personen wurden auch kontrolliert. Sie hatten u.a. einen leichten PKW-Anhänger bei sich, der auf der Wiese abgestellt war. Am Anhänger und im Umfeld fanden sich mehrere Campingutensilien wie Stühle, ein Gaskocher sowie kleine Tische. Zelte wurden bei den Beschwerdeführern nicht festgestellt. Bei anderen Gruppen war hingegen ein Zelt bzw. ein bereits abgebautes Zelt erkennbar.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nacht am Tatort verbracht haben und dabei auch fischten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der S-Wiese Zelte, Wohnwägen oder vergleichbare bewegliche Unterkünfte errichtet bzw. zur Übernachtung verwendet hat.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Verfahrensakten (insbesondere der Anzeige vom 21.9.2024) und der Angaben des anzeigenden Polizeibeamten P in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025, als erwiesen angenommen. Er ist weitgehend unstrittig.
Es fand mit Zustimmung des Beschwerdeführervertreters eine gemeinsame Verhandlung der Beschwerdeführer A und M W, die zu unterschiedlichen Zln wegen demselben Strafvorwurf gestraft wurden, statt. Die belangte Behörde verzichtete im Vorlageschreiben für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.
Die Feststellungen zur durchgeführten Kontrolle waren aufgrund der Anzeige in Verbindung mit den insoweit übereinstimmenden Angaben des Zeugen P zu treffen.
Der Zeuge P, ein einschreitender Polizeibeamter, gab – soweit wesentlich – unter Wahrheitspflicht stehend an, dass er gemeinsam mit einem Kollegen aufgrund einer telefonischen Beschwerde zur S-Wiese gefahren sei. Vor Ort hätten sich mehrere Gruppen von Anglern aufgehalten, darunter auch die beiden angezeigten Beschwerdeführer. Diese beiden Personen wurden kontrolliert. Sie hatten u.a. einen leichten PKW-Anhänger bei sich, der auf der Wiese abgestellt war. Am Anhänger und im Umfeld fanden sich mehrere Campingutensilien wie Stühle, ein Gaskocher sowie kleine Tische. Der Beamte fertigte von dem Anhänger ein Foto an.
Zelte wurden bei den Beschwerdeführern durch die Beamten nicht festgestellt. Bei anderen Gruppen war hingegen ein Zelt bzw. ein bereits abgebautes Zelt erkennbar. Im Hinblick auf die beiden Beschwerdeführer konnte der Beamte kein Zelt oder sonstigen Unterstand feststellen. Im Gespräch gaben die beiden Personen an, sie hätten die gesamte Nacht vor Ort verbracht und auch durchgehend gefischt. Wo genau sie genächtigt hatten, konnte der Zeuge nicht feststellen. Dazu gibt es keine eindeutigen Beweise und ist dies damit nicht feststellbar. Aufgrund der vorhandenen Gegenstände (Hausrat), der Angaben der Personen sowie der gesetzlichen Regelung, wonach das Angeln am Bodensee nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt sei, kam der Zeuge zum Schluss, dass es sich beim Verhalten der beiden Personen um Kampieren handelte.
Die Aussage des einschreitenden Polizeibeamten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und schenkt das Gericht diesen Angaben vollen glauben. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Fest steht damit, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nacht am Tatort verbracht haben und dabei auch fischten. Sie hatten auch Campingutensilien wie Stühle, ein Gaskocher sowie kleine Tische dabei. Es aber kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Bereich der S-Wiese Zelte, Wohnwägen oder vergleichbare bewegliche Unterkünfte errichtet bzw. zur Übernachtung verwendet hat. Dies ist nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar.
Ob es sich beim festgestellten Verhalten um strafbares „Kampieren“ handelt, stellt eine rechtliche Beurteilung dar. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden
5.1. Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs 1 sind gemäß § 99 Abs 4 Gemeindegesetz, soweit es sich um Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs des Landes handelt, von der Bezirkshauptstadt mit einer Geldstrafe bis zu 1000.- Euro zu bestrafen.
Nach § 2 Abs 1 der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutze des Uferstreifens von der Pumpstation am Ende der Pipeline bis zur Leiblach gemäß Beschluss der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 06.06.2006 ist das Kampieren auf der im § 1 erwähnten Fläche verboten.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich nach § 1 auf den in der Anlage der Verordnung ausgewiesenen Bereich des Bregenzer Bodenseeufers von der Pumpstation am Ende der Pipeline bis zur Leiblach.
§ 14 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen (Campingplatzgesetz, LGBl Nr 58/2001 idF LGBl Nr 4/2022, mit der Überschrift „Kampieren außerhalb von Campingplätzen“ lautet wie folgt:
„(1) Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung kann aus den im Abs. 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.“
5.2. Mit Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz des Ufers von der Pumpstation am Ende der Pipeline bis zum Leiblach vom 06.06.2006 wurde ein Verbot des „Kampierens“ erlassen. Beim gegenständlichen Tatort (B, S) handelt es sich unzweifelhaft um einen Bereich, der vom Geltungsbereich der genannten Verordnung (ausgewiesener Bereich des Bregenzer Bodenseeufers von der Pumpstation am Ende der Pipeline bis zur Leiblach) umfasst ist.
Fraglich ist nun, was unter den Begriff des „Kampieren“ zu verstehen ist. Richtig ist, dass es keine Definition dieses Begriffs in der gegenständlichen Verordnung gibt. Dieser Begriff ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs jedoch einer Interpretation auch im Hinblick auf die einschlägigen landesgesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Campingplatzgesetz, zugänglich (vgl VfGH 14.11.2016, V41/2016, Punkt 2.2.3. betreffend eine Campingverordnung der Stadt Dornbirn).
