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LVwG-1-914/2024-R7; LVwG-1-915/2024-R7•LVwG V LVwG-1-914/2024-R7; LVwG-1-915/2024-R7
LVwG-1-914/2024-R7; LVwG-1-915/2024-R7State Administrative CourtMay 28, 2025
Versammlungsgesetz, Veranstalter
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde der M H M.Sc. MSc, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.09.2024, Zl X, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 140 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft D bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, am 26.04.2023 zwischen 07:15 Uhr und 09:15 Uhr habe auf der Brücke beim Grenzübergang L/A (L x) im Gemeindegebiet von L eine öffentlich zugängliche Versammlung der Klimaschutzbewegung „L“ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe es als Veranstalterin dieser Versammlung unterlassen, diese spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung dem Bezirkshauptmann von D als zuständige Versammlungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sinn der Anzeigepflicht an die Versammlungsbehörde sei insbesondere, den ungestörten Ablauf der Versammlung zu ermöglichen und dabei allenfalls Vorkehrungen zum Schutz der Demonstrierenden treffen zu können. Ihre Eigenschaft als Veranstalterin der Versammlung ergebe sich aus ihrem Verhalten während der Versammlung. So habe die Beschwerdeführerin die an der Versammlung beteiligten Personen unmittelbar aufgefordert, nicht an der geplanten Durchführung der Feststellung ihrer Identitäten durch die vor Ort befindlichen Polizeikräfte mitzuwirken. Überdies habe sie sich als die Person zu erkennen gegeben, von deren Willen Dauer und Zweck der Veranstaltung bestimmt werde, indem die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die Teilnehmer sicher nicht mehr den ganzen Tag sitzenbleiben würden und die erforderlichen Fotos gemacht worden seien. Außerdem habe sie eine Person, die sich an der Straße festgeklebt hätte, abgelöst.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, gemäß § 86 StVO seien unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen, wenn dafür die Benutzung einer Straße vorgesehen sei. Sinn der Anzeigepflicht sei, dass die Behörde die gebotenen straßenpolizeilichen Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Straße und ihrer dazugehörigen Anlagen prüfen und treffen könne. Die Beschwerdeführerin sei Veranstalterin einer öffentlich zugänglichen Versammlung unter freiem Himmel der Klimaschutzbewegung „L“ am 26.04.2023, beginnend um 07:15 Uhr auf der Brücke beim Grenzübergang L/A (L x) im Gemeindegebiet von L zur angegebenen Zeit gewesen. Im Zuge dessen sei die Fahrbahn von Versammlungsteilnehmern blockiert worden, sodass die L x an dieser Stelle für den PKW- und LKW-Verkehr nicht mehr ungehindert benutzbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die besagte Versammlung nicht zumindest drei Tage vor deren Beginn am 26.04.2023 um 07:15 Uhr beim Bezirkshauptmann von D als zuständige Behörde nach § 94b StVO angezeigt, obwohl die Beschwerdeführerin als Veranstalterin dazu verpflichtet gewesen sei.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 2 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 63/2017, iVm § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des § 86 StVO, BGBl Nr 159/1960, iVm § 99 Abs 4 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021, betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zum Spruchpunkt 1. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 21 Stunden und für den Spruchpunkt 2. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden und 20 Minuten festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor:
„Ich nahm an einer spontanen politischen Kundgebung teil, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen wurde und ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen sowie der Stopp weiter Bohrungen nach Gas in Österreich gefordert wurden. Ich erhielt am Vorabend eine Einladung zur Versammlung via Signal Message und entschloss mich daraufhin, teilzunehmen.
Ich war weder der Veranstalterin der Versammlung, noch habe ich öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc zur Teilnahme aufgerufen. Durch die - weniger als eine Stunde andauernde - Versammlung wurde der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört. Es gab Ausweichrouten und die Behörde hat die Versammlung nicht aufgelöst. Der Protest verlief friedlich und gewaltfrei.
Ich war in der Rolle als Polizeikontakt und Care-Person vor Ort und unterstützte die Menschen, die sich in Warnweste auf die Straße gesetzt haben. Ich habe also eine Unterstützungsrolle eingenommen. Dazu gehört, mich um rechtliche Fragestellungen zu kümmern, Wertsachen zu verwahren, Videos und Fotos zu erstellen oder etwa Trinken und Kleinigkeiten zum Essen zu reichen. Dazu gehört auch, Menschen, die nicht mehr angeklebt sein wollen, beim Ablösen zu unterstützen.
