LVwG V LVwG-1-1003/2024-R8

LVwG-1-1003/2024-R8State Administrative CourtJun 10, 2025

Regest

Straßenverkehrsordnung, Unterzuckerung, kein Schuldausschließungsgrund

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1003/2024-R8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.1003.2024.R8

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Dr. Ellensohn über die Beschwerde des K N, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.09.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach der StVO, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 70 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wir folgt vorgeworfen:

1.

Datum/Zeit: 07.04.2024, 16:15 Uhr

Ort: B, S x, beim "B", Kreuzungsbereich der R zur L, unmittelbar neben dem Zebrastreifen Richtung B

Betroffenes Fahrzeug:

Motorrad, Kennzeichen: X

Sie haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Zif. 1 bis 3 StVO. 1960 idgF nicht vorlagen.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 8 Abs 4 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen wie folgt vor:

Tatsächlich musste ich mein Motorrad an besagtem Tag an besagter Stelle anhalten, da ich auf Grund eines akuten Kreislaufproblems nicht mehr weiterfahren konnte (vermutlich Unterzucker). Ich setzte mich an dem Cafe, das sich dort befindet kurz (max 10 min) hin, trank eine Cola und fuhr dann nach Besserung wieder weiter. Mein solange notgedrungen abgestelltes Motorrad hat weder jemanden gefährdet noch behindert (Gehsteig an besagter Stelle sehr breit). Dass ich ihm keine Beachtung geschenkt habe wird Ihm wohl nicht gefallen haben. Wohlwissend, dass man auf Gehsteigen kein Fahrzeug abstellt habe ich in diesem Moment im Sime der Verkehrssicherheit gehandelt.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 07.04.2024, 16:15 Uhr, in B, S x, beim "B", im Kreuzungsbereich der R zur L, unmittelbar neben dem Zebrastreifen Richtung B, durch das Abstellen des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen X einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Zif. 1 bis 3 StVO nicht vorlagen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er sein Motorrad an besagtem Tag an besagter Stelle angehalten habe.

5.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z10 StVO definiert sich ein „Gehsteig" als „ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße".

Nach § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsüberfretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe biszu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1,1a, 1b, 2, x, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

5.2. Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort sein Motorrad auf dem näher beschriebenen Gehsteig abgestellt hat.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Benützung des Gehsteiges

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden

erforderlich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Da die verletzte Rechtsvorschrift über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl § 5 Abs 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, vom 28.03.2006, 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, 2001/10/0137).

Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen.

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.19.1997, 96/09/0007). Der Täter hat dazu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Im Konkreten Fall hat der Beschwerdeführe lediglich vorgebracht, dass es bei ihm vermutlich wegen Unterzucker zu akuten Kreislaufproblemen gekommen sei. Diesbezüglich hat er keine Beweismittel vorgelegt und auch keine konkreten Beweisanträge gestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit diesem Vorbringen versucht, das Abstellen seines Motorrades auf dem Gehsteig während eines Cafeaufenthaltes, anlässlich welchem er eine Cola getrunken habe, zu rechtfertigen. Er hat dieses Vorbringen durch nichts glaubhaft gemacht bzw untermauert. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Schutzbehauptung dar.

Dem Beschuldigten ist es insgesamt nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

5.3. Auf Grund des Beschwerdevorbringens stellt sich die Frage, ob ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand gemäß § 6 VStG vorliegt.

Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 6 (Stand 01.05.2017, rdb.at), Rz. 6).

Der entschuldigende Notstand erfordert ebenfalls das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 Abs. 1 StGB ist der Täter entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Gemäß § 10 Abs. 2 StGB ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 6 (Stand 01.05.2017, rdb.at), Rz. 11).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand iSd § 6 VStG 1950 nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist, und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). Wenn sich etwa der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt; vgl. VwGH 14.06.1995, 94/03/0336). Auch die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu begründen (vgl. VwGH 11.05.1990, 90/18/0004 mit Hinweis auf VwGH 03.03.1977, 641/76). Musste der Lenker mit dem Auftreten der akuten Bandscheibenschmerzen (hier: Fahrt zu einem vereinbarten Operationstermin mit überhöhter Geschwindigkeit) rechnen und lagen Umstände, die eine Abstandnahme vom Lenken des Fahrzeuges unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor, dann kann er sich bei Eintritt der voraussehbaren Gefahrensituation nicht mit Erfolg auf Notstand berufen. Da er diese Situation somit selbst verschuldet hat, könnte ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen (vgl. VwGH 26.05.1999, 99/03/0049).

Die genannten Grundsätze gelten für den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 6 (Stand 01.05.2017, rdb.at), Rz. 12). Umstände, die einem Notstand nahekommen, sind strafmildernd zu werten (vgl. VwGH 11.05.1998, 94/10/0073).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es bei ihm vermutlich wegen Unterzucker zu akuten Kreislaufproblemen gekommen sei und er deshalb am Tatort anhalten habe müssen, um eine Cola zutrinken, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 6 VStG zu erfüllen. Es handelt sich um keinen Schuldausschließungsgrund und kann den Beschwerdeführer nicht exkulpieren. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass es bei ihm vermutlich wegen Unterzucker zu Kreislaufproblemen gekommen sei, hätte er umgehend Gegenmaßnahmen ergreifen können. Als Kraftfahrzeuglenker und offenbar zugleich an Unterzucker leidendende Person, muss ein Kraftfahrzeuglenker mit Unterzucker auch während einer Fahrt rechnen und auf solche Situationen vorbereitet sein und beispielsweise Medikamente und Lebensmittel bei sich haben, die eine umgehende Linderung versprechen. Das Parken vor einem Kaffee, um dort eine Cola zu bestellen und im Anschluss daran zu konsumieren, zählt nicht dazu, zumal nicht sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Erkennens von Unterzucker sich ein Lokal im unmittelbaren Nahbereich befindet und zeitgereicht die Cola serviert wird. Auch ist das Abstellen des Motorrades auf dem Gehsteig somit nicht das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr in solch einer Situation. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer zudem auch möglich gewesen, unmittelbar nach Besserung seines Zustandes sein Motorrad umzuparkieren und ordnungsgemäß abzustellen.

Es ist nicht ersichtlich, wieso in einem derartigen Fall ein Schuldausschließungsgrund vorliegen sollte. Es ist somit nicht von einer Notstandssituation auszugehen. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf Notstand iSd § 6 VStG berufen kann, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und kann ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen.

5.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung explizit beantragt hat (§ 44 Abs 3 VwGVG). Im Übrigen liegt der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig und entscheidungsreif vor. Eine zusätzliche mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lassen. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Rechtsschutzinteresse der vom Beschuldigten übertreten Verwaltungsvorschrift besteht an der Freihaltung von für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereichen an der Straße. Diesem Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer erheblich zuwidergehandelt.

Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorgekommen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis dato keine Angaben gemacht.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.

7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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