LVwG V LVwG-1-1076/2024-R19

LVwG-1-1076/2024-R19State Administrative CourtJul 3, 2025

Regest

Straßenverkehrsordnung, besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, Beifahrer

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1076/2024-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.1076.2024.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des G A, B, vertreten durch die Preisl Schneider Rechtsanwälte, Bregenz, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.10.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die im Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage und 10 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnormen wie folgt zu lauten haben: „§ 16 Abs 2 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl Nr 518/1994, iVm § 99 Abs 2 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl Nr 90/2023“.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 70 Euro.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 770 binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.06.2024 um 14:20 Uhr in xxxx L, B, LX, Strkm X, Fahrtrichtung L, auf einer Straßenstrecke, die du das Vorschriftzeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Traktoren“ gekennzeichnet sei, ein mehrstufiges Kraftfahrzeug unter besonderer Rücksichtslosigkeit überholt. Er sei mit seinem Fahrzeug nicht unter die Ausnahme gefallen die besondere Rücksichtslosigkeit sei gegenüber seinem Beifahrer gegeben gewesen, welcher auf dem Beifahrersitz stehend durch das geöffnete Dachfenster geragt und nach hinten gefilmt bzw fotografiert habe. Der Beifahrer habe keinen Sicherheitsgurt getragen und sei unter diesen Umständen einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt gewesen, wenn er aus dem fahrenden Fahrzeug falle.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 16 Abs 2 lit a StVO iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen und 10 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer „besonderen Rücksichtslosigkeit“ des Beschwerdeführers gegenüber dem Beifahrer ausgegangen sei, dies aufgrund nachfolgender Überlegungen:

Der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG sei (unter anderem) gegeben, wenn ein Lenker „mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat“. Das Wort „Rücksichtslosigkeit“ komme in den österreichischen Gesetzen nur dreimal vor, nämlich in den §§ 7 und 26 FSG und § 99 StVO. In § 26 FSG und § 99 StVO werde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Rücksichtslosigkeit „gegenüber anderen Straßenbenützern“ handeln müsse. Gerade dies sei bei einem Beifahrer nicht gegeben - dieser sei kein „anderer Straßenbenützer“. Schon deshalb sei diese Qualifikation nicht gegeben.

Das Gesetz definiere den Begriff „Rücksichtlosigkeit“ nicht, auch nicht den Begriff „rücksichtslos“, welcher nur im Mietrechtsgesetz (§§ 12, 30 MRG), im Strafgesetzbuch (§§ 32, 93 StGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (§ 36 WEG) vorkomme. Es sei also auf den üblichen Sinn des Wortes abzustellen. Gemäß „Duden“ bedeute „rücksichtlos auch „egoistisch“, „eigennützig“, „gewissenlos“ und „nur auf den eigenen Vorteil bedacht“. Wenn nun der Beifahrer aus seinem eigenen freien Willen (und sogar gegen den Willen des Lenkers!) aufstehe, um über die Dachluke herauszufilmen, dann könne dies keine „Rücksichtlosigkeit“ gegenüber dem Beifahrer sein, zumal dieser sich jederzeit wieder hinsetzen könne. Wenn damals eine Rücksichtlosigkeit gegeben gewesen sei, dann sei es eine Rücksichtslosigkeit des Beifahrers gewesen, da dieser gegen den Willen des Beschwerdeführers aufgestanden sei und sich nicht wieder hingesetzt habe.

„Rücksichtslos“ seien Lenker, die „drängeln“, die mit Lichthupen andere von der Überholspur „verscheuchen“ wollen, die sich trotz Wartepflicht in den fließenden Verkehr hineindrängen, die bei Gelb oder Rot noch in die Kreuzung einfahren, die bei Stau die Kreuzungen blockieren etc. Ein Lenker, der – wie der Beschwerdeführer – einen sicheren Überholvorgang trotz einer im Pkw stehenden Person mache, sei aber nicht „rücksichtlos“ gegenüber dieser stehenden Person, jedenfalls aber weit weniger rücksichtslos als die vorhin genannten „Lenkertypen“.

Das Fahren eines Fahrzeuges, wenn gleichzeitig Personen ständen, sei grundsätzlich auch nicht rechtswidrig. Bei manchen doppelstöckigen Touristenbussen, deren obere Ebene offen sei, dürfte auch das Verletzungsrisiko höher sein, wenn die Touristen während der Fahrt aufstehen und herumgehen würden, um ihre Fotos der Sehenswürdigkeiten zu machen (siehe beiliegende Fotos) - aber niemand käme auf die Idee, deswegen dem Busfahrer die Lenkberechtigung zu entziehen.

Ein hohes Verletzungsrisiko des Beifahrers während des Überholvorgangs hätte gegenständlich nur dann bestanden, wenn über der Straße in geringer Höhe irgendwelche Gegenstände gewesen wären (was gegenständlich jedenfalls nicht der Fall gewesen sei) oder wenn der Beifahrer aus der Dachluke „herausgehüpft“ wäre. Ein solches Handeln des Beifahrers wäre geradezu selbstmörderisch gewesen und der Beifahrer habe in keiner Weise den Eindruck gemacht, dass er sich selbst umbringen möchte.