Als Polizeikontakt sprach ich im Auftrag der Gruppe mit den Polizist:innen und Behördenvertreter:innen. Ich sagte wörtlich zu den Beamt:innen: "Ich bin heute Polizeikontakt, aber der Polizeikontakt kann nicht als Versammlungsleitung gelesen werden" und "wie gesagt, es gibt keine Versammlungsleitung". Als ich gefragt wurde, wie lange das noch ginge, sagte ich, dass wir solange bleiben, wie die, die auf der Straße kleben, wollen und dass wir anschließend gehen. Ich machte also klar, dass ich nur Sprachrohr war und die Entscheidung über eine Versammlungsauflösung nicht bei mir lag (entgegen dem, was die Behörde behauptet). Ich wurde gefragt, ob ich irgendeine Zeit hätte und sagte nochmals "Solange sie kleben wollen". Ich habe diese Aussagen mitgefilmt und kann das Video vorlegen.
Zudem sprach ich mit der Presse in meiner Rolle als Pressesprecherin bei der L.
Die Versammlung wurde zu keinem Zeitpunkt aufgelöst. Die Behördenvertreterin der BH-D, die extra für uns aus D angereist war, fragte mich direkt, ob ich die Versammlungsleiterin sei. Ich verneinte. Sie fragte mich, wie lange die Versammlung noch ginge und ich sagte, ich wisse es nicht - wir wissen im Vorfeld nie, wie lange unsere Versammlungen dauern werden.
…
4. 1 Zum Vorwurf nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VsIgG)
Ich war nicht Versammlungsleiterin der Versammlung. Dies habe ich auch gegenüber denBehörden am Tag der Versammlung bestritten.
Bei der Versammlung handelte es sich um eine Spontanversammlung, die vor ihrem Stattfinden nicht der Behörde angezeigt wurde, da der Versammlungszweck von solcher Dringlichkeit war, dass eine Anzeige 48 Stunden vor der Abhaltung nicht möglich war. Zumindest gehe ich davon aus, weil ich erst am Vorabend via Signal Message dazu eingeladen wurde.
Laut ständiger Judikatur des VfGH sind auch solche Versammlungen vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, ihre Auflösung ist nur dann zulässig, wenn ohne diese Maßnahme eines der in Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Schutzgüter gefährdet wäre (vgl. VfSIg 10.443/1985; 14.367/1995).
Nach der Rechtsprechung des VfGH greift dabei auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B281/88 = VfSIg. 11.866, mwN).
Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. E VfGH VfSIg. 11866/1988 und 12116/1989).
Eine Bestrafung nur wegen der Verletzung der Anzeigepflicht ist in der ständigen Judikatur des VfGH Willkür (VfSIg 11132,14366).
Ich berufe mich im Zusammenhang mit meiner Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung ausdrücklich auf die oben genannten verfassungsgesetzlichen Rechte, sodass keine Strafbarkeit vorliegt. Da Spontanversammlungen nach der Judikatur des VfGH zulässig sind, nach der Judikatur des VfGH auch das Verhängen von Verwaltungsstrafen einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit darstellt und eine Bestrafung nur alleine wegen der Verletzung der Anzeigepflicht laut VfGH Willkür ist, ist eine Bestrafung wegen des Protestes im Ergebnis rechtswidrig.
Das Straferkenntnis leidet in seinen Ausführungen zum Vorwurf des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 VslgG weiters an einer völlig mangelhaften Sachverhaltsfeststellung: dies insbesondere deshalb, weil das Straferkenntnis der belangten Behörde keinerlei Ausführungen zum strafbaren Verhalten selbst enthält: es wird zwar behauptet, ich sei der Veranstalter der Versammlung gewesen, für diese Behauptung werden aber weder Beweise angeführt noch wurden dazu irgendwelche Tatsachen von der Behörde ermittelt. Es sei angemerkt, dass nicht jedes Verhalten von der Behörde einfach zu "Versammlungsleiterverhalten" deklariert werden kann.
Es ist korrekt, dass ich die Menschen darauf hingewiesen habe, dass sie ihren Ausweis erst nach Auflösung der Versammlung herzeigen müssen. Während einer laufenden Versammlung Ausweise zu kontrollieren, wird bei anderen Demonstrationen auch nicht gemacht (siehe Fridays For Future), außerdem war die mir zu dieser Zeit vorliegende Information unserer Rechtsberatung, dass dies nicht zulässig sei. Die Polizist:innen ließen nach meiner Intervention auch von den anderen Versammlungsteilnehmer:innen ab und hörten auf, Personalien festzustellen. Ob das Weitergeben von rechtlichem Wissen als "Versammlungsleiterverhalten" deklariert werden kann, ist zu bezweifeln.
Die Veranstaltereigenschaft stellt vielmehr darauf ab, wer Personen zur Versammlung eingeladen hat, wer sie geplant hat oder wer sich vor Ort durch Koordinationstätigkeiten (wie etwa Demozug lenken) hervortut. Alle diese Verhaltensweisen habe ich an diesem Vormittag nicht an den Tag gelegt, auch habe ich, wie oben betont, die Versammlung nicht geplant oder Menschen dazu eingeladen. Ebensowenig habe ich eigenmächtig entschieden, wie lange die Versammlung noch gehen solle. Ich machte die Behörde mehrfach darauf aufmerksam, dass die Entscheidung bei den Menschen, die angeklebt waren, lag.