Nachdem im § 14 Abs 2 Campingplatzgesetz das „Kampieren außerhalb vom Campingplatz“ regelt, wird deutlich, was unter „Kampieren“ zu verstehen ist – nämlich das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und alle ähnlichen beweglichen Unterkünften. Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zum Begriff des „Campierens“ bzw Zelt im Sinne des Salzburger CampG in der Entscheidung vom 16.06.2019, Zl 405-3/509/1/12-2019 Folgendes ausgeführt: „Der Begriff „Zelt“ ist im S.CampG nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis (s. das Internetlexikon Wikipedia) besteht ein Zelt idR aus einer innen liegenden Tragkonstruktion (Gerüst aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüber gelegten oder gespannten Hülle (Zelthaut). Wesentlich für ein Zelt ist eine raumbildende Wirkung der Konstruktion, die relativ leicht auf- und wieder abgebaut und mitgenommen werden kann (vgl. LVwG Krnt 28.12.2016, KLVwG-2157/4/16). Ob es sich dabei um ein professionell hergestelltes im Handel erworbenes Zelt oder um eine mit einfachen Mitteln (zB aus Ästen und einer Plane) selbst hergestellte Behelfsunterkunft handelt, kommt es für die Einordnung als „Zelt“ nicht an (vgl. Stock, Zelten - Biwakieren - Lagern, ZVR 2013/122, 233). Die im vorliegenden Sachverhalt von der Beschwerdeführerin aufgestellte primitive Zeltkonstruktion aus gebogenen Ästen und einer darüber gelegten beschwerten Plane („Zelt Nr. 1“) entspricht diesen Vorgaben. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, dass sie diese raumbildende Konstruktion - im Gegensatz zu den auf den Beweisfotos „Nr. 5 und 6“ vorgefundenen Schlafplätzen, bei denen eine Tragkonstruktion nicht erkennbar war - als Zelt im Sinne des § 2 Z 1 S.CampG gewertet hat. Beim „Campieren“ muss das Zelt zudem dem Aufenthalt und Übernachten von Menschen dienen. Das Aufstellen von Zelten an öffentlichen Orten außerhalb von Campingplätzen, die nur der Lagerung von Gegenständen nicht aber dem Aufenthalt und Übernachten dienen (Materialzelte), fällt demnach nicht unter den Begriff „Campieren“ (Stock, aaO, 232).
Nicht unter den Begriff „Campieren“ fällt auch ein bloßes „Lagern“ (zum Begriff „Lagern“ näher Stock, aaO, 233) im Sinne eines Übernachtens im Freien in Schlafsäcken, Decken, Biwaksäcken, auf Matten, Luftmatratzen, Liegen, Bänken etc., ohne Verwendung eines „Zelts“ im oben angeführten Sinn, was gegenständlich bei den erwähnten Schlafplätzen „Nr. 5 und 6“ anzunehmen ist (vgl. dagegen die Wiener Kampierverordnung 1985, die auch das Auflegen und Benützen von Schlafsäcken an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verbietet).“
Diese Überlegungen sind auch für gegenständlichen Fall übertragbar. Unter Kampieren ist demnach das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und allen ähnlichen beweglichen Unterkünften zu verstehen, also insbesondere von Zelten, soweit diese (auch) dem Aufenthalt und Übernachten von Menschen dienen. Auch das Fischereirecht umfasst nicht das Recht zur Aufstellung von Zelten zum Aufenthalt bzw Übernachten von Menschen. Das Kampieren hat für den Fischfang keine unmittelbare Funktionalität. In diesem Sinne hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten seiner Entscheidung vom 28.12.2016, KLVwG-2157/4/2016, die nächtliche Unterkunftnahme auf einer Liege während des Karpfenfischens in einem sog. Brolly – Schirmzelt/Anglerschirm als verbotswidriges Zelten qualifiziert.
Im Unterschied dazu fällt ein bloßes „Lagern“ im Sinne eines Übernachtens im Freien in Schlafsäcken, Decken, Biwaksäcken, auf Matten, Luftmatratzen, Liegen, Bänken etc., ohne Verwendung eines „Zelts“ nicht unter den Begriff des „Kampierens“ (es handelt sich unzweifelhaft nicht um das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und allen ähnlichen beweglichen Unterkünften).
Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Bereich der S-Wiese Zelte, Wohnwägen oder vergleichbare bewegliche Unterkünfte errichtet bzw. zur Übernachtung verwendet hat. Die festgestellten Zelte waren anderen Fischern zuzuorden. Im Hinblick auf die beiden Beschwerdeführer konnte der Beamte kein Zelt oder sonstigen Unterstand feststellen. Dass der Beschwerdeführer Stühle, Liegen Gaskocher etc dabei hatte, reicht für die Erfüllung des Begriffs des Kampierens nicht aus.
Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte vorgeworfene Tat verwirklicht hat.
Die Gemeinde hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären. Unzweifelhaft könnten in einer Verordnung gemäß § 18 Abs 1 Gemeindegesetz auch andere Verhaltensweisen verboten werden. Da es keine eigene Definition des Begriffs des „Kampierens“ in der gegenständlichen Verordnung gibt und das Verwenden von Campingutensilien alleine nicht unter den Begriff des „Kampierens“ iSv § 14 Abs 2 Campingplatzgesetz fällt, sind die festgestellten Verhaltensweisen nicht als „Kampieren“ im Sinne der genannten Verordnung strafbar.
Aufgrund des im obigen Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer gegen die angeführte Verwaltungsvorschrift verstoßen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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