Der Vorwurf der Erstbehörde, dass der Beifahrer nicht angeschnallt gewesen sei, gehe schon deshalb ins Leere, da grundsätzlich (mit Ausnahme von Kindern) jeder Fahrzeuginsasse selbst dafür verantwortlich sei, angeschnallt zu sein (siehe § 106 KFG). Mangels einer Rücksichtlosigkeit gegenüber dem Beifahrer sei somit die Qualifikation nach § 7 FSG nicht gegeben und der Beschwerdeführer sei deshalb zu Unrecht verurteilt worden.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte lenkte am 02.06.2024 den PKW mit dem Kennzeichen X auf der LX in Fahrtrichtung L. Der Pkw war Teil eines Hochzeitskonvois. Auf dem Beifahrersitz saß ein vom Bräutigam organisierter Kameramann. Der Beschuldigte kannte den Beifahrer nicht. Der Beifahrer hat während der Fahrt im Auto gefilmt sowie auch die Kamera aus dem Beifahrerfenster gehalten und gefilmt. Auf Höhe der Tankstelle in L (Höhe Strkm Y der LX) ist der Beifahrer erstmals aufgestanden und hat aus dem Dachfenster gefilmt. Nachdem der Beschuldigte ihn aufgefordert hat, sich wieder zu setzen, hat der Beifahrer sich wieder hingesetzt.

Der Beifahrer stand dann wieder auf und filmte wieder aus dem Dachfenster nach hinten. Der Beschuldigte überholte direkt anschließend um 14:20 Uhr in L auf der LX, Höhe Strkm X, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftzeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Traktoren“ gekennzeichnet war, den Pkw mit dem Kennzeichen Y mit ca 50 bis 60 km/h, wobei der Oberkörper des Beifahrers durch das Dachfenster des PKWs während des gesamten Überholmanövers herausragte. Der Beifahrer trug keinen Sicherheitsgurt. Der Beifahrer hat zuvor nicht zum Beschuldigten gesagt, dass er das Fahrzeug überholen solle. Die erlaubte höchstzulässige Geschwindigkeit betrug in diesem Bereich 60 km/h.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2025, in welcher der Beschuldigte angehört und der Zeuge M K als Zeuge einvernommen wurde, als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den in der Anzeige vom 09.06.2024, GZ X, ausgeführten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet. Weiters haben sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken bestanden, ihre Angaben den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich somit aufgrund der Anzeige vom 09.06.2024 sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

5.1. Gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl Nr 518/1994, darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den im Abs 1 angeführten Fällen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

Nach § 99 Abs 2 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl Nr 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs 2d oder 2e vorliegt.

5.2. Nach § 99 Abs 2 lit c StVO müssen zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0128).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beifahrer des Beschuldigten sich während der Fahrt im Fahrzeug erhob und aus dem Dachfenster nach hinten filmte. Der Oberkörper des Beifahrers ragte dabei durch das Dachfenster des PKWs. Der Beifahrer befand sich dadurch in einer gefährlichen Situation. Dennoch führte der Beschuldigte direkt anschließend einen Überholvorgang mit ca 50 bis 60 km/h auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Traktoren“ gekennzeichnet war, durch, bei dem durch mögliche Ausweichmanöver, Lenkbewegungen oder Beschleunigungen eine besondere Gefahr für den nicht angeschnallten, stehenden Beifahrer bestand. Damit handelte der Beschuldigte beim Überholen in einer Weise, die als besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Beifahrer zu qualifizieren ist.

Zum Vorbringen, dass es sich um eine Rücksichtslosigkeit „gegenüber anderen Straßenbenützern“ handeln müsse und dies sei bei einem Beifahrer nicht gegeben sei, ist festzuhalten, dass auch ein Beifahrer unter den Begriff „Straßenbenützer“ iSd § 99 Abs 2 lit c StVO fällt (vgl etwa VwGH 17.11.1992, 92/11/0180).

Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht.

5.3. Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Ver-schulden unmöglich gewesen ist.

Es trifft zwar zu, dass der Beifahrer aus seinem eigenen freien Willen (und sogar gegen den Willen des Beschuldigten) aufgestanden ist und aus dem Dachfenster gefilmt hat. Allerdings hätte der Beschuldigte in dieser Situation kein Fahrzeug überholen dürfen, zumal die Straßenstrecke durch das Vorschriftszeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Traktoren“ gekennzeichnet war. Des Weiteren wusste der Beifahrer auch nicht, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug überholt.

Der Beschuldigte hat insgesamt keine Tatsachen glaubhaft gemacht, warum ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden zukommen könnte. Die Übertretung wurde damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der angeführten Übertretungen ist die Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck durch sein Verhalten erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.050 Euro verfüge. Er habe eine PKW, den er auf Kredit gekauft habe (monatliche Rate: 270 Euro). Er wohne in einer Mietwohnung. Sorgepflichten habe er keine.

Die belangte Behörde hat für die Übertretung eine Strafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt und hat somit ca 46 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Die vorgeschriebene Strafe erscheint, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbescholten und einsichtig ist, zu hoch und war deshalb herabzusetzen.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zwecks Reduzierung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe und zwecks vollständiger und richtiger Zitierung der Übertretungsnormen zum vorgeworfenen Tatzeitraum.

8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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