Die Behörde hat mich vor Ort auch mit ihrem Verdacht, ich sei die Versammlungsleiterin konfrontiert. Mein Verneinen fand keinen Einzug in die Straferkenntnis. Es stellt sich die Frage, warum die Behörde diese sehr relevante Information einfach weggelassen hat. Einmal mehr möchte ich betonen, dass meine Tätigkeit als Pressesprecherin bei der L oder meine Rolle als Polizeikontakt an diesem Tag keinesfalls bedeutet, dass ich auch alle Proteste organisierte. Ich bedanke mich bei der Behörde, dass offenbar so ein hohes Arbeitspensum zugetraut wird, aber dies wäre keinesfalls zu schaffen. Ich war am diesen Tag, wie auf dem Video zu hören ist, nur Polizeikontakt und nicht Versammlungsleiterin.
Besonders kurios erscheint der Vorwurf, ich sei Versammlungsleiterin gewesen, weil ich einer anderen Person half, sich vom Asphalt abzukleben. Auch hier ist zu bezweifeln, ob ein solches Argument einer richterlichen Prüfung standhalten würde, da dieses Verhalten gar nichts, aber wirklich nichts mit der Veranstaltereigenschaft gemein haben kann. In meiner Rolle als Care Person war es meine Aufgabe, die Menschen, die angeklebt sind, zu unterstützen, daher half ich dieser Person. Alleine schon, weil sie mich um Hilfe bat. Zudem waren an diesem Tag 3 Personen angeklebt. Ich half, wie die Behörde selbst sagt, nur einer Person. Seltsamerweise werden die anderen zwei Personen, die den zwei übrigen Angeklebten beim Ablösen geholfen haben, nicht von der Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verfolgt. Es drängt sich mir die Frage auf, warum die Behörde immer nur mich verfolgt - einfach, weil ich die Pressesprecherin der L war und damit bekannt genug? Weil sie nur von mir die Identität feststellen konnten und es mindestens eine bestrafte Person geben muss? Das Behördenverhalten irritiert mich in höchstem Maße und lässt auch den Anschein einer Voreingenommenheit zu.
Die Rolle des Polizeikontaktes ist ein Entgegenkommen von Protestgruppen wie der unseren, um der Polizei und der Versammlungsbehörde die Arbeit zu erleichtern. Der Polizeikontakt kann nie als Versammlungsleitung interpretiert werden. Mit Polizeikontakt haben die Beamtinnen eine Person, mit der sie Informationen teilen bzw rücksprechen können und müssen nicht alle in diesem Fall rund 20 Versammlungsteilnehmer:innen einzeln ansprechen. Es ist bedauernswert, dass dieses Entgegenkommen von Aktivistinnen immer wieder und auch in diesem Fall von der belBeh zum Nachteil von Protestierenden, im konkreten Fall mir ausgelegt wird.
Zudem verweise ich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2024, der einen ähnlichen Fall feingeprüft hat (vgl. Ro 2024/01/0001 -6): Auch in diesem Fall wollte die belangte Behörde, ebenfalls mich wegen einer vermeintlichen Übertretung nach §2 Abs 1 VsIG strafen, scheiterte jedoch. Gründe dafür waren, dass die Behörde keinerlei Beweise vorlegen konnte, dass ich Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung gewesen sei. Zudem wies der VwGH die Argumentation der Behörde, dass einfach pauschal alle Beteiligten als Mitveranstalter:innen zu strafen seien, als unzulässig ab. Auch in diesem Fall mangelt es an stichhaltigen Beweisen der Behörde. Es gibt ausschließlich fragwürdige Behauptungen der Behörde, die aus meiner Sicht nicht geeignet sind, um mir eine ausreichende Veranstaltereigenschaft nachzuweisen. Objektiviert wird jedoch durch mein Video, dass ich der Behörde vor Ort gesagt habe, dass es keine Versammlungsleitung gäbe und die angeklebten Personen entscheiden, wie lange sie auf der Straße sitzen bleiben.
Im Hinblick auf diese höchstgerichtliche Judikatur und dem vorliegenden Fall, wonach die belBeh schon wieder nur mir allein die Übertretung nach §2 VslG anlastet, obwohl auch andere Personen vor Ort waren und z.B. wie ich Fotos gemacht haben oder andere Versammlungsteilnehmer von der Straße abgelöst haben, muss angezweifelt werden, ob die Behörde in der Lage ist, die Situation objektiv zu beurteilen. Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass die Behörden in Vorarlberg meine Person einfach nicht mögen bzw. immer nur mir, weil ich als Pressesprecherin bekannt bin, Strafen auferlegen. Das widerspräche dem in Art. 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung.
Auch der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis E 3792/2023-12 vom 26. Juni 2024 zum Schluss, dass mit der Rechtsauffassung, von einer "kollektiven Veranstaltereigenschaft" bei nur wenigen Versammlungsteilnehmern auszugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Person als Veranstalter der Versammlung ermittelt werden konnte, dem Begriff des Veranstalters in § 2 Abs. 1 VersG ein (potentiell) verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird: Aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters kann keinesfalls zwingend und quasi automatisch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Zweifel stets alle Versammlungsteilnehmer zu Veranstaltern werden. Die rechtliche Beurteilung hätte vielmehr im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Teilnehmer der Versammlung ausfallen müssen. Würden alle Teilnehmer an einer Versammlung stets auch die Verantwortung des Veranstalters tragen - im Übrigen ohne es in dieser Situation zudem zu wissen -, wäre nicht auszuschließen, dass dies letztlich das Recht, sich zu versammeln, in verfassungswidriger Weise schmälern könnte.
Es kann also nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass ich die Versammlungsleiterin iSd §2 VersIgG gewesen bin. Nicht zuletzt deshalb, weil ich ein Beweisvideo vorlegen kann, worin ich der Behörde vor Ort sage, dass ich es nicht sei und ich es auch nochmal in diesem Schriftsatz glaubhaft bestreite. Wenn die Schuld einer Person nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht Anwendung und ich bin zumindest im Zweifel nicht zu bestrafen. Der Vorwurf nach §2 ist daher einzustellen.
4. 2 Zum Vorwurf nach § 86 StVO
Der Titel dieser Vorschrift behandelt Umzüge. Gem. §86 StVO macht sich strafbar, wer bei etwa Umzügen keine Genehmigung, volkstümlichen Festen. Leichenbegräbnisse o.Ä. nicht drei Tage zuvor bei der Behörde anzeigt.
Es ist fraglich, ob bei dieser Vorschrift politische Versammlungen wie die unserer mitgemeint sind. Nicht alle Versammlungen sind politische Versammlungen. Unsere politische Versammlung war jedenfalls kein Umzug oder volkstümliches Fest oder Leichenbestattung o.Ä. Die Tatsache, dass es ein Versammlungsgesetz gibt, das wesentlich speziellere Vorschriften für politische Kundgebungen enthält, unterstreicht die Zweifel, ob die StVO die maßgebliche Vorschrift ist.
Die belBeh verkennt also, dass in diesem Fall §86 StVO nicht zur Anwendung kommen kann. Es sei nochmals erwähnt, dass §86 StVO auf Umzüge abstellt (daher auch der Titel der Norm). Unsere politische Versammlung war kein Umzug. Die belBeh erkennt selber mit meiner Verfolgung nach §2 VsIgG an, dass es sich um eine politische Versammlung, die den besonderen, verfassungsrechtlichen Schutz genießt, handelte. Vorauszuschicken ist dabei, dass im vorliegenden Fall eine Versammlungsanzeige unterblieb, doch unterfällt auch eine Versammlung, die nicht angemeldet wurde, dem grundrechtlichen Schutz, sich friedlich zu versammeln. Alleine deswegen ist die Bestrafung nach §86 StVO nicht zulässig.
Zudem gilt in unserer Rechtsordnung der Grundsatz lex specialis derogat legi generali: Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere. Unter Berücksichtigung des Sachverhaltes fällt auf, dass das VslG die speziellere Norm ist und die StVO die generelle. Daher kann nach diesem Grundsatz nur die Rechtsfolge der spezielleren Norm, des VslG, eintreten. Die belBeh bringt hier also eine Norm zur Anwendung, die laut den Grundsätzen unserer Rechtsordnung nicht zur Anwendung kommen darf. Alleine auch deshalb ist der Vorwurf nach §86 StVO einzustellen.
Wie oben ausgeführt, handelte es sich um eine Spontanversammlung. Drei Tage vor Versammlungsbeginn wusste ich noch nicht, dass ich an der Versammlung teilnehmen würde, ich wurde erst am Vorabend via Signal Nachricht dazu eingeladen. Zudem argumentiert die Behörde, trifft diese Anmeldepflicht nur die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung war ich nicht (s.o.). Eine Bestrafung nach §86 beschränkt mich daher in meinem Recht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 13 StGG und Art. 10 EMRK und Versammlungsfreiheit iSd Art. 12 StGG und Art 11 EMRK. Die Strafe ist nicht verfassungskonform und muss aufgehoben werden.
Die Strafe ist viel zu hoch. Zur Bemessung der Strafhöhe sei angemerkt, dass Österreichische Gerichte das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet haben, so das LVwG Vorarlberg in LVwG-1-14/2023-R16 und das LVwG Tirol in LVwG-2023/14/0626. Zudem sind meine wirtschaftlichen Verhältnisse ungünstig, ich befinde mich in Bildungskarenz und verfüge gerade mal über rund 1000€ pro Monat. Ich habe kein Vermögen.
4. 8 Unmittelbare, existenzielle Bedrohung
Nachdem wir unsere Proteste am 6. August 2024 beendet haben, kann ich versichern, dass ich in dieser Form nie wieder mit der L protestieren werde.
Ich möchte allerdings auf die erst wenige Tage zurückliegenden Fluten hinweisen. Fünf Menschen sind dabei ums Leben gekommen - nur in Österreich. Diese Extremwetterereignisse sind in dieser Härte eine direkte Folge aus der menschengemachten Klimaerhitzung. Dies zu leugnen wäre nicht nur im höchsten Maße lächerlich, sondern auch unwissenschaftlich.
Die Klimakatstrophe ist eine massive Gefahr für unsere Infrastruktur, für unseren Wirtschaftsstandort und nicht zuletzt eine unmittelbare existenzielle Bedrohung, da viele Menschen ihre gesamte Existenz in den Fluten verloren haben, manche sogar ihr Leben.
Es sind genau solche Extremwetterereignisse, vor denen wir mit unseren Protesten gewarnt haben. Nun treffen sie ein und Menschen wie ich, die unter hohem persönlichen Opfer (Gewalttaten gegen mich, Morddrohungen etc.) sich für die Allgemeinheit eingesetzt haben, werden nun als Dank auch noch mit völlig haltlosen Straferkenntnissen schikaniert.
Ich bin mehr als entsetzt, wirklich, dass ich diesen Schriftsatz überhaupt verfassen musste und dass es bei dieser klaren Beweislage (s.o. Beweisvideo) überhaupt noch eine Diskussion ist, ob die Strafe nun eingestellt wird. Alle Personen, die an diesem und anderen Strafverfahren gegen Klimaschützer:innen beteiligt sind, werden sich in den nächsten Jahren fragen müssen, ob das demokratisch, rechtsstaatlich und moralisch richtig war. Alle werden sich die Fragen ihrer Kinder gefallen lassen müssen, was sie getan haben, als man die Klimakatstrophe noch hätte abbremsen können.
Ich weiß, dass ich alles in meiner Macht stehende und meiner Pflicht als Bürgerin einer Demokratie entsprechende getan habe, um diese und andere Katastrophen abzuwenden. Ich werde die Fragen meiner Kinder guten Gewissens beantworten können, ohne mich zu schämen. Mir ist bewusst, dass der/die Richter*in diese Ausführungen im Punkt 4.8. wohl nicht als rechtlich relevant beurteilt. Ich gebe zu, sie stehen hier vielmehr, um vielleicht einmal in einem Archiv verwahrt zu werden, wo sie, sofern meine Urenkel nicht an der Klimakatastrophe sterben, gefunden werden können. Meine Urenkel werden stolz sein, eine Vorfahrin wie mich gehabt zu haben. Vielleicht stehen diese Ausführungen hier auch nur, um Sie aufzurütteln oder mir meine Wut von der Seele zu schreiben, weil ich diese himmelschreiende Ungerechtigkeit kaum aushalten kann. Sie können es sich aussuchen, ob Sie nun auch endlich aufgerüttelt sein wollen und tätig werden.
Ich ersuche um Bekanntgabe, wie ich das Beweisvideo dem Gericht bereitstellen kann. Ich werde es jedenfalls auf einem USB-Stick zur Verhandlung mitbringen, lade es aber auch gerne vorab auf einem Upload-Link hoch. Bitte senden Sie mir, sofern dies gewünscht ist, einen entsprechenden Link zu.
Transskript des Videos (1 Minute 4 Sekunden):
Ich, M H: Ja genau, ich bin der Polizeikontakt, aber der Polizeikontakt kann nicht als ähm, Versammlungsleitung gelesen werden. (Pause) Wie gesagt, es gibt keine Versammlungsleitung.
Behördenvertreterin: Aber Sie sind informiert, weil Sie machen ja auch den Medienkontakt
…
M H: Genau, ich bin ja die Pressesprecherin.
Behördenvertreterin: Sie sind die Pressesprecherin. Gut. Was ist denn beabsichtigt? Wie lange möchten Sie da ... noch bleiben?
M H: Also, wir haben andere Erfahrungen gemacht in anderen Bundesländern, dass wir sofort geräumt werden. Ahm, ja wir bleiben jetzt noch da, solang die, die kleben, bleiben wollen und ... nachher würden wir einfach selbstständig wieder gehen, wenn Sie nicht auflösen.
Behördenvertreterin: Mhm... Okay. Ja, rechtlich ist es so, dass man sich das anschauen muss, die (unverständlich)-Entwicklung beobachten und dann gegebenenfalls Maßnahmen setzten oder nicht. Das müssen wir uns anschauen. Aber im Moment kann man es noch recht gut handeln (anmerk. von englisch 'to handle").
M H: Mhm.
Behördenvertreterin: Gell.
M H: Das heißt, Sie lösen nicht auf?
Behördenvertreterin: Im Moment schaut es nicht so aus, nein.
M H: Ja, okay. Total fein, sehr angenehm, danke... für die Information
Behördenvertreter (kein Kontext ersichtlich): d'BH
Behördenvertreterin: Zeitlich? ... zeitlich? Haben Sie irgend eine ...?
M H: (ich zeige währenddessen auf die Menschen, die auf der Straße sitzen, erkennbar an leichtem Kamera-Schwenk): Solange sie kleben wollen.“
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 26.04.2023 in der Zeit von 07:15 Uhr bis 09:15 Uhr in L, auf der Brücke beim Grenzübergang L/A (L x), unter freiem Himmel an der allgemein zugänglichen Versammlung der Klimaschutzbewegung „L“ teilgenommen.
Sie (die Beschwerdeführerin) trat von Seiten der Versammlungsteilnehmer gegenüber der Behördenvertreterin als Ansprechpartnerin auf. Darüber hinaus bestätigte sie gegenüber der Behördenvertreterin, dass sie die Ansprechpartnerin für die Polizei („Polizeikontakt“) sowie die Pressesprecherin (der L) ist.
Sie hat bei der Versammlung mehrere Interviews zur „Aktion“ gegenüber der Presse abgegeben.
Sie hat die restlichen Teilnehmer der Versammlung darauf hingewiesen, dass sie nicht an der Identitätsfeststellung durch die Polizeibeamten mitwirken müssen. Infolgedessen haben die Teilnehmer die Mitwirkung an der Identitätsfeststellung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verweigert.
Sie führte zumindest gegenüber der Behördenvertreterin aus, dass sie nicht die Versammlungsleiterin ist bzw gab an, dass es keine Versammlungsleitung gibt.
In der Beschwerde führt sie aus, dass sie auch als „Care-Person“ (zur Unterstützung der Versammlungsteilnehmer) vor Ort gewesen war.
Nachdem die Versammlung um 09:15 Uhr von den Teilnehmern selbstständig aufgelöst wurde, hat sie gegenüber der Behördenvertreterin und dem Einsatzkommandanten der Polizei die Erklärung abgegeben, dass die Versammlung selbstständig beendet wurde.
Die gegenständliche Versammlung wurde (von der Beschwerdeführerin) weder drei Tage vorher noch binnen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Behörde (schriftlich) angezeigt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als auch der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und wird darüber hinaus nicht substantiiert bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Versammlung in L gewisse Funktionen und Aufgaben übernommen hatte und (in mehrfacher Hinsicht) als Ansprechperson aufgetreten ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie aus der Anzeige der LPD Vorarlberg vom 12.05.2023, Zl Y. Die Beschwerdeführerin hat dahingehend im Wesentlichen angegeben, dass sie sich damals als Polizeikontakt, „Care-Person“ und Pressesprecherin der „L“ vor Ort befunden habe. Dazu habe es gehört, dass die Beschwerdeführerin sich um rechtliche Fragestellungen kümmere, Wertsachen verwahre, Videos und Fotos erstelle oder etwa Trinken und Kleinigkeiten zum Essen reiche. Es sei korrekt, dass sie die Menschen darauf hingewiesen habe, dass sie ihren Ausweis erst nach Auflösung der Versammlung herzeigen müssten. Die Rolle als Polizeikontakt sei ein Entgegenkommen, um der Polizei und der Versammlungsbehörde die Arbeit zu erleichtern. Mit einem Polizeikontakt hätten die Beamten eine Person, mit der sie Informationen teilen bzw rücksprechen könnten und müssten nicht alle Versammlungsteilnehmer einzeln angesprochen werden.
Das im Beschwerdevorbringen angeführte Video wurde von der Beschwerdeführerin in Zuge der mündlichen Verhandlung auf einem Stick übergeben. Das Video wurde im gegenständlichen elektronischen Akt des Landesverwaltungsgerichts gesichert. Die Videoaufzeichnung deckt sich mit den Angaben in der Anzeige der LPD Vorarlberg vom 12.05.2023, Zl X, und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Transskript des Videos von 1 Minute 4 Sekunden, wiedergegeben in der Beschwerde vom 02.10.2024).
Der obige Sachverhalt wurde nicht substantiiert bestritten und werden entgegenstehende Behauptungen in der Beschwerde als nachträgliche Schutzbehauptungen gewertet.
Gemäß § 2 Abs 1 VersG, BGBl I Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 63/2017, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Gemäß § 19 VersG, BGBl I Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Gemäß § 86 StVO, BGBl Nr 159/1960, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen, sofern eine Benützung der Straße hierfür in Betracht kommt.
Gemäß § 99 Abs 4 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt.
Bei der vorliegenden Zusammenkunft der Klimaschutzbewegung „L“ in L, auf der Brücke beim Grenzübergang L/A (L x), handelt es sich unstrittig um eine „Versammlung“ im Sinne des Versammlungsgesetzes, sohin um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
Im Fall einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, dass sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Versammlung als „Spontanversammlung“ zu qualifizieren sei.
Darunter sind nach Rechtsprechung des VwGH solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mit Verweis auf Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), 71).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mit Verweis auf VfSlg 14.366/1995; vgl zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als „Spontanversammlung“ auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.09.2012, B 1436/10). Dass der Versammlungszweck durch die fristgerechte Anzeige gefährdet gewesen sein sollte, ist gegenständlich nicht gegeben, ist doch nicht ersichtlich, warum die Protestierenden nicht 48 Stunden hätten zuwarten können um die Versammlung abzuhalten, war doch nicht anzunehmen, dass sich der sog Klimanotstand bei Zuwarten um weitere 48 Stunden dramatisch verändern würde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Veranstaltereigenschaft. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:
Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl etwa VfSlg 11.258/1987 und VfSlg 19.852/2014, jeweils mwN).
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form von Einladungen (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung bei der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mit Verweis auf Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), 96).
Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), 271). Wird eine Versammlung - wie im vorliegenden Fall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO., 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO). Unter einer führenden Rolle sei etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen, oder die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung zu verstehen (Hinweis auf VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO., 297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).
Im gegenständlichen Fall nahm die Beschwerdeführerin nicht nur als bloße Teilnehmerin an der Versammlung in L, auf der Brücke beim Grenzübergang L/A (L x), teil, vielmehr kommt sie als Organisatorin in Betracht. Die Beschwerdeführerin nahm eine federführende Rolle in der Versammlung ein, indem sie nach außen als Ansprechperson (gegenüber der belangten Behörde, der Polizei sowie der Presse) aufgetreten ist, das Ende der Versammlung bekanntgab und den Teilnehmern der Versammlung Anweisungen hinsichtlich der Identitätsfeststellungen durch die Polizeibeamten erteilte. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie als Ansprechperson für Polizeibeamte und Behördenvertreter gewisse Funktionen im Rahmen der abgehaltenen Versammlung erfüllt habe und die Teilnehmer darauf hingewiesen habe, dass diese ihren Ausweis erst nach Auflösung der Versammlung herzeigen müssten. Auch gab sie an, dass sie Pressesprecherin als auch „Care-Person“ vor Ort gewesen wäre, womit die Beschwerdeführerin nahezu alle möglichen organisatorischen Bereiche der gegenständlichen Versammlung abdeckte.
Insgesamt kann dieses Verhalten nicht als bloß geringfügige Unterstützungshandlung qualifiziert werden, sondern hat die Beschwerdeführerin eine führende Rolle bei dieser Versammlung eingenommen, sodass diese im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359) als Veranstalterin anzusehen ist und ihr die Verpflichtung zugekommen wäre, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen. Durch das Unterlassen der Anzeige hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der inkriminierten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin, initiativ zu werden und von sich aus ein geeignetes Vorbringen zu erstatten und hierfür Bescheinigungsmittel anzubieten (vgl VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Die angelastete Tat ist daher auch subjektiv vorwerfbar.
Die Legaldefinition für den Begriff „Straßen" enthält § 2 Abs 1 Z 1 StVO und umfasst damit sowohl für den Fahrzeugverkehr als auch für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Entscheidend ist dabei ausschließlich, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 handelt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach § 2 Abs 2 lit c StrG gelten Anlagen im Zuge einer Straße, wie ua Brücken als Bestandteil der Straße.
Bei der gegenständlichen Brücke handelt es sich um eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fläche. Es liegt daher jedenfalls eine Straße iSd StVO vor.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Versammlungen nicht von der Norm umfasst seien, da diese den Titel Umzüge aufweise, kann der eindeutige Wortlaut der Bestimmung (arg: „Versammlungen unter freiem Himmel“) entgegengehalten werden.
Die Benützung einer Straße zur Durchführung einer Versammlung ist von der Bewilligungspflicht nach § 82 StVO ausgenommen, unterliegt wohl aber der Anzeigepflicht nach § 86 StVO (vgl VwGH 14.12.1988, 88/02/0034 mit Verweis auf VfGH 12.03.1988, B970/87).
Aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die gegenständliche Versammlung unter freiem Himmel unter Benützung einer Straße stattfand, sodass diese der Behörde drei Tage vorher anzuzeigen gewesen wäre.
Die nach § 86 StVO bestehende Anzeigepflicht trifft den Veranstalter, nicht die Teilnehmer einer Versammlung.
Die Beschwerdeführerin wäre als Veranstalterin (zur Veranstaltereigenschaft siehe Punkt 5.2.1.) verpflichtet gewesen, die Versammlung drei Tage vor deren Abhaltung der Behörde gemäß § 86 StVO anzuzeigen. Durch das Unterlassen der Anzeige hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, welches glaubhaft macht, dass sie an der Unterlassung der Anzeige kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erwähnten Beweisvideo (welches auch als Transskript in der Beschwerde wiedergegebenen wurde), aus welchem sich wohl ein Beweis für eine nicht vorliegende Versammlungsleitung bzw einer nicht vorliegenden Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin iSd VersG als auch der StVO ergeben solle, lässt sich für beide vorgeworfenen Delikte nichts gewinnen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das bloße Behaupten, eine Versammlungsleitung bzw eine Veranstaltereigenschaft liege nicht vor, selbst wenn diese Behauptung gefilmt wurde, nicht zu einer Exkulpierung der Beschwerdeführerin führen kann. Viel mehr, wie oben ausführlich dargestellt, sind die „tatsächlichen Handlungen und Verhältnisse“ für die Beurteilung der Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin schlagend, die eine diesbezügliche Zuordnung zulassen. Weiters ist auf dieses Vorbringen nicht mehr einzugehen.
Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin zu Recht bestraft.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des § 2 VersG dient dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, Vorkehrungen (Verkehrsumleitungen etc) zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen (auch Vermögensnachteile für Personen) hintanzuhalten bzw zu mindern (RIS-Justiz RS0108120). Schutzzweck des § 86 StVO ist es, der Straßenpolizeibehörde zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse gelegenen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Beiden Schutzzwecken ist eine hohe Bedeutung zuzumessen. Indem die Beschwerdeführerin die gegenständliche Versammlung der Bezirkshauptmannschaft D nicht angezeigt hat, diese sohin nicht in der Lage waren, Vorkehrungen zu treffen, hat sie diesen Schutzzwecken in nicht unerheblichen Ausmaße zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschwerdeführerin zu Gute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens bzw die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (dazu siehe VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Sieht man nun die oben ausgeführten Bedeutungen der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Schutzzwecke), deren Bedeutungen als hoch einzustufen sind, so ist vorliegend weder die Einstellung des Verfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung möglich.
Die Beschwerdeführerin bringt in Zusammenhang mit der Strafbemessung vor, dass die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sei, wobei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet worden sei.
Dem ist zu entgegnen, dass in Zusammenschau mit § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, wie im vorliegenden Falle, macht es noch nicht in jedem Fall „achtenswert“ iSd § 34 Z 3 StGB (dazu Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB4, § 34 Rz 8). Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass im Schutzbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nicht zwischen der Bekundung achtenswerter Anliegen und weniger bzw gar nicht anerkannter Meinungen oder gesellschaftspolitischen strittigen Anliegen, sofern diese nicht als gesetzwidrig einzustufen wären, zu unterscheiden ist. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, somit eben nicht auf den (konkreten) Inhalt des in einer Versammlung zu verlautbaren Anliegens abzustellen ist.
In einer rechtsstaatlichen, pluralistischen Demokratie wie sie in Österreich Staatsform ist, stehen zahlreiche legale Möglichkeiten offen, um auf gesellschaftspolitische sowie umweltpolitische Anliegen aufmerksam zu machen (LVwG Wien 09.05.2023, VGW-031/046/15700/2022). Es wäre somit nicht erforderlich gewesen, eine behördlich nicht angemeldete Versammlung abzuhalten, um auf das ohne Zweifel gewichtige Anliegen, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe zu setzen, aufmerksam zu machen. Vielmehr hätte die Versammlung bei der Behörde angemeldet werden können, um dasselbe Ergebnis zu erreichen.
In diese Richtung auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 10/2, wonach die Durchsetzung politischer Ziele auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Weg zu erfolgen hat. Nur dort, wo durch an sich strafbares Verhalten ein dieser Rechtsordnung entsprechender Zustand (erst) erreicht werden soll, kann sich die Frage eines achtenswerten Motivs stellen.
Das Vorgehen der Versammlungsteilnehmer verfolgt ohne Zweifel auch den Zweck, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Dadurch wurde auch die Öffentlichkeit gravierend gestört, insbesondere auch damit, dass durch die Aktion am Versammlungsort Einsatzkräfte gebunden waren, die vielleicht andernorts vonnöten gewesen wären.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin können im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und den dadurch verwirklichten vorliegenden Übertretungen keine berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zu ihren persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angegeben, dass sie in Bildungskarenz sei, monatlich ca 1.000 Euro beziehe und keine Sorgepflichten habe. Sie sei vermögenslos und habe keine Schulden.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 72 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